Abtei lung V
E-8014/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
A._______,
Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8014/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 14. Oktober 2010 verliess und über Kroatien, Slowenien und
Italien am 15. Oktober 2010 in die Schweiz gelangte, wo er am
18. Oktober 2010 um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ vom 27. Oktober 2010 sowie der einläss-
lichen Anhörung vom 9. November 2010 zu den Asylgründen im
Wesentlichen erklärte, er sei serbischer Ethnie und Staatsangehörig-
keit, habe bis zur Ausreise in Belgrad gelebt und dort bis im März 2010
als (...) gearbeitet,
dass er seit diesem Zeitpunkt erfolglos versucht habe, eine neue
Arbeitsstelle zu finden,
dass er sich aufgrund seiner Arbeitslosigkeit seine Krankenver-
sicherung nicht mehr leisten könne, er eine solche aber als ein
Grundbedürfnis der Menschheit erachte,
dass weiter seine Zukunft finanziell nicht sicher sei, und er weder von
seiner Familie noch von anderen Personen Unterstützung erhalte,
dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe, weil er in
Serbien kein Einkommen, beziehungsweise weil er nur ein minimales
Einkommen gehabt habe und sein finanzielles Problem nicht habe
lösen können,
dass ihm im Übrigen in Serbien nie etwas zugestossen sei, und er
insbesondere keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. November 2010 – gleichentags
mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides an-
führte, auf ein Gesuch werde nicht eingetreten, wenn kein Asylgesuch
im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt werde,
dass gemäss Art. 18 AsylG ein Asylgesuch erst dann vorliege, wenn
eine Person in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, dass sie die
Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, was bedeute, dass eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) geltend gemacht werden müsse,
dass der Beschwerdeführer rein wirtschaftliche Gründe beziehungs-
weise finanzielle Probleme geltend mache, weshalb keine von Art. 3
AsylG erfasste Verfolgung vorliege,
dass das BFM im Übrigen auch gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch hätte nicht eintreten können, da Serbien ein so genanntes
"Safe Country" sei,
dass die Wegweisung ferner die Regelfolge eines Nichteintretens-
entscheides darstelle und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
ergeben würden, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmög-
lichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen würden,
dass insbesondere soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht
genügten, eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) darzustellen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2010
gegen diesen Entscheid beim BFM Beschwerde erhob und sinn-
gemäss beantragt, auf sein Asylgesuch sei einzutreten,
dass er in der Begründung im Wesentlichen anführt, der "Chef des
Geheimdienstes" entscheide in der Wohngemeinde des Beschwerde-
führers über die Anstellungsverhältnisse im Gesundheitswesen,
dass ein Freund des Beschwerdeführers nach einem Schlaganfall trotz
seiner körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen zum Arbeiten
gezwungen worden und kurze Zeit später den Folgen des Schlagan-
falles erlegen sei, wobei auch in diesem Fall der Geheimdienst seine
Finger im Spiel gehabt habe,
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dass sein Asylgesuch aus diesen Gründen berechtigt und nicht rein
wirtschaftlicher Natur sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. November 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz ihre Verfügung münd-
lich eröffnet und summarisch begründet hat,
dass Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG den Parteien grundsätz-
lich schriftlich zu eröffnen und diesfalls als solche zu bezeichnen, zu
begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (vgl.
Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass Verfügungen und Entscheide in Asylverfahren in geeigneten Fäl-
len mündlich eröffnet und summarisch begründet werden können,
wobei die mündliche Eröffnung samt Begründung protokollarisch fest-
zuhalten und den Asylsuchenden ein Protokollauszug auszuhändigen
ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die mündliche Eröffnung des Entscheids im Anschluss an die
Anhörung vom 9. November 2010 erfolgte und dem Beschwerdeführer
gleichentags das schriftliche Entscheidprotokoll zusammen mit den
editionspflichtigen Akten und einer Kopie des Aktenverzeichnisses
übergeben wurde,
dass somit die angefochtene Verfügung korrekt eröffnet wurde,
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dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Asylgesuche, welche die Voraus-
setzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nach-
sucht, als Asylgesuch gilt,
dass vorliegend auf die von der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) entwickelte und nach wie vor zutreffende
Rechtsprechung zu verweisen ist, wonach bei der Prüfung, ob die
gesuchstellende Person um Schutz vor Verfolgung nachsucht, von
einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist (EMARK 2002 Nr. 5),
dass dieser nicht nur die in Art. 3 AsylG und Art. 3 EMRK genannten
Gründe, sondern auch die Gründe für das Familienasyl gemäss Art. 51
AsylG sowie die Wegweisungshindernisse gemäss Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 AuG umfasst,
dass ausserdem ein Asylgesuch nicht nur dann als gegeben zu er-
achten ist, wenn ein Bedürfnis nach Schutz erkennbar ist, sondern es
genügen muss, dass die gesuchstellende Person den Willen äussert,
um Schutz zu ersuchen,
dass sich vorliegend der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Ver-
fahren ausdrücklich auf das Geltendmachen seiner finanziellen
Schwierigkeiten in Serbien beschränkt hat,
dass dieser vom Beschwerdeführer einzig vorgebrachte Grund – wie
vom BMF zu Recht erwogen – offensichtlich nicht ein Schutzersuchen
im Sinne der oben dargelegten Legaldefinition darstellt,
dass hieran auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu
ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer insbesondere seine finanziellen
Schwierigkeiten erstmals auf Rechtsmittelebene mit dem "Chef des
Geheimdienstes" in Verbindung bringt, hingegen anlässlich der Be-
fragung durch die Vorinstanz Probleme mit den heimatlichen Behörden
oder Dritten ausdrücklich verneint hat (vgl. A1 S.5),
dass diese Argumentation folglich als nachgeschoben und konstruiert
und somit als unglaubhaft zu beurteilen ist,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984
(FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Serbien
drohen würden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten
des Beschwerdeführers keine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu begründen vermögen, zumal der junge und
gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer über eine Berufsbildung
als (...) und Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt sowie in
Belgrad ein familiäres und soziales Beziehungsnetz hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand:
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