B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-800/2015
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch Liliane Blum, Freiplatzaktion Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N (…).
E-800/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Perser und gebürtiger Christ mit
letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge am (…), flog mit einem gefälschten Pass nach Istanbul und
von dort nach Bosnien. Er sei per Auto nach Kroatien und von dort in einem
Lieferwagen durch ihm unbekannte Länder am 15. November 2010 in die
Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. Novem-
ber 2010 wurde er am Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Per-
son befragt, am 14. Dezember 2010 erfolgte die Anhörung zu den Asyl-
gründen durch das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe sich im
(…) an den Demonstrationen nach der Präsidentschaftswahl beteiligt. Da-
mals sei er kurz festgehalten worden, habe sich aber freikaufen können.
Ein Jahr später habe es wieder Demonstrationen gegeben. Dort sei er ver-
haftet und zum Nachrichtendienst gebracht worden. Man habe ihn vier bis
fünf Stunden lang verhört und geschlagen. Am nächsten Tag habe es eine
Gerichtsverhandlung gegeben, danach sei er nackt mit eiskaltem Wasser
abgespritzt worden. Er habe im Gefängnis bleiben müssen und sei am (…)
respektive (…) dank einer Bürgschaft freigelassen worden. Darauf habe
man ihn im (…) gesperrt, und trotz bestandener Aufnahmeprüfung habe er
sich nicht an der Universität einschreiben können, da er mit einem Studien-
verbot belegt worden sei. Am (…) sei er zum Nachrichtendienst zitiert und
aufgefordert worden, dort mitzumachen. Man habe ihm gesagt, wenn er
ablehne, werde er im Gefängnis landen. Er habe drei Tage Bedenkzeit be-
kommen und am nächsten Tag eine gerichtliche Vorladung erhalten. Da-
rauf habe er sich bei seiner Tante versteckt und die Ausreise in die Schweiz
vorbereitet.
Er reichte unter anderem sein Shenasnameh (iranisches Identitätsbüch-
lein), die Kopie eines Laissez-passer (…), eine Empfangsbescheinigung
des Dossiers und einen Aufkleber mit seiner Verfahrensnummer, ein Doku-
ment betreffend seine Freilassung dank einer Bürgschaft, eine gerichtliche
Vorladung, eine Bestätigung der Universität bezüglich des bestandenen
Eintrittstests sowie ein Dankesschreiben und zwei Zeitungsberichte bezüg-
lich seines (…)-Clubs ein.
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Zur Dokumentation seiner exilpolitischen Tätigkeit reichte er beim BFM Un-
terlagen zu seiner Teilnahme an 17 Demonstrationen (…) ein und übermit-
telte einen Aufruf an die damalige Bundespräsidentin Widmer-Schlumpf
vom (…) zur Schliessung der iranischen Botschaft in Bern.
A.b Der Beschwerdeführer ersuchte das BFM am 24. September 2013,
3. Februar und 21. Juli 2014 und um einen baldigen Entscheid (oder eine
Begründung für die übermässig lange Verfahrensdauer). Mit der Eingabe
vom 3. Februar 2014 reichte er zudem als neue Beweismittel unter ande-
rem eine Kopie seiner Taufurkunde vom (…), ein Bestätigungsschreiben
der "Followers of Prince Reza Pahlavi Iranian Pro Constitutional Monarchy"
vom (…), den Internetbericht "Wenn die Demonstranten in das Land zu-
rückkehren, werden sie verfolgt" inklusive Übersetzung und einen Bericht
über die Verfolgung von Christen ein.
A.c Die Vorinstanz gelangte am 8. Juli 2014 an die Schweizerische Bot-
schaft in Teheran mit dem Ersuchen um Abklärungen zu den eingereichten
gerichtlichen Dokumenten, welche am 21. August 2014 dem BFM die Stel-
lungnahme des Vertrauensanwaltes vom 16. August 2014 übermittelte.
A.d Am 15. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorin-
stanz um Mitteilung der Resultate der Botschaftsabklärung und reichte wei-
tere Unterlagen zu seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz ein, unter
anderem eine CD mit einem Beitrag von TeleBärn vom 11. Februar 2012,
in welchem er interviewt worden sei. Zudem bat er um Zustellung von Ko-
pien der bereits eingereichten Beweismittel.
A.e Im Rahmen des am 26. September 2014 gewährten rechtlichen Ge-
hörs äusserte der Beschwerdeführer sich am 22. Oktober 2014 zum Er-
gebnis der Botschaftsabklärung und reichte Übersetzungen der Empfangs-
bescheinigung des Dossiers und des Aufklebers, der Vereinbarung über
die Annahme einer Bürgschaft vom (…) und der gerichtlichen Vorladung
vom (…) sowie, mit Eingabe vom 13. November 2014, den Internetaus-
druck einer gerichtlichen Vorladung einer Frauenrechtsaktivistin sowie wei-
tere Unterlagen zu derselben ein.
A.f Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 – eröffnet am 13. Januar 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.
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Mit Beschwerde vom 9. Februar 2015 beantragte der Beschwerdeführer
die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung;
eventualiter sei er infolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhe-
bung des Sachverhalts und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Er
ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung sowie Verzicht auf Kostenvorschusserhebung.
Er reichte folgende Beweismittel ein: die Kopie eines offenen Briefes an
den amerikanischen Präsidenten und den britischen Premierminister vom
(…), eine Mitgliedschaftsbestätigung des Iranian Proactive Center (IPC;
Kanoun Koneshgarayan) vom (…), Printscreens von deren Internetseite,
einen Printscreen der BBC-Internetseite, eine Mitgliedschaftsbestätigung
der Säkular Demokratischen Partei, zwei Printscreens von deren Internet-
seite, einen Printscreen seines E-Mail-Kontos, einen Printscreen der Inter-
netseite der Reformierten Kirche der (…), eine Auflistung der besuchten
Demonstrationen, drei Printscreens von Google-Suchergebnissen, Kopien
von bereits aktenkundigen Dokumenten, sieben selbst verfasste, im Inter-
net publizierte Texte mit einer deutschen Zusammenfassung und den
Printscreen eines im Internet publizierten Radiointerviews. Am 12. Februar
2015 reichte er ein Schreiben von C._______ zur Echtheit der eingereich-
ten Gerichtsvorladung sowie Kopien ihres UNHCR-Flüchtlingsausweises,
einer gerichtlichen Vorladung und ihrer französischen Aufenthaltsgenehmi-
gung nach.
C.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 hiess der Instruktionsrichter die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Liliane Blum,
Freiplatzaktion Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei.
D.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2015, welche
dem Beschwerdeführer am 4. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde,
ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
E.
Der Beschwerdeführer reichte am 11. und 30. März 2015 Printscreens von
diversen im Internet von ihm publizierten Interviews und Unterlagen zu sei-
ner Teilnahme an einer Demonstration vom (…) ein.
E-800/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides
aus, die Nachforschungen der Schweizer Botschaft in Teheran hätten er-
geben, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten gerichtlichen Doku-
mente unstimmig seien. Es fänden sich handschriftliche Einträge, die mit
einem Dokument des fraglichen Typus nicht vereinbar seien. Die Unter-
schrift, gemäss welcher die Vorladung entgegengenommen worden sei, sei
falsch respektive nicht vorschriftsgemäss angebracht. Die aufgeführte Ver-
fahrensnummer sei mit dem zur Frage stehenden Jahr nicht vereinbar. Im
Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer erklärt, sol-
che handschriftlichen Einträge seien im Iran keine Besonderheit, doch ge-
mäss den vorinstanzlichen Nachforschungen sei dies bei echten Doku-
menten nicht der Fall. Im Weiteren habe er vorgebracht, die für die Entge-
gennahme des Dokuments vorgesehene Zeile sei bereits durch das Ge-
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richt ausgefüllt worden, weshalb sein Vater an einer anderen Stelle unter-
schrieben habe. Gemäss den Nachforschungen des SEM entspreche dies
aber nicht dem Vorgehen der iranischen Behörden. Daran vermöge auch
eine vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung einer Drittperson, in
welcher der Eintrag ebenfalls nicht vorschriftsgemäss vorgenommen wor-
den sei, nichts zu ändern. Schliesslich vermöge der Beschwerdeführer mit
der Erklärung, es sei ihm unverständlich, inwiefern die aufgeführten Ver-
fahrensnummern nicht mit dem fraglichen Jahr vereinbar seien, die beste-
henden Unstimmigkeiten nicht aufzulösen.
Da die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft seien, sei
auch nicht glaubhaft, dass er als Folge davon bedroht worden sei, als Mit-
glied des Junioren-Teams der (…) nicht weiter habe trainieren dürfen und
mit einem Studienverbot belegt worden sei. Diese Vorbringen würden den
Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) nicht stand-
halten.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er sei Christ, sei festzuhalten,
dass das Christentum eine im Iran offiziell anerkannte religiöse Minderhei-
tenreligion sei. Die gemäss Art. 13 der iranischen Verfassung gewährleis-
tete Glaubensausübung werde toleriert, sofern sie nicht missionarisch er-
folge. Als solche führe sie für Christen nicht zu einer asylerheblichen Ver-
folgung. Dem SEM sei bekannt, dass es im Iran zu Schikanen gegenüber
Christen kommen könne. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Benachteiligungen während der Schulzeit (er habe Schwierigkeiten ge-
habt, sei verspottet und ausgelacht worden) seien nicht derart schwerwie-
gend, als dass er deswegen zum Verlassen des Irans gezwungen gewesen
wäre. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant.
Die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten vermöchten keine Furcht vor
flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begrün-
den. Es würden sich keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
der Beschwerdeführer sich im Herkunftsland regimekritisch betätigt habe,
und aus den eingereichten Beweismitteln lasse sich kein exponiertes exil-
politisches Engagement ableiten. Es sei demnach nicht davon auszuge-
hen, er werde als konkrete Bedrohung wahrgenommen und deswegen ver-
folgt.
3.2 In der Beschwerde wird gerügt, da die beanstandeten Unstimmigkeiten
dem Beschwerdeführer nur vage aufgezeigt worden seien, sei es ihm nicht
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möglich, die geltend gemachten Mängel nachzuvollziehen und dazu ange-
messen Stellung zu nehmen. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar. Ausserdem sei er trotz entsprechender Bitte von der Vo-
rinstanz nicht zu seiner exilpolitischen Tätigkeit befragt worden. Da das
BFM/SEM während mehrerer Jahre keine Reaktion auf sein politisches En-
gagement gezeigt und ihm schliesslich einzig das rechtliche Gehör zu Un-
gereimtheiten bezüglich eingereichter Dokumente gewährt habe, sei der
Sachverhalt hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit ungenügend festge-
stellt worden, weshalb subeventuell die Rückweisung der Sache an das
SEM beantragt werde.
4.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig-
net ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu-
räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung ist so abzu-
fassen, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Ent-
scheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par-
teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin-
gen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.1 Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Ergebnis-
sen der Botschaftsabklärung teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit,
bezüglich der eingereichten Dokumente ergebe sich Folgendes: "Es finden
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Seite 8
sich handschriftliche Einträge, die mit einem Dokument dieses Typus nicht
vereinbar sind; Die Unterschrift, dass die Vorladung entgegengenommen
wurde, ist fälschlich bzw. nicht vorschriftsgemäss aufgeführt; [d]ie aufge-
führte Verfahrensnummer ist mit dem zur Frage stehenden Jahr nicht ver-
einbar." Im angefochtenen Entscheid wird die Botschaftsabklärung mit
ebendiesen Worten zusammengefasst.
4.2 Diese knappe Aufzählung ist zu präzisieren. Gemäss Schreiben des
Vertrauensanwaltes vom 16. August 2014 könne dieser keine zweifels-
freien Angaben über die Echtheit der Dokumente machen, und dürften die
Angaben auf der Empfangsbescheinigung des Dossiers und die Chronolo-
gie der Ereignisse nach der Festnahme des Beschwerdeführers in Ord-
nung sein. Auch die Vereinbarung über die Annahme einer Bürgschaft sei,
abgesehen von den Zweifeln bezüglich der handschriftlichen Anmerkun-
gen, in Ordnung. Auf der Vorladung sei die Unterschrift falsch respektive
auf dem falschen Exemplar der Vorladung angebracht worden, und die dort
vermerkte Verfahrensnummer scheine mit dem fraglichen Jahr und der Ge-
richtskammer nicht übereinzustimmen. Ein solche Formulierung und Tona-
lität käme den Aussagen im besagten Schreiben wesentlich näher.
4.2.1 Einerseits ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Inhalt der Bot-
schaftsabklärung nicht nur verkürzt wiedergegeben und auf die negativen
Punkte reduziert hat, sondern sich zudem irreführender Formulierungen
bediente. So war für den Beschwerdeführer nicht erkennbar, auf welches
Dokument und welche handschriftlichen Einträge sich die Feststellung, die
Einträge seien mit diesem Dokumententypus nicht vereinbar, bezog. Die
Aussage, die aufgeführte Verfahrensnummer sei mit dem fraglichen Jahr
nicht vereinbar, lässt ebenfalls nicht erkennen, dass sich die entspre-
chende Feststellung des Vertrauensanwalts ausschliesslich auf die gericht-
liche Vorladung bezog. Aus den bekanntgegebenen Informationen ergibt
sich somit kein nachvollziehbares Ergebnis der Abklärungen, mit welchem
sich der Beschwerdeführer sachgerecht hätte auseinandersetzen können.
Mithin kann nicht gesagt werden, dass ihm der wesentliche Inhalt des Bot-
schaftsberichts zur Kenntnis gebracht worden sei.
Angesichts der legitimen öffentlichen Geheimhaltungsinteressen stellt es
zwar grundsätzlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die
Abklärungsergebnisse nur teilweise und in zusammenfassender Überset-
zung ins Deutsche offengelegt werden. Vorliegend wurden die Ergebnisse
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indessen in derart oberflächlicher und ungenauer Weise zur Kenntnis ge-
bracht, dass dem Beschwerdeführer eine adäquate Stellungnahme nicht
möglich war. Damit wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4.2.2 Anderseits ergibt sich entgegen der nicht weiter begründeten Folge-
rung der Vorinstanz aus der Botschaftsabklärung nicht, dass die vorge-
brachten Verfolgungsmassnahmen in ihrer Gesamtheit unglaubhaft sind.
Soweit die Zweifel des Vertrauensanwaltes handschriftliche Anmerkungen
oder eine fälschlicherweise respektive unnötigerweise angebrachte Unter-
schrift anbelangen, ist nicht auszuschliessen, dass diese nachträglich – al-
lenfalls im Hinblick auf die Einreichung der Dokumente im Asylverfahren –
angefügt wurden. Daraus lässt sich, wie in der Beschwerde zu Recht mo-
niert wird, jedoch nicht ableiten, es handle sich um gefälschte Dokumente.
Aufgrund der genannten Unstimmigkeiten bezüglich der Verfahrensnum-
mer auf der Vorladung scheinen zwar Zweifel an deren Echtheit ange-
bracht. Mangels konkreter Angaben, inwiefern die Verfahrensnummer nicht
mit dem Jahr übereinstimmt respektive zu welchem Jahr die Verfahrens-
nummer denn passen würde, können die Unstimmigkeiten jedoch nicht
nachvollzogen und damit auch nicht überprüft – bestätigt oder widerlegt –
werden.
In der angefochtenen Verfügung finden sich ausser den erwähnten drei
Punkten aus der Botschaftsabklärung keine Erwägungen zur Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers oder allenfalls zu seiner per-
sönlichen Unglaubwürdigkeit. Es wird einzig festgehalten, die Erklärungen
des Beschwerdeführers vermöchten die Unstimmigkeiten nicht aufzulösen,
und argumentiert, da die Verfolgungsmassnahmen nicht geglaubt werden,
sei auch nicht glaubhaft, dass er als Folge derselben bedroht, vom (…)-
Team ausgeschlossen und mit einem Studienverbot belegt worden sei.
Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerde-
führers ist nicht erkennbar, womit auch eine sachgerechte Anfechtung der
Verfügung erschwert wurde.
Die Vorinstanz hat damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör auch dadurch verletzt, indem sie sich ungenügend mit seinen
Vorbringen auseinandergesetzt und die angefochtene Verfügung ungenü-
gend begründet hat.
5.
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Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch,
ausnahmsweise jedoch weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hat die Vorinstanz
prozessuale Ansprüche der beschwerdeführenden Person verletzt, führt
dies grundsätzlich zur Kassation der Verfügung und Rückweisung der Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz, obwohl unter bestimmten
Umständen – bei bloss leichten Verletzungen der prozessualen Ansprüche
– eine Heilung des Mangels in einem reformatorischen Entscheid möglich
ist.
Die von der Vorinstanz begangenen Verletzungen des rechtlichen Gehörs
sind als schwerwiegend einzustufen, weshalb eine Heilung auf Beschwer-
deebene nicht in Betracht kommt. Die angefochtene Verfügung ist daher
zu kassieren.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Beschwerdedossier, welches eine Vielzahl von im Beschwerdeverfah-
ren erstmals eingereichten Beweismitteln – namentlich zur geltend ge-
machten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers – enthält, ist zu-
sammen mit dem vorinstanzlichen Dossier ans SEM zur Kenntnisnahme
zu übermitteln.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf den Hinweis in der Beschwerde, es seien bisher Fr. 1210.– in Rech-
nung gestellt worden, und unter Berücksichtigung der beiden weiteren kur-
zen Eingaben ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung von insgesamt Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steueranteil) zuzusprechen.
E-800/2015
Seite 11
(Dispositiv nächste Seite)
E-800/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2015 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub