B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8011/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 1,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin 2,
C._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin 3,
alle Türkei,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (…).
E-8011/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Mutter der Beschwerdeführenden suchte für sich und ihre Kinder
am 12. November 2010 erstmals um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfü-
gung vom 15. April 2011 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Die dagegen eingereichte
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2715/2011
vom 15. September 2011 ab.
A.b Auf das zweite Asylgesuch der Familie trat die Vorinstanz mit Verfü-
gung vom 8. November 2013 nicht ein, verfügte die Wegweisung und ord-
nete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen ein-
gereichte Beschwerde mit Urteil E-6467/2013 vom 25. Februar 2014 ab.
A.c Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 wies die Vorinstanz das dritte Asylge-
such der Familie ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-4737/2014 vom 1. April 2015 ab.
B.
Am 2. Mai 2015 reichten die Kinder der Familien (Beschwerdeführenden)
eigene Asylgesuche ein.
C.
Die Vorinstanz hörte sie am 4. September 2015 zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, sein Vater habe
– als sie noch in der Türkei gewesen seien – seine Mutter, seine Schwester
B._______ und ihn oft geschlagen. Aus Wut habe er deshalb seine Ge-
schwister ebenfalls geschlagen. Nach der Einreise in die Schweiz habe der
Vater gedroht, bei einer Rückkehr in die Türkei die ganze Familie umzu-
bringen. Auch befürchte er, dass er von einem seiner beiden Grossväter
umgebracht werde. Seit sein Vater aus der Schweiz ausgeschafft worden
sei, habe er keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt. Früher habe er die Kultur
der Türkei gelebt und geschlagen, heute lebe er die Kultur der Schweiz und
schlage nicht mehr. Es gefalle ihm hier in der Schweiz. Hier habe es keinen
Krieg, sei sauber, er besuche die Schule und habe Kollegen. Er möchte
hier bleiben.
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Seite 3
Die Beschwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe
sie immer geschlagen. Einmal habe er ein Messer genommen und damit
ihre Mutter töten wollen. Sie habe ihren Vater das letzte Mal gesehen, als
sie noch in der Türkei gewesen seien. Seither habe sie keinen Kontakt
mehr mit ihm. Weil ihre Mutter mit einem anderen Mann zusammenlebe,
würden ihr Vater und dessen Eltern, aber auch die Eltern ihres Stiefvaters
sie alle bei einer Rückkehr umbringen. Sie habe die hiesige Kultur über-
nommen und möchte hier blieben.
Die Beschwerdeführerin 3 machte im Wesentlichen geltend, ihr Vater habe
sie immer geschlagen. Einmal habe der Vater versucht, die Mutter mit ei-
nem Messer umzubringen. Sie möchte hier in der Schweiz bleiben, denn
bei einer Rückkehr in die Türkei würde ihr Vater sie und ihre Geschwister
zur Arbeit zwingen und den Rest der Familie töten. Sie wisse dies, weil er
sie immer geschlagen habe. Die Eltern ihres Stiefvaters würden sie und
ihre Geschwister ebenfalls umbringen wollen.
D.
Mit Verfügung vom 13. November 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
E.
Mit Eingaben vom 8. und 22. Dezember 2015 reichten die Beschwerdefüh-
renden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragten, die Ziffern 4 und 5 seien aufzuheben, es
sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die gesetzlichen Folgen von Wegweisungshin-
dernissen anzuordnen. Sodann sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie
Verbeiständung zu gewähren.
Sie reichten zwei Aufsichtsanzeigen sowie zwei Artikel aus dem St. Galler
Tagblatt und der Weltwoche zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 wies der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
unentgeltlichen Verbeiständung ab und setzte Frist zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses in der Höhe von Fr. 1‘200.– an.
E-8011/2015
Seite 4
G.
G.a Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführenden
ein Ausstandsbegehren gegen den das Beschwerdeverfahren führenden
Instruktionsrichter sowie die damalige Gerichtsschreiberin ein.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 sistierte der Instruktions-
richter das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid über das Ausstands-
begehren.
G.c Mit Urteil E-179/2016 vom 14. Januar 2016 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein.
H.
H.a Mit Faxeingabe vom 15. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführen-
den eine Anregung für einen Grundsatzsatzentscheid gemäss Art. 21
Abs. 2 VGG betreffend Art. 2, 3 und 12 des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ein.
H.b Mit Faxeingabe vom 15. Januar 2016 ersuchten die Beschwerdefüh-
renden um Einsicht in das Aktenstück D27/1.
H.c Mit Faxeingabe vom 19. Januar 2016 reichten die Beschwerdeführen-
den Schulberichte vom 15. Januar 2016 ein und führten aus, damit würden
neue Tatsachen und Beweise vorliegen. Unter anderem wurde angemerkt,
die Streitsache bedürfe der Koordination mit Verfahren, die mit dem vorlie-
genden Verfahren die (kinderschutzrechtliche) Problematik ganz oder teil-
weise teilen würden. Es sei deshalb an die Abteilungspräsidien (Abt. IV und
V des Bundesverwaltungsgerichts) ein entsprechendes Petitionsschreiben
eingereicht worden. Sodann ersuchten sie wiedererwägungsweise um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsprozessführung sowie und um Verbei-
ständung.
H.d Am 29. Januar 2016 ging beim Gericht die Kopie einer Eingabe der
Beschwerdeführenden beim Bundesgericht betreffend Ersuchen um auf-
sichtsrechtliche Koordinationsaufforderung an die Bundesverwaltungsge-
richtsabteilungen IV/V betreffend Umsetzung von Art. 2, 3 und 12 KRK ein.
H.e Mit Faxeingabe vom 29. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter die
Kopie eines von ihm geführten Schriftenwechsels mit dem Bundesamt für
Justiz ein.
E-8011/2015
Seite 5
H.f Mit Faxeingabe vom 10. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführen-
den einen Auszug aus "Child Rights Wiki – Turkey" zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2016 hob der Instruktionsrichter
die mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 verfügte Sistierung wie-
der auf und setzte eine Nachfrist von drei Tagen zur Leistung des einver-
langten Kostenvorschusses an. Dieser ging am 20. Januar 2016 fristge-
recht beim Gericht ein.
J.
Am 22. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesver-
waltungsgericht ein erneutes Ausstandsbegehren gegen den das Be-
schwerdeverfahren führenden Instruktionsrichter ein.
K.
K.a Dr. med. D._______ reichte je einen Bericht vom 10. Februar 2016 be-
treffend A._______ und B._______ ein.
K.b Mit Faxeingabe vom 3. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden
zwei Kopie betreffend Gefährdungsmeldung ihres Rechtsvertreters an die
KESP E._______ vom 2. März 2016 ein und beantragten die Rückweisung
der Streitsache an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachverhalts und
Neubeurteilung.
K.c Mit Faxeingabe vom 7. März 2016 gaben die Beschwerdeführenden
Kopien von zwei Zeitungsmeldungen zu den Akten und verwiesen auf die
Kriegshandlungen der türkischen Armee gegen die kurdische Zivilbevölke-
rung im Südosten der Türkei.
K.d Mit Faxeingabe vom 11. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden
die Kopie eines Zeitungsausschnittes ein und verwiesen darauf, dass sich
die regionale interdisziplinäre Kinderschutzgruppe am 10. März 2016 mit
der vorliegenden Problematik befasst habe und ihre Empfehlungen der
KESB weiterleiten werde. Die fachlichen und juristischen Kompetenzen der
KESB seien für das vorliegende Verfahren zu beanspruchen.
L.
Mit Urteil E-1096/2016 vom 15. März 2016 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Ausstandsbegehren vom 22. Februar 2016 ab.
E-8011/2015
Seite 6
M.
M.a Mit Faxeingabe vom 16. März 2016 reichten die Beschwerdeführen-
den weitere Zeitungsartikel ein und verwiesen auf ein offenes Aktenein-
sichtsgesuch.
M.b Mit Faxeingabe vom 16. März 2016 reichten die Beschwerdeführen-
den die Kopie des Fallverlaufblattes Kinderschutzgruppen Kanton
F._______, Fallbesprechung vom 10. März 2016 zu den Akten.
M.c Mit Schreiben vom 17. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden
die Kopie eines Schreibens der KESB E._______ vom 16. März 2016 zu
den Akten.
M.d Mit Schreiben 23. März 2016 (vorab per Fax) regten die Beschwerde-
führenden einen Leitentscheid betreffend Verfahrensrechte von urteilsfähi-
gen begleiteten, aber im elterlichen Asylverfahren nicht angehörten Kin-
dern an.
M.e Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden
ein weiteres Fax zu den Akten, in welchem sie auf ihre Zugehörigkeit zu
einer besonders verletzlichen Gruppe aufmerksam machen.
M.f Mit Faxeingabe vom 4. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden
zwei Auszüge aus Büchern zu den Akten.
M.g Mit Faxeingabe vom 14. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden
einen Artikel zu Fundamentalismus und Fremdenfeindlichkeit ein.
M.h Mit Eingabe vom 18. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein
weiteres Fax zu den Akten.
M.i Mit Faxeingabe vom 21. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden
zwei Zeitungsartikel zu den Akten.
N.
Mit Urteil E-2326/2016 vom 2. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsge-
richt ein Revisionsbegehren der Beschwerdeführenden gegen das Urteil
E-1096/2016 vom 15. März 2016 (Ausstandsverfahren) ab.
E-8011/2015
Seite 7
O.
Mit Eingaben vom 11. Mai 2016 und 6. Juni 2016 (per Fax) reichten die
Beschwerdeführenden weitere Artikel aus Zeitschriften zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist –
unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.
1.2 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ein Grundsatz-
satzentscheid gemäss Art. 21 Abs. 2 VGG sowie einen Leitentscheid be-
treffend die Verfahrensrechte von urteilsfähigen begleiteten Minderjährigen
zu treffen, sind sie dazu nicht legitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Weg-
weisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ableh-
nung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der
Verfügung vom 13. November 2015 sind mangels Anfechtung in Rechts-
kraft erwachsen.
E-8011/2015
Seite 8
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in mehrfacher Hinsicht eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs.
4.1.1 Zunächst machen sie geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen der
Aktenedition das Aktenstück D27/1 zu Unrecht nicht ediert. Beim Akten-
stück D27/1 handelt es sich um ein Schreiben von Bundesrätin Simonetta
Sommaruga an die Vereinigung G._______ vom 11. Juni 2015 im Zusam-
menhang mit einer an sie überwiesenen Petition, mithin ein Dokument, das
nicht der Sache der Beschwerdeführende folgt (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Die
Vorinstanz hat es zu Recht nicht ediert, es liegt keine Verletzung des Ak-
teneinsichtsrechts vor.
4.1.2 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe
ihre Rechte, namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör, seit Einrei-
chung des ersten Asylgesuchs nicht gewahrt. Die Beschwerdeführenden
wurden in allen bisherigen Verfahren durch ihre gesetzliche Vertreterin,
ihre Mutter, vertreten. Ihre Situation wurde jedenfalls, soweit für das jewei-
lige Verfahren wesentlich, hinreichend berücksichtigt und fand Eingang in
die jeweiligen Entscheide sowohl der Vorinstanz als auch des Bundesver-
waltungsgerichts. Soweit die Mutter allenfalls nicht alle in Bezug auf ihre
Kinder wesentlichen Vorbringen vorgetragen hat, ist dies den Beschwerde-
führenden anzulasten und liegt offensichtlich keine Gehörsverletzung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht sodann bereits im Urteil E-4737/2014 vom
1. April 2015 ausführlich dargelegt, dass keine Verletzung von Art. 12 KRK
vorliegt (vgl. a.a.O. E. 3.2).
4.1.3 Die Vorinstanz hat die Eingaben der Beschwerdeführenden vom 2.
und 3. Mai 2015 ohne weiteres als deren erste Asylgesuche entgegenge-
nommen und in der Folge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
behandelt. Namentlich hat sie die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29
AsylG – im Beisein ihres Rechtsvertreters – angehört. Die Vorbringen ha-
ben in die vorinstanzliche Verfügung Eingang gefunden und wurden von
der Vorinstanz unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG gewürdigt. Sie hat die
Asylgesuche korrekt behandelt. Was die Beschwerdeführenden mit einer
nicht weiter artikulierten Qualifikation meinen, ist unerfindlich; jedenfalls
liegt keine Gehörsverletzung vor.
4.1.4 Die Beschwerdeführenden machen die Verletzung einer kinderspezi-
fischen Begründungspflicht geltend.
E-8011/2015
Seite 9
Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die
Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1)
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, sie habe die Begrün-
dungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung vom 13.
November 2015 auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-4737/2014 vom 1. April 2015 verwiesen habe. Da sich im Sachver-
halt nichts Neues zugetragen hat, ist der Verweis nicht zu beanstanden. Im
Übrigen zeigt die eingereichte Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte
Anfechtung möglich war.
4.1.5 Soweit die Beschwerdeführenden das Recht auf eigene Vertretung,
das Recht auf eigenes Beschwerderecht und das Recht auf Beweisofferten
als verletzt behaupten, substantiieren sie diese Behauptung mit keinem
Wort. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. Auf die angestrengte Be-
fragung eines Mitarbeiters der Vorinstanz ist in antizipierter Beweiswürdi-
gung zu verzichten.
4.2 Die Rüge der Gehörsverletzung geht fehl.
4.3 Die Beschwerdeführenden bemängeln eine ungenügende Feststellung
des Sachverhalts respektive eine Verletzung der Abklärungspflichten und
des Untersuchungsgrundsatzes.
4.3.1 Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Kölz/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.3.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe weder
Schul- noch Arztberichte eingeholt noch das nähere Umfeld befragt und
hätte weitere Untersuchungen veranlassen müssen.
Die Beschwerdeführenden verkennen die Tragweite der behördlichen Un-
tersuchungspflicht. Es würde vielmehr ihnen im Rahmen ihrer Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 AsylG) obliegen, Schul-, Arztberichte oder Berichte von Dritt-
personen als Beweismittel einzureichen, wenn sie daraus etwas zu ihren
Gunsten ableiten wollen. Im Übrigen liegen den Akten bereits diverse Be-
richte bei. Die Vorinstanz hat sie rechtsgenüglich gewürdigt
E-8011/2015
Seite 10
4.3.3 Sodann bringen die Beschwerdeführenden vor, die angefochtene
Verfügung nehme nirgends die Kinderperspektive ein. Dass und inwiefern
die Vorinstanz dadurch den Sachverhalt unvollständig festgestellt oder
sonst wie Recht verletzt haben soll, substantiiert die Beschwerde nicht.
Eine Rechtsverletzung lässt sich nicht annehmen.
4.3.4 Schliesslich zeigen die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführun-
gen nicht auf, inwieweit Abklärungspflichten verletzt worden sein sollen
und welche konkreten Umstände des rechtserheblichen Sachverhaltes un-
berücksichtigt geblieben sein sollen. Die Ausführungen richten sich denn
auch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung, sondern gegen die zug-
rundliegende Beweiswürdigung und die Beurteilung des Wegweisungsvoll-
zugs, worauf nachgehend einzugehen ist.
4.4 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geht fehl.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, den Beschwer-
deführenden komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völker-
rechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK).
Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht sind vor-
liegend keine Verletzungen der KRK, namentlich des Diskriminierungsver-
bote gemäss Art. 2 KRK ersichtlich. Betreffend Art. 12 KRK wurde bereits
vorstehend festgehalten, dass keine Verletzung dieser Norm vorliegt (vgl.
E. 4.1.2). Sodann wird dem in Art. 3 KRK statuierten Kindeswohl insoweit
E-8011/2015
Seite 11
Nachachtung verschafft, als Art. 83 Abs. 4 AuG (Zumutbarkeit) gemäss
konstanter Rechtsprechung (statt vieler: Urteil des BVGer E-3966/2015
vom 24. Februar 2016) im Lichte dieser völkerrechtlichen Norm ausgelegt
wird (vgl. E. 6.3 nachstehend).
Weiter ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
5.3
5.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
5.3.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn-
lichen Verhältnissen gesprochen werden. Auch wenn die Lage für die An-
gehörigen der kurdischen Ethnie in der Türkei angespannt bleibt, ist, abge-
sehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug
von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen
lassen würde (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4
und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1).
5.3.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach zu berück-
sichtigen: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit)
seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbeson-
dere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose be-
züglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Letzteres ist im Hinblick auf
die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimat-
land bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne
guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden
E-8011/2015
Seite 12
sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht neben der Kern-
familie auch die übrige soziale Einbettung zu berücksichtigen. Die Verwur-
zelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilie-
rung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge
haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumut-
bar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
5.3.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Kindeswohl sei in-
folge fortgeschrittener Integration in der Schweiz respektive einer Entwur-
zelung in der Türkei gefährdet. Aus dem reinen Zeitablauf können sie in-
dessen nichts zu ihren Gunsten ableiten, hat doch ihre gesetzliche Vertre-
terin die Ausreise durch wiederholt erfolglose Antragstellung verzögert. Die
zeitlichen Folgen seit dem rechtskräftigen Entschied vom 15. September
2011 haben sie selbst zu verantworten.
Die Ausführungen zum Kindeswohl in den beiden Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts E-6467/2013 vom 25. Februar 2014 und E-4737/2014
vom 1. April 2015 haben im Übrigen weiterhin Gültigkeit. Die heute (…)-,
(…)- und (…)-jährigen Beschwerdeführenden leben seit fünfeinhalb Jahren
in der Schweiz. Die Kinder haben zwar eine beachtliche Zeit in der Schweiz
gelebt und sind mit den hiesigen Verhältnissen zweifellos vertraut gewor-
den. Sie sind jedoch alle in einem anpassungsfähigen Alter, und es ist da-
von auszugehen, dass die sozialen Beziehungen und Bindungen derzeit
noch primär in der Familie gelebt werden. Daran ändert auch der einge-
reichte Schulbericht vom 15. Januar 2016 nichts. Dies umso mehr, als dem
Bericht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer 1 offensichtlich
schwere Probleme mit der Integration hat. Sodann haben die Beschwerde-
führenden einen grossen Teil ihrer Kindheit in der Türkei verbracht, haben
dort die Schule besucht und sprechen die türkische Sprache. Damit ist ge-
währleistet, dass sie bei einer Rückkehr den schulischen und sozialen An-
schluss wieder finden. Die Beschwerdeführenden berufen sich vergeblich
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5380/2014 vom 23. April
2015, weil dieser Einzelfall mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht zu ver-
gleichen ist. Da vorliegend die Bindungen der Beschwerdeführenden an
die Familie und ihre vertraute Heimat überwiegen, ist der Wegweisungs-
vollzug zumutbar.
5.3.5 Die Ausführungen zum medizinischen Sachverhaltes im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4737/2014 vom 1. April 2015 E. 7.3.5 ff. ha-
ben nach wie vor Gültigkeit. Die Belastung infolge Unsicherheit stellt kein
E-8011/2015
Seite 13
Wegweisungshindernis dar, zumal sie mit der Rückkehr entfällt, und die
Belastungsstörung in der Türkei behandelbar ist. Aus den Berichten von
Dr. med. D._______ vom 10. Februar 2016 ergibt sich keine rechtserheb-
liche Veränderung des Gesundheitszustandes und deshalb ändern sich an
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts.
5.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über türkische Identitätskarten,
womit der Vollzug der Wegweisung möglich ist.
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). Aus
den zahlreichen weiteren Dokumenten (Zeitungsartikel, Ausschnitte aus
Büchern, Länderberichte etc.) können die Beschwerdeführenden nichts zu
ihren Gunsten ableiten.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht
kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2015 wurde erwogen, dass die
Einleitung der erneuten Asylverfahren und insbesondere des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens eine mutwillige Prozessführung darstelle (BGE 127
III 178 E. 2). An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘200.– (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch
den am 20. Januar 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8011/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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