B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8014/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).
E-8014/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge zusam-
men mit ihren (…) Kindern am (…) und gelangte am (…) in die Schweiz,
wo sie am 25. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Juli 2015 brachte die
Beschwerdeführerin unter anderem vor, im (…) illegal in das Hoheitsgebiet
der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist zu sein. Im Rahmen des rechtlichen
Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit
einer Überstellung nach Italien, welcher Signatarstaat gemäss Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich
für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, bestritt sie die grund-
sätzliche Zuständigkeit Italiens nicht, machte aber geltend, nicht dorthin
zurückkehren zu wollen, weil sie die Schweiz gewählt habe. In Bezug auf
ihren Gesundheitszustand führte sie an, sie sei gesund.
B.
Das am (…) vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bei den
italienischen Behörden anhängig gemachte Ersuchen um Übernahme
blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin (…) zur Welt.
D.
Mit Schreiben vom 24. November 2015 hiessen die italienischen Behörden
das Übernahmeersuchen vom (…) nachträglich explizit gut und sicherten
eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu.
E.
Mit am 3. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 26. November 2015
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch) der Beschwerdeführerin vom
26. November 2015 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an.
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Seite 3
Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton
F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, eine
allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung.
Zur Begründung führte es aus, Italien sei für die Durchführung des vorlie-
genden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der im Rahmen des
rechtlichen Gehörs geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerin nach ei-
nem weiteren Verbleib in der Schweiz habe dabei keinen Einfluss auf die
Zuständigkeit, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei,
den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern
die Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Im
Übrigen sei Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch
der EMRK, und es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es
sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Die im Rah-
men des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen vermöchten die Zu-
ständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens nicht zu widerlegen.
Das SEM könne gemäss Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus hu-
manitären Gründen ein Asylgesuch auch dann behandeln, wenn die Zu-
ständigkeitsprüfung ergeben habe, dass ein anderer Staat dafür zuständig
sei. Dabei handle es sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb das Staats-
sekretariat bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermes-
senspielraum verfüge. In Würdigung der Aktenlage und der von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Umstände, welche unter Ziffer III die-
ser Verfügung im Rahmen der Wegweisungshindernisse aufgeführt wür-
den, lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfer-
tigen könnten. Die Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer all-
fälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spä-
testens am (…) zu erfolgen.
Da auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch) nicht eingetreten werde,
seien die Beschwerdeführerin und ihre Kinder grundsätzlich zur Ausreise
aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung
gelange das SEM zum Schluss, dass sie in einen Drittstaat reisen könnten,
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Seite 4
in dem sie Schutz vor Rückschiebung finden würden, weshalb das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu
prüfen sei. Ferner bestünden im Falle einer Rückkehr nach Italien keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
Mit dem Urteil Nr. 29217/12 vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel vs.
Schweiz habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
entschieden, dass die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kin-
dern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, ohne vorherge-
hende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbrin-
gung unter Wahrung der Familieneinheit, einem Verstoss gegen Art. 3
EMRK gleichkommen würde. In BVGE 2015/4 habe das Bundesverwal-
tungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden
bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter
Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien darstelle. Dementsprechend
sei eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherungen unter Nennung der
Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzuläs-
sig.
Italien habe den Mitgliedstaaten in einem Kreisschreiben vom 2. Februar
2015 zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ita-
lien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur
und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem
Schreiben vom 15. April 2015 habe der Präfekt Morcone, Vorsteher des
Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innen-
ministerium, der europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojek-
ten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In
den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reser-
viert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt
würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mit-
gliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hät-
ten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Ver-
pflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen wür-
den, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliede-
rung individuell begleitet würden. Dabei würden ihre Kinder auch die Gele-
genheit erhalten, die Schule zu besuchen. Auf der Internetseite
"" sei eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu fin-
den, welche von den SPRAR-Projekten gewährleistet würden.
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Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass je nach Auslastung der ein-
zelnen Projekte, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend
ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie unter-
gebracht werde, werde bei ihrer Ankunft festgelegt.
Die Verbindungsperson des SEM habe zusammen mit ihren holländischen
und deutschen Kollegen im italienischen Innenministerium zwei der im
Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgeführten SPRAR-Projekte besucht.
Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass
die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren
würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Eingliederung der betroffenen Personen abziele.
Das SEM habe in seinem Aufnahmeersuchen die italienischen Behörden
bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
eine Familie bilden würden. Italien habe dem Ersuchen am 24. November
2015 explizit zugestimmt und darüber informiert, dass ihre Überstellung
nach Catania erfolgen solle.
Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem erst kürzlich ergangen Urteil
D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italieni-
schen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten
SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine
kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewähr-
leiste. Das Gericht habe weiter ausgeführt, es komme den italienischen
Behörden zu, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach
ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde.
Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informati-
onen hinsichtlich der Unterbringung lägen dem SEM keine konkreten Hin-
weise darauf, dass Italien trotz merklicher Probleme im Bereich der Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende nicht in der Lage sein werde, die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder gemeinsam und in einer ihrem Alter ge-
recht werdenden Struktur aufzunehmen.
Abschliessend sei zu bemerken, dass Italien Signatarstaat der FK, der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (SR 0.105) sei. Vorliegend gebe es keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten und der Beschwerdeführerin sowie ihren
E-8014/2015
Seite 6
Kindern insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-
Refoulement-Gebot) gewähren würde. Der Vollzug der Wegweisung nach
Italien sei somit zulässig. Zudem sprächen weder die in Italien herrschende
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs, ausserdem sei er technisch möglich und praktisch durchführbar.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Dezember 2015 gelangte die Beschwer-
deführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller
Hinsicht sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung mit der Anweisung
an die Vorinstanz, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu
erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und sinngemäss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde. Als Beilagen zur Beschwerde reichte sie nebst Kopien
der angefochtenen Verfügung und weiterer vorinstanzlicher Aktenstücke
eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des G._______ vom (…) ein.
Zur Begründung führte sie an, sie sei mit dem Entscheid des SEM nicht
einverstanden, sie habe viele Gründe dafür, dass sie nicht nach Italien zu-
rückgehen könne. So sei sie Mutter eines (…) alten Kindes und von insge-
samt (…) Kindern, für die sie allein verantwortlich sei; (…) ihrer Kinder wür-
den immer noch in (…) leben. Vor der Reise über das Mittelmeer sei sie in
(…) verhaftet worden und mehr als (…) inhaftiert gewesen. Sie und ihre
Kinder hätten während der Haft psychische und physische Probleme ge-
habt. Sie habe ein Interview mit einem Journalisten von (…) zu (…) gege-
ben. Diese Probleme seien noch nicht gelöst, und wenn sie mit ihren Kin-
dern nach Italien zurückgeschickt werde, sei das ein grosses Problem für
sie. Ihre Kinder würden hier schon zur Schule gehen und sie hätten sich
schon ein wenig eingelebt. Es sei schwierig für sie, die Schule wieder zu
verlassen und ein neues Leben anzufangen. Sie möchte mit grosser Hoch-
achtung sagen, dass es für sie aus all diesen Gründen schwierig sei, nach
Italien zurückzukehren. Als sie in Italien angekommen sei, sei sie (…)
schwanger gewesen. Niemand habe ihr dort geholfen, sie habe mit ihren
Kindern auf der Strasse gelebt. Die meisten Migranten würden in Italien auf
der Strasse leben. Es habe nicht genügend Unterkünfte und Schutz für alle.
Es sei sehr schwer, mit (…) Kindern, darunter (…), so zu leben. Ausserdem
wäre die Zukunft ihrer Kinder verloren.
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Seite 7
G.
G.a Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 10. Dezember 2015 setzte
die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort
einstweilen aus.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 hiess die Instruktionsrich-
terin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG gut und stellte fest, dass die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig hiess sie den Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
– unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver-
hältnisse – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-8014/2015
Seite 8
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7).
3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
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Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann.
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
Vorliegend ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie
und ihre (…) Kinder erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-
Mitgliedstaaten eingereist sind (vgl. Akten SEM A4/13 S. 8). Das am (…)
vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bei den italienischen
Behörden anhängig gemachte Ersuchen um Übernahme blieb innert der in
Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet. Mit Schreiben vom 24. November 2015 hiessen die italie-
nischen Behörden das Übernahmeersuchen nachträglich explizit gut und
sicherten eine kindsgerechte Unterbringung der Beschwerdeführerin und
ihrer Kinder unter Wahrung der Familieneinheit zu. Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht bestritten.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
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Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon
ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Aus den Akten ergeben sich auch keine Gründe für die Annahme, Italien
werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden.
5.3 Zusammenfassend folgt, dass unter diesen Umständen die Anwen-
dung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist.
5.4
5.4.1 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist
das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Überstellungen von
Familien mit Kindern nach Italien in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Ent-
scheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014,
Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsu-
chende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe ei-
nen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es
sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit
um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Ka-
pazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate
Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung
von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den ita-
lienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für
eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie
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Seite 11
gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entspre-
chenden Erwägungen des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zu-
lässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).
5.4.2 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vor-
gesehenen Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (E. 5.2) in Weiterführung
dieser Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit explizi-
ter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der An-
gabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den
in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle
Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im
erwähnten Urteil fest, solche Schreiben würden sich nicht zur konkreten
Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen, wohin die Überstellung
zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu
entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht
werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusam-
menhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Ga-
rantien gesehen werden.
So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Fa-
milien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien über-
stellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familienge-
rechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8.
Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt,
in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass
es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu
schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dub-
lin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle
Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung
E-8014/2015
Seite 12
mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This fam-
ily will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of
June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jewei-
lige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Ver-
deutlichung darstelle.
Überdies hielt das Gericht fest, die wesentliche Zusicherung bestehe darin,
dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt
werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016
einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der
SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den
SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Ange-
bot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Dar-
über hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es
in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen
komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien –
trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um
einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher
keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt
würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum prak-
tikabel wäre.
5.4.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das Schreiben der italienischen Be-
hörden vom 24. November 2015 den Vermerk "nucleo familiare" trägt und
die Beschwerdeführerin sowie ihre (…) Kinder namentlich und mit ihrem
Geburtsdatum aufführt. Zudem wird festgehalten dass sich die Familie
nach ihrer Rückkehr nach Italien bei der Grenzpolizei (Ufficio di Polizia die
Frontiera) des Flughafens (…) melden solle. Es vermag somit den Anfor-
derungen an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklä-
rung im Sinne der Rechtsprechung zu genügen.
Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen
Beurteilung zu gelangen. Insbesondere erweist sich der hauptsächliche
Einwand, wonach das Kindeswohl einer Überstellung nach Italien entge-
genstehe, als unbegründet, zumal sich die Beschwerdeführerin erst seit
dem (…) in der Schweiz aufhält, weshalb offensichtlich nicht davon auszu-
gehen sind, ihre (…)kinder seien bereits derart in der Schweiz verwurzelt,
als dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte. Über-
dies sind die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse Minder-
jähriger ausgerichtet. Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin,
sie und ihre (…) Kinder seien in (…) mehr als (…) inhaftiert gewesen, und
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Seite 13
sie hätten während der Haft psychische und physische Probleme gehabt,
ist festzustellen, dass sie bei der BzP im Rahmen des rechtlichen Gehörs
auf entsprechende Frage antwortete, sie sei gesund. Zudem ergeben sich
aus den Akten keine Hinweise darauf, ihre Kinder könnten an physischen
oder psychischen Problemen leiden. Unbesehen davon wäre eine allen-
falls erforderliche Behandlung auch im für sie und ihre Kinder vorgesehe-
nen SPRAR-Projekt gewährleistet. Angesichts dieser Sachlage erübrigt
sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde.
6.
Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen implizit die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, die nicht di-
rekt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
(namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwend-
bar ist (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das
SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn
eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Dabei
handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwin-
genden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Er-
messensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E.
8.1 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/9 festgehalten, dem Ge-
richt komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessens-
entscheid des SEM zu. Es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das
ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder
missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall
ist, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung in sachgerechter Weise
mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Ein-
zelfalles auseinandergesetzt hat.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes-
senklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzu-
halten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3).
7.
Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
E-8014/2015
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auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat (in
Anwendung von Art. 44 AsylG) die Überstellung von ihr und ihren Kindern
nach Italien angeordnet.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen wurde, und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträg-
liche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist die Beschwer-
deführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8014/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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