Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E801/2010
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien A._____, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2010 / N (…).
E801/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus (…) stammender Tamile, verliess seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 27. Juni 2007 über Colombo
auf dem Luftweg und reiste zunächst in einen ihm unbekannten
afrikanischen Staat. Von dort aus flog er nach Dubai und weiter in ein
ihm unbekanntes Land. Schliesslich gelangte er am 28. April 2008 in die
Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Juni 2008 und der Anhörung vom
21. Juli 2008 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Sri Lanka als
Technical Supervisor für das Rote Kreuz gearbeitet, als die LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) neue Mitglieder zwangsrekrutiert habe.
Trotz der Zusicherung an das Rote Kreuz, dessen Mitarbeiter nicht zu
zwangsrekrutieren, sei im November 2006 ein Arbeitskollege
zwangsrekrutiert worden und später im Kampf gefallen. Aus Angst vor der
eigenen Zwangsrekrutierung habe er beim Roten Kreuz Ferien beantragt
und sich während mehreren Monaten im Wald versteckt. Nur in der Nacht
sei er manchmal nach Hause gegangen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2007
habe ihn die LTTE aufgefordert, sich am 28. Mai bei ihr zu melden, was
er jedoch aus Angst nicht getan habe und weiter im Wald geblieben sei.
Als die LTTE danach seinen Vater verhaftet habe, sei er ihrer
Aufforderung am 2. Juni 2007 schliesslich doch nachgekommen. Der
Vater sei daraufhin entlassen und er selbst in das Basislager B._____
gebracht worden, wo er der LTTE hätte beitreten sollen. Als er sich der
Ausbildung widersetzt habe, sei er während zwei bis drei Tagen
eingesperrt und danach mit Zwangsarbeit bestraft worden. Am zweiten
Tag der Zwangsarbeit habe es einen Luftangriff gegeben, welcher ihm
und einem weiteren jungen Mann die Flucht ermöglicht habe. Sie seien
zuerst in ein Dorf gelangt, danach mit Hilfe eines Fischers nach C._____
und schliesslich mit dem Bus nach D._____, wo sie den Onkel des
Beschwerdeführers hätten aufsuchen wollen. Als sie jedoch nach dem
Onkel gefragt hätten, seien sie von einem Polizisten angehalten und nach
ihrer Identität und der Herkunft gefragt worden. Die geschilderte Flucht
habe man ihnen nicht geglaubt und sie der Zugehörigkeit zur LTTE
verdächtigt. Sie seien deshalb festgenommen und mit verbundenen
Augen und gefesselten Händen an einen unbekannten Ort gebracht
worden. Dort sei es zu Befragungen und Misshandlungen gekommen. Er
(der Beschwerdeführer) sei kurz nach der Verhaftung mit einem Teller auf
den Kopf geschlagen worden, so dass er bewusstlos geworden sei und
E801/2010
Seite 3
habe genäht werden müssen. In den folgenden Tagen sei er wiederholt
mit Zigaretten am Rücken verbrannt worden. Davon und vom Schlag mit
dem Teller trage er noch heute sichtbare Narben. Nach sieben bis acht
Tagen sei er dank einer Lösegeldzahlung seines Onkels, welcher von der
Verhaftung gehört und eine Schlüsselperson der PLOTE (People's
Liberation Organisation of Tamil Eelam) kontaktiert habe, freigelassen
worden. Von Mitgliedern der PLOTE sei er schliesslich nach Colombo
gebracht und in einem PLOTECamp untergebracht worden, bis sein
Onkel einen Schlepper für die Ausreise organisiert habe.
B.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 (recte: 8. Januar 2010) – eröffnet am
11. Januar 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an
und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung seines
Entscheides führte das Bundesamt aus, die möglichen staatlichen
Verfolgungsmassnahmen vermöchten keine begründete Furcht im Sinne
des Asylgesetzes zu begründen und eine Verfolgung seitens der LTTE
sei im Zeitpunkt des Entscheides nicht mehr zu befürchten. Für
Einzelheiten wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Februar 2010 liess der
Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte
er die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, alles unter Entschädigungs und Kostenfolge
zulasten der Vorinstanz. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf
die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob
einen Kostenvorschuss, welchen der Beschwerdeführer fristgerecht
bezahlte.
E801/2010
Seite 4
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. März 2010
vollumfänglich an seiner Verfügung vom 8. Januar 2010 fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 16. April 2010 hielt der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest und reichte Fotos der Narben, welche ihm
während seiner Haft zugefügt worden seien, sowie einen Brief des
DistrictOrganizers der PLOTE, E._____, zur Freilassung des
Beschwerdeführers und zum Verdacht der Unterstützung der LTTE
inklusive Zustellcouvert zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Be
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
E801/2010
Seite 5
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend sind Beschwerdegegenstand das Asyl, die
Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung als solche. Hinsichtlich der
angeordneten vorläufigen Aufnahme ist die vorinstanzliche Verfügung in
Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die
Vorinstanz aus, bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Festnahme in D._____ durch die Armee habe es sich um einen örtlich
beschränkten Übergriff lokal stationierter Sicherheitskräfte gehandelt.
Zwar treffe es zu, dass die Festnahme vom Juni 2007 und die damit
E801/2010
Seite 6
verbundenen Massnahmen Eingriffe in die Bewegungsfreiheit und die
körperliche Integrität darstellten. Den Schilderungen des
Beschwerdeführers sei jedoch zu entnehmen, dass er ohne
Anklageerhebung nach rund einwöchiger Haft seine Freiheit gegen eine
Lösegeldzahlung wiedererlangt habe. Erfahrungsgemäss würden die sri
lankischen Behörden aber bei Personen, gegen die erhärteter Verdacht
eines Verstosses gegen den Prevention of Terrorism Act (PTA) bestehe,
regelmässig strafrechtliche Massnahmen einleiten, indem sie diese in
Haft setze und in ein Zentralgefängnis überführen lasse. Es erscheine
deshalb aufgrund des geltend gemachten Sachverhaltes wenig
wahrscheinlich, dem Beschwerdeführer drohe im Zusammenhang mit den
in D._____ erlittenen Nachteilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung.
Zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der LTTE hielt die
Vorinstanz fest, massgebend für die Bestimmung der
Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides. Deshalb
setze die Asylgewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des
Asylentscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit
Schutz brauche. Da der Krieg der srilankischen Regierung und der
separatistischen LTTE im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende
gegangen sei und sich damit das gesamte Land wieder unter
Regierungskontrolle befinde, habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
des Asylentscheides keine Nachteile durch die LTTE mehr zu befürchten,
weshalb dieses Vorbringen nicht mehr asylrechtlich relevant sei.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das
Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer, soweit
nicht der Sachverhalt wiederholt wird, vorab auf die zahlreich
dokumentierten massiven Menschenrechtsverletzungen der sri
lankischen Behörden gegenüber der tamilischen Bevölkerung
aufmerksam, welche das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) zur Empfehlung bewogen habe, alle
tamilischen Asylsuchenden aus dem Norden Sri Lankas als Flüchtlinge
anzuerkennen, es sei denn, es gebe eindeutige entgegengesetzte
Hinweise.
E801/2010
Seite 7
Der Schlussfolgerung der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer
entgegen, er sei nur dank der Beziehungen seines Onkels und gegen
Bezahlung eines Lösegeldes frei gekommen und somit eindeutig nicht
offiziell entlassen, sondern offenkundig in einem verheimlichten
Bestechungsvorgang freigekauft worden sei. Weiter habe sein Onkel
nach der Befreiung Probleme mit den srilankischen Sicherheitskräften
gehabt, welche nach dem Verbleib des Beschwerdeführers geforscht
hätten. Aus der Freilassung könne somit nicht gefolgert werden, ihm
drohe keine Verfolgung mehr. Vielmehr sprächen die Umstände dafür,
dass er polizeilich registriert und gesucht sei.
Die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer aufgrund
eindeutiger persönlicher Risikofaktoren, welche gemäss Entscheid EGMR
(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Nr. 25904/07 vom
17. Juli 2008 bei der Rückkehr tamilischer Personen nach Sri Lanka zu
prüfen seien, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen in Haft genommen und gefoltert
würde. Er sei unter der Anschuldigung der Zusammenarbeit mit der LTTE
durch die srilankischen Sicherheitsbehörden in Haft genommen und
polizeilich registriert worden, aus der Haft geflohen, und er habe sichtbare
Vernarbungen und im Ausland um Asyl nachgesucht. Aufgrund dieser
Risikofaktoren sei die Gefahr der Verfolgung zweifellos asylrelevant, und
dies umso mehr, als seine Inhaftierung, bei welcher er massiv
misshandelt und mit dem Tod bedroht worden sei, ebenfalls als
asylrelevant zu qualifizieren sei.
Bezüglich der Verfolgung durch die LTTE und des von der Vorinstanz
geltend gemachten Endes des Kriegs zwischen der srilankischen
Regierung und der LTTE sei darauf hinzuweisen, dass die Lage im
Untergrund nicht als beruhigt gelten könne und die Landbevölkerung im
Osten weiterhin in Furcht vor Gewalttätigkeiten der LTTE lebe.
Der Beschwerdeführer verfüge sodann nicht über eine landesinterne
Fluchtalternative. Seine gesamte Familie sei vermisst, und überdies leide
er an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die
Flüchtlingseigenschaft sei daher erfüllt.
5.
5.1. Vorweg hält das Gericht fest, dass für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, um die es vorliegend geht, der Zeitpunkt des
E801/2010
Seite 8
Asylentscheides massgeblich ist. Es ist zu prüfen, ob die Furcht vor
Verfolgung in diesem Zeitpunkt (noch) besteht und begründet ist, wobei
seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im
Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu
berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Dies
bedeutet, dass die Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem
Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides
angedauert haben muss oder (bei Nachfluchtgründen) später entstanden
ist. Ist die Verfolgungsgefahr, welche im Zeitpunkt der Ausreise noch
bestanden hat, im Zeitpunkt des Entscheides über die
Flüchtlingseigenschaft weggefallen, fehlt es an der erforderlichen
Aktualität.
5.2. Der Bürgerkrieg in Sri Lanka, ein bewaffneter Konflikt zwischen
tamilischen Separatisten (vor allem der LTTE) auf der einen und dem sri
lankischen Militär (sowie diversen paramilitärischen singhalesischen und
tamilischen AntiLTTEEinheiten) auf der anderen Seite wurde am
19. Mai 2009 nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee
offiziell für beendet erklärt. Seither ist das Führungskader der LTTE der
Berichterstattung zufolge ausgelöscht worden und es gibt keine
Anzeichen dafür, dass die LTTE heute noch in der Lage wäre, Angriffe
auf Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von der LTTE keine
Verfolgungshandlungen mehr ausgehen und diese Organisation
respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in
Erscheinung treten können. Während sich die Sicherheitslage
weitestgehend stabilisiert hat, hat sich dagegen die Menschenrechtslage,
namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs und Pressefreiheit,
weiter verschlechtert (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil E
6220/2006 vom 27. Oktober 2011, welches eine detaillierte und
aktualisierte Lageanalyse beinhaltet).
5.3. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zu gewissen
Risikogruppen ist auf die Lageanalyse im vorerwähnten Urteil zu
verweisen. Demnach besteht für Personen, welche auch nach
Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit der LTTE in
Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, eine erhöhte
Verfolgungsgefahr. Abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der
Schweiz können zwar bei einer Rückkehr verdächtigt werden, während
E801/2010
Seite 9
ihres Auslandaufenthaltes Kontakte mit führenden LTTEKadern
unterhalten zu haben, aber von einem Generalverdacht ist nicht
auszugehen. Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht
werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante
Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
5.4.
5.4.1. Im Folgenden ist zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer –
allenfalls als Angehöriger einer Risikogruppe – im Falle einer Rückkehr in
sein Heimatland eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
5.4.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die LTTE
geltend macht, kann eine solche heute ausgeschlossen werden,
nachdem die LTTE im gesamten Gebiet von Sri Lanka als zerschlagen
gilt (vgl. dazu E. 5.2. vorstehend). Demzufolge braucht der
Beschwerdeführer vor Behelligungen durch die LTTE keine Furcht mehr
zu haben.
5.4.3. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch staatliche
Sicherheitskräfte kann aufgrund der geschilderten Vorfälle festgehalten
werden, dass der Beschwerdeführer lediglich während einer knappen
Woche von der LTTE festgehalten wurde und anschliessend fliehen
konnte. Danach wurde er gemäss seinen Angaben von srilankischen
Sicherheitskräften wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur LTTE
zwar festgenommen, aber nach wenigen Tagen dank der
Lösegeldzahlung seines Onkels freigelassen. Er weist damit keine enge
Verbindung zur LTTE auf, welche ein Verfolgungsinteresse der sri
lankischen Behörden zu begründen vermöchte. So erfolgte denn auch die
Verhaftung im Juni 2007 gemäss Angaben des Beschwerdeführers
aufgrund des Verdachts, dass er Bomben habe legen wollen (vgl. S. 7
und 8 des Anhörungsprotokolls A17) und nicht aufgrund einer
herausragenden Stellung innerhalb der LTTE. Die Vorinstanz geht
sodann zu Recht davon aus, dass beim erhärteten Verdacht eines
Verstosses gegen den Prevention of Terrorism Act (PTA) konkretere
strafrechtliche Massnahmen wie eine formelle Inhaftierung und die
Überweisung in ein Zentralgefängnis getroffen worden wären. Die
Umstände der Festnahme und der Befragungen lassen ebenfalls darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer lediglich als untergeordnetes
Mitglied der LTTE eingestuft wurde.
E801/2010
Seite 10
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht in
exponierter Stellung für die LTTE tätig war, ist davon auszugehen, dass
zum heutigen Zeitpunkt kein gezieltes Verfolgungsinteresse der sri
lankischen Behörden an ihm besteht. Die geschilderte Festnahme im Juni
2007 steht mit dieser Schlussfolgerung entgegen den Vorbringen in der
Beschwerdeschrift in keinerlei Widerspruch.
Schliesslich gehen aus den Verfahrensakten auch keine Anhaltspunkte
hervor, der Beschwerdeführer könnte während seines Aufenthaltes in der
Schweiz nahe Kontakte zur LTTE unterhalten haben. Das
Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage nicht davon aus,
dass der Beschwerdeführer von den srilankischen Sicherheitskräften
gesucht wurde respektive in Zukunft verfolgt werden könnte. Der
Umstand allein, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat,
vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen.
5.4.4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen,
dass im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden muss, dem Beschwerdeführer drohten bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen
einzugehen, da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu
ändern vermögen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen und auf den Antrag auf
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist nicht
einzugehen.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
E801/2010
Seite 11
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737). Da er mit Verfügung des
BFM vom 8. Januar 2010 vorläufig aufgenommen wurde,
erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit
des Vollzuges.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.
festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E801/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: