B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8006/2015
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Russland,
alle vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 5. November 2015 / N (…).
E-8006/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. November 2009 trat das damalige BFM auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden vom 5. Juli 2009 im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens nicht ein und verfügte deren Wegweisung nach Polen.
Mit Urteil E-7221/2009 vom 10. Mai 2011 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. November 2009 gut, hob
die Verfügung auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung an das
BFM zurück. Kernpunkt der Kassation bildeten neben weiteren Umständen
insbesondere die psychischen Probleme der beiden rubrizierten Eltern (im
Folgenden Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin), welche in einer
Gesamtwürdigung anstelle einer Überstellung nach Polen den Selbstein-
tritt der Schweiz aus humanitären Gründen rechtfertigten.
Mit Verfügung vom 16. November 2012 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge-
suche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den
Vollzug der Wegweisung.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Dezember 2012 wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6579/2012 vom 17. Juli 2013 voll-
umfänglich ab. In der Begründung stützte das Gericht die vorinstanzliche
Einschätzung, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen
konnten, dass zum Einen der geltend gemachte Brand ihres Hauses und
der in diesem Zusammenhang eingetretene Tod ihres (…) von den tschet-
schenischen Behörden zu verantworten seien und zum Andern der Be-
schwerdeführer von den tschetschenischen Behörden verhaftet und gefol-
tert worden sei. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges setzte sich das Gericht umfassend mit deren unterschied-
lichen Voraussetzungen im Rahmen eines Dublin-Verfahrens und im Rah-
men eines ordentlichen Asylverfahrens sowie insbesondere mit der ange-
schlagenen psychischen Gesundheit der beiden Eltern, mit der Behandel-
barkeit solcher Störungen in Tschetschenien sowie mit der Konformität des
Wegweisungsvollzuges mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) auseinander.
B.
Mit Wiedererwägungsgesuch vom 4. Dezember 2014 (mit Ergänzungen
vom 16. Dezember 2014, 28. Januar 2015 und 8. Juli 2015) beantragten
die Beschwerdeführenden beim SEM die Aufhebung des mit Verfügung
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vom 16. November 2012 angeordneten Wegweisungsvollzuges und die
wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges infolge einer
massgeblichen Änderung der Sach- und Beweislage. In prozessualer Hin-
sicht ersuchten sie ferner um Anordnung einer vollzugshemmenden vor-
sorglichen Massnahme sowie um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und der unentgeltliche Prozessführung. In der Begründung hielten sie
einerseits am bislang geltend gemachten Verfolgungssachverhalt fest und
machten unter Vorlegung zweier neuer ärztlicher Zeugnisse der (…) (vom
[…] November 2014 betreffend die Beschwerdeführerin bzw. vom […] De-
zember 2014 betreffend den Beschwerdeführer) eine wesentliche Verän-
derung der Sachlage seit Ergehen des Urteils E-6579/2012 vom 17. Juli
2013 geltend. So habe sich die Gesundheitssituation beider Eltern seither
deutlich verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe wegen einer akuten
psychischen Krise einer ambulanten Krisenintervention zugewiesen und im
(…) 2013 wegen einer (…) in suizidaler Absicht für zwei Tage hospitalisiert
werden müssen. Seither sei er wieder in regelmässiger Behandlung und
bedürfe engmaschiger Betreuung. Die Ungewissheit über die Zukunft der
Familie belaste ihn zunehmend und er sei auf regelmässige (…) Behand-
lung, Begleitung und Überwachung angewiesen, welche mittels Rückkehr-
hilfe nicht sichergestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin ihrerseits
befinde sich seit der Einreise in die Schweiz im Jahre 2009 in regelmässi-
ger (…) Behandlung. Ihr Zustand habe sich seit (…) 2013 sowie im Ver-
laufe des Jahres 2014 wegen der Ungewissheit über die Zukunft der Fami-
lie und ihrer Angst vor der Rückkehr massiv verschlechtert und sei seither
anhaltend instabil; ihre Suizidalität sei hoch. Auch sie sei auf regelmässige
(…) Behandlung angewiesen. Die Behandlungsmöglichkeit in Tschetsche-
nien für ihre Krankheitsbilder sei gänzlich ungesichert. Sie beide hätten für
den Fall einer drohenden Ausschaffung in ihre Heimat gemeinsame Pläne
eines erweiterten Suizids, um die Kinder vor einer Ausreise zu bewahren.
Diese Umstände in Kombination mit ihrer Verfolgungsfurcht, der sozial und
wirtschaftlich ungesicherten Existenzgrundlage im Herkunftsland (nicht
funktionierendes soziales Beziehungsnetz, brandversehrte Unterkunft so-
wie ungenügende Arbeitsmöglichkeiten und finanzielle Absicherung) und
dem gemäss KRK ebenso zu veranschlagenden Wohl der in der Schweiz
verwurzelten und integrierten Kinder würden im Falle einer Rückkehr nach
Tschetschenien zwangsläufig zu einer menschenunwürdigen Situation und
konkreten Existenzgefährdung führen. Beim Kind D._______ sei zudem
eine neu diagnostizierte und mit Arztzeugnis vom (…) Dezember 2014 aus-
gewiesene (…) zu berücksichtigen. Damit erweise sich ein Vollzug der
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Wegweisung für die Familie als unzumutbar, weshalb sie Anspruch auf Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme hätten. In der Schweiz fänden sie denn
auch ein stabiles und risikofreies Umfeld mit insbesondere gesicherten Be-
handlungsmöglichkeiten für ihre (…) vor.
Abgesehen von den erwähnten ärztlichen Zeugnissen reichten die Be-
schwerdeführenden zwei weitere solche vom (…) Dezember 2012 und vom
(…) August 2013 betreffend die Beschwerdeführerin, deren Erklärung vom
(…) Februar 2014 betreffend Entbindung der sie behandelnden Psycho-
therapeuten von deren Schweigepflicht und einen Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe vom 5. Oktober 2011 betreffend die Behandelbarkeit
(…) in Tschetschenien ein.
C.
Am 11. Dezember 2014 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung mit-
tels vorsorglicher Massnahme einstweilen aus.
D.
Mit Verfügung vom 5. November 2015 – eröffnet am 9. November 2015 –
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab. Gleich-
zeitig erklärte es seine Verfügung vom 16. November 2012 als rechtskräftig
und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung hielt das SEM fest, dass die
vorgebrachte Verschlechterung und Destabilisierung der psychischen Ge-
sundheitszustände der beiden Eltern gemäss ihren Ausführungen und ge-
mäss den vorgelegten Berichten eine Folge der seit dem Urteil vom 17. Juli
2013 rechtskräftig negativ ausgegangenen Asylverfahren und der damit
definitiv gewordenen Wegweisungs- und Vollzugsanordnung sei. Es sei be-
kannt, dass eine damit bevorstehende Rückkehr in den Heimatstaat und
ein dortiger Neuanfang im Leben psychische Probleme der Betroffenen mit
sich bringen könne. Sie stellten jedoch grundsätzlich kein Wegweisungs-
vollzugshindernis dar, und die vorgebrachten psychischen Schwierigkeiten
seien auch in Tschetschenien behandelbar. Diesbezüglich wie auch hin-
sichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden könne zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Verfügung des BFM vom 16. No-
vember 2012 und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Juli 2013 verwiesen werden. Mangels Vorliegens einer Situation allge-
meiner Gewalt in Tschetschenien sei ein Vollzug der Wegweisung dorthin
praxisgemäss grundsätzlich auch zumutbar. Somit bestünden keine
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Gründe, die die Rechtskraft der Verfügung vom 16. November 2012 besei-
tigen könnten, und das Wiedererwägungsgesuch sei daher kostenpflichtig
abzuweisen.
E.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2015 beantragen die Beschwerdefüh-
renden die Aufhebung der Verfügung vom 5. November 2015 und die wie-
dererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und unter entspre-
chender Aufhebung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 16. No-
vember 2012. In prozessualer Hinsicht seien vollzugshemmende vorsorg-
liche Massnahmen anzuordnen, der Beschwerde sei aufschiebende Wir-
kung zu erteilen sowie auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten. In der Begründung halten sie erneut
am bislang geltend gemachten Verfolgungssachverhalt fest und bekräfti-
gen die bereits im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte wesentliche
Veränderung der Sachlage seit Ergehen des Urteils E-6579/2012 vom
17. Juli 2013 dergestalt, dass sich der Gesundheitszustand beider Eltern
deutlich verschlechtert habe, sie suizidal seien und regelmässige (…) Be-
handlung benötigten. Die beiden mit dem Wiedererwägungsgesuch vorge-
legten neuen Arztzeugnisse seien nach wie vor aktuell. Ebenso halten sie
unter Abstützung auf den Länderbericht der SFH vom 5. Oktober 2011 an
der ungesicherten Behandlungsmöglichkeit in ihrer Heimat fest. Sodann
wiederholen sie die im Wiedererwägungsgesuch dargelegte konkrete Exis-
tenzgefährdung, die sich in Kombination mit ihrer Verfolgungsfurcht, der
sozial und wirtschaftlich ungesicherten Existenzgrundlage im Herkunfts-
land und unter dem Aspekt des Kindeswohls ergebe. Mit letzterem habe
sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht aus-
einandergesetzt. Besonders gewichtig seien die lange Aufenthaltsdauer
und die damit einhergehende Verwurzelung der Kinder in der Schweiz, was
eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges habe. Tschetschenien würden die Kinder nur vom Hörensagen
kennen. Die Vorinstanz habe sich nicht mit dem spezifischen Einzelfall und
insbesondere der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden
auseinandergesetzt, sondern auf die Entscheidungen im ordentlichen Asyl-
verfahren sowie auf den publizierten Entscheid BVGE 2009/25 verwiesen,
womit sie auch die Begründungspflicht verletze. Aus den dargelegten
Gründen erweise sich ein Vollzug der Wegweisung für die Familie jeden-
falls als unzumutbar, weshalb sie Anspruch auf Gewährung der vorläufigen
Aufnahme hätten.
E-8006/2015
Seite 6
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Dezember 2015 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache werden die
prozessualen Begehren betreffend Herstellung der aufschiebenden Wir-
kung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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Seite 7
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind
auf den vorbestandenen Sachverhalt bezogene erhebliche Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts entstanden und daher revisionsrechtlich nicht
zulässig sind (vgl. den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG und
BVGE 2013/22, insb. E. 12.3).
Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht
dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs-
und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen
für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen im vorliegenden Wiedererwä-
gungsverfahren ausdrücklich und einzig eine nachträglich (seit dem Urteil
E-6579/2012 vom 17. Juli 2013) veränderte Sachlage in Form eingetrete-
ner massiver Verschlechterungen der psychischen Gesundheit der beiden
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Eltern, der sozialen und wirtschaftlichen Existenzgrundlagen im Herkunfts-
land und der Situation der Kinder unter dem Aspekt des Kindeswohls gel-
tend, welche somit in einem Wiedererwägungsverfahren materiell zu prü-
fen seien. Das SEM teilt diese Auffassung implizit insoweit, als es diese
geltend gemachten nachträglichen Veränderungen im angefochtenen Ent-
scheid tatsächlich und zutreffend als solche prüft. Das Bundesverwaltungs-
gericht stützt diese übereinstimmende Auffassung ebenfalls. Klarzustellen
ist indessen, dass die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführen-
den machten "das Vorliegen von neuen erheblichen Tatsachen geltend
(Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG)" missverständlich ist. Neue erhebliche Tatsa-
chen sind nämlich nach dem zuvor (E. 4) Erwähnten nur dann unter dem
Gesetzesaufhänger von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG in einem Wiedererwä-
gungsverfahren zu prüfen, wenn die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos-
sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde. Vorliegend existiert aber ein
materielles Beschwerdeurteil (vom 17. Juli 2013). Im Rahmen einer Wie-
dererwägung zu prüfen sind zwar auf den vorbestandenen Sachverhalt be-
zogene erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die erst nach einem mate-
riellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden
sind und daher revisionsrechtlich nicht zulässig wären (vgl. Art. 123 Abs. 2
Bst. a in fine BGG und BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Solche machen die
Beschwerdeführenden aber nicht geltend, sondern sie beschränken sich
klar auf das Vorbringen einer nachträglich veränderten Sachlage. Der an-
zuwendende Gesetzesartikel hierfür ist Art. 111b AsylG, welcher in seinem
Abs. 1 aber immerhin auf die analog heranzuziehenden Verfahrensbestim-
mungen von Art. 66–68 VwVG verweist.
5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Er-
kenntnis, dass das SEM eine seit dem Beschwerdeurteil vom 17. Juli 2013
eingetretene wiedererwägungsrelevante Veränderung der Sachlage im
Sinne einer vollzugshinderlich gewordenen konkreten Gefährdung der Be-
schwerdeführenden zutreffend verneint hat. Auf die betreffenden Erwägun-
gen des SEM gemäss angefochtener Verfügung kann zur Vermeidung von
Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Diese sind zwar relativ
knapp gehalten, aber dennoch überzeugend. Sie genügen angesichts des
Umstandes, dass sämtliche vorgebrachten Wiedererwägungsgründe er-
fasst und – wenngleich zum Teil unter Verweisung auf Erwägungen ge-
mäss Verfügung des BFM vom 16. November 2012 und gemäss Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2013 – gewürdigt wurden, auch
den Anforderungen an die Begründungspflicht. Die Verweise sind insofern
durchaus zulässig, als diese beiden Entscheide zwar auf den damals
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Seite 9
massgeblichen Sachverhalt bezogen waren, jedoch in ihrem substanziel-
len Gehalt vorliegend durchaus auch die Würdigung der neu geltend ge-
machten Veränderung der Sachlage antizipativ abdecken. So bildeten ins-
besondere im Urteil vom 17. Juli 2013 nicht nur die angeschlagene psychi-
sche Situation der Beschwerdeführenden, sondern ebenso die Frage einer
sozialen, wirtschaftlichen und unterkunftsmässigen Existenzgefährdung
der Beschwerdeführenden in Tschetschenien wie auch das Kindeswohl
Gegenstand der umfassend vorgenommenen Beurteilung. Die nunmehr
geltend gemachte Veränderung der Sachlage seit dem Urteil vom 17. Juli
2013 lässt sich im Wesentlichen mit denselben Urteilsargumenten würdi-
gen.
Die Beschwerdeschrift drängt auch in der Sache selbst keine andere Be-
trachtungsweise auf. Dabei ist vorab festzustellen, dass weite Teile der Be-
schwerde praktisch wortwörtlich mit jenen des Wiedererwägungsgesuchs
identisch sind und insoweit schon dadurch nicht eine konkrete Bezug-
nahme zur angefochtenen Verfügung aufweisen können, sondern besten-
falls blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des Wie-
dererwägungsgesuchs darstellen. In diesem Zusammenhang fällt auch
auf, dass in der Beschwerde abermals die ursprünglichen Verfolgungsvor-
bringen bekräftigt und sie als ein Element zur Begründung der Unzumut-
barkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Tschetschenien verwendet wer-
den (unzumutbare Rückkehr an den Ort erlittener Verfolgung). Diesbezüg-
lich ist in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass diese Verfolgungsvorbringen
im Rahmen eines rechtskräftig abgeschlossenen, zweistufig durchgeführ-
ten ordentlichen Verfahrens mit ausführlicher Begründung als unglaubhaft
erkannt wurden. Die Berufung darauf im vorliegenden Wiedererwägungs-
verfahren stösst deshalb ins Leere. Von der Tatsache einer im Rahmen
eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erkannten Unglaubhaf-
tigkeit der Verfolgungsvorbringen scheinen in Anbetracht des Inhalts der
wiedererwägungsweise vorgelegten Zeugnisse der (…) die behandelnden
(…) Fachleute keine Kenntnis zu haben, da sie von der Relevanz der an-
geblichen Verfolgungslage (nebst anderen Umständen) für ihre fachspezi-
fische Beurteilung ausgehen. Ferner würde die (…)ärztliche Beurteilung
und Betreuung allenfalls anders aussehen, wenn die Fachpersonen Kennt-
nis von der Eigenschaft des Beschwerdeführers als (…)-Konsument hätten
(vgl. vorinstanzliche Aktenstücke A37 und A54).
Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Verschlechterung
des psychischen Zustandsbildes und die zeitweise Suizidalität der Be-
schwerdeführenden ausgeprägt mit abschlägigen Entscheidungen der
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Seite 10
schweizerischen Asylbehörden in Zusammenhang stehen und auf eine
drohende Ausschaffung fokussiert sind; ihnen kommt keine eigenständige
wiedererwägungsrechtlich relevante Bedeutung zu. Gerade in diesem Zu-
sammenhang sind aber speziell die behandelnden, betreuenden und be-
gleitenden Fachleute (insb. […]) mit ihrem spezifischen Fachwissen gefor-
dert, um die Beschwerdeführenden über Inhalt und Tragweite der Ent-
scheide der Asyl- und Beschwerdebehörden aufzuklären beziehungsweise
sie auf das absehbare Ausschaffungsereignis in geeigneter Weise vorzu-
bereiten und zu begleiten. Die Beschwerdeführenden sind zudem darauf
aufmerksam zu machen, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland für sie und
ihre Kinder nicht nur als Schicksal, sondern als Chance im Hinblick auf eine
Neuausrichtung des Lebens, auf eine Krisenbewältigung und damit einher-
gehend auf die Verbesserung ihrer sozialen und gesundheitlichen Lebens-
situation zu betrachten ist. Ohne anzutreffende, jedoch nicht unüberwind-
bar erscheinende Reintegrationsschwierigkeiten nach einer Rückkehr in
die Heimat in Abrede stellen zu wollen, erscheint ein Neuanfang in Tschet-
schenien für die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Ausführun-
gen des SEM und jene des Gerichts im Urteil vom 17. Juli 2013 zumutbar.
Dabei ist sich das Bundesverwaltungsgericht der im SFH-Bericht vom 8.
September 2015 präsentierten kritischen Lageeinschätzung betreffend das
Gesundheitswesen in Tschetschenien und der dortigen Behandlungsmög-
lichkeiten bei psychischen Erkrankungen durchaus bewusst. Eine auf die
Beschwerdeführenden bezogene wiedererwägungserhebliche Verschlech-
terung gegenüber der sich zum Zeitpunkt des Urteils vom 17. Juli 2013
präsentierenden und dort gewürdigten Einschätzung lässt sich dem Doku-
ment jedoch nicht entnehmen. Ergänzend kann im Übrigen auf die Ausfüh-
rungen im Urteil E-6366/2015 vom 18. November 2014 (dort insb. E. 6.2 f.
m.w.H.) verwiesen werden, in dem das Bundesverwaltungsgericht eine
analoge Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges betref-
fend eine tschetschenische Familie mit ebenfalls psychischen Beeinträch-
tigungen vorgenommen hat.
Schliesslich ist die Berufung auf die reziproke Wirkung der langen Aufent-
haltsdauer in der Schweiz auf die Entwurzelung in der Heimat und eine
damit sich ergebende Unzumutbarkeit der Rückkehr jedenfalls dann nicht
schützenswert, wenn – wie vorliegend – die Betroffenen seit längerer Zeit
(in casu zweieinhalb Jahre) über einen rechtskräftigen Entscheid betref-
fend ihre definitive Ausreiseverpflichtung verfügen.
E-8006/2015
Seite 11
5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einer wiederer-
wägungsrelevanten, erheblichen Veränderung der Sachlage auszugehen.
Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung be-
treffend die materielle Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist insoweit (vgl. nachfolgend
zu erörternde Einschränkung) abzuweisen.
7.
In der angefochtenen Verfügung hat das SEM von den Beschwerdeführen-
den in Anbetracht der vollumfänglichen Abweisung des Wiedererwägungs-
gesuchs unter Hinweis auf Art. 111d AsylG eine Gebühr von Fr. 600.– er-
hoben. Die Beschwerdeführenden rügen in der vorliegenden Beschwerde
(dort S. 11), dass diese Gebühr zu Unrecht erhoben worden sei, und stüt-
zen ihre Auffassung auf die Begründetheit der Beschwerde. Die Rüge ist
berechtigt, allerdings nicht infolge der Begründetheit der vorliegenden Be-
schwerde, denn diese ist wie gesehen materiell abzuweisen. Vielmehr aber
hat das SEM das mit dem Wiedererwägungsgesuch unmissverständlich
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un-
beachtet belassen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdefüh-
renden im Zeitpunkt der Gesuchstellung wie auch im Zeitpunkt des Erge-
hens der angefochtenen Verfügung offensichtlich bedürftig waren und aus
den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auch keine Hinweise auf
eine zum vornherein bestandene Aussichtslosigkeit entnommen werden
kann (vgl. Art. 111d Abs. 2 AsylG), ist die Gebührenverfügung (Dispositiv
Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2015) aufzuheben.
8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und – unter
Berücksichtigung des Obsiegens im Gebührenpunkt (E. 7 zuvor) auf ins-
gesamt Fr.1'000.– (statt Fr. 1'200.–) festzusetzen (Art. 1‒3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, da die Be-
E-8006/2015
Seite 12
schwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be-
zeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
Zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64 VwVG für das mar-
ginale Obsiegen im Gebührenpunkt (E. 7 zuvor) besteht kein Anlass, da
diesbezüglich nicht von verhältnismässig hohen Kosten auszugehen wäre
und im Übrigen die Unrechtmässigkeit der Gebührenerhebung durch das
SEM nicht in der Argumentation der Beschwerde, sondern in der Rechts-
anwendung von Amtes wegen durch das Bundesverwaltungsgericht grün-
det.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8006/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, unter Vorbehalt von Dispositiv Ziffer 2 nachfolgend,
abgewiesen.
2.
Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Gebührenerhebung)
wird aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr.1'000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: