B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8002/2016
Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (…).
E-8002/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und hatte sei-
nen letzten Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub, Subzoba Adi Quala). Ei-
genen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland im April 2014 und ge-
langte über den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte er in einem
Boot das Mittelmeer und kam mit Hilfe der Küstenwache in Italien an Land.
Über Vicenza und Mailand reiste er am 16. Oktober 2014 in die Schweiz
ein, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte. Am 28. Oktober 2014 wurde
er summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 15. Mai
2015 statt.
A.b Im Rahmen dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, 2004 sei im Laufe seines zwölften Schuljahres in
C._______ festgestellt worden, dass er aus medizinischen Gründen für
den Militärdienst untauglich sei. Er sei daraufhin ausgemustert worden und
habe eine entsprechende behördliche Bestätigung erhalten; auf Anwei-
sung der Regierung hin sei ihm die Ausmusterungskarte 2007 abgenom-
men und stattdessen ein befristeter, verlängerbarer Passierschein ausge-
stellt worden. Zwischen 2008 und 2010 sei er trotz Vorlage des Passier-
scheins drei Mal angehalten, überprüft und teilweise geschlagen worden.
Nach kurzer Dauer habe er jedoch jeweils wieder nach Hause gehen kön-
nen. Danach sei es zu keinen Problemen mehr gekommen. Im Mai 2013
sei er trotz seiner Untauglichkeit aufgefordert worden, sich dem Militär-
dienst zu stellen. Er sei daraufhin sofort nach D._______ geflohen, wo er
für ein Jahr versteckt gelebt und in der Goldförderung gearbeitet habe. Weil
die Behörden ihn zu Hause nicht angetroffen hätten, sei seine Mutter an
seiner statt für zwei Wochen in Haft genommen worden. Im Februar 2014
sei er jedoch nach Hause zurückgekehrt, um seine Frau zu heiraten. Da-
nach habe er sich ohne Behelligungen zu Hause aufhalten können. Am
15. April 2014 habe er erneut eine Aufforderung erhalten, sich am 16. April
2014 in E._______ dem Militärdienst zu stellen. Erneut habe er sich für
einige Tage versteckt. Weil er nicht in den Militärdienst habe einrücken wol-
len, habe er sich zur illegalen Ausreise entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2016 – eröffnet am 24. November 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
E-8002/2016
Seite 3
der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 (Poststempel: 23. Dezember 2016)
focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 23. November
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessua-
ler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde beigelegt war eine Bestätigung der Gemeinde F._______
vom 15. Dezember 2016, wonach der Beschwerdeführer mit wirtschaftli-
cher Hilfe unterstützt werde.
D.
Am 28. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
E-8002/2016
Seite 4
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs.
1 VwVG) gewährt wird (vgl. unten, E. 6), die Beschwerde also als nicht
aussichtslos zu qualifizieren ist, steht einer Behandlung der Beschwerde
im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht
entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde
aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung
während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet er-
weist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2).
Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell
weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111
Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die
Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65
Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist
(BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als
nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offensicht-
lich unbegründet abgewiesen wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
E-8002/2016
Seite 5
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.).
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw.
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
E-8002/2016
Seite 6
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und
Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1).
3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen,
dass er sich vor seiner Ausreise der Wehrdienstpflicht entzogen habe.
Seine Befürchtung, in Zukunft trotz Dienstuntauglichkeit in den Militärdienst
eingezogen und wegen Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, sei
nicht asylrelevant. Den drei Anhaltungen zwischen 2008 und 2010 mangle
es an der erforderlichen Intensität, um als asylrechtlich beachtliche ernst-
hafte Nachteile qualifiziert zu werden. Auch die illegale Ausreise aus Eritrea
sei aufgrund einer aktuellen Lageeinschätzung zur Behandlung von Rück-
kehrern asylrechtlich unbeachtlich.
3.5.1 In Bezug auf die angebliche Wehrdienstverweigerung vor der Aus-
reise hielt die Vorinstanz fest, es falle auf, dass der Beschwerdeführer die
Vorladungen in der ausführlichen Anhörung zunächst nicht erwähnt habe.
Er habe lediglich behauptet, dass in dieser Zeit selbst Frauen mit Kindern
und vom Militärdienst ausgemusterte Personen wie er aufgefordert worden
seien, ein Gewehr zu tragen. Erst auf die Frage hin, die Aufforderung kon-
kret zu beschreiben, habe er ausgesagt, eine schriftliche Vorladung erhal-
ten zu haben. Die diesbezügliche Schilderung – insbesondere der zweiten
Vorladung – sei jedoch kurz und oberflächlich ausgefallen und habe nicht
den Eindruck vermittelt, dass er das Geschilderte persönlich erlebt habe.
So habe er diesbezüglich in genereller Manier ausgesagt, dass die Regie-
rung durch Verordnung beschlossen habe, jede Person müsse ein Gewehr
tragen und dass deswegen viele Leute ausgereist seien; er selber habe
sich zur Ausreise entschlossen, weil er nicht habe inhaftiert werden wollen.
E-8002/2016
Seite 7
Die Schilderung der zweiten Vorladung sei darüber hinaus widersprüchlich
ausgefallen. So habe er beispielsweise verschiedene Angaben zum Auf-
enthaltsort seiner Ehefrau zum Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung ge-
macht. Insgesamt habe er den Ablauf der Ereignisse inhaltlich und chrono-
logisch nicht so schildern können, dass sich ein nachvollziehbares Bild der
Geschehnisse ergebe. Es erstaune überdies, dass er trotz der Vorladung
im Mai 2013 und eines darauffolgenden gescheiterten Festnahmeversuchs
wenige Monate später – im Februar 2014 – für die Heirat in sein Heimatdorf
habe zurückkehren können, ohne von den Behörden entdeckt worden zu
sein.
3.5.2 Bezüglich der Befürchtung des Beschwerdeführers trotz Dienstun-
tauglichkeit zukünftig ins eritreische Militär eingezogen zu werden, liegt ge-
mäss Vorinstanz keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG vor.
Er sei 2004 als militärdienstuntauglich eingestuft worden und im Besitz ei-
nes entsprechenden Zeugnisses. Die Vorladungen in den Jahren 2013 und
2014 hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Gemäss der Rechtsprechung
vermöge alleine die Furcht, früher oder später trotz Dienstuntauglichkeit in
den Militärdienst eingezogen oder bei Wehrdienstverweigerung bestraft zu
werden, keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Für die
Gewährung von Asyl reiche es nicht aus, bloss zu befürchten, irgendwann
einmal für den Militär- und Arbeitsdienst aufgeboten zu werden.
3.5.3 In Bezug auf die Furcht vor Verfolgung aufgrund der illegalen Aus-
reise führte die Vorinstanz aus, gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die
Behandlung von Rückkehrern hauptsächlich davon abhängig, welchen Na-
tionaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine
Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für
freiwillige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine il-
legale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen
vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn
zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (na-
mentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale
Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reuefor-
mular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das
dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst
entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden seien.
Im Falle des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er gemäss Akten
wegen gesundheitlicher Probleme aus dem Militärdienst entlassen worden
sei und über ein entsprechendes Zeugnis verfüge. Aus den Akten seien
E-8002/2016
Seite 8
keine Hinweise ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile
zu gewärtigen hätte.
3.6 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, aufgrund seiner Schilderun-
gen in den Befragungen sei von der Glaubhaftigkeit einer Wehrdienstver-
weigerung auszugehen. Weil Wehrdienstverweigerer in Eritrea als politi-
sche Gegner qualifiziert würden und ihm bei einer Rückkehr mit grosser
Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung drohe, erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft und sei ihm Asyl zu gewähren. Auch aufgrund der illegalen Ausreise
erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.
Die Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und wohlbegründeten Er-
wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben, E. 3.5.1-3.5.3). Er-
gänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:
3.6.1 Bezüglich der Unglaubhaftigkeit einer Wehrdienstverweigerung fällt
auf, dass der Beschwerdeführer in der ausführlichen Anhörung – im Unter-
schied zur BzP – fast durchgängig lediglich davon sprach, er habe die Auf-
forderung erhalten, eine Waffe zu tragen. Dies ist nach Auffassung des Ge-
richts nicht gleichzusetzen mit einer Aufforderung, in den Militärdienst ein-
zurücken. Insbesondere wenn man berücksichtigt, dass gemäss Be-
schwerdeführer auch Mütter mit Kindern dazu aufgefordert wurden, Waffen
zu tragen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/18, F 69), kann es durchaus
sein, dass keine eigentliche Einziehung in den Militärdienst in Frage stand.
So oder anders vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft
zu machen, dass ihm aufgrund der angeblichen Vorladungen nach
E._______ in irgendeiner Art und Weise ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohten.
3.6.2 Die Vorinstanz weist in der Begründung ihrer Verfügung bezüglich
der Asylrelevanz einer befürchteten zukünftigen Einziehung in den eritrei-
schen Militärdienst auf ein Urteil der ehemaligen Asylrekurskommission
(ARK) aus dem Jahr 2006 hin, nach welchem es für die Annahme der
Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht, dass die betroffene Person im
dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3, E. 4.10). Diese Rechtsprechung ist nach wie vor
gültig und wurde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen (vgl. dazu
jüngst Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2). Das
E-8002/2016
Seite 9
Gericht sieht keinen Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Rechtspre-
chung abzuweichen.
3.6.3 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich
der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist
vom Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der vorliegenden Be-
schwerde geklärt worden. Das Gericht kommt im bereits erwähnten Urteil
zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begrün-
dete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden
kann (ausführlich dazu Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Vielmehr sind zusätzliche Anknüp-
fungspunkte nötig, die der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht
glaubhaft machen konnte.
3.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat daher zu
Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt.
4.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
E-8002/2016
Seite 10
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) in Anbetracht seiner prozessualen Bedürftigkeit (vgl. die Bestäti-
gung der Gemeinde F._______ vom 15. Dezember 2016) gutzuheissen ist.
Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfah-
renskosten. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8002/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: