B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-800/2018
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 10. Juli 2015 und der An-
hörung vom 21. Dezember 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er sei
eritreischer Staatsbürger und stamme aus B._______, wo er von Geburt
bis zur Ausreise gelebt und die Schule besucht habe. 2013 habe eine Raz-
zia stattgefunden, bei der er aufgegriffen und für acht Monate inhaftiert
worden sei. Danach sei er gezwungen worden, die militärische Ausbildung
zu absolvieren. Im Januar 2014 – anlässlich der diesbezüglichen Ab-
schlussfeier – sei ihm die Flucht aus seiner Einheit geglückt und er habe
sich in der Umgebung seines Dorfes bis zu seiner illegalen Ausreise im
Januar 2015 verstecken können.
B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, ihn als
Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihn vorläufig
aufzunehmen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizu-
ordnen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2018 bestätigte der zuständige
Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten.
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Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2018 hiess der zuständige Instrukti-
onsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Rechts-
verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und bestellte dem Beschwerdeführer einen Rechtsbeistand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
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Seite 4
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
zum Schluss, dass die Kernvorbringen aufgrund der widersprüchlichen und
oberflächlichen Ausführungen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausge-
fallen seien. Sein Fluchtverhalten entspreche nicht demjenigen einer tat-
sächlich verfolgten beziehungsweise aus dem Militärdienst desertierten
Person. So sei der Beschwerdeführer namentlich erst ein Jahr nach seiner
angeblichen Desertion aus Eritrea ausgereist und habe sich in den Befra-
gungen widersprüchlich zur Dauer seiner militärischen Ausbildung sowie
zum Behördenkontakt geäussert. Die Ausführungen zur Razzia, zur angeb-
lich achtmonatigen Haft oder zur Desertion seien oberflächlich ausgefallen.
5.
Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus
Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese
Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsge-
richt kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil
publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die
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bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingsei-
genschaft führte, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach
der neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illega-
len Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
drohe. Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Die Vorinstanz stützt sich
zutreffend auf dieses neue Urteil. Nach diesem bedarf es nun für die Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der
illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Ver-
schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese
zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
6.
Was die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt, hat die
Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf
den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird stringent begründet, welche Angaben un-
glaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Er-
klärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es
liegen mithin keine Anknüpfungspunkte im Sinne der neuen Rechtspre-
chung vor.
Es trifft zu, dass die Desertion des Beschwerdeführers offensichtlich un-
glaubhaft geschildert wurde. Hiermit hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt
(Art. 8 AsylG), über die er bereits zu Beginn der Befragung zur Person auf-
geklärt wurde. Die Kenntnisnahme seiner diesbezüglichen Pflichten – ex-
plizit auch der Wahrheitspflicht – hat er anlässlich beider Befragungen un-
terschriftlich bestätigt (SEM-Akten, A4, S. 2 sowie A17, S. 2). Bei Perso-
nen, die ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzen, ist vermutungs-
weise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe vorlie-
gen. Mindestens ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer auf die vorgetragene Art und Weise desertiert ist. So be-
stätigt die Beschwerde selbst die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass
die Ausführungen des Beschwerdeführers „insgesamt tatsächlich nicht
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ausgesprochen ausführlich“ ausgefallen sind (Beschwerde, S. 5). Der Er-
klärungsversuch – dies sei auf sein Bildungsniveau zurückzuführen – geht
ins Leere (Beschwerde, S. 5). So trifft – entgegen den anderslautenden
Beschwerdeausführungen – zu, dass sich der Beschwerdeführer mehr-
mals zur Zeitspanne zwischen dem Beginn seiner militärischen Ausbildung
und der angeblichen Desertion widersprach und zunächst angab, keine
Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und dann von diesen ge-
sucht worden sein will (SEM-Akten, A17, S. 7, 11, insb. F47, 79 f. und A4,
S. 6 f.). Die Schilderungen seiner Haft und des Desertionsversuchs sind
nicht nur in sich unglaubhaft, sondern es ist der Vorinstanz auch darin bei-
zupflichten, dass die diesbezüglichen Ausführungen äusserst oberflächlich
und stereotyp ausgefallen sind, mithin nicht von Selbsterlebtem zeugen.
Vor dem Hintergrund der drakonischen Strafen, die in Eritrea auf Desertion
stehen, ist es schliesslich realitätsfremd, dass jemand nach seiner geglück-
ten Desertion noch ein ganzes Jahr im Land verweilen sollte. Nachvollzieh-
bare Erklärungen hierzu bleiben aus.
Vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn
Jahren und der offensichtlich unglaubhaft geschilderten Fluchtgeschichte,
ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder
vom Dienst befreit oder regulär aus seiner Dienstpflicht entlassen wurde
und erst danach ausgereist ist (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3, ebenfalls als Referenzurteil publiziert). Die
Beschwerdeausführungen stellen den vorinstanzlichen Erwägungen nichts
Stichhaltiges entgegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zu-
treffenden Ausführungen und Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen,
die zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachflucht-
gründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
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Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 5), kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden.
8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangs-
arbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als
auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.3)
geprüft.
8.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
E-800/2018
Seite 8
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu vernei-
nen (ebd. E. 6.1.5.2).
8.2.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grund-
satzurteils E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächende-
ckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.
E-800/2018
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8.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Vor dem Hintergrund der seit Eingabe der Beschwerde ergange-
nen neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die
ausführlichen Beschwerdeausführungen zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht weiter einzugehen. Der Wegweisungsvollzug ist zuläs-
sig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen
noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel
nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allge-
meinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil des BVGer E-1032/2017
vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E-800/2018
Seite 10
8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…) gesunden
Mann, der über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwis-
ter, etc.) verfügt. Seine Eltern – mit denen er in Kontakt steht – verfügen
vor Ort über ein Haus, landwirtschaftliche Güter und Nutztiere (insb. SEM-
Akten, A4, S. 4 und A17, S. 2 f.). Mithin ist davon auszugehen, dass er eine
gesicherte Wohnsituation vorfindet. Dieser zutreffenden vorinstanzlichen
Schlussfolgerung wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entge-
gengestellt. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere
Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst
ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz
Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich – sofern notwendig – bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz
fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da ihm das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Zwischenverfügung vom
13. April 2018 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt hat und davon auszugehen ist, dass er nach wie vor be-
dürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E-800/2018
Seite 11
10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer
seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a
Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar
auszurichten ist. Es wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein
Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 1‘116.23 geltend gemacht, ausge-
hend von einem zeitlichen Aufwand von 5.5 Stunden zu einem Stundenan-
satz von Fr. 180.–. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch
geht das Bundesverwaltungsgericht bei einer amtlichen Verbeiständung
durch eine nicht-anwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und
11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf gerundet Fr. 940.– (5.5 Stunden à
Fr. 150.– inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und Frau
Michèle Künzi zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Michèle Künzi wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in
Höhe von Fr. 940.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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