B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8002/2015
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. phil. Stefan Hery,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienasyl;
Verfügung des SEM vom 9. November 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 4. Juni 2012 ein Asylgesuch in der
Schweiz. Mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM;
heute: SEM) vom 7. April 2014 wurde dieses abgewiesen und die Be-
schwerdeführerin unter Vollzugsanordnung aus der Schweiz weggewie-
sen.
B.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Mai
2014 focht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid an und
beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes B._______ (N […]) einzubezie-
hen und es sei ihr Familienasyl zu gewähren; subeventualiter sei sie zu-
folge unzulässigen Wegweisungsvollzugs als Flüchtling aufzunehmen;
subsubeventualiter sei sie wegen unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung
vorläufig aufzunehmen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2014 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf den Eventualantrag, es sei die Beschwerdeführerin in die
Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes einzubeziehen, mangels eines
tauglichen Anfechtungsobjekts nicht ein, da diese Frage nicht Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen war.
D.
D.a Die Beschwerdeführerin ersuchte daraufhin mit an das damalige BFM
adressierter Eingabe vom 19. Juni 2014 um Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft und den Asylstatus ihres angeblichen Ehemannes. Dieses Ge-
such wurde am 2. Juli 2014 vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet.
D.b Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerdeführerin mit, es werde ihr Gesuch vom 19. Juni 2014 im
Falle einer Abweisung der Beschwerde an das BFM weiterleiten; bei einer
Gutheissung würde das Gesuch dagegen gegenstandslos.
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Seite 3
E.
Mit Urteil E-2432/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober
2015 wurde die Beschwerde in Bestätigung der Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz angewie-
sen, das Gesuch vom 19. Juni 2014 um Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und den Asylstatus ihres angeblichen Ehemannes zu behandeln.
Das Gericht stellte in seinem Urteil unter anderem fest, dass die Heirat der
Beschwerdeführerin mit B._______ nicht glaubhaft gemacht worden sei.
II.
F.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 an das SEM ersuchte die Beschwer-
deführerin zusammen mit ihrem angeblichen Ehemann erneut um Einbe-
zug in den Flüchtlingsstatus ihres Ehemannes. Als Begründung wurde an-
geführt, dass sie seit drei Jahren in derselben Wohnung in einer eheähnli-
chen Beziehung leben würden und in ihrer Heimat als verheiratet gälten.
G.
Mit Verfügung des SEM vom 9. November 2015 – der Beschwerdeführerin
am 10. November 2015 eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von
B._______ ab und forderte sie dazu auf, die Schweiz zu verlassen. Auf die
Entscheidbegründung wird in den Erwägungen eingegangen.
H.
Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 9. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht frist-
und formgerecht an und beantragte, die Verfügung des SEM vom 9. No-
vember 2015 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin in die
Flüchtlingseigenschaft sowie den Asylstatus ihres Lebenspartners
B._______ einzubeziehen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
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Seite 4
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 wurde festgestellt, dass
die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten dürfe. Weiter wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht gutgeheissen sowie das SEM eingeladen,
eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
In der Vernehmlassung vom 4. Januar 2016 beschränkte sich das SEM
darauf, auf die Erwägungen in seinem angefochtenen Entscheid zu ver-
weisen, an welchen es vollumfänglich festhalte.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2016
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
2.
Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihren beiden Gesuchen vom 19. Juni
2014 und 28. Oktober 2015 geltend, in Eritrea mit B._______ verheiratet
zu sein und seit mehreren Jahren in einer gemeinsamen Wohnung eine
eheliche oder zumindest eheähnliche Gemeinschaft mit ihm zu führen. Sie
sei deshalb in seinen Asylstatus miteinzubeziehen.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids
aus, Art. 51 Abs. 1 AsylG beziehe sich ausschliesslich auf Ehegatten und
minderjährige Flüchtlinge. Die geltend gemachte Ehe mit B._______ könne
nicht geglaubt werden, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Dabei ver-
wies sie auf die entsprechenden Erwägungen in ihrem Asylentscheid sowie
im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2015. Auch
nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens seien keinerlei Beweise
für den angeblichen Eheschluss eingereicht worden.
5.
5.1 In der Beschwerde wird zunächst festgehalten, dass gemäss Art. 1a
Ziff. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, den Ehe-
gatten gleichgestellt seien.
5.2 Die Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn ihres Asylverfahrens
im Sommer 2012 das SEM darum ersucht, bei ihrem Partner B._______ in
C._______ leben zu können. Sie sei in der Folge ebenfalls dem Kanton
D._______ zugewiesen worden. Weil ihr Mann damals nur ein kleines Zim-
mer bewohnt habe, habe die Beschwerdeführerin während zweier Monate
zunächst im nahe gelegenen Asylzentrum E._______ gelebt. Bereits am
31. August 2012 habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Part-
ner einen Mietvertrag für eine gemeinsame 2 ½ Zimmer-Wohnung unter-
zeichnet. Das Paar lebe nun seit dem 1. September 2012 ununterbrochen
in gemeinsamem Haushalt.
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Seite 6
5.3 Das SEM habe in seiner Verfügung lediglich festgehalten, der geltend
gemachte Eheschluss könne nicht geglaubt werden. Dabei habe es unter-
lassen, auf die Vorbringen zu ihrer gelebten Liebesbeziehung einzugehen
und zu begründen, weshalb das Gesuch trotz der langjährig gelebten ehe-
ähnlichen Gemeinschaft abgelehnt werde. Damit sei die Pflicht der vor-
instanzlichen Behörde gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG, bei der Feststellung
des Sachverhaltes die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft
zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, verletzt. Das
SEM habe mithin seine Begründungspflicht beziehungsweise den An-
spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
5.4 Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen wurden folgende Be-
weismittel eingereicht: ein Mietvertrag vom 31. August 2012 unterzeichnet
durch die Beschwerdeführerin und B._______, eine Stromrechnung vom
11. August 2015 mit Adressierung an beide Mieter, das Referenzschreiben
eines befreundeten Schweizer Ehepaars vom 7. Dezember 2015 samt Fo-
tos, das Referenzschreiben eines Nachbars vom 7. Dezember 2015 sowie
eine handschriftliche Mitteilung des Paares.
6.
6.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten und minderjährige Kinder eines Flüchtlings, die in eigener Per-
son die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft
ihres Ehepartners bzw. Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Personen, die in eheähn-
licher Gemeinschaft zusammenleben sind den Ehegatten gemäss Art. 1a
Bst. e AsylV1 gleichgestellt – dies auch im Anwendungsbereich von Art. 51
AsylG (vgl. BVGE 2012/5 S. 45 ff.).
6.2
6.2.1 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Asylbehörde den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Namentlich muss
sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Be-
weis führen.
6.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt und sich dies
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auch in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung ausdrücken
muss (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG;
vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dabei
kann sie sich bei der Entscheidfindung auf die rechtserheblichen Vorbrin-
gen beschränken.
6.3 B._______ ist seit dem 16. Januar 2012 in der Schweiz originär als
Flüchtling anerkannt und verfügt über den Asylstatus sowie eine Aufent-
haltsbewilligung B. Dass er Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG ist, wird
vom SEM zu Recht nicht bestritten.
6.4 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren wie auch
auf Beschwerdeebene ausdrücklich das Vorliegen einer langjährigen ehe-
ähnlichen Gemeinschaft mit B._______ im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV1
geltend gemacht. Der angefochtenen Verfügung oder den Akten der Be-
schwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Frage,
ob die Beschwerdeführerin und ihr Partner eine solche Lebensbeziehung
führen, geprüft hätte. Erstaunlicherweise nimmt das SEM auch in der Ver-
nehmlassung mit keinem Wort Bezug auf die nachvollziehbare juristische
Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel oder auf die
damit eingereichten Beweismittel.
6.5 Als eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV1 wird
ein Konkubinat im Wesentlichen dann bezeichnet, wenn es sich dabei um
eine dauerhafte, grundsätzlich exklusive Lebensbeziehung handelt, die
vereinfachend auch als "Tisch-, Bett- und Wohngemeinschaft" bezeichnet
wird; ob eine solche eheähnliche Beziehung vorliegt, ist unter Würdigung
aller massgebenden Umstände des Zusammenlebens zu beurteilen (vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).
6.6 Angesichts des klaren Wortlauts der anzuwendenden Bestimmungen
wäre vom SEM zu prüfen gewesen, ob die Beschwerdeführerin und ihr
Partner eine eheähnliche Beziehung führen, was gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG – vorbehältlich besonderer Umstände – die Anerkennung der Be-
schwerdeführerin als Flüchtling (abgeleitete, derivative Flüchtlingseigen-
schaft) und die Asylgewährung zur Folge hätte. Vorliegend hat es das SEM
versäumt, diesem Umstand Rechnung zu tragen und ist damit seiner
Pflicht, den Sachverhalt vollständig abzuklären, nicht nachgekommen.
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Seite 8
6.7 Das Versäumnis der Vorinstanz kann auf Beschwerdeebene schon
deshalb nicht geheilt werden, weil die heutigen Akten einen Entscheid über
die Eheähnlichkeit der Konkubinatsbeziehung der Beschwerdeführerin
nicht zulassen (und es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein
kann, diesbezüglich die Sachverhaltsabklärung an Stelle der Vorinstanz
vorzunehmen).
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat. Durch Nichtberücksichti-
gung eines wesentlichen Vorbringens hat die Vorinstanz auch ihre Begrün-
dungspflicht sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Das Verfahren ist
zur Abklärung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung der Sache an das SEM zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres faktischen Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
In der Honorarrechnung vom 10. Dezember 2015 weist der Rechtsvertreter
einen zeitlichen Aufwand von 5,25 Stunden sowie Barauslagen von
Fr. 20.– aus, was angemessen erscheint; der dargelegte Stundenansatz
(Fr. 200.–) erweist sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Der Beschwerdeführerin ist somit unter Berücksichtigung der Bemes-
sungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten
des SEM in der Höhe von Fr. 1'070.– zuzusprechen.
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 9. November 2015 wird aufgehoben. Das
Verfahren wird zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'070.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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