Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung V
E-800/2009
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Januar 2009 / (…).
E-800/2009
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, stellte am
28. August 2006 zusammen mit ihrer Schwester (B._______, N […], Be-
schwerdeverfahren beendet durch Nichteintretensentscheid E-485/2008
vom 28. Februar 2008) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses be-
gründete sie im Wesentlichen damit, dass ihr Onkel, mit welchem sie und
ihre Schwester nach dem Tod ihrer Eltern zusammengelebt hätten, Mit-
glied der [Partei] gewesen und festgenommen worden sei, weshalb auch
sie Probleme mit den Behörden bekommen habe und zweimal von der
Polizei festgenommen worden sei. Im November 2005 sei sie nach Ku-
wait gereist; ihre Schwester sei ihr im Januar 2006 dorthin gefolgt. Von ihr
habe sie erfahren, dass ihr Onkel im Dezember 2005 beziehungsweise
Januar 2006 festgenommen worden sei. Sie hätten in Kuwait beide bei
einer Frau namens C._______ als Hausangestellte gearbeitet und seien
von dieser und deren Ehemann sehr schlecht behandelt worden. Mit die-
ser Familie sei sie am 31. Juli 2006 in die Schweiz gelangt, wo sie wei-
terhin als Hausangestellte hätten arbeiten müssen. Vom Ehemann ihrer
Arbeitgeberin sei sie einmal vergewaltigt worden. Als dieser wenige Tage
danach mit ihrer Schwester habe sprechen wollen, habe sie beschlossen
zu fliehen.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2007 (eröffnet am 8. Januar 2008)
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz
begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit ge-
nügten.
Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete, auf die angeordnete Wegwei-
sung und deren Vollzug beschränkte Beschwerde vom 24. Januar 2008
trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2008
(E-483/2008) mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein.
B.
Anlässlich eines Gesprächs beim Migrationsamt des Kantons D._______
vom 29. Juli 2008 erlitt die Beschwerdeführerin (…).
C.
Mit Eingabe vom 15. August 2008 an das BFM ersuchte die Beschwerde-
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führerin erneut um Asyl. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, subeventualiter die vor-
läufige Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu bewilligen. Weiter bean-
tragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die unentgeltli-
che Prozessführung.
In der Begründung führte sie aus, sie sei politisch sehr aktiv und versuche
durch ihre Aktivitäten politische Reformen in Äthiopien zu bewirken. So
sei sie Mitglied der [Partei] und nehme an deren Parteiversammlungen,
Demonstrationen und Protestaktionen teil. Deshalb sei sie schon von re-
gierungsfreundlichen äthiopischen Bürgern in der Schweiz bedroht wor-
den. Ihre exilpolitischen Tätigkeiten würden bei einer Rückkehr nach
Äthiopien zu politischer Verfolgung führen. Ausserdem sei bekannt, dass
die äthiopischen Behörden ihre sich im Ausland aufhaltenden Staatsbür-
ger beobachten und über Regimekritiker Listen führen würden. Es sei da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem äthiopischen Regime
bekannt sei und bei einer allfälligen Rückkehr in Haft genommen würde.
Weiter machte sie geltend, psychisch erkrankt und in Behandlung zu sein,
weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.
Dem Gesuch lagen folgende Beweismittel bei: Schreiben des Präsiden-
ten der (…)-Partei vom 12. August 2008, der Association des Ethiopiens
en Suisse (AES) vom 6. August 2008, der Schweizerischen Flüchtlingshil-
fe (SFH) vom 1. September 2006, Fotografien, die die Beschwerdeführe-
rin an Demonstrationen und Versammlungen zeigen, ein Ausdrucke eines
von ihr verfassten, regimekritischen Artikels, eines Artikels bezüglich der
Blockierung regimekritischer Websites in Äthiopien sowie zwei im Internet
publizierte Petitionslisten, auf denen die Beschwerdeführerin namentlich
aufgeführt sei.
D.
Am 21. August 2008 setzte das Bundesamt den Vollzug aus und ersuchte
den Kanton, Vorbereitungshandlungen für einen Wegweisungsvollzug (in-
klusive Papierbeschaffung) zu sistieren.
E.
Mit Eingabe vom 28. November 2008 reichte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter ein Schreiben (…) vom 21. November 2008
zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund eines (…) vom 30. Oktober 2008 bis zum 14. November 2008
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erneut in (…) Behandlung war. Sie leide an einer (…). Sie werde voraus-
sichtlich noch zwei bis drei Wochen ambulant weiterbehandelt.
F.
Am 19. Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM
zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung machte sie
geltend, sie sei schon in Äthiopien Sympathisantin der [Partei] gewesen,
in der Schweiz sei sie dieser Partei beigetreten. Den unter ihrem Namen
publizierten Artikel habe sie einem Mann diktiert, welcher diesen für sie
niedergeschrieben habe. In Äthiopien habe sie seit ihrer Ausreise mit
niemandem Kontakt gehabt, auch nicht mit ihrem Onkel; sie wisse nicht,
wo sich dieser momentan aufhalte. Vor eine Rückkehr oder Ausschaffung
habe sie grosse Angst, da sie befürchte, in Äthiopien in Haft genommen
zu werden. Aus diesem Grund gehe es ihr psychisch nicht gut. Sie müsse
zwei verschiedene Medikamente nehmen.
G.
Das BFM qualifizierte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Au-
gust 2008 als zweites Asylgesuch und lehnte dieses mit Entscheid vom
5. Januar 2009 ab (eröffnet am 9. Januar 2009). Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung und deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnen-
den Asylentscheid damit, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgrün-
de hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
H.
Mit Beschwerde vom 4. Februar 2009 beantragte die Beschwerdeführe-
rin, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Un-
möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und in prozessua-
ler Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2009 stellte die Instruktionsrich-
terin den legalen Aufenthalt in der Schweiz fest, verschob den Entscheid
bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen spä-
teren Zeitpunkt und verzichtete auf einen Kostenvorschuss. Weiter setzte
sie der Beschwerdeführerin Frist, ein ärztliches Zeugnis und eine Entbin-
dungserklärung beizubringen.
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J.
Am 25. Februar 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches
Zeugnis der (…) vom 23. Februar 2009 und die verlangte Entbindungser-
klärung zu den Akten. Dem ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass sich
die Beschwerdeführerin seit dem 18. Dezember 2008 in Behandlung be-
finde und unter (…) leide. Von (…) sei sie gemäss eigenen Aussagen dis-
tanziert. Die Behandlung sei einerseits medikamentös (…) und ausser-
dem (…). Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Falle
einer Wegweisung in ihr Heimatland in (…), sei als hoch einzuschätzen.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2012 forderte die Instruktions-
richterin die Beschwerdeführerin auf, ihren aktuellen Gesundheitszustand
beziehungsweise Behandlungsbedarf mittels ärztlichen Berichten innert
Frist zu belegen.
L.
Am 23. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechts-
vertreter innert erstreckter Frist einen ärztlichen Bericht vom
1. Dezember 2011 zu den Akten, welchem Folgendes zu entnehmen ist:
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 18. Dezember 2008 in ambulanter
Behandlung. Diese bestehe aus (…). Unter der aktuellen Medikation sei
sie bereits länger (…) stabil; die (…) sei remittiert. Beim Auftreten von
weiteren (…) oder einer Ablehnung des Asylgesuchs sei jedoch weiterhin
mit dem Auftreten (…) zu rechnen. Die fachärztlich-(…) Behandlung sei
aktuell nicht mehr notwendig. Die Medikation und Betreuung werde durch
die Hausärztin weitergeführt.
M.
Am 29. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote im Um-
fang von Fr. 1'680.- ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
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hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (vgl. Art.
54 AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizie-
rung einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung
für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden
jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerde-
führerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe.
Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von ak-
tiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen
Behörden interessieren würden. Die vorgebrachten subjektiven Nach-
fluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Weiteren habe die Beschwer-
deführerin im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch moti-
vierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen
können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem
Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld
der äthiopischen Behörden geraten oder dort als Regimegegnerin oder
politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei nicht davon
auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller
Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe.
5.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegnete die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen, das zweite Asylverfahren stelle ein neues Verfahren dar,
weshalb die darin geltend gemachten Asylgründe losgelöst von denjeni-
gen, die im Erstverfahren geltend gemacht worden seien, zu würdigen
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seien. Es sei auf die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin
abzustellen, welche von der Vorinstanz nicht bestritten würden. Es sei
bekannt und auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass exil-
politische Aktivitäten in der Schweiz von äthiopischen Spitzeln überwacht
würden und zwar nicht nur betreffend führender politischer Aktivisten
sondern auch betreffend einfacher Mitglieder und Sympathisanten der
Oppositionsparteien. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr einem strengen Verhör ausge-
setzt sein würde. Schon ihr langer Auslandaufenthalt und das Stellen ei-
nes Asylgesuches würden genügen, um das Misstrauen der Behörden zu
erwecken. Auch die Argumentation des BFM, wonach die äthiopischen
Behörden zwischen politisch und wirtschaftlich motivierten Exilaktivisten
unterscheiden würden, sei falsch. So habe die vormalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) in einem publizierten Urteil (Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66ff.) festgehalten, dass die Motivation exil-
politischer Aktivität letztlich irrelevant sei. Da sämtliche gegen die amtie-
rende äthiopische Diktatur gerichteten politischen Aktivitäten vom äthiopi-
schen Regime beobachtet würden, bestehe kein Zweifel daran, dass die
äthiopischen Behörden Kenntnis über die politischen Aktivitäten der Be-
schwerdeführerin erlangt hätten und sie bei einer Rückkehr nach Äthio-
pien mit politischer Verfolgung zu rechnen hätte.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der AES
an das BFM zu den Akten, welchem zu entnehmen ist, dass es sich bei
dieser Organisation – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – um eine be-
deutende Menschenrechtsorganisation handle.
6.
6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass im zweiten Asylgesuch und in der
Beschwerdebegründung einzig subjektive Nachfluchtgründe geltend ge-
macht werden und explizit beantragt wird, es sei auf diese abzustellen.
6.2. Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch exilpolitische Akti-
vitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Ge-
setzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asyl-
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ausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgrün-
den vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich
allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewäh-
rung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1. S. 10, und EMARK 1995
Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person,
welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise
der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
asylrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9
E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen).
6.3. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. un-
ter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3511/2008 vom
24.10.2008 mit weiteren Hinweisen) ist davon auszugehen, dass die äthi-
opischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemein-
schaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektro-
nischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine
hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von Personen,
welche erkennbar in der [Partei] aktiv waren und/oder sind oder auch nur
mit ihr sympathisieren, individuell identifiziert werden könnten und im Fal-
le einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst am
Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die
äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zu-
rückgeführte Person, die im Ausland Anhänger oder Mitglied der [Partei]
war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen
würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise
aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfas-
sungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bishe-
rigen Politik der [Partei] vorliegt. Von Bedeutung ist vorliegend die tat-
sächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die In-
dividualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpoli-
tische Tätigkeit.
6.4. Eigenen Angaben zufolge hat sich die Beschwerdeführerin vor ihrer
Ausreise aus dem Heimatstaat – abgesehen von der Teilnahme an einer
Demonstration im Juni 2005 – nicht politisch betätigt, sondern ist lediglich
Sympathisantin der [Partei] gewesen. Ihre Verhaftung und die Probleme
mit den Behörden seien denn auch durch die Parteitätigkeit ihres Onkels
bedingt gewesen und hätten nicht im Zusammenhang mit eigenen politi-
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schen Aktivitäten gestanden. Auch der Umstand, dass die Beschwerde-
führerin nach ihrer Verhaftung im Frühjahr 2005 nach einem Tag ohne
Weiteres auf freien Fuss gesetzt worden sei, zeigt, dass sie vor ihrer Aus-
reise von den heimatlichen Behörden nicht als ernstzunehmende Re-
gimekritikerin betrachtet wurde. Insofern ist nicht davon auszugehen,
dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung
gestanden hätte. In der Schweiz ist sie der [Partei] beigetreten und hat an
verschiedenen Veranstaltungen dieser Partei teilgenommen. So reichte
sie mit ihrem zweiten Asylgesuch Fotografien zu den Akten, die sie an ei-
ner Protestaktion und an Parteiversammlungen zeigen. Alleine die Teil-
nahme an einer Protestaktion und an Parteiversammlungen im Jahr 2008
lässt nicht auf eine intensive exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführe-
rin schliessen. Dieser Schluss wird dadurch bestärkt, dass sie seit Som-
mer 2008 offenbar an keiner weiteren Kundgebung mehr teilgenommen
hat. Jedenfalls hat die rechtsvertretene Beschwerdeführerin bis heute
keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit ihrem politischen En-
gagement in der Schweiz zu den Akten gereicht, obwohl in der Zwischen-
verfügung vom 3. Februar 2012 auf den baldigen Verfahrensabschluss
hingewiesen wurde. Ausserdem ist den Bildern der Protestaktion nicht zu
entnehmen, dass sie sich anlässlich dieser Kundgebung besonders und
über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer exponiert oder eine
Führungsposition bekleidet hätte, zumal sie auf diesen Bildern kaum zu
erkennen ist. Einzig der Zweck der Aktion, nämlich die Kritik am Regime
in Äthiopien, ist aus den Fotos ersichtlich. Damit gehört die Beschwerde-
führerin offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven
oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Be-
hörden interessieren, zumal diese nach den Erkenntnissen der Asylbe-
hörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben,
wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen werden. Die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe sind nach dem Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Furcht vor Verfolgung zu begründen.
6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in
der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel näher
einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Dem-
nach hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Er-
gebnis zu Recht abgelehnt. Da gemäss Art. 54 AsylG ohnehin kein Asyl
gewährt werden kann und die Beschwerdeführerin abgesehen von sub-
E-800/2009
Seite 11
jektiven Nachfluchtgründen nichts Asylrelevantes vorbrachte, ist der An-
trag, es sei ihr Asyl zu gewähren, abzulehnen, wobei es sich erübrigt,
darauf näher einzugehen.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden auf-
zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden
andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu
verzichten.
E-800/2009
Seite 12
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in
konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Äthiopien ausgeht (vgl. statt vieler: Urteil D-
5064/2007 E. 7.5, mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der Zumutbarkeit
der Rückführung von alleinstehenden Frauen hat das Bundes-
verwaltungsgericht in einem Urteil vom 11. Juni 2009 (E-4749/2006) fest-
gehalten, dass deren Wiedereingliederung von verschiedenen Faktoren –
insbesondere einer guten Berufsausbildung, einer guten Gesundheit, der
Möglichkeit des Zugangs zu ausreichenden Ressourcen und vor allem
dem Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes, ohne das es
kaum möglich sei eine Unterkunft zu finden und das tägliche Überleben
zu sichern, abhänge.
8.3.2. Das Wirtschaftswachstum in Äthiopien hat eine hohe Inflation mit
sich gebracht, was seit 2005 steigende Preise für Grundnahrungsmittel
zur Folge hat. Die Kombination von steigenden Nahrungsmittelpreisen
und geringen Einkommen hat besonders grosse Auswirkungen auf ver-
letzliche Gruppen (vgl. World Food Programme [WFP], Food Security and
Vulnerabilty in Addis Ababa, Ethiopia, September 2009,
0.pdf, abgerufen am 15.3.2012). Durch die Migration aus ländlichen Ge-
bieten wachsen äthiopische Städte rasch und infolge der starken Nach-
frage und des knappen Angebots steigen die Preise für Wohnraum. Auch
das Angebot von Arbeitsstellen und die vorhandene Infrastruktur vermö-
gen mit dem rasanten Bevölkerungswachstum in den Städten nicht mitzu-
halten. Angesichts dieser prekären Wohn- und Arbeitsmarktsituation ist es
für alleinstehende Frauen ohne unterstützungsfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz selbst in Addis Abeba sehr schwierig, ein selbständiges Leben
zu führen. Gemäss verschiedenen Organisationen in Addis Abeba landen
die Mehrzahl der Frauen, die alleine in die Stadt kommen, in der Prostitu-
tion oder als Bedienstete in Haushalten, wo sie verschiedenen Formen
der Gewalt – auch sexueller Gewalt – ausgesetzt sind (vgl. Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Äthiopien: Rückkehr einer jungen, al-
leinstehenden Frau" vom 13. Oktober 2009, S. 2).
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Seite 13
8.3.3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehen-
de, (…)-jährige Frau, die gemäss eigenen Aussagen im Alter von sechs
Jahren, nach dem Tod ihrer Eltern, mit ihrer Schwester und ihrem Onkel
nach Addis Abeba gezogen ist. Sie habe die Schule nur bis zur fünften
Klasse besucht, da sie sich dann bei ihrem Onkel um den Haushalt habe
kümmern müssen. Sie habe keine Ausbildung und als Haushaltshilfe ge-
arbeitet (vgl. vorinstanzliche Akten A11 S. 3). Zu ihrem Onkel in Äthiopien
habe sie seit sie in der Schweiz sei keinen Kontakt mehr (vgl. B14 S. 5);
sonst habe sie in Äthiopien keine Verwandten (vgl. A11 S. 2). Ausserdem
leidet die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen ([…]), wes-
halb sie sich vom 18. Dezember 2008 bis zum 28. November 2011 in am-
bulanter Behandlung bei den (…) befand, wobei die Behandlung – und
insbesondere die medikamentöse – ab diesem Datum bis auf Weiteres
durch die Hausärztin weitergeführt wird. Sie war bereits zweimal (…)
hospitalisiert.
Das BFM hat hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
gehalten, in Eritrea (recte: Äthiopien) herrsche heute weder Krieg noch
Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG und aus den Akten ergäben sich keine individuellen Gründe,
welche den Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erscheinen lies-
sen, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester nach Äthiopien
zurückkehren könne. Auch ihre psychischen Probleme würden daran
nichts ändern, da in Addis Abeba die entsprechende Infrastruktur vorhan-
den sei und die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht
gefährdet sei. Der Vollzug sei somit zumutbar.
Diesem Ergebnis ist jedoch nicht zuzustimmen. So unterliess es die Vor-
instanz, der besonderen Situation der Beschwerdeführerin als alleinste-
hende Frau Rechnung zu tragen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen
keine Hinweise vor, wonach sie im Heimatstaat tatsächlich über ein trag-
fähiges familiäres oder soziales Netz verfügt, zumal die Eltern verstorben
seien und sie zum Onkel keinen Kontakt habe. Der vom BFM angeführte
Umstand, sie kehre zusammen mit ihrer Schwester zurück, vermag die
Voraussetzungen an ein tragfähiges Beziehungsnetz nicht zu erfüllen,
insbesondere da diese Schwester bei einer Rückkehr vor die gleichen
Probleme wie die Beschwerdeführerin gestellt sein wird und dieser somit
keinen Halt bieten kann. Da die Beschwerdeführerin, wie oben ausge-
führt, ausserdem über keine Ausbildung und – abgesehen von der Tätig-
keit als Haushaltshilfe – auch über keine Berufserfahrung verfügt und zu-
dem psychische Probleme hat, erfüllt sie die im oben zitierten Urteil er-
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wähnten Voraussetzungen für die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs einer alleinstehenden Frau nach Äthiopien nicht. Demzufolge er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar.
8.4. Den Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, wonach die Be-
schwerdeführerin einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach der voran-
gehenden Erwägung erweist sich der Vollzug ihrer Wegweisung aus der
Schweiz demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich
gutzuheissen und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und Aufhebung der Wegwei-
sung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs
ist sie gutzuheissen.
10.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind
grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Auf-
hebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälfti-
ges Obsiegen.
Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG). Diese hat in
ihrer Beschwerde aber einen Antrag auf Erlassen der Verfahrenskosten
gestellt, über welchen noch nicht entschieden wurde. Aufgrund der Situa-
tion der Beschwerdeführerin ist von ihrer Bedürftigkeit auszugehen und
ihr Gesuch gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben
sind.
Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens – hier also hälftig
– für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Ihr Rechtsvertreter reichte am
29. März 2012 eine Kostennote mit dem Gesamtrechnungsbetrag von
Fr. 1680.- ein, welche angemessen erscheint. Die durch die Vorinstanz
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auszurichtende Parteientschädigung ist somit auf Fr. 840.- (inkl. Ausla-
gen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivzif-
fern 4 – 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das BFM wird
angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 840.- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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