Abtei lung V
E-8009/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Guinea,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8009/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 - eröffnet am
4. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 26. November 2007 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Dezem-
ber 2008 beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei das Ver-
fahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell
sei auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten und dem Beschwerde-
führer die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er ferner beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, verbunden mit
dem Gesuch, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
dass der Beschwerdeführer der Rechtsmitteleingabe unter anderem
Internetausdrucke der BBC NEWS und eine Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Guinea aus dem Jahre
2000 beilegte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde, un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen, einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin gel-
tende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Entscheide des Schweizeri-
schen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass demgegenüber die Frage nach Erteilung des Asyls nicht Gegen-
stand des Verfahrens bildet, weshalb auf den Antrag, es sei Asyl zu
gewähren, nicht einzutreten ist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG auch mate-
riell zur Sache zu äussern hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Transitzentrum Altstät-
ten vom 20. Dezember 2007, der Anhörung zu den Asylgründen vom
21. November 2008 sowie auf die angefochtene Verfügung (vgl. da-
selbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2) und die Ausführungen
zum Sachverhalt in der Rechtsmitteleingabe vom 12. Dezember 2008
zu verweisen ist,
dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den
schweizerischen Behörden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Iden-
titätspapiere abgegeben hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Entgegnungen in der Beschwerde nicht stichhaltig erscheinen
und nicht zu einer anderen Beurteilung führen können,
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dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdefüh-
rer kein wirkliches Interesse mehr gehabt habe, sich mit einem Identi-
tätspapier ausweisen zu können, da es nur so für den Sohn des Präsi-
denten ein Leichtes gewesen wäre, seiner habhaft zu werden,
einerseits konstruiert anmutet und andererseits nicht mit der Angabe
des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung in Übereinstimmung
zu bringen ist, wonach er die Identitätskarte nicht verlängert habe, weil
es da, wo er gewohnt habe, keine Behörde/Administration gegeben
habe (A11/12 S. 3 F14),
dass zudem die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers
zu seiner Geburtsurkunde entgegen der in der Rechtsmitteleingabe
vertretenen Auffassung mit dem Erklärungsversuch anlässlich der An-
hörung (A11/12 S.9 F81) nicht aufgelöst werden können,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für die Aus-
und Weiterreise eigene und authentische Identitäts- und Reisepapiere
verwendet, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden ge-
setzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden vorenthält,
dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern
könnte, wenn der Beschwerdeführer nachträglich authentische Reise-
papiere beschaffen und einreichen würde, da er keine genügende Ent-
schuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen
konnte und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der
schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere
geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999
Nr. 16 E. 5c.aa),
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche
oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen
Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung
keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht zum Schluss ge-
langte, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten unglaubhaft,
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dass der Feststellung des BFM zu folgen ist, wonach die Vorbringen
des Beschwerdeführers zur Anzahl der Teilnahmen an Demonstratio-
nen und zum Zeitpunkt seiner angeblichen Festnahme widersprüchlich
ausgefallen sind,
dass die Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe, er sei bei der
direkten Anhörung einer "Stakkato-Befragung" ausgesetzt gewesen
und die Frage 61 habe ihn als Fangfrage fehlgeleitet, nicht zu überzeu-
gen vermögen und zudem aktenwidrig sind,
dass der Beschwerdeführer vielmehr aus eigenen Stücken entgegen
den Angaben in der Erstbefragung anlässlich der direkten Anhörung
den 21. Januar 2007 als Datum seiner Verhaftung genannt hat (A11/12
S. 4 F29),
dass das BFM im Weiteren zu Recht ausführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Er-
fahrung und der Logik des Handelns widersprechen und diesbezüglich
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass zudem davon auszugehen ist, dass sich der Sohn des Präsiden-
ten im Amt eines hohen Militärs im Verlaufe und im Anschluss an den
Generalstreik vom Januar/Februar 2007 grösseren Herausforderungen
gegenübersehen musste, als sich in der vom Beschwerdeführer
dargestellten gezielten Form gerade um ihn zu kümmern,
dass in einer Gesamtprüfung der Akten dem BFM zuzustimmen ist,
wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers äusserst vage und
unsubstanziiert geblieben sind und mangels Realkennzeichen nicht
den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln, wenn man sich den
Hintergrund seines geltend gemachten Sachverhaltes vergegenwärtigt,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe auch in ihrer Aus-
führlichkeit die Erwägungen des BFM nicht zu entkräften vermögen,
sondern als Versuch zu werten sind, aufgrund der Feststellungen der
Vorinstanz den unglaubhaft vorgetragenen Sachverhalt zurechtzurü-
cken,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
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rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Ge-
setzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
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1950 (EMRK, SR 0.101) - insbesondere zulässig ist, weil keine Hinwei-
se auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefoch-
tener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vorlie-
genden Akten und Umständen keine weiteren Vollzugshindernisse all-
gemeiner oder individueller Art hervorgehen,
dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwie-
gener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde
sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Dokumentationen
am vorliegenden konkret zu beurteilenden Verfahren nichts zu ändern
vermögen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und
das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren
gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos erschienen, welcher
Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz
ausschliesst,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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