B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8004/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch MLaw Ruedy Bollack,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) September 2015 in die Schweiz ein
und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Am 23. September 2015 fand seine Kurzbefra-
gung zur Person im EVZ statt und am 4. Februar 2016 – unter Mitwirkung
der am 9. Oktober 2015 eingesetzten Vertrauensperson für unbegleitete
minderjährige Asylsuchende – die Anhörung zu den Asylgründen gemäss
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen zu Protokoll, seine Familie sei dadurch belastet worden, dass
der Vater wegen einer Rückenverletzung nicht mehr habe arbeiten können.
Aus diesem Grund habe er (Beschwerdeführer) im Jahr 2012 die Schule in
der (…) Klasse abgebrochen und sich danach um die Tiere gekümmert. In
seiner Heimatregion sei es einige Zeit später zu Rekrutierungs-Razzien der
Armee gekommen; es seien auch Marschbefehle verteilt worden. Bevor die
Militärbehörden ihn hätten rekrutieren können, sei er Mitte Februar 2015
mit zwei Freunden aus dem Heimatland geflohen.
C.
Mit Verfügung vom 24. November 2016 (am folgenden Tag eröffnet) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
werde.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht
vom 23 Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung der
Vorinstanz anfechten und beantragen, der Asylentscheid sei aufzuheben
und es sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu ge-
währen; eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeven-
tuell sei das SEM anzuweisen, in der Sache neu zu verfügen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Rechtsver-
treters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht ersuchen.
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Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2016 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, den angekündigten Beleg seiner pro-
zessualen Bedürftigkeit beizubringen, und lud die Vorinstanz ein, eine Ver-
nehmlassung zur Beschwerde zu den Akten zu reichen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 12. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht die Fürsor-
gebestätigung zu den Akten.
H.
Einem bei den Vorakten liegenden Polizeibericht vom 18. Januar 2017 ist
zu entnehmen, dass am Vortag eine fürsorgerische Unterbringung des Be-
schwerdeführers angeordnet worden war, nachdem dieser Suizidabsichten
geäussert hatte.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut; er ver-
zichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses und setzte den Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein;
ausserdem wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer
Replik gesetzt.
J.
In seiner Replik vom 17. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Rechtsbegehren fest ohne auf die Ereignisse vom 17. Januar 2017
(vgl. oben Bst. H) Bezug zu nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
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Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
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Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber
auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Hauptpunkt damit, dass
der Beschwerdeführer in seiner Heimat bisher keine flüchtlingsrechtlich re-
levanten Nachteile erlitten habe und den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme zu entnehmen seien, er müsse seine Verfolgung berechtigter-
weise in Zukunft befürchten. Er sei nicht aus dem Dienst in der eritreischen
Armee desertiert und habe diesen auch nicht verweigert. Unter diesen Um-
ständen sei auch die angebliche illegale Ausreise – in Anwendung der im
Juni 2016 diesbezüglich neu definierten Praxis des SEM – nicht als flücht-
lingsrechtlich relevant zu qualifizieren.
4.2
4.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer vor-
bringen, dass seine Zwangsrekrutierung im Zeitpunkt der Flucht zweifellos
unmittelbar bevorgestanden sei. Dies habe seine Bewegungsfreiheit ein-
geschränkt und einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Unter die-
sen Umständen sei die Flucht vor dem Einbezug in die Armee flüchtlings-
rechtlich relevant.
4.2.2 Er habe Eritrea zudem illegal verlassen und erfülle bereits deshalb
die Flüchtlingseigenschaft. Die diesbezügliche Praxisänderung des SEM
vom Sommer 2016 lasse sich nicht auf wissenschaftlich gesicherte Länder-
informationen abstützen. Das Vorgehen des SEM sei zudem unzulässig,
weil es nicht den durch das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil
BVGE 2010/54 festgelegten Anforderungen für das Verhalten bei Praxis-
änderungen entsprochen habe.
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Seite 6
4.3 Im Rahmen des Schriftenwechsels beschränkten sich beide Parteien
im Wesentlichen darauf, die Richtigkeit der Änderung der Praxis des SEM
zur illegalen Ausreise (und des diesbezüglichen prozessualen Vorgehens
der Vorinstanz) zu thematisieren.
5.
5.1 Gemäss dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum war
er im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen knapp (…) Jahre alt.
Dem Protokoll dieser Befragung ist zu entnehmen, dass auf sein Alter hin-
reichend Rücksicht genommen wurde. Der Befragungsstil des SEM-Sach-
bearbeiters war sorgfältig, einfühlsam und dem Alter des Beschwerdefüh-
rers angemessen. Etwas Anderes wurde von ihm – oder von der mit-
wirkenden Vertrauensperson respektive dem an der Anhörung teilnehmen-
den Hilfswerksvertreter – auch nicht geltend gemacht.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer war gemäss seinen Angaben in der Heimat
bisher keiner Verfolgung ausgesetzt.
5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsste bei einer
Rückkehr nach Eritrea befürchten, in den Militärdienst eingezogen zu wer-
den, fehlt es auch dieser Befürchtung an der asylrechtlichen Relevanz:
Eine begründete Furcht vor Verfolgung wäre in diesem Kontext praxisge-
mäss anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht be-
trauten Organe des eritreischen Staates mit einer Person in konkreten Kon-
takt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person
für den Militärdienst rekrutiert werden soll. Es reicht mithin nicht aus, dass
die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann
ausgehoben zu werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3
E. 4). Ein derartiger Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden bestand
gemäss Darstellung des Beschwerdeführers nicht.
5.2.3 An dieser Feststellung vermag auch das Vorbringen nichts zu än-
dern, die Rekrutierung für den Militärdienst wäre zum Zeitpunkt der Flucht
– zu dem der Beschwerdeführer übrigens etwa (…) Jahre jünger war als
das ordentliche eritreische Einberufungsalter von 18 Jahren – unmittelbar
bevorgestanden (vgl. Beschwerde S. 5).
5.3 Die angefochtene Verfügung ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
E-8004/2016
Seite 7
6.
6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbe-
sondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht),
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betäti-
gungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
6.2
6.2.1 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016. Hiervon war auch der Beschwer-
deführer betroffen.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des – in seinen
beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen – Urteils D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst,
ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein
deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam
das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr auf-
rechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die
Entscheidfindung war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger
Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren
Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden,
die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
6.2.3 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil E. 5).
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Seite 8
6.2.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens wären solche zusätzlichen
Gefährdungsfaktoren, wie oben dargelegt, nicht zu entnehmen. Es sind
keine konkreten Hinweise für Anknüpfungspunkte ersichtlich, die den Be-
schwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten.
6.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde ausserdem, das
SEM habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, das ihm das Bundes-
verwaltungsgericht in einem Grundsatzentscheid für Änderungen seiner
Länderpraxis vorgeschrieben habe.
6.3.1 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit
seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn
diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisun-
gen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz
dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis be-
antragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis
der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei je-
doch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Be-
gründung klarzustellen, dass es sich um sogenannte Pilotverfahren
handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abge-
wichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
6.3.2 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer
2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM nicht
massgebend:
6.3.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz ange-
passte Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrecht-
liche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn
von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die Aner-
kennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG).
6.3.2.2 Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsu-
chenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nur in wenigen Urteilen überhaupt thematisiert (vgl. etwa den
im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom
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Seite 9
6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf
einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweize-
rischen Asylrekurskommission, ARK) – dies im entscheidenden Gegensatz
zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das
damalige Bundesamt für Migration jeweils einer durch publizierte Koordi-
nationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschwei-
gend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
6.3.2.3 Der Begründung in der von der Beschwerdeführerin angefochtenen
Verfügung waren zudem Hinweise auf die Änderung der Praxis des SEM
zu entnehmen (vgl. Verfügung S. 3).
6.3.2.4 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auf-
fälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten
des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) – dem Gericht vorgängig
kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom
23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichter-
stattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte
(vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher
Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmittei-
lung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschät-
zung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, wel-
ches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in
einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt.
6.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im
Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter
diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
7.
7.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG
oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft dar-
zutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.2 An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass den Akten gewisse Anhaltspunkte für eine psychische Auffälligkeit
des – nach wie vor minderjährigen – Beschwerdeführers zu entnehmen
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Seite 10
sind (vgl. Sachverhalt Bst. H). Etwas Anderes macht der amtlich verbei-
ständete Beschwerdeführer auch selbst nicht geltend. Solche Umstände
könnten praxisgemäss bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung relevant sein – jene Frage ist aber nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens, nachdem bereits das SEM von der Unzumutbar-
keit des Vollzugs ausgegangen ist und die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers angeordnet hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich,
wie erwähnt, praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt
mit dem heutigen Urteil formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gründe für eine Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung sind den Akten ebenfalls nicht zu ent-
nehmen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der In-
struktionsrichter sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutge-
heissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der fi-
nanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenerhebung
zu verzichten.
E-8004/2016
Seite 11
11.
Mit der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 war auch das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers als Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG ein-
gesetzt worden. Sein Honorar ist bei diesem Verfahrensausgang durch die
Gerichtskasse zu vergüten. Nachdem keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht worden ist, muss das Honorar gestützt auf die Akten festgelegt wer-
den (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und den in der Zwischenverfügung kom-
munizierten Stundenansatz ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1100.– (inkl.
aller Auslagen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1100.–
festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain