B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8012/2015
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 19. November 2015
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihm im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) am 23. Oktober
2015 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt wurde,
welches Land gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines An-
trags zuständig sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. November 2015 – eröffnet am 2. De-
zember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführer
aus der Schweiz nach Deutschland verfügte und diesen aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei (sinngemäss) beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung auf-
zuheben sowie das SEM anzuweisen, sich für die Behandlung des vorlie-
genden Asylgesuchs zuständig zu erklären und dieses materiell zu prüfen,
dass er in prozessualer Hinsicht unter Hinweis auf Art. 107a AsylG um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Dublin-III-VO zur Anwen-
dung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (englisch: take
charge) die in Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rang-
folge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjeni-
gen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen
Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO;
vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europä-
ische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (englisch: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
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eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-
Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-
VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor sei-
ner Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten hatte,
dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank er-
gab, dass er am 19. Oktober 2015 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt
hatte,
dass das SEM die deutschen Behörden mit Schreiben vom 27. Oktober
2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO beziehungsweise nach
ablehnender Antwort der zuständigen deutschen Behörde vom 30. Oktober
2015 auch gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; in der Fassung
vom 30. Januar 2014 (Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der
Kommission) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, und
jene das Übernahmeersuchen am 17. November 2015 guthiessen,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit grundsätzlich gegeben ist,
dass weder die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm
gewährten rechtlichen Gehörs noch die Vorbringen auf Beschwerdestufe
obige Erwägung umzustossen vermögen,
dass es ohnehin nicht Sache der asylsuchenden Personen ist, den für ihr
Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestim-
mung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine
den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass weiter keine wesentlichen Gründe für die Annahme bestehen, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutsch-
land würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
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unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der
EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon auszugehen ist, Deutschland anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den für Deutschland geltenden
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, dass die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn wieder
aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal-
tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde das Rückschiebungsverbot missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem er an Leib, Leben oder Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass es sich deshalb nicht als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO erweist, den Beschwerdeführer an den zuständigen Dublin-
Staat zu überstellen,
dass der Beschwerdeführer (implizit) die Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der
Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch
die Schweiz führen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, dem Gericht
komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
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der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) keine
Beurteilungskompetenz in Bezug auf den vorinstanzlichen Ermessensent-
scheid (mehr) zu, und das Gericht greife nur ein, wenn das SEM das ihm
eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder miss-
brauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist,
dass im Übrigen bei Nichteintretensentscheiden im Rahmen von Dublin-Ver-
fahren systembedingt kein Raum für eine separate Prüfung der Vorausset-
zungen von Wegweisung und Wegweisungsvollzug bleibt (BVGE 2010/45
E. 10.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6817/2013 vom 18. De-
zember 2013, E. 6), und die entsprechende Prüfung – soweit notwendig –
bereits bei der Prüfung der Gründe des Nichteintretens stattgefunden hat,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen und die Verfügung des SEM
zu bestätigen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Natasa Stankovic
Versand: