B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7996/2016
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige und hatte ih-
ren letzten Wohnsitz in B._______ (Zoba Anseba, Subzoba Keren). Eige-
nen Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland im Februar 2016 und ge-
langte über den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte sie in ei-
nem Boot das Mittelmeer und kam in Italien an Land. Am 31. Mai 2016
reiste sie in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Am
30. Juni 2016 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen
begann am 21. Juli 2016 im Beisein der Vertrauensperson, wurde jedoch
aufgrund des Wunschs der Beschwerdeführerin nach einer Befragung in
einem reinen Frauenteam unterbrochen. Am 11. August 2016 wurde die
ausführliche Anhörung in einer solchen Konstellation fortgesetzt und been-
det.
A.b Im Rahmen der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie und ihre Familie seien mehrmals durch Militärange-
hörige behelligt worden, weil ihr Bruder nicht zum Dienst erschienen sei
oder sich unerlaubt vom Dienst entfernt habe. Besonders für ihre gesund-
heitlich angeschlagene Mutter seien diese Besuche schlimm gewesen. Zur
Unterstützung ihrer Mutter habe sie 2014 die Schule abgebrochen. Im Ja-
nuar 2015 sei sie von einem Beamten, der sie bereits zuvor mehrmals in
unangenehmer Art und Weise angesprochen habe, sexuell missbraucht
und mehrere Tage festgehalten worden. Zudem habe sie Angst vor einer
Einziehung ins Militär und vor den in Eritrea gängigen Verhaftungen.
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2016 – eröffnet am 28. November 2016
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 (Poststempel) focht die Beschwer-
deführerin die Verfügung des SEM vom 23. November 2016 durch ihre
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung ihrer
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Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses; zudem sei ihr in der Person ihrer Rechts-
vertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Der Beschwerde beigelegt war eine Fürsorgebestätigung des (…) vom
12. Dezember 2016.
D.
Am 28. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wird (vgl. unten, E. 6), die Beschwerde also als
nicht aussichtslos zu qualifizieren ist, steht einer Behandlung der Be-
schwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstel-
lationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die
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Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechts-
auffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbe-
gründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016,
E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs.
1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG)
materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit
(Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, wäh-
rend für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzu-
stellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass
eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als
offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015
vom 3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
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Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.).
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw.
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und
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Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1).
3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, die Behelligungen durch Soldaten sowie die geltend gemachte se-
xuelle Misshandlung durch einen Beamten seien nicht glaubhaft.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schwierigen Lebens-
bedingungen in Eritrea – namentlich die Unmöglichkeit, eine Schule abzu-
schliessen – seien nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG anzuse-
hen, zumal sie die sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen in
Eritrea wiederspiegelten.
Auch die illegale Ausreise aus Eritrea lasse im Falle der Beschwerdeführe-
rin nach gegenwärtigem Kenntnisstand des SEM keine begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung zu. Gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Be-
handlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Natio-
naldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine
Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für
freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine il-
legale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen
vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn
zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (na-
mentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale
Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reuefor-
mular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das
dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst
entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Die Be-
schwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie
desertiert. Sie habe folglich nicht gegen die Proclamation on National Ser-
vice von 1995 verstossen. Auch sonst lägen keine Hinweise dafür vor, dass
sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärti-
gen hätte.
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3.6 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, aufgrund ihrer nahenden
Volljährigkeit habe sie bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Bestrafung we-
gen Dienstverweigerung zu gewärtigen. Zudem verstosse die Möglichkeit
einer zukünftigen Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gegen das
Verbot unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) und das Verbot
der Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK). Auch wegen ihrer illegalen Ausreise er-
fülle sie schliesslich die Flüchtlingseigenschaft. Die vorinstanzlichen Erwä-
gungen zur Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Behelligungen durch
Soldaten sowie der sexuelle Misshandlung durch einen Beamten bean-
standet sie nicht.
Die Einwände der Beschwerdeführerin verfangen nicht. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann auf die gut begründeten Erwägungen der Vo-
rinstanz verwiesen werden. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes
hin:
3.6.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Referenz-
urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2015 festgehalten hat, beschlägt die
Frage, ob einer Person bei einer Rückkehr nach Eritrea eine nach Art. 3
und 4 EMRK möglicherweise unzulässige Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst droht, die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Flücht-
lingsrechtlich ist sie jedoch unbeachtlich. Nachdem der Beschwerdeführe-
rin von der Vorinstanz die vorläufige Aufnahme gewährt wurde und die
Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich alternativer Natur sind
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), ist im vorliegenden Verfahren nicht auf
diese von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage einzugehen.
3.6.2 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin befürchteten Bestrafung
wegen Wehrdienstverweigerung hat die ehemalige Asylrekurskommission
(ARK) in einem 2006 ergangenen Urteil entschieden, für die Annahme der
Flüchtlingseigenschaft reiche es nicht aus, dass die betroffene Person im
dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden;
nötig sei vielmehr, dass die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrau-
ten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in konkre-
ten Kontakt getreten seien und aus diesem Kontakt erkennbar werde, dass
die Person rekrutiert werden solle (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, E. 4.10).
Diese Rechtsprechung ist nach wie vor gültig und wurde vom Bundesver-
waltungsgericht übernommen (vgl. dazu jüngst Urteil des BVGer D-
632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2). Das Gericht sieht keinen An-
lass, im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
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Die Beschwerdeführerin hat angesichts ihres Alters von (…) Jahren im Zeit-
punkt der Ausreise keinerlei Berührungspunkte mit den eritreischen Rekru-
tierungsbehörden haben können und macht solche auch nicht geltend. Ent-
sprechend kann sie gemäss der dargestellten Rechtsprechung aus der
theoretischen Möglichkeit einer zukünftigen Bestrafung wegen Wehr-
dienstverweigerung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.6.3 Bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise
der Beschwerdeführerin ist auf das oben bereits erwähnte Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. oben E. 3.3). Das Ge-
richt kommt darin zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Aus-
reise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung an-
genommen werden kann (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015
vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1). Vielmehr sind zusätzliche Anknüpfungs-
punkte nötig, welche die Beschwerdeführerin nach den zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz nicht glaubhaft machen konnte.
3.6.4 Die Beschwerdeführerin wirft schliesslich die Frage auf, ob die Vor-
gehensweise des SEM bei der Praxisänderung bezüglich der flüchtlings-
rechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea zulässig sei. Auch
mit dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich
auseinandergesetzt (vgl. Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar
2017, E. 5.1.2):
Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Medienkon-
ferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und fand ihren Niederschlag in
namhaften Medien (vgl. etwa NZZ, Asylbewerber aus Eritrea: Die Praxis
wird etwas verschärft, erstellt am 23. Juni 2016; Tages-Anzeiger, Eritrea
bestraft nicht mehr so hart wie früher, erstellt am 23. Juni 2016). Auch die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) nahm in einer Stellungnahme unter
dem Titel „Eritreer bei Asylgesuchen strenger beurteilt“ vom 27. Juli 2016
Bezug auf die Praxisänderung des SEM vom 23. Juni 2016 und forderte in
dieser Publikation gleichzeitig die Rücknahme der Praxisänderung. Mit
dem erwähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2015 wurde die Praxisänderung des SEM
mittlerweile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise,
insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvo-
raussetzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren
sollte und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorlie-
gend eine solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb
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von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die
Begründung in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich grundsätz-
lich unverändert. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde-
führerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz
vorläufig aufgenommen wurde und sich allfällige zusätzliche Verfahrens-
schritte somit nicht begünstigend im Sinne einer Verlängerung des Bleibe-
rechts der Beschwerdeführerin in der Schweiz auswirken würden. Mit an-
deren Worten entstünden ihr aufgrund eines diesbezüglichen Mangels
keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.
3.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat daher
zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge-
wiesen. Für eine – von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich bean-
tragte – Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass.
4.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Be-
schwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das
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Seite 10
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) in Anbetracht ihrer ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit (vgl.
die Bestätigung des […] vom 12. Dezember 2016) gutzuheissen ist. Dem-
entsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden.
6.2 Nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) vorliegend bejaht wurden (vgl. E. 6.1),
ist auch dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Beiordnung ihrer Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gestützt auf Art. 110a Abs. 1
AsylG zu entsprechen.
6.3 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt
(vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Auf Grundlage der von der Rechtsvertreterin
eingereichten Kostennote, die einen angemessen erscheinenden Aufwand
von fünfeinhalb Stunden und einen Spesenaufwand von Fr. 50.– ausweist,
ist das amtliche Honorar vorliegend auf Fr. 945.– (einschliesslich Mehrwert-
steuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 945.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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