B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-799/2018
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2018 / N (…).
E-799/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben im Januar 2015 in Richtung Sudan, wo sie sich (…) Monate lang auf-
hielt. Am 22. Juli 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte gleichentags
um Asyl nach. Am 27. Juli 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 2. Februar
2017 vertieft und am 20. Dezember 2017 ergänzend zu ihren Asylgründen
an.
A.a Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, sie stamme aus B._______,
Zoba C._______. Zuletzt habe sie in D._______, Zoba E._______, gelebt.
Sie habe mit ihrem Vater, ihrer Schwester und ihrem Bruder zusammenge-
lebt. Ihre Mutter sei im Jahr (…) gestorben.
A.b Zu ihren Asylgründen führte sie anlässlich der BzP aus, sie sei ausge-
reist, da sie das Leben im Militärdienst nicht mehr ausgehalten habe und
es zu heiss gewesen sei. Sie habe keine Probleme während des Dienstes
gehabt. Durch eine Losziehung habe sie Urlaub erhalten. Während des
Urlaubs sei sie nicht nach Hause zurückgekehrt. Im Januar 2015 sei sie
schliesslich ausgereist.
A.c Anlässlich der beiden Anhörungen führte die Beschwerdeführerin aus,
nach Beendigung des (…) Schuljahres in Sawa sei sie im Jahr (…) nach
Hause zurückgekehrt. Danach habe sie im Frühling (…) erneut in Sawa
einrücken müssen, um eingeteilt zu werden. Dazu sei es nicht gekommen,
da sie verschiedene Arbeiten hätten erledigen müssen, wie (…) sammeln
oder in F._______ in der (…) arbeiten. Nebenbei seien sie militärisch aus-
gebildet worden. An einem Morgen im (…) oder (…) 2013 seien sie mit
einem Lastwagen nach G._______ transportiert und anschliessend nach
H._______ gebracht worden. Dort hätten sie eine Ausbildung bei der (…)
absolviert. Nach dieser seien sie auf verschiedene (…) – I._______,
J._______ und andere, deren Name ihr nicht in den Sinn kommen würden
– verteilt worden. Dort hätten sie die (…) und (…) sowie beim Bau eines
(…) mitarbeiten müssen. Die Vorgesetzten hätten wohl der Ethnie der (…)
angehört. Sie habe sich mit diesen sprachlich nicht verständigen können
und sei brutal behandelt worden. Sie sei ohne (…)erfahrung aufs (…) ge-
drängt und dort von einem Vorgesetzten sexuell belästigt worden. Zudem
habe es Probleme mit der Unterkunft gegeben. Etwa 20 Personen seien in
einem (…) untergebracht worden. Mit der Hitze dort sei dies schwer zu
ertragen gewesen. Es habe auch nicht genug zu essen gegeben. (…) 2014
E-799/2018
Seite 3
habe sie durch eine Losziehung (…) Wochen Urlaub erhalten. Sie sei nach
Hause gegangen und habe den Entschluss gefasst, nicht mehr zur Einheit
zurückkehren. Nachdem sie ihre Urlaubstage überzogen respektive nach-
dem sie nicht einmal einen Tag zuhause verbracht habe, sei sie zu Ver-
wandten gegangen und habe sich bei diesen versteckt gehalten. Die Aus-
bildner hätten ihre Familie angerufen und sich nach ihrem Verbleib erkun-
digt. Einmal seien auch Vertreter der Verwaltung zu ihr nach Hause gekom-
men. Im Januar 2015 sei sie schliesslich illegal ausgereist.
Als Beweismittel reichte sie diverse Fotos von sich während der militäri-
schen Ausbildung, ihre Identitätskarte und einen Passierschein in Kopie
ein.
B.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Den zuständigen Kan-
ton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1, 3
und 4 der Verfügung aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventu-
aliter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und sie
sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit als Ausländerin vorläufig
aufzunehmen. Prozessual ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichte-
rin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Verbei-
ständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-799/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
E-799/2018
Seite 5
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden. (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Befragungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Kleine, marginale Widersprüche sowie solche,
die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, können zwar in die Ge-
samtbetrachtung einfliessen, sollten jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3
E.6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidun-
gen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDE-
REGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E-799/2018
Seite 6
6.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen
Befragung und der Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person
in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in
der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asyl-
gründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest an-
satzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
7.
7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Vorweg sei festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin ge-
nerell sehr knapp und einsilbig seien. Unter anderem deshalb sei eine er-
gänzende Anhörung durchgeführt worden. Die Ausführungen zu zentralen
Aspekten der Asylvorbringen seien jedoch auch im Rahmen dieser Anhö-
rung nicht ausführlicher ausgefallen. Zudem habe die Beschwerdeführerin
teilweise nicht konkret auf die gestellten Fragen geantwortet. Alleine aus
diesem Aussageverhalten könne jedoch noch kein Schluss auf die Glaub-
haftigkeit ihrer Aussagen gezogen werden.
Auffällig sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP erklärt habe,
keine Probleme mit dem Militär gehabt zu haben, indes habe sie das Leben
im Dienst nicht mehr ertragen können. Demgegenüber habe sie anlässlich
der Anhörung geltend gemacht, sie sei brutal behandelt worden. Im späte-
ren Verlauf der Anhörung habe sie diesbezüglich ausgeführt, es habe Ver-
ständigungsprobleme mit den Ausbildnern gegeben und sie sei ohne
(…)erfahrung auf das (…) gedrängt und dort von einem Vorgesetzten be-
lästigt worden. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung habe sie ebenfalls
Belästigungen und Sprachprobleme angeführt. Auf diese Unstimmigkeit
angesprochen, habe sie erklärt, sie sei anlässlich der BzP verwirrt gewe-
sen und habe sich nicht auf die Fragen konzentriert. Da sie sowohl in der
zweiten wie auch in der dritten Befragung von sich aus von den genannten
Problemen berichtet habe, erscheine fraglich, weshalb sie anlässlich der
BzP jegliche Probleme verneint habe. Auch wenn es ihr unter Umständen
nicht habe zugemutet werden können, von den Belästigungen durch den
Vorgesetzten anlässlich der BzP zu erzählen, hätte sie diese wenigstens
E-799/2018
Seite 7
andeuten können. Da sie in der BzP jedoch jegliche Probleme im Zusam-
menhang mit dem Militär verneint habe, seien ihre Ausführungen anlässlich
der Anhörungen in Zweifel zu ziehen.
Eine weitere Unstimmigkeit betreffe die Losziehung. Während die Be-
schwerdeführerin in der BzP erklärt habe, sie habe das Los mit einer Freun-
din getauscht und deshalb in die Ferien gehen können, habe sie anlässlich
der ergänzenden Anhörung ausgeführt, sie habe das Los selber gezogen.
Darauf angesprochen, habe sei erklärt, sie habe dies vorher schon klären
wollen, sie sei jedoch nicht dazu gekommen. Nach weiteren Nachfragen
habe sie zu Protokoll gegeben, eine Frau habe ihr gesagt, dass sie ihr Los
der Beschwerdeführerin gegeben habe. Diese Erklärung überzeuge indes
nicht. Die Losziehung sei in der ergänzenden Anhörung zwei Mal themati-
siert worden, womit sie die Möglichkeit gehabt hätte zu erklären, wie die
diese genau abgelaufen sei. Zwei Mal habe sie erklärt, das Los selber ge-
zogen zu haben. Ferner erscheine fragwürdig, weshalb die Beschwerde-
führerin in der summarischen BzP erzählt habe, das Los getauscht zu ha-
ben, in der ausführlichen Anhörung jedoch nicht dazu gekommen sei, dies
zu erklären. Vor diesem Hintergrund sei von einem Widerspruch auszuge-
hen.
Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP erklärt, von
G._______ nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern direkt ausge-
reist zu sein. In beiden Anhörung habe sie indes erklärt, nach Hause zu-
rückgekehrt zu sein. Auf Nachfrage sei es ihr nicht gelungen, diesen Wi-
derspruch aufzulösen. Ausserdem habe sie anlässlich der ersten Anhörung
ausgeführt, dass ihre Ausbildner bei ihr zuhause angerufen hätten, um sich
zu erkundigen, weshalb sie nach dem Urlaub nicht zurückgekehrt sei. Zu-
dem sei die Verwaltung beauftragt worden, nach ihr zu suchen. Sie habe
sich versteckt gehalten. In der ergänzenden Anhörung habe sie hingegen
gesagt, erst im Sudan von diesen Ereignissen erfahren zu haben. Auch
diese Unstimmigkeit habe sie auf Nachfrage nicht aufzulösen vermocht.
Schliesslich würden zwei unterschiedliche Versionen betreffend die Ur-
laubstage beziehungsweise den Ablauf der Urlaubsfrist vorliegen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerde-
führerin generell nicht sehr ausführlich ausgefallen seien. Zudem hätten
sich im Rahmen der Anhörungen mehrere Unstimmigkeiten in zentralen
Aspekten ihrer Asylvorbringen ergeben. Diese würden im Ergebnis dazu
führen, dass die von ihr geltend gemachte Desertion nicht glaubhaft sei.
E-799/2018
Seite 8
7.2
7.2.1 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin zunächst
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die drei Befragungen wür-
den zeitlich weit auseinanderliegen, weshalb nachvollziehbar sei, dass es
zu Unterschieden in den Vorbringen kommen könne. Zudem habe es sich
um eine stark verkürzte BzP gehandelt und sie habe sich anlässlich dieser
nicht gut gefühlt. Auch die zweite Anhörung sei sehr kurz ausgefallen. Die
Vorinstanz habe sie weder zum familiären Beziehungsnetz, noch zur Los-
ziehung im Militärdienst befragt. Das Ausbleiben einer fundierten Sachver-
haltsabklärung im Rahmen der ersten Anhörung sei dem Befrager anzu-
lasten und sei vermutlich, nebst den vorgebrachten frauenspezifischen
Fluchtgründen, der Grund gewesen, eine ergänzende Anhörung durchzu-
führen. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung indes einseitig ausgeführt,
dass die ergänzende Anhörung unter anderem aufgrund der knappen und
einsilbigen Aussagen der Beschwerdeführerin angesetzt worden sei. Dies
erwecke den Eindruck, dass die Sachbearbeiterin voreingenommen und
einseitig darum bemüht sei, die Geschichte der Beschwerdeführerin in ein
schlechtes Licht zu rücken.
7.2.2 Die BzP fand am 27. Juli 2015, die vertiefte Anhörung am 2. Februar
2017 und die ergänzende Befragung am 20. Dezember 2017 statt. Mit der
Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist,
wenn zwischen der BzP und der vertieften Anhörung, aber auch der ergän-
zenden Befragung nicht zu viel Zeit vergeht. Indes gibt es keine zwingende,
mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, die
Anhörung sowie die ergänzende Befragung innerhalb eines gewissen Zeit-
raums nach der BzP durchzuführen. Der Länge des zwischen den einzel-
nen Befragungen verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung
der Aussagen Rechnung zu tragen. Identische Aussagen werden nicht ver-
langt. Diametrale Widersprüche zu wesentlichen Punkten der Asylvorbrin-
gen sind indes massgebend. Insoweit können von der Beschwerdeführerin
auch bei den vorliegenden zeitlichen Verhältnissen bezüglich der Kern-
punkte ihrer Asylvorbringen im Wesentlichen übereinstimmende Aussagen
erwartet werden.
7.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es habe sich um eine stark
verkürzte BzP gehandelt und sie habe sich anlässlich dieser nicht gut ge-
fühlt, ist festzustellen, dass die BzP der Erhebung der Personalien dient.
Die Vorinstanz kann die asylsuchende Person summarisch zum Reiseweg
und zu den Fluchtgründen befragen. Ein Anspruch auf Ausführungen zu
E-799/2018
Seite 9
den Fluchtgründen besteht damit von vornherein nicht. Die Beschwerde-
führerin konnte ihre Asylgründen indes frei schildern und ihr wurden zahl-
reiche konkretisierende Fragen gestellt (vgl. SEM-Akten A5/11 S. 6 Ziff.
7.01). Dem Protokoll sind sodann auch keine Anzeichen für eine vermu-
tungsweise hektische Atmosphäre zu entnehmen. Sodann verneinte die
Beschwerdeführerin das Vorliegen von gesundheitlichen Problemen (vgl.
SEM-Akten A5/11 S. 7 Ziff. 8.02). Ferner finden sich im Protokoll der BzP
keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesund-
heitlichen Situation nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu fol-
gen und die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Schliesslich hat sie die
Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt,
weshalb sie sich bei ihren Aussagen zu behaften lassen hat.
7.2.4 Bezüglich der geltend gemachten Voreingenommenheit der Sachbe-
arbeiterin ist festzustellen, dass die von ihr gewählte Formulierung, eine
ergänzende Anhörung sei unter anderem aufgrund der knappen und ein-
silbigen Aussagen der Beschwerdeführerin angesetzt worden, unnötig ist.
Allein daraus lässt sich jedoch keine sachfremde Prüfung der Vorbringen
und damit eine Voreingenommenheit ableiten. Schliesslich führte die Vor-
instanz eine ergänzende Anhörung durch und befragte die Beschwerde-
führerin zu ihrem familiären Beziehungsnetz und zur Losziehung im Mili-
tärdienst (vgl. SEM-Akten A22/21 F9 ff. und F69 ff.). Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt nach dem Gesagten nicht vor.
7.3
7.3.1 Weiter hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe an der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und macht damit eine Verletzung von
Art. 7 AsylG geltend. Sie habe glaubhaft machen können, im Rahmen der
(…) Rekrutierungsrunde zur Absolvierung des (...) Schuljahres nach Sawa
eingezogen worden zu sein und in der Folge in der (…)einheit des Militärs
ihren Dienst begonnen zu haben. Der Einschätzung der Vorinstanz, wo-
nach sie aus dem Militärdienst entlassen worden sei, sei zu widersprechen.
Es würden keine Hinweise vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass
sie regulär aus dem Dienst entlassen worden sei. Sie sei (…) Jahre alt,
gesund, unverheiratet und kinderlos. Dies stelle ein starkes Indiz dafür dar,
dass sie aus dem Militärdienst desertiert sein müsse und spreche somit
grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion. Sie
habe zwar keinen ausschweifenden Erzählstil, jedoch habe sie ihre Vor-
bringen hinreichend substantiiert, detailliert und mit zahlreichen Realkenn-
zeichen versehen, geäussert.
E-799/2018
Seite 10
7.3.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Schilderungen der
Beschwerdeführerin betreffend den Ablauf der von ihr absolvierten Grund-
ausbildung in Sawa und der Ausbildung bei der (…) nicht in Frage gestellt
hat. Indes erachtete die Vorinstanz die geltend gemachte Desertion als un-
glaubhaft. In der angefochtenen Verfügung hat sie einlässlich begründet,
weshalb die diesbezüglichen Vorbringen knapp sowie einsilbig, unstimmig,
widersprüchlich und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Mit den Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es der Beschwerdeführerin
nicht, die im Einzelnen aufgezeigten Widersprüche aufzulösen. Die Be-
schwerdeführerin macht geltend, anlässlich der BzP habe sie die Aussage,
sie habe keine Probleme im Militär gehabt im gleichen Satz sogleich rela-
tiviert, indem sie ausgesagt habe, sie habe das Leben im Militär nicht mehr
ausgehalten. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. So ist
nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin bei der BzP von
sich aus jegliche Probleme im Zusammenhang mit dem Militärdienst ver-
neinte, obwohl solche angeblich bestanden haben sollen. Der Beschwer-
deführerin ist zwar beizupflichten, dass einer betroffenen Person sowohl
die Andeutung von sexuellen Übergriffen als auch das ausführliche Berich-
ten darüber schwer fallen dürfte. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb sie dennoch jegliche Probleme im Zusammenhang mit dem Militär-
dienst verneinte und nicht zumindest solche andeutete.
Die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach es sich bei
der in der BzP protokollierten Aussage, sie sei während des Urlaubs gar
nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, um ein Missverständnis handle, ist
als Schutzbehauptung zu werten. Anlässlich der ersten Anhörung führte sie
diesbezüglich aus, sie sei nach Hause zurückgekehrt und nach Ablauf ihrer
Urlaubstage zu Verwandten gegangen (vgl. SEM-Akten A18/14 F78 ff.). In
der ergänzenden Anhörung gab sie demgegenüber zu Protokoll, sie sei
nicht lange Zuhause geblieben, nicht einmal einen Tag (vgl. SEM-Akten
A22/21 F84). Damit liegen insgesamt drei verschiedene Versionen bezüg-
lich ihrer geltend gemachten Desertion vor. Von einer asylsuchenden Per-
son darf indes – wie bereits vorstehend ausgeführt – erwartet werden, dass
sie in der Lage ist, ihre Asylgründe in den wesentlichen Punkten anlässlich
unterschiedlicher Befragungen mehrmals grundsätzlich übereinstimmend
zu schildern. Die aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin gehen indes weit über bloss marginale Abweichungen
hinaus und betreffen den Kernbereich der Begründung des Asylgesuchs.
Die Vorinstanz hat demnach die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Be-
zug auf ihre geltend gemachte Desertion zu Recht als unglaubhaft beurteilt.
E-799/2018
Seite 11
7.4
7.4.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie habe Eritrea
illegal verlassen, weshalb sie gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjekti-
ver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei.
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illega-
len Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylre-
levant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Na-
tionaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK rele-
vant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Aus-
reise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (E. 5.1 f.).
7.5 Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der il-
legalen Ausreise verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin weist, entge-
gen ihrer Ansicht in der Rechtsmitteleingabe, neben der illegalen Ausreise
keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres
Profils auf. In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzuhalten, dass
die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Desertion nicht glaub-
haft sind. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän-
E-799/2018
Seite 12
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Besch-
werdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden.
9.4
9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid
BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung
auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG)
E-799/2018
Seite 13
qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwä-
gungen bejaht:
9.4.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE
2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
9.4.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
9.4.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
E-799/2018
Seite 14
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
9.4.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
9.5 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der
Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einzie-
hung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der
verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell
das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs-
und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
9.6 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die
Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
9.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
9.8 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.8.1 Wie vorstehend dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziel-
len Gefährdung zu führen.
9.8.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
E-799/2018
Seite 15
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht län-
ger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbeson-
dere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer
individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzel-
fall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
9.8.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gesunde
Frau mit einer (…)jährigen Schulbildung. In ihrer Heimat verfügt sie über
ein familiäres Beziehungsnetz (Vater, Schwester und Schwager), mit dem
sie seit ihrer Ausreise in Kontakt steht (vgl. SEM-Akten 18/14 F26 ff. und
A22/21 F9 ff.). Ihr Vater war in der Lage, (…) Nafka für ihre Ausreise auf-
zubringen (vgl. SEM-Akten A18/4 F96), respektive Verwandte hätten (…)
für die erste Strecke aus Eritrea und (…) für die Saharastrecke sowie die
Meerfahrt bezahlt. In welcher Währung dies bezahlt worden sei, wisse sie
nicht (vgl. SEM-Akten A22/21 F108). Es ist davon auszugehen, dass die
Familie die Beschwerdeführerin bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wie-
dereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.9 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdefüh-
rerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
9.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-799/2018
Seite 16
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung
vom 20. Februar 2018 gutgeheissen.
11.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.;
zuletzt E-2349/2018 E. 13.2 vom 26. Juli 2018). Zu diesem Zeitpunkt war
die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung ist
deshalb nicht zu widerrufen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine
massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen
sind. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.3 Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2018 wurde der Beschwer-
deführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur.
Monika Böckle als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin
reichte eine Kostennote ein und macht einen Aufwand von 7,5 Stunden zu
einem Stundenansatz von Fr. 200.–, Kosten für Übersetzungen von
Fr. 70.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 50.– (total Fr. 1‘620.–) geltend.
Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, indes wird bei amtlicher Ver-
tretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.–
für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegan-
gen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom
20. Februar 2018). Die Pauschale für Auslagen von Fr. 50.– erscheint zu
hoch und ist auf Fr. 20.– zu kürzen. Der amtlichen Vertreterin ist durch das
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1‘215.–
(inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-799/2018
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten lic. iur. Monika Böckle
wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von
Fr. 1‘215.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin