B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8010/2015
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und (…)
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (…).
E-8010/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess (…) eigenen Angaben zufolge am (…)
und gelangte am 11. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Juni 2015 brachte die
Beschwerdeführerin unter anderem vor, im (…) in Italien illegal in das Ho-
heitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist zu sein. Im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, welcher Signatarstaat gemäss
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, bestritt
sie die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht, machte aber geltend,
nicht zurückkehren zu wollen, weil das Leben dort nicht schön sei und weil
man sehe, dass die Leute auf der Strasse schlafen würden. Sie habe sich
jetzt auf jeden Fall die Schweiz ausgesucht. In Bezug auf ihren Gesund-
heitszustand führte sie an, sie sei gesund.
B.
Das am 25. Juni 2015 vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Ersuchen um Über-
nahme blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-
III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin B._______ zur Welt.
D.
Mit Schreiben vom 24. November 2015 hiessen die italienischen Behörden
das Übernahmeersuchen vom 25. Juni 2015 nachträglich explizit gut und
sicherten eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familien-
einheit zu.
E.
Mit am 2. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 24. November 2015
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
E-8010/2015
Seite 3
auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch) der Beschwerdeführerin vom
11. Juni 2015 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an.
Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton
D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, eine
allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung.
Zur Begründung führte es aus, Italien sei für die Durchführung des vorlie-
genden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der im Rahmen des
rechtlichen Gehörs geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerin nach ei-
nem weiteren Verbleib in der Schweiz habe dabei keinen Einfluss auf die
Zuständigkeit, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei,
den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern
die Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Im
Übrigen sei Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch
der EMRK, und es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es
sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Die im Rah-
men des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen vermöchten die Zu-
ständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens nicht zu widerlegen.
Das SEM könne gemäss Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus hu-
manitären Gründen ein Asylgesuch auch dann behandeln, wenn die Zu-
ständigkeitsprüfung ergeben habe, dass ein anderer Staat dafür zuständig
sei. Dabei handle es sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb das Staats-
sekretariat bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermes-
senspielraum verfüge. In Würdigung der Aktenlage und der von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Umstände, welche unter Ziffer III die-
ser Verfügung im Rahmen der Wegweisungshindernisse aufgeführt wür-
den, lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfer-
tigen könnten. Die Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer all-
fälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spä-
testens am (…) zu erfolgen.
Da auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch) nicht eingetreten werde,
seien die Beschwerdeführerin und B._______ grundsätzlich zur Ausreise
E-8010/2015
Seite 4
aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung
gelange das SEM zum Schluss, dass sie in einen Drittstaat reisen könnten,
in dem sie Schutz vor Rückschiebung finden würden, weshalb das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu
prüfen sei. Ferner bestünden im Falle einer Rückkehr nach Italien keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach ihrer Rückkehr nach
Italien habe sie die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen.
Mit dem Urteil Nr. 29217/12 vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel vs.
Schweiz habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
entschieden, dass die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kin-
dern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, ohne vorherge-
hende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbrin-
gung unter Wahrung der Familieneinheit, einem Verstoss gegen Art. 3
EMRK gleichkommen würde. In BVGE 2015/4 habe das Bundesverwal-
tungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden
bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter
Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien darstelle. Dementsprechend
sei eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherungen unter Nennung der
Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzuläs-
sig.
Italien habe den Mitgliedstaaten in einem Kreisschreiben vom 2. Februar
2015 zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ita-
lien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur
und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem
Schreiben vom 15. April 2015 habe der Präfekt Morcone, Vorsteher des
Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innen-
ministerium, der europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojek-
ten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In
den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reser-
viert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt
würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mit-
gliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hät-
ten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Ver-
pflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen wür-
den, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliede-
rung individuell begleitet würden. Dabei würde B._______ auch die Gele-
genheit erhalten, die Schule zu besuchen. Auf der Internetseite
E-8010/2015
Seite 5
"" sei eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu fin-
den, welche von den SPRAR-Projekten gewährleistet würden.
Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass je nach Auslastung der ein-
zelnen Projekte, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend
ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie unter-
gebracht werde, werde bei ihrer Ankunft festgelegt.
Die Verbindungsperson des SEM habe zusammen mit ihren holländischen
und deutschen Kollegen im italienischen Innenministerium zwei der im
Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgeführten SPRAR-Projekte besucht.
Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass
die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren
würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Eingliederung der betroffenen Personen abziele.
Das SEM habe in seinem Aufnahmeersuchen die italienischen Behörden
bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und B._______
eine Familie bilden würden. Italien habe dem Ersuchen am 24. November
2015 explizit zugestimmt und darüber informiert, dass ihre Überstellung
nach Brindisi erfolgen solle. Gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015
seien aktuell in den Regionen Apulien, Basilikata und Kalabrien in den Auf-
nahmestrukturen der 25 SPRAR-Projekte rund 150 Aufnahmeplätze zur
Verfügung gestellt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem erst kürzlich ergangen Urteil
D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italieni-
schen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten
SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine
kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewähr-
leiste. Das Gericht habe weiter ausgeführt, es komme den italienischen
Behörden zu, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach
ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde.
Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informati-
onen hinsichtlich der Unterbringung lägen dem SEM keine konkreten Hin-
weise darauf vor, dass Italien trotz merklicher Probleme im Bereich der
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende nicht in der Lage sein werde, die
Beschwerdeführerin und ihren Sohn gemeinsam und in einer ihrem Alter
gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.
E-8010/2015
Seite 6
Abschliessend sei zu bemerken, dass Italien Signatarstaat der FK, der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (SR 0.105) sei. Vorliegend gebe es keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten und der Beschwerdeführerin sowie
B._______ insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung
(Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Der Vollzug der Wegweisung
nach Italien sei somit zulässig. Zudem sprächen weder die in Italien herr-
schende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs, ausserdem sei er technisch möglich und praktisch
durchführbar.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Dezember 2015 gelangte die Beschwer-
deführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller
Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung mit der Anweisung an die Vor-
instanz, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren
Abklärung und zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte
sie, es sei der vorliegenden Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnah-
men die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden des
Kantons (…) seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzu-
sehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der
eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zudem sei ihr die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren und es sei insbesondere auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilagen zur Beschwerde
reichte sie Kopien der angefochtenen Verfügung und einer Terminkarte für
einen Arztbesuch ein. Zudem stellte sie einen Arztbericht nach der Konsul-
tation vom (…), eine Fürsorgebestätigung und ein Schreiben des Zivil-
standsamtes (…) betreffend Eintrags der Geburt im Zivilstandsregister in
Aussicht.
Zur Begründung führte sie in Bezug auf den Sachverhalt an, sie sei zwar
Eritreerin, aber (…) geboren. Ihre Eltern seien gestorben, als sie noch ein
Kind gewesen sei. Deshalb sei sie bei (…) aufgewachsen. Sie wisse nicht,
ob sie Papiere habe, und sie habe die Schule nicht besuchen dürfen. Als
(…) könne sie (…). Sie verstehe nicht, was man ihr sage, weil sie keine
(…) habe. Sie habe als (…) in einem Haushalt gearbeitet, wo sie praktisch
nie einen Lohn erhalten habe und wo sie (…). Sie sei seit (…) Jahren mit
ihrem (…) zurückgebliebenen Ehemann (…) verheirat. Er sei kein guter
E-8010/2015
Seite 7
Mann und sie habe viel einstecken müssen. Deshalb sei sie weggegangen,
obwohl sie schwanger von ihm gewesen sei. B._______ sei am (…) in der
Schweiz geboren. Sie sei bereits im (…) Monat (…). Seit (…) habe sie im-
mer (…). Es sei schwierig gewesen, mit B._______ habe sie immer wieder
zur Kontrolle bei (…) in (…) gehen müssen. Der nächste Termin sei für den
(…) vorgesehen. Der Arzt sei nicht gut. Sie könne nicht stillen, weil sie viel
Stress habe. B._______ müsse (…), (…) habe (…).
Ihr Boot sei auf der Überfahrt von Libyen nach Italien kaputt gegangen. Die
Insassen seien von einem Rettungsboot aufgenommen und nach Italien
gebracht worden, wo sie registriert worden seien. Die Leute hätten ihnen
gesagt, sie sollten weitergehen, weil sie nichts für sie tun könnten. Sie sei
über (…) und (…) in die Schweiz gelangt, in Italien habe sie nicht um Asyl
nachgesucht. Die italienischen Behörden seien mit der steigenden Zahl
von Flüchtlingen in ihrem Land massiv überfordert, und sie seien nicht
mehr in der Lage, dem Dublin-Übereinkommen gerecht zu werden. Sie sei
als alleinstehende Frau mit einem (…) alten Baby und als (…) eine beson-
ders verletzliche Person.
In rechtlicher Hinsicht führte sie an, das Gericht habe in BVGE 2015/4 klar
gemacht, dass Garantien bezüglich der Behandlung verletzlicher Personen
eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer
Überstellung nach Italien darstellten. Das Vorliegen konkreter individueller
Garantien sei eine Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. B AsylG. Auch wenn Italien den Mitgliedstaa-
ten in einem Kreisschreiben zusichere, dass jede im Rahmen eine Dublin-
Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unter-
bringungsstruktur aufgenommen werde, müsse die Frage gestellt werden,
warum dann abertausende Menschen auf der Strasse hausen müssten.
Sie habe diese Menschen mit eigenen Augen gesehen. Sie habe auch Müt-
ter mit kleinen Babies und Kinder gesehen, die auf der Strasse geschlafen
hätten. Dies mache ihr Angst, zudem sei es Winter.
Zum Vorbringen in der angefochtenen Verfügung, gemäss Rundschreiben
vom 8. Juni 2015 seien in den Regionen Apulien, Basilikata und Kalabrien
in den Aufnahmestrukturen der 25 SPRAR-Projekte rund 150 Aufnahme-
plätze zur Verfügung gestellt worden, sei zu entgegnen, dass die Plätze im
Juni 2015 für alle Dublin-Rückkehrer aus sämtlichen Signatarstaaten zur
Verfügung gestellt worden seien, nicht nur für rückkehrende Personen aus
der Schweiz. Es sei unwahrscheinlich, dass gerade sie und B._______ ei-
E-8010/2015
Seite 8
nen Platz erhalten würden, zumal Italien keine Garantien für einen be-
stimmten Platz gebe. Es stehe nur geschrieben, dass sich die „Dublinati“
jeweils beim „Ufficio die Polizia die Frontiera“ melden müssten, erst dann
würde man bei der Zentrale in Rom für einen Platz nachfragen. Wie ver-
halte es sich, wenn es keinen Platz mehr habe, und sie einfach wegge-
schickt werde, so wie es die Leute bei ihrer Ankunft in (…) gemacht hätten?
Sie sei weggeschickt worden, obwohl sie schwanger gewesen und es ihr
schlecht gegangen sei. Sie wisse nicht, wo sie in Italien mit ihrem Baby
hingehen solle. Sie sei (...) und sie verstehe kein Italienisch.
Ein weiteres Problem sei, dass ihr Kind in der Schweiz noch nicht registriert
sei, weil man sie im Personenstandsregister nicht habe eintragen können.
Sie müsse laut dem Zivilstandsamt (…) noch viele Papiere aus (…) und
aus Eritrea organisieren. Sollte sie nach Italien zurückgeschickt werden,
hätte B._______ keine Geburtsurkunde, was gegen das Recht ihres Kin-
des verstosse.
G.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 10. Dezember 2015 setzte die
Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort
einstweilen aus.
H.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichte die Rechtsvertreterin unter
Verweis auf die Beschwerde vom 9. Dezember 2015 eine Vollmacht vom
8. Dezember 2015 und die Kopie eines Schreibens des (…) vom (…) be-
treffend Beurkundung der Geburt von B._______ ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 hiess die Instruktionsrichterin
den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im
Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG gut und stellte fest, dass die Beschwer-
deführerin und B._______ den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könnten. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 110 Abs. 2 AsylG und mit dem Hinweis, im Unterlassungsfall werde
vorbehalten, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, auf, innert sieben Ta-
gen ab Erhalt dieser Verfügung den in Aussicht gestellten Arztbericht ein-
zureichen. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Vorbehalt einer nachträg-
lichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-8010/2015
Seite 9
J.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Unter-
stützungsbedürftigkeitserklärung des (…) vom (…) ein und teilte mit, es sei
leider nicht möglich, das in Aussicht gestellte Arztzeugnis einzureichen.
Der zuständige Arzt habe heute durch seine Praxishelferin ausrichten las-
sen, er könne kein Arztzeugnis ausstellen, weil (…). Der zuständige Be-
treuer habe diesen Sachverhalt bestätigt. Er habe für B._______ einen Ter-
min beim (…) angefordert, weil er (…) habe. Der Termin sei noch ausste-
hend. Es sei schwierig, mit der Beschwerdeführerin zu kommunizieren. Sie
sei eine ungebildete Person. Der Verein (…) tue sein Möglichstes. Er sei
bemüht, den Bericht des (…) sobald verfügbar nachzureichen und sicher-
zustellen, dass die Beschwerdeführerin diesen Termin wahrnehme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-8010/2015
Seite 10
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7).
3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
E-8010/2015
Seite 11
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann.
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
Vorliegend ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie
erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten einge-
reist ist (vgl. Akten SEM A3/12 S. 6 f.). Das am 26. Juni 2015 vom SEM
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bei den italienischen Behörden an-
hängig gemachte Ersuchen um Übernahme blieb innert der in Art. 22 Abs.
1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwor-
tet. Mit Schreiben vom 24. November 2015 hiessen die italienischen Be-
hörden das Übernahmeersuchen nachträglich explizit gut und sicherten
eine kindsgerechte Unterbringung der Beschwerdeführerin und von
B._______ unter Wahrung der Familieneinheit zu. Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht bestritten.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
E-8010/2015
Seite 12
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon
ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Aus den Akten ergeben sich auch keine Gründe für die Annahme, Italien
werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden.
5.3 Zusammenfassend folgt, dass unter diesen Umständen die Anwen-
dung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist.
5.4
5.4.1. Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist
das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Überstellungen von
Familien mit Kindern nach Italien in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Ent-
scheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014,
Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsu-
chende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe ei-
nen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es
sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit
um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Ka-
pazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate
Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung
von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den ita-
lienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für
eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie
E-8010/2015
Seite 13
gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entspre-
chenden Erwägungen des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zu-
lässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).
5.4.2. Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vor-
gesehenen Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (E. 5.2) in Weiterführung
dieser Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit explizi-
ter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der An-
gabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den
in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle
Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im
erwähnten Urteil fest, solche Schreiben würden sich nicht zur konkreten
Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen, wohin die Überstellung
zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu
entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht
werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusam-
menhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Ga-
rantien gesehen werden.
So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Fa-
milien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien über-
stellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familienge-
rechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom
8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermit-
telt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich,
dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungs-
plätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neu-
eren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die indi-
viduelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Überein-
stimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde
E-8010/2015
Seite 14
("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of
the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in
die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssens-
werte Verdeutlichung darstelle.
Überdies hielt das Gericht fest, die wesentliche Zusicherung bestehe darin,
dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt
werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016
einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der
SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den
SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Ange-
bot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Dar-
über hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es
in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen
komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien –
trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um
einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher
keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt
würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum prak-
tikabel wäre.
5.4.3. Vorliegend ist festzustellen, dass das Schreiben der italienischen
Behörden vom 24. November 2015 den Vermerk "nucleo familiare" trägt
und die Beschwerdeführerin sowie B._______ namentlich und mit ihrem
Geburtsdatum aufführt. Zudem wird festgehalten dass sich die Familie
nach ihrer Rückkehr nach Italien bei der Grenzpolizei (Ufficio di Polizia die
Frontiera) des Flughafens (…) melden solle. Es vermag somit den Anfor-
derungen an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklä-
rung im Sinne der Rechtsprechung zu genügen.
Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen
Beurteilung zu gelangen. Insbesondere erweist sich der Einwand der Be-
schwerdeführerin, sie wisse nicht, wohin in Italien sie mit B._______ gehen
solle, sie befürchte, dort keinen Aufnahmeplatz zu erhalten und auf der
Strasse übernachten zu müssen, als unbegründet, zumal angesichts der
erteilten Zusicherung der italienischen Behörden davon ausgegangen wer-
den kann, dass ihr und B._______ nach ihrer Rückkehr ein Aufnahmeplatz
zur Verfügung gestellt wird. Zudem sind die SPRAR-Projekte speziell auch
auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet. Zum weiteren Vorbringen,
B._______ sei krank, ist festzuhalten, dass, sollte seine Behandlung in der
E-8010/2015
Seite 15
Schweiz noch nicht abgeschlossen sein, eine allenfalls weiterhin erforder-
liche medizinische Betreuung auch im für die Beschwerdeführerin und
B._______ vorgesehenen SPRAR-Projekt gewährleistet ist. Zudem ergibt
sich aus dem sich bei den Akten befindlichen Geburtsregisterauszug, dass
die Geburt von B._______ am (…) beim Zivilstandsamt (…) registriert wor-
den ist, womit der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde hinfällig ge-
worden ist. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinanderset-
zung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde.
Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keine zwingenden
Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz darzutun, und es ergeben sich
auch keine solchen aus den Akten.
5.5 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen implizit auch die
Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus hu-
manitären Gründen. Die Ermessensklausel ist allerdings nicht direkt, son-
dern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder eben internationalen Rechts anwendbar
(BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prü-
fung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Dabei handelt
es sich um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden
Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessens-
spielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/9 festgehalten, dem Ge-
richt komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessens-
entscheid des SEM zu. Es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das
ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder
missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall
ist, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung in sachgerechter Weise
mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Ein-
zelfalles auseinandergesetzt hat.
Nach dem Gesagten besteht auch unter diesem Blickwinkel kein Grund für
eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Voll-
ständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E-8010/2015
Seite 16
6.
Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat (in
Anwendung von Art. 44 AsylG) die Überstellung von ihr und B._______
nach Italien angeordnet.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen wurde, und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträg-
liche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist die Beschwer-
deführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8010/2015
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: