B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7991/2016
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Senegal,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 29. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 25. September 2012 beziehungs-
weise am 26. Juli 2013 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom
7. März 2014 lehnte die Vorinstanz ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der
Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-1898/2014 vom 2. Oktober 2015 ab.
B.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden
bei der Vorinstanz um Wiedererwägung ihres Asylentscheids bezüglich des
Vollzugs der Wegweisung. Sie führten im Wesentlichen aus, der Vollzug
der Wegweisung bedeute für die ganze Familie eine schwerwiegende Ge-
fährdung. Die Gefahr, die von ihrer Suizidalität ausgehe, werde sich mit
sehr hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Wegweisung verwirklichen. Alle
Familienmitglieder seien auf eine ausgeprägte, regelmässige psychiatri-
sche Behandlung angewiesen. Im Senegal sei die dauerhafte und inten-
sive Behandlung nicht – oder zumindest nicht ausreichend – gewährleistet.
Vor dem gesundheitlichen Hintergrund sei auch die ökonomische Rein-
tegration massiv erschwert.
Die Beschwerdeführenden reichten mehrere Arztberichte zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 29. November 2016 wies die Vorinstanz das Wiederer-
wägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 7. März 2014 für rechts-
kräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die an-
gefochtene Verfügung sei vollumfänglich und die ursprüngliche Verfügung
teilweise, soweit sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft,
aufzuheben und sie seien wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und zwecks erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren und das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen, im
Sinne vorsorglicher Massnahmen den Vollzug während der Behandlung
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des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. Weiter sei ihnen die Bezahlung
der Verfahrenskosten sowie der Kostenvorschuss zu erlassen.
Sie reichten einen Bericht des Kinderspitals E._______ vom 25. November
2016, eine Ergänzung dieses Berichts vom 16. Dezember 2016 sowie ein
E-Mail einer Ethnologin/Psychologin der (...) vom 19. Dezember 2016 zu
den Akten.
E.
Mit Telefax vom 27. Dezember 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 AsylG); im Zusammenhang mit dem Wegwei-
sungsvollzug richten sich die zulässigen Rügen nach Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
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Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wie-
dererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfü-
gung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sach-
lage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfü-
gung unangefochten geblieben – oder ein eingeleitetes Beschwerdever-
fahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist –
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen (BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Be-
handlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und
darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten
Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung
festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt
im Urteilszeitpunkt massgebend ist (statt vieler: Urteil des BVGer
D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, mit der ge-
sundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder habe
sich bereits das Bundesverwaltungsgericht befasst. Dieses sei damals
zum Schluss gekommen, dass trotz depressiver Episode mittleren Grades
des Beschwerdeführers und des stationären Aufenthalts der Beschwerde-
führerin in der (...) keine medizinischen Gründe vorliegen würden, die ge-
gen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden. Es
werde daher lediglich geprüft, ob sich die Situation der Beschwerdeführen-
den dahingehend verschlechtert habe, dass sie im Falle einer Rückkehr in
ihr Heimatland in eine medizinische Notlage geraten würden. Aus den ein-
gereichten Arztberichten sei ersichtlich, dass ein grosser Teil der psychi-
schen Beschwerden der Beschwerdeführenden mit der unsicheren Aufent-
haltssituation und der Angst die Schweiz verlassen zu müssen, einher-
gehe. Gemäss Rechtsprechung führe dies jedoch nicht dazu, dass ihr Auf-
enthalt in der Schweiz auf unbestimmte Zeit verlängert werde. Die Be-
schwerdeführenden hätten 36 beziehungsweise 47 Jahre im Senegal ge-
lebt. Ihre Familie und ihre Kinder würden dort leben und sie seien beide
gebildet und würden über Arbeitserfahrung verfügen. Insgesamt könne es
den Beschwerdeführenden zugemutet werden, dass sie unter geschützten
Rahmenbedingungen und mit Hilfe der zuständigen Stellen in ihr Heimat-
land zurückkehren. Die Kinder seien jung und anpassungsfähig, weshalb
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eine Rückkehr auch mit Blick auf das Kindeswohl zumutbar sei. Mit der
gesundheitlichen Situation des Kindes C._______ habe sich das Bundes-
verwaltungsgericht ebenfalls bereits befasst und es sei nicht ersichtlich,
dass sich seit diesem Entscheid etwas zugetragen habe, das eine andere
Einschätzung der Situation rechtfertigen würde.
4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die nun eingereichten
Berichte würden deutlich machen, dass insbesondere ihr Kind C._______
bei einem Vollzug der Wegweisung konkret gefährdet wäre. Die Ärzte wür-
den darauf hinweisen, dass eine logopädische Therapie und eine heilpä-
dagogische Förderung für C._______ aufgrund der schweren Entwick-
lungsstörung unabdingbar und eine psychotherapeutische Begleitung ab-
solut grundlegend sei. Eine Rückkehr in den Senegal bedeute für ihn eine
erhebliche und unmittelbare Gefährdung seiner psychischen Stabilität und
Entwicklung sowie auch der Entwicklung in anderen Bereichen. Inzwischen
bestehe auch der Verdacht auf das Vorliegen einer Autismus-Spektrum-
Störung. Das Kinderspital prognostiziere eine äusserst prekäre Entwick-
lungsperspektive bei einer Wegweisung. Eine entsprechende Behandlung
und Förderung sei im Senegal nicht mit hinreichender Sicherheit gewähr-
leistet. Damit habe sich die Diagnose bei C._______ erweitert und wieder-
erwägungsrechtlich wesentlich verändert. Dies gelte auch bezüglich des
Kindeswohls. Darüber hinaus lasse die Vorinstanz unbeachtet, dass ihre
Gesundheit wesentlich mit dem Kindeswohl zusammenhänge. Die Vo-
rinstanz beurteile ihre psychischen Erkrankungen ausschliesslich vor dem
Hintergrund der Behandlungsmöglichkeiten im Senegal. Die Schwere der
Erkrankungen sowie die Suizidgefahr würden den gegenwärtig prekären
Gesundheitszustand nochmals unterstreichen. Dem eingereichten E-Mail
lasse sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 14. De-
zember 2016, dem Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung, we-
gen akuter Suizidalität stationär in der (...) aufhalte. Der aktuelle Gesund-
heitszustand weise eindeutig darauf hin, dass dieser äusserst instabil sei
und insbesondere ein (erweiterter) Suizid im Falle einer Wegweisung nicht
mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Ein Vollzug
der Wegweisung in den Senegal sei deshalb nicht zumutbar.
4.3 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen
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Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls
noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2).
4.4 Als Wiedererwägungsgrund wird von den Beschwerdeführenden
hauptsächlich der Gesundheitszustand ihres Kindes C._______ geltend
gemacht. Die Diagnose habe sich erweitert. Somit liege eine wiedererwä-
gungsrechtlich relevante wesentliche Veränderung vor. Sie unterstützen
dieses Vorbringen mit mehreren eingereichten Arztberichten.
4.5 Im Urteil E-1898/2014 vom 2. Oktober 2015 hat sich das Gericht bereits
mit dem Gesundheitszustande des Kindes C._______ auseinanderge-
setzt. Damals stellte das Gericht fest, dass bei C._______ ein kognitiver
Entwicklungsrückstand, eine expressive und rezeptive Spracherwerbsstö-
rung und eine feinmotorische Ungeschicklichkeit diagnostiziert worden sei.
Das Gericht kam zum Schluss, dass eine solche retardierte Entwicklung
der kognitiven Fähigkeiten, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls,
keine Gefährdung im Sinne des Gesetzes darstelle, welche bei einer Rück-
kehr in den Herkunftsstaat zu einer raschen und lebensgefährlichen Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Gleiches gelte be-
züglich der retardierten sprachlichen Entwicklung des Kindes (Urteil des
BVGer
E-1898/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 6.3.5).
Der neuste Bericht des Kinderspitals E._______ vom 25. November 2016
diagnostiziert einen kognitiven Entwicklungsrückstand, eine expressive
und rezeptive Spracherwerbsstörung sowie eine Verhaltensauffälligkeit mit
motorischen Unruhen, Impulsivität, auffälliger sozialer Interaktion und auf-
fälligem Spielverhalten. Das Kind gehe in die Spielgruppe und erhalte heil-
pädagogische Frühförderungen. Hinsichtlich der Einschulung in den Kin-
dergarten empfiehlt der Bericht eine separierte Sonderschulung. Der er-
gänzende Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2016 spricht einerseits
von Entwicklungsfortschritten, andererseits von zusätzlichen Symptomen
auf der Verhaltensebene. Es gebe Hinweise auf eine Autismus-Spektrum-
Störung.
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Daraus geht klar hervor, dass kein wiedererwägungsrechtlich relevanter
Sachverhalt vorliegt. Die aktuelle Diagnose entspricht ziemlich genau der-
jenigen, welche im Zeitpunkt des Urteils E-1898/2014 vorgelegen hat. Auch
der Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung vermag an der im zitier-
ten Urteil gemachten Schlussfolgerung, dass keine Gefährdung im Sinne
des Gesetzes, welche bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes führe, nichts zu ändern. Das Kindeswohl wurde in genanntem Ur-
teil berücksichtigt. Bezüglich des Kindes C._______ liegt somit nach wie
vor keine Gefährdung vor, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
scheinen lässt.
4.6 Auch bezüglich der Beschwerdeführenden ergibt sich aus den im vor-
instanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichten keine wiedererwä-
gungsrechtlich relevante wesentliche Veränderung ihres Gesundheitszu-
standes. In den aktuellen Arztberichten des Kindes C._______ ist sogar
mehrfach von einer Stabilisierung des familiären und sozialen Umfeldes
die Rede. Diesbezüglich ist auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen
im Urteil E-1898/2014 E. 6.3.3 ff. zu verweisen. Gemäss dem eingereich-
ten E-Mail vom 19. Dezember 2016 befindet sich der Beschwerdeführer
gegenwärtig aufgrund akuter Suizidalität sowie des Verdachts auf erwei-
terten Suizid in stationärer Behandlung in der (...). Gemäss den Ausführun-
gen in der Beschwerde wurde dieser Rückfall offensichtlich durch die
mündliche Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids ausgelöst. Diesbe-
züglich ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen, wonach die Angst davor, die Schweiz verlassen zu
müssen, nicht dazu führen könne, dass der Aufenthalt der Beschwerdefüh-
renden in der Schweiz auf unbestimmte Zeit verlängert werde. Es liegen
keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vor.
4.7 Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangs-
weisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der
Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genom-
men wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer
Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil D-
3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2). Einer allfälligen Suizidalität ist je-
doch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit
erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung
sorgfältig vorzubereiten ist. Die Beschwerdeführenden sind bei der Rück-
führung wenn nötig ärztlich zu begleiten und es sollte ihnen allenfalls be-
nötigte Medikamente im Sinne einer Erstversorgung mitgegeben werden.
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4.8 Bezüglich weiterer allfälliger individueller Wegweisungsvollzugshinder-
nisse ist auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen, wonach die Beschwerdeführenden den Grossteil ihres Lebens
im Senegal verbracht haben, sie über eine gute Ausbildung und Arbeitser-
fahrung verfügen.
4.9 Zusammenfassend sind keine Wiedererwägungsgründe dargetan. Die
Vorinstanz hat das Gesuch um Wiederwägung zu Recht abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos geworden.
6.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwer-
deinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihre Begehren
nicht aussichtslos erscheinen. Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit
der nicht erwerbstätigen Beschwerdeführenden auszugehen. Sodann kön-
nen ihre Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu
erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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