Abtei lung V
E-8013/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______ Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. Oktober 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8013/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat zusammen mit sei-
ner Mutter (...), welche für beide am 28. November 2000 ein erstes
Asylgesuch stellte, das mit Verfügung des BFF vom 3. April 2001
abgelehnt wurde. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die
vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit
Urteil vom 12. Juni 2001 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses
nicht ein. Ein am 12. August 2002 eingereichtes Wiedererwägungsge-
such des Beschwerdeführers und seiner Mutter wurde mit Verfügung
des BFF vom 23. August 2003 abgewiesen.
B.
Am 1. September 2004 stellte der Beschwerdeführer zusammen mit
seiner Mutter bei der ARK ein Gesuch um Wiederaufnahme des Asyl-
verfahrens. Gleichzeitig reichten sie Unterlagen betreffend ihre exilpoli-
tische Tätigkeit ein, welche am 31. Mai 2005 durch weitere Beweismit-
tel ergänzt wurden:
- Foto einer Demonstration;
- Mitgliedschaftsbestätigung des B._______ vom 24. September
2003 betreffend die Mutter des Beschwerdeführers;
- Bestätigung des B._______ vom 28. Juli 2004 betreffend
Demonstrationsteilnahme;
- Kopie eines Schreibens der Ordnungs- und Sicherheitskräfte der
Stadt (...) vom 17. Dezember 2000 samt deutscher Übersetzung
- fremdsprachiger Text aus dem Internet;
- zwei im Internet publizierte Artikel der Mutter des Beschwerdefüh-
rers mit Übersetzung;
- Fotos einer Demonstration in (...) am 9. Juni 2003;
- zwei Mitgliedschaftsbestätigungen des B._______ vom 1. Mai 2005
im Original betreffend den Beschwerdeführer und seine Mutter;
- vier Flugblätter von Demonstrationen;
- mehrere, zum Teil im Internet publizierte Fotos von verschiedenen
Anlässen (Standaktionen, Demonstrationen) in der Schweiz;
- eine auf die Mutter des Beschwerdeführers ausgestellte Bewilligung
der (...) vom 20. Mai 2005 für eine politische Standaktion am 4. Juni
2005;
- zwei im Internet publizierte Artikel der Mutter des Beschwerdefüh-
rers samt deutscher Übersetzung;
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- zwei im Internet publizierte Artikel des Beschwerdeführers samt
deutscher Übersetzung;
- Vorabdruck des Verfassungsschutzberichts 2004 Deutschland.
Die Eingabe wurde von der ARK zuständigkeitshalber am 3. Septem-
ber 2004 zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch ans BFF über-
wiesen.
C.
In einer weiteren Eingabe vom 29. Juli 2005 wiesen der Beschwerde-
führer und und seine Mutter unter Beilage weiterer Fotos darauf hin,
dass sie an weiteren Protestaktionen des (...) im Juni und Juli 2005
teilgenommen hätten.
D.
Das BFF nahm das Gesuch des Beschwerdeführers und seiner Mutter
vom 1. September 2004 als zweites Asylgesuch entgegen und wies
dieses, mittlerweile als BFM, mit Verfügung vom 15. Dezember 2005
ab.
E.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2006 reichten der Beschwerdeführer und
seine Mutter dagegen eine Beschwerde ein und beantragten unter an-
derem die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs. Gleichzeitig wurden mehrere Beweismit-
tel eingereicht:
- schwarze Mappe betreffend exilpolitische Tätigkeiten (Mitglied-
schaftsbestätigung des B._______ vom 1. Januar 2006 betreffend
den Beschwerdeführer, zwei Bestätigungen des B._______ vom
28. Dezember 2005 für die Teilnahme an einer Demonstration (...)
vom 16. Dezember 2006, vier im Internet publizierte Artikel des Be-
schwerdeführers und seiner Mutter, Zugriffsstatistik für die Webseite
des (...), Bericht aus Asylmagazin vom Juni 2004, Abbildungen der
Demonstration (...) vom 16. Dezember 2005, in (...) vom 7. Mai
2005 und (...) vom 17. Juni 2005);
- undatierte Bestätigung des (...) für die Teilnahme der Mutter des
Beschwerdeführers an 14 Standaktionen und einer Demonstration
in der Schweiz in der Zeit vom 24. Oktober 2003 bis 17. Dezember
2005;
- eine CD/DVD-Aufnahme mit Lied und Telefon-Interview des Be-
schwerdeführers samt deutscher Übersetzung;
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- Flugblatt und mehrere Abbildungen der Demonstration (...) vom
16. Dezember 2005;
- Bericht des B._______ in der Zeitung (...), (...), vom 11. Januar
2006 über eine Demonstration (...) vom 16. Dezember 2005, samt
Übersetzung;
- Artikel und Foto des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der
Zeitung (...), (...), vom 12. Januar 2006, samt Übersetzung;
- Fotos einer Sitzung des (...).
F.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichten der Beschwerdeführer
und seine Mutter weitere Beweismittel betreffend ihre exilpolitische Tä-
tigkeit ein:
- im Internet publizierter Artikel der Mutter des Beschwerdeführers
samt Übersetzung;
- Artikel aus der Zeitung (...) vom 7. September 2006 (Reportage
über den Beschwerdeführer);
- eine CD/DVD-Aufnahme.
G.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 hob das BFM seinen Entscheid
vom 15. Dezember 2005 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf.
In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts, an welches das Verfahren übergangen war,
am 30. Mai 2007 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
H.
Am 4. Juli 2007 führte das Bundesamt eine Befragung des Beschwer-
deführers durch. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in
der Schweiz als Mitglied der B._______ politisch tätig. Zudem
komponiere er Musik mit politischem Inhalt. Durch Vermittlung des in
den USA lebenden Dichters und Komponisten (...) sei am 1. Oktober
2005 auf dem politischen TV-Sender (...) in Amerika eine
Liedaufnahme von ihm mit Foto ausgestrahlt worden. Er habe diesem
Sender zudem ein Interview gegeben, dessen Aufnahme er dem
Bundesamt zugestellt habe. In seinem Interview habe er über seinen
Aufenthalt in der Schweiz, seine Ausbildungsmöglichkeiten und sein
Hobby Karate gesprochen. Er habe das Interview samt Foto unter
einem Decknamen abgegeben. In seinen Liedern singe er von
Sprachschwierigkeiten, von Verständigung und davon, entwurzelt und
heimatlos zu sein. Diese würden auch auf anderen TV-Sendern
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wiedergegeben, so von I.P.N.-TV Amerika, TV-Omide-Iran und dem
deutschen Sender P.D.F., in nächster Zeit auch auf P.N.C. in Dubai und
I.T.N.A. Er habe auch eine CD brennen lassen. Er sei sicher, dass er
deshalb im Iran bekannt sei. Er wisse nicht, ob seitens der iranischen
Behörden etwas gegen ihn unternommen worden sei. Auf der
Internetseite von (...) seien mehrere Bilder von ihm zu finden. Im
Weiteren wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er wegen
psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung sei. Er habe auch
Magenprobleme. Gleichzeitig reichte er ein entsprechendes kurzes
Arztzeugnis von Dr. med. (...) vom 3. Juli 2007 ein. Darin wurde
festgestellt, der Beschwerdeführer stehe wegen seines Aufent-
haltsstatus, der es ihm verunmögliche, eine Lehrstelle oder Arbeit zu
finden, unter Stress.
I.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 25. Oktober 2007, eröffnet
am 26. Oktober 2007, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der
Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar
und möglich.
J.
Mit Eingabe vom 26. November 2007 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung
an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, und er sei als
Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei
die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Be-
gründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
K.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Dezember 2007 wurde das
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Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung, einen ärztli-
chen Bericht sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen
Schweigepflicht einzureichen.
L.
Gemäss einer Mitteilung der (...) vom 17. Dezember 2007 und
weiteren Unterlagen führte der Beschwerdeführer zusammen mit
Familienangehörigen und einem weiteren iranischen Staatsbürger in
(...) ab dem 16. Dezember 2007 einen mehrtägigen Hungerstreik
durch.
M.
Ferner wurden am 20. und 23. Dezember 2007 folgende Unterlagen
eingereicht:
- ärztlicher Bericht von Dr. med. (...) vom 12. Dezember 2007;
- Zeitungsbericht (...) vom 20. Dezember 2007 mit einem Bericht über
den Beschwerdeführer;
- zwei medizinische Berichte von Dr. med. (...), zur ärztlichen
Untersuchung der Hungerstreikenden vom 19. und 20. Dezember
2007;
- ein fremdsprachiger Internetauszug.
N.
Am 27. Dezember 2007 wurden eine Fürsorgebestätigung sowie ein
vom 20. Dezember 2007 datierter Arztbericht von Dr. med. (...)
eingereicht.
O.
Mit Eingabe vom 7. und 14. Januar 2008 wurde der bereits zuvor ein-
gereichte Bericht von Dr. med. (...) vom 12. Dezember 2007 mit einer
Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht und die
Fürsorgebestätigung nochmals eingereicht.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde.
Q.
Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 7. März 2008
Stellung.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
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mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behör-
de ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen des Verhaltens nach der Ausreise Flüchtling im Sinne von
Art. 3 wurde, ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2,
Art. 54 und 59 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom
25. Oktober 2007 damit, der Beschwerdeführer habe anlässlich der
Befragung beim Bundesamt klar verneint, sich vor der Ausreise aus
dem Iran politisch betätigt zu haben oder in diesem Zusammenhang
mit den Behörden Probleme gehabt zu haben. Zudem seien seine Vor-
bringen im ersten Asylgesuch als unglaubhaft erachtet und das Ge-
such am 3. April 2001 abgelehnt worden. Demzufolge könne davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den iranischen Be-
hörden nicht als regimekritische Person bekannt gewesen sei, weshalb
das Bestehen von Vorfluchtgründen zu verneinen sei. Die im Rahmen
des zweiten Asylgesuches geltend gemachten exilpolitischen Aktivitä-
ten vermöchten keine Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgeset-
zes zu begründen. Der Beschwerdeführer weise kein derart hohes po-
litisches Profil auf, dass er mit einer Verfolgung durch die iranischen
Behörden rechnen müsste. Auf Grund der Informationen des Be-
schwerdeführers ergebe sich zudem aus dem angeführten Engage-
ment als Musiker, Sänger und Karatesportler kein solcher Bekannt-
heitsgrad, dass sich daraus eine konkrete Gefährdung seitens der ira-
nischen Behörden bei einer Rückkehr ableiten liesse.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwer-
deführer ersuche aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe um Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft, weshalb per definitionem keine
glaubhaften Vorfluchtgründe vorlägen. Der Bekanntheitsgrad bei den
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Behörden vor der Ausreise stelle nur eines von zahlreichen Kriterien
zur Beurteilung der Frage dar, ob die Behörden von den Exilaktivitäten
erfahren hätten. Aus der fehlenden Vorverfolgung dürfe nicht auf ein
fehlendes politisches Profil geschlossen werden. Der Beschwerdefüh-
rer verfüge aufgrund seiner regimekritischen Tätigkeiten in der
Schweiz über ein politisches Profil, welches bei einer Rückkehr in den
Iran ernsthafte Nachteile nach sich ziehen würde. Er befinde sich be-
züglich allfälliger vom iranischen Geheimdienst gegen ihn eingeleiteter
Massnahmen in einem typischen Beweisnotstand. Dies bedeute je-
doch nicht, dass der Beschwerdeführer ohne Gefahr in den Iran zu-
rückkehren könne. Der Beschwerdeführer rage aus verschiedenen
Gründen aus der Masse der in der Schweiz exilpolitisch aktiven Perso-
nen hervor. Insbesondere dürfte die Tatsache, dass sämtliche Mitglie-
der der Familie A._______ gemeinsam für die B._______ aktiv seien,
die iranischen Behörden aufhorchen lassen. Zudem könne aufgrund
des Auftritts des Beschwerdeführers auf (...) TV - dem bekanntesten
exiliranischen Sender mit der grössten Einschaltquote - sowie der
mehrfachen Ausstrahlung seines regimekritischen Musikvideos auf
IPNTV - dem weltweit drittgrössten exiliranischen Fernsehsender - als
sicher angenommen werden, dass er vom iranischen Regime re-
gistriert und bei einer Rückkehr in den Iran akut gefährdet wäre. Beide
Sender könnten im Iran über Satellit empfangen werden. Die Musikin-
dustrie werde im Iran unter verschärfter Beobachtung des Kulturminis-
teriums minutiös auf westliche Einflüsse untersucht. Im Weiteren er-
scheine der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner sportlichen Akti-
vität - (...) - regelmässig im Internet, was die Gefahr einer
Registrierung durch die iranischen Behörden zusätzlich erhöhe.
Welche Gefahr ihm aufgrund seiner politischen und künstlerischen
Aktivitäten drohe, werde in einem Bericht der NZZ vom 18. Oktober
2007 verdeutlicht. Schliesslich habe die Vorinstanz das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt. So habe er sich aufgrund
seiner äusserst schlechten psychischen Verfassung durch C._______,
Inhaber einer Niederlassungsbewilligung, als Beistand und
Dolmetscher an die Bundesbefragung beleiten lassen wollen. Diesem
sei jedoch der Zutritt zur Befragung ohne Angabe von Gründen
verweigert worden. Weiter habe die Befragerin anlässlich der
Bundesanhörung festgehalten, sie habe kein Musikvideo des Be-
schwerdeführers in dessen Akten gefunden. Das BFM habe das vom
Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht gesandte Musik-
video offenbar übersehen. Zudem handle es sich bei der Aufnahme
nicht bloss um eine Liedaufnahme, sondern um ein Musikvideo, auf
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dem der Beschwerdeführer deutlich zu erkennen sei. Da es sich dabei
um ein wichtiges Beweismittel handle, erweise sich das Übersehen der
Vorinstanz als erhebliche Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes,
was eine Kassation des angefochtenen Entscheides rechtfertige.
4.3 Am 16. Dezember 2007 trat der Beschwerdeführer zusammen mit
Familienangehörigen und weiteren iranischen Staatsangehörigen in
(...) in einen mehrtägigen Hungerstreik.
4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 hielt die Vorinstanz
an ihrem Standpunkt fest. Zudem wies sie darauf hin, dass die Begleit-
person an der bundesamtlichen Anhörung nicht habe teilnehmen kön-
nen, weil sie vor dem BFM ihre Identität und ihren Aufenthaltsstatus in
der Schweiz nicht habe nachweisen können. Aus ihrer Abwesenheit
seien dem Beschwerdeführer keine konkreten Nachteile erwachsen.
Bezüglich der im Arztzeugnis vom 25. Oktober 2007 diagnostizierten
Depression könne diese auch in entsprechenden medizinischen Ein-
richtungen im Iran behandelt werden. Dieser Umstand und die längere
Aufenthaltsdauer in der Schweiz würden keine Gründe darstellen,
welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden.
4.5 In seiner Replik vom 7. März 2008 entgegnete der Beschwerde-
führer, die Begleitperson hätte sich ohne weiteres ausweisen können,
wäre sie dazu aufgefordert worden. C._______ habe dem Rechtsver-
treter gegenüber ausgesagt, dass er bei Behördenbesuchen seine
Ausweise stets mit sich führe. Er sei an der fraglichen Anhörung ohne
Angabe von Gründen abgewiesen worden.
5.
Vorab ist auf die formellen Rügen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, seinem Begleiter
C._______ sei der Zutritt zur Bundesbefragung ohne Angabe von
Gründen verweigert worden.
Wie den Akten entnommen werden kann, wurde der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers über die Durchführung der Befragung vor dem
Bundesamt orientiert. Anlässlich der am 4. Juli 2007 durchgeführten
Anhörung ist der Rechtsvertreter jedoch nicht erschienen. Dem Proto-
koll kann nicht entnommen werden, dass C._______ wegen Nichtvor-
weisens von Ausweispapieren von der Anhörung ausgeschlossen wur-
de. Aus dem Protokoll geht aber auch nicht hervor, dass C._______
ohne Angabe von Gründen der Zutritt zur Befragung verwehrt wurde.
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Der anwesende Hilfswerksvertreter hat diesbezüglich auch keine Be-
merkung angebracht. Der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand,
wonach Herrn C._______ ohne Angabe von Gründen der Zutritt
verweigert worden sei, findet in den Akten somit keine Stütze. Eine
Durchsicht des Protokolls ergibt zudem, dass der Beschwerdeführer
ausreichend Gelegenheit hatte, seine Nachfluchtgründe vorzutragen.
Am Schluss der Befragung wurde ihm auch die Möglichkeit gegeben,
Ergänzungen anzubringen (Akte C23, S. 7). Im Übrigen hat der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verlaufe des zweiten
Asylverfahrens das exilpolitische und künstlerische Engagement des
Beschwerdeführers mit zahlreichen Beweismitteln umfassend
dokumentiert. Es ist demnach davon auszugehen, dass es dem
Beschwerdeführer möglich war, auch ohne die Anwesenheit von
C._______ seine Nachfluchtgründe vollständig vorzutragen. Der
Vorinstanz stand somit eine ausreichende Grundlage für die
Entscheidfindung zur Verfügung. Beim Vorbringen in der Replik,
wonach sich C._______ problemlos hätte ausweisen können, wenn
danach gefragt worden wäre, handelt es sich um eine durch nichts
belegte Behauptung, weshalb die diesbezügliche verfahrensrechtliche
Rüge abzuweisen ist.
5.2 Im Weiteren wird auf Beschwerdeebene gerügt, die Vorinstanz
habe die vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gereichte CD/DVD-Aufnahme übersehen. Die Befragerin habe anläss-
lich der Bundesanhörung vom 4. Juli 2007 erklärt, dass sich bei den
Akten kein Musikvideo befinde. Es handle sich zudem nicht um eine
blosse Liedaufnahme, sondern um ein Musikvideo, auf dem der Be-
schwerdeführer klar zu erkennen sei, was im vorliegenden Fall von Be-
deutung sei.
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwer-
de vom 20. Januar 2006 zusammen mit weiteren Beweismitteln eine
CD/DVD-Aufnahme einer Sendung des TV-Senders (...) mit Telefon-
Interview des Beschwerdeführers und Wiedergabe seines Liedes
'Asylant' samt deutscher Übersetzung eingereicht hat. Im Verlaufe des
damaligen Beschwerdeverfahrens wurde eine weitere CD/DVD-Auf-
nahme eingereicht. Es handelt sich dabei um das vom Beschwerde-
führer erwähnte Musikvideo, auf dem er als Sänger des Liedes 'Pa-
nahandeh' zu sehen ist. Anlässlich der Bundesbefragung vom 4. Juli
2007 hielt die Befragerin fest, dass sich bei den Akten lediglich eine
CD/DVD-Aufnahme, nicht aber eine Videoaufnahme befinde. Der Be-
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schwerdeführer wurde in der Folge zur ersten Aufnahme, der Sendung
des TV-Senders (...) mit Telefon-Interview, befragt. Im damaligen unter
dem Pseudonym (...) abgegebenen Interview habe er von seiner
persönlichen Situation in der Schweiz (Ausbildung, Aufenthaltsstatus,
Karate) erzählt. Während der Sendung seien zudem zwei Fotos von
ihm gezeigt worden. Das Lied, das gleichzeitig ausgestrahlt worden
sei, trage den Titel 'Panahandeh' ('Asylant'). Darin habe er die Sprach-
schwierigkeiten, Verständigung, entwurzelt und heimatlos zu sein, be-
sungen.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese CD/DVD-Aufnahme
und die entsprechende deutsche Übersetzung der Sendung gesichtet
hat, kann festgestellt werden, dass sich diese mit den Angaben des
Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 4. Juli 2007 decken.
Obwohl das BFM diese Aufnahme nicht angesehen hat, hat es sich
aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers dazu geäussert.
Eine persönliche Sichtung des Inhaltes durch die Sachbearbeiterin
hätte im vorliegenden Fall zu keinem andern Entscheid geführt, zumal
sich das BFM mit dessen Inhalt befasst beziehungsweise diesen
zumindest zur Kenntnis genommen hat. Die Vorinstanz hat - wie aus
der Verfügung hervorgeht - die Auftritte des Beschwerdeführers in ira-
nischen Exil-TV-Sendern als Sänger sowie das einem Sender gewähr-
te Interview als nicht flüchtlingsrelevant betrachtet. Nachdem sich der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 4. Juli 2007 noch per-
sönlich zu den im vorangegangenen zweiten Asyl- und Beschwerde-
verfahren geltend gemachten Nachfluchtgründen hatte äussern kön-
nen, durfte das BFM den Sachverhalt aufgrund sämtlicher Akten und
Aussagen als erstellt betrachten. Eine Sichtung der beiden CD/DVD
Disketten wäre zwar angezeigt gewesen, hätte jedoch angesichts der
Erläuterungen in den Eingaben und anlässlich der Befragung nichts
wesentlich Neues gebracht, weshalb das Unterlassen der Sichtung im
Ergebnis nicht als eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
gewertet werden kann, welcher zu einer erneuten Kassation des Ent-
scheids führen müsste.
5.3 Insgesamt stand dem BFM demnach eine ausreichende Grundla-
ge für die Entscheidfindung zur Verfügung. Der Antrag auf Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist somit ab-
zuweisen.
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6.
In materieller Hinsicht ist vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdefüh-
rer durch sein exilpolitisches und künstlerisches Engagement - Mit-
gliedschaft beim B._______, mehrfache Teilnahme an Demonstratio-
nen, Standaktionen und an einem Hungerstreik, Verfassen regimekriti-
scher Artikel und Musikaufnahmen - sowie seine sportliche Betätigung
als Karatesportler einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch
die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigen-
schaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe miss-
bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten
zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen
Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Asyl befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach
konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsu-
chenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjekti-
ven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegen-
über wird durch die Novelle des iranischen Strafrechts vom 9. Juni
1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetz-
buches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend;
iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betäti-
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gen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine
strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei
bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsver-
fahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu
befürchten wären.
6.2 Wie dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers vom Jahr
2001 entnommen werden kann, machte der Beschwerdeführer keine
Vorverfolgung geltend. Er gab anlässlich der damaligen Befragung zu
Protokoll, weder er selber noch seine nahen Angehörigen seien in sei-
ner Heimat politisch aktiv gewesen (vgl. Akte A11, S. 8). Diese Anga-
ben decken sich im Übrigen auch mit den Aussagen der meisten Ver-
wandten des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren. Zwei Ver-
wandte, die eine politische Tätigkeit in ihrem Heimatland behaupteten,
konnten diese nicht glaubhaft machen (...).
Im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens machte der Beschwerde-
führer geltend, an verschiedenen Aktivitäten des Vereins B._______
als Mitglied teilgenommen zu haben. Zum Beweis dieser Mitgliedschaft
reichte er eine Mitgliedschaftsbestätigung des B._______ vom 1. Mai
2005 im Original zu den Akten. Weiter geht aus den eingereichten,
teilweise auf der Homepage des B._______ erschienenen Bildern
hervor, dass er wiederholt an verschiedenen Kundgebungen,
Standaktionen und Versammlungen in (...) und (...), meist organisiert
vom B._______ und zusammen mit jeweils bis 20 - 25 weiteren Per-
sonen - teilgenommen hat. Der Zweck dieser Veranstaltungen, der
Protest gegen das Regime im Iran, ist auf den Bildern ebenfalls er-
sichtlich. Somit ist belegt, dass der Beschwerdeführer als Mitglied des
B._______ als Demonstrationsteilnehmer in Erscheinung getreten ist.
Weiter kann den samt deutscher Übersetzung eingereichten Artikeln,
welche im Internet, u.a. auf der Homepage der B._______ erschienen
sind, entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als Autor von
regimekritischen Beiträgen in Erscheinung getreten ist.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2005 als Musi-
ker Aufnahmen gemacht, welche u.a. auf dem TV-Sender (...) erschie-
nen ist. Im Oktober 2005 gab er diesem Sender ein Interview, wobei
eine Aufnahme seines Liedes 'Asylant' und zwei Fotos ausgestrahlt
worden sind. Im genannten Lied werden die Schwierigkeiten von Asyl-
bewerbern im Alltag (Ausbildung, Aufenthaltsstatus) besungen. Eine
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E-8013/2007
weitere CD/DVD-Aufnahme enthält ein Musikvideo, auf dem der Be-
schwerdeführer dasselbe Lied singt.
6.3 Beim Verein C._______ handelt es sich um (...). Ob es sich beim
gleichnamigen, (...) Verein um eine Untersektion oder eine mit der
Organisation in Deutschland und in anderen Ländern verbundene
Organisation handelt, kann vorliegend offen bleiben. Immerhin steht
fest, dass der B._______ dasselbe Ziel verfolgt wie die Organisation in
Deutschland und in weiteren Ländern, nämlich die (...). Was sodann
die Mitgliedschaft respektive die politische Betätigung von iranischen
Staatsangehörigen in einer (...) Exilgruppierung betrifft, haben diese
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit nur dann staatliche Verfolgungsmassnahmen zu
befürchten, wenn sie sich bei ihrem politischen Engagement in
besonders hervorgehobener Weise hervortun, insbesondere auf
überregionaler Ebene Führungs- und Funktionsaufgaben in der
betreffenden Organisation wahrnehmen, sich an Füh-
rungspersönlichkeiten vorbehaltenen Veranstaltungen beteiligen, an
führender Stelle Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Ver-
anstaltungen oder wirtschaftliche Belange übernehmen oder an ver-
antwortlicher Stelle Kontakte zu den Zentralen der (...) Exilopposition
in den USA unterhalten. Unterhalb dieser Ebene ausgeübte
exilpolitische Tätigkeiten sind, ebenso wie die blosse Mitgliedschaft in
einer (...) Exilorganisation oder die Teilnahme an Veranstaltungen
einer solchen Gruppierung, nicht mit dem beachtlichen Risiko einer
politischen Verfolgung im Iran verbunden (vgl. dazu Gutachten von
amnesty international Deutschland vom ..., Urteil des
Verwaltungsgerichtshofes [VG] Kassel vom ... mit Hinweis auf
Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung; Urteil des VG
Ansbach vom ...). Im Weiteren unterliegen Mitglieder von
Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien,
Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer
von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen
Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen
regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische
betreuen und Informations- und Propagandamaterial in
Fussgängerzonen verteilen, damit keiner allgemeinen Verfolgungs-
gefahr (vgl. SFH-Länderanalyse Iran vom 4. April 2006).
Wie oben bereits erwähnt, war der Beschwerdeführer in seinem Hei-
matland nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. In-
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nerhalb des B._______ weist er zudem keine spezielle Funktion auf.
Wenn auch seine Aktivitäten innerhalb dieser Organisation über eine
blosse Mitgliedschaft hinauszugehen scheinen, so kann jedoch
aufgrund des Verfassens von ein paar Artikeln auf der Homepage des
B._______ sowie seiner Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen
in verschiedenen Schweizer Städten nicht von einer herausragenden
Stellung innerhalb der iranischen exilpolitischen Kreise in der Schweiz
ausgegangen werden, womit er insgesamt nicht das Profil eines
typischen Regimegegners oder politischen Aktivisten aufweist. Die
eingereichten Unterlagen, vor allem die vom Beschwerdeführer
publizierten Artikel, lassen zudem auf wenig politische Kenntnisse
schliessen. Der Inhalt dieser Artikel geht nicht über einen parolenhaft-
polemischen Aufruf zum Sturz des Mullah-Regimes im Iran hinaus und
vermittelt nicht den Eindruck, hinter dem Autor stehe eine Person, die
über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und ein
besonders ausgeprägtes politisches Engagement verfügt, welches nur
ansatzweise zu einer Gefahr für das iranische Regime werden könnte.
Im Übrigen wird es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein,
dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach
der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt res-
pektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt ein-
setzt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicher-
heitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagier-
ten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivis-
ten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt
zu machen, zu unterscheiden vermögen. Schliesslich kann angesichts
der grossen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehöri-
gen ohnehin ausgeschlossen werden, dass jede einzelne Person
durch die iranischen Behörden überwacht und identifiziert wird. Ange-
sichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Exiliranern
in ganz Westeuropa und in den USA wären die iranischen Behörden
kaum in der Lage, die täglich zu Tausenden auf privaten Homepages
erscheinenden Artikel und Dokumente gezielt und umfassend zu über-
wachen.
Weiter ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der
Zeit vom 16. bis mindestens am 20. Dezember 2007 zusammen mit
weiteren iranischen Asylsuchenden (insgesamt zehn Personen, meist
Familienangehörige, inklusive zwei Kleinkindern) an einem Hunger-
streik in (...) beteiligt war, der gegen die Verfahrensdauer ihrer Asyl-
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gesuche und damit die schweizerischen Asylbehörden gerichtet war. In
diesem Zusammenhang wurde in der Wochenzeitung (...) (Auflage ca.
11 000), (...), über die Beweggründe des Hungerstreiks - den Unmut
über das schweizerische Asylrecht und -verfahren - berichtet. Es kann
daraus nicht auf ein besonderes Medienecho geschlossen werden.
Jedenfalls ist diese Aktion nicht mit dem im Dezember 2003 in Zürich
stattgefundenen Hungerstreik mit 60 Teilnehmern zu vergleichen, der
im In- und Ausland ein relativ grosses Medienecho hervorgerufen hat
und aufgrund der Berichterstattung grosse Publizität erreicht hat. Es
ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die
Teilnahme an der erwähnten Hungerstreikaktion von den iranischen
Behörden als Person mit einem besonderen, regimefeindlichen
politischen Profil wahrgenommen worden ist.
6.4 An dieser Beurteilung vermag auch die musikalische Betätigung
des Beschwerdeführers, dessen Werke auf zwei CD/DVD's enthalten
sind und die u.a. auf dem TV-Sender (...) in Amerika ausgestrahlt
worden sind, nichts zu ändern. Der Inhalt des Musikvideos 'Asylant'
sowie das dem TV-Sender abgegebene Interview des Beschwerdefüh-
rers beziehen sich auf seine Lebensumstände als Asylbewerber in der
westlichen Welt. Aus den zwei zu den Akten gegebenen Aufnahmen
lässt sich nicht auf ein herausragendes oppositionelles Engagement
des Beschwerdeführers schliessen. Hingegen geben sie die Enttäu-
schungen wieder, mit denen der Beschwerdeführer durch seinen Auf-
enthaltsstatus konfrontiert ist. Es bestehen auch keinerlei Hinweise da-
für, wonach der Beschwerdeführer als Musiker im Iran einen grossen
Bekanntheitsgrad aufweisen würde und dadurch von den iranischen
Behörden als staatsfeindliche Person wahrgenommen worden wäre.
Auch wenn die Tatsache, dass der TV-Sender (...) im Iran mittels Sa-
tellit empfangen werden kann und damit der von diesem Sender aus-
gestrahlte Beitrag über den Beschwerdeführer samt Interview und
Liedaufnahme möglicherweise auch im Iran ausgestrahlt worden ist,
kann dadurch nicht auf eine spezielle Bekanntheit des Beschwerde-
führers geschlossen werden. Beim Lied, das der Beschwerdeführer auf
seiner CD/DVD aufgenommen hat, soll es sich um eine Komposition
von (...) handeln. (...) wurde bereits in den 70er Jahren als Sänger und
Komponist iranischer Musik bekannt. Es ist hingegen nicht ersichtlich,
weshalb der Beschwerdeführer deshalb seitens der iranischen
Behörden etwas zu befürchten haben sollte. So handelt es sich beim
erwähnten Lied des Beschwerdeführers nicht um westliche Musik,
deren Verbreitung im Iran grundsätzlich verboten ist. Vielmehr handelt
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es sich eindeutig um iranische Klänge, wobei auch der Inhalt weder
islamischen Prinzipien widersprechend noch als Propaganda oder als
feindliche Handlungen dem iranischen Staat gegenüber einzustufen ist
(vgl. dazu Bericht des SFH 'Iran: Sanktionen bei Verstoss gegen
moralische Normen' vom 30. Juni 2007).
Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer wegen seiner sportlichen Betätigung als Karatekämpfer einer
erhöhten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Beim Karatesport han-
delt es sich um eine im Iran beliebte, weit verbreitete Sportart, wor-
über auch regelmässig Veranstaltungen im Fernsehen ausgestrahlt
werden und in den Tageszeitungen berichtet wird. Eine Einschränkung
erfährt Karate lediglich beim öffentlichen Ausüben durch Frauen, was
im Übrigen auch für weitere Sportarten gilt. Nichtsdestotrotz wird diese
Sportart unterdessen auch von zahlreichen Frauen (wenn auch nicht
in der Öffentlichkeit) ausgeübt.
Zwar ist der Beschwerdeführer auf verschiedenen Seiten im Internet
als Autor von regimekritischen Artikeln oder als Teilnehmer von regio-
nalen Karateveranstaltungen in der Schweiz erwähnt. Zudem erschie-
nen seine Lieder auf mindestens einem TV-Sender (...) TV). Insgesamt
geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass damit
keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Wie oben be-
reits erwähnt, hat der Beschwerdeführer nie ein politisches Engage-
ment im Iran geltend gemacht respektive keine Verfolgung aus politi-
schen Gründen glaubhaft gemacht. Daher steht fest, dass er vor dem
Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrich-
tendienste geraten ist. Schliesslich vermag auch die Gesamtheit der
exilpolitischen Aktivitäten der Familie A._______ sowie deren
gemeinsames Auftreten bei Kundgebungen und Standaktionen nicht
dazu beizutragen, besonders im Visier der iranischen Behörden zu
stehen.
6.5 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht auf-
grund der gesamten Akten der Grossfamilie zum Schluss, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft
relevanten Verfolgung führen würden. Wie hievor bereits erwähnt, hat
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der Beschwerdeführer nie ein politisches Engagement im Iran erwähnt
und auch nie eine in einem politischen Kontext stehende Verfolgung
durch die iranischen Behörden geltend gemacht. Es kann deshalb aus-
geschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes
als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder
des Nachrichtendienstes geraten ist. Es sind auch keine Anhaltspunk-
te vorhanden, wonach seitens der iranischen Behörden wegen der er-
wähnten exilpolitischen, künstlerischen und sportlichen Aktivitäten be-
hördliche Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden
wären. Demnach besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerde-
führer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.
6.6 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend keine Nachfluchtgründe be-
stehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könn-
ten. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
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arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation des Be-
schwerdeführers keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Ge-
fährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hin-
deuten würden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der lan-
gen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Indessen verfügt er mit seinen Eltern, seinen zwei Brü-
dern und weiteren Familienangehörigen, mit denen er in der Schweiz
zusammen gewohnt hat, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er
zurückgreifen kann, zumal die Beschwerden dieser Verwandten mit
gleichem Urteilsdatum ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen wurden.
Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten würde.
8.5 An dieser Einschätzung vermögen auch die gesundheitlichen Be-
schwerden des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Im Arztzeugnis von Dr. med. (...) vom 3. Juli 2007 wurde festgestellt,
dass der Beschwerdeführer unter Stress stehe, da ihm sein
Aufenthaltsstatus verunmögliche, eine Lehrstelle oder Arbeit zu finden.
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Der behandelnde Arzt diagnostizierte am 20. Dezember 2007 eine
reaktive Depression, welche auf Migrationsprobleme und die drohende
Ausschaffung zurückzuführen sei.
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Es entspricht einer allgemein be-
kannten Tatsache, dass die mit einem negativen Entscheid in Asylsa-
chen in der Regel verbundene Pflicht zum Verlassen der Schweiz von
den Betroffenen nicht reaktionslos zur Kenntnis genommen wird, zu-
mal oft ein doch nachhaltig erlebter und teils mehrere Jahre andauern-
der Lebensabschnitt zu Ende geht und durch eine mit Ungewissheit
und Unsicherheit geprägte Zukunft abgelöst wird. Dass in diesem Zu-
sammenhang bei einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil be-
trächtliche psychische Beeinträchtigungen - unter Umständen verbun-
den mit suizidalen Tendenzen - entstehen können, ist nicht auszu-
schliessen. Solche können aber in der Schweiz sowie bei einer ad-
äquaten medizinischen Rückkehrhilfe auch im Iran vorerst medikamen-
tös gedämpft werden sowie im Heimatland des Beschwerdeführers ad-
äquat therapeutisch behandelt werden. Es steht dem Beschwerdefüh-
rer zudem offen, gegebenenfalls ein Gesuch um Gewährung medizini-
scher Rückkehrhilfe zu stellen. Für den Zeitraum der tatsächlichen
Rückkehr in den Heimatstaat könnte einer allfälligen zeitweiligen Ver-
schlechterung seines Zustandes notfalls medikamentös und insbeson-
dere mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden.
8.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 7. De-
zember 2007 gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: drei Originalzeitungsberichte, 2 CD/DVD)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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