Abtei lung V
E-8015/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______,
alias B._______,
alias C._______,
Afghanistan,
vertreten durch Guido Ehrler, Rebgasse 1, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
12. November 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8015/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am
6. September 2010 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ am
15. September 2010 summarisch befragt wurde und er dabei als Ge-
burtsdatum den (...) (islamische Zeitrechnung; entsprechend dem [...])
abgab,
dass am 20. September 2010 im Auftrag des BFM eine radiologische
Analyse des Knochenalters des Beschwerdeführers durchgeführt
wurde, welche zum Ergebnis führte, dass sein Knochenwachstum –
entgegen des angegebenen Alters von (...) – einem Skelettalter von 19
Jahren oder mehr entspreche,
dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Anhörung vom
27. September 2010 mit der Vermutung des BFM konfrontiert wurde,
er sei in Wirklichkeit nicht minderjährig, und er an der geltend ge-
machten Minderjährigkeit festhielt,
dass er jedoch ausführte, (...) geboren zu sein,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung das recht-
liche Gehör zu seiner voraussichtlichen Überstellung nach Italien ge-
währt wurde, nachdem die Recherche des BFM in der daktylo-
skopischen Datenbank EURODAC bezüglich dieses Drittstaats ein
positives Ergebnis ergeben hatte,
dass er hierzu ausführte, er "habe in Italien keine Fingerabdrücke",
dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2010 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien anordnete
und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
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dass in der Verfügung weiter festgehalten wurde, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass zudem angeordnet wurde, der Beschwerdeführer werde zur
Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 20 Tagen in Aus-
schaffungshaft genommen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das „Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags“ [DAA, SR 0.142.392.68] sowie
das „Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags“ (SR
0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass das BFM auf das entsprechende Übernahmeersuchen vom
6. Oktober 2010 von den italienischen Behörden innert Frist (bis am
21. Oktober 2010) keine Antwort erhalten habe, weshalb die Zu-
ständigkeit auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung bis spätestens am 22. April 2010 zu erfolgen
habe,
dass dem Beschwerdeführer am 15. September 2010 das rechtliche
Gehör gewährt worden sei, wobei er geltend gemacht habe, in Italien
nicht daktyloskopiert worden zu sein und kein Asylgesuch gestellt zu
haben, was an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöge,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2010
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei – soweit vorliegend relevant – die
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Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterführung des
Asylverfahrens in der Schweiz beantragte,
dass bezüglich der weiteren materiellrechtlichen Anträge um
Aufhebung der Ausschaffungshaft sowie Durchführung einer
mündlichen Verhandlung im Haftprüfungsverfahren (Rechtsbegehren 4
und 5) unter der Verfahrensnummer E-8035/2010 ein separates
Beschwerdeverfahren eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Herstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass der Präsident der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. November 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass die Anträge um Aufhebung der Ausschaffungshaft sowie um
Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Haftprüfungsverfahren
(Rechtsbegehren 4 und 5) im Rahmen des separaten Beschwerde-
verfahrens E-8035/2010 zu behandeln sind,
dass gemäss Art. 111 Bst. e AsylG die Richterinnen und Richter mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin über
offensichtlich begründete Beschwerden als Einzelrichter beziehungs-
weise Einzelrichterin entscheiden und ein solches Rechtsmittel hier
vorliegt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, er sei minder-
jährig,
dass den Akten zwar zu entnehmen ist, dass das BFM die Minder-
jährigkeit offenbar als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert hat (vgl.
pag. 47), die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung indessen mit
keinem Wort auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ein-
gegangen ist und auch nicht ausführt hat, aus welchen Gründen die
spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-II-VO und der
schweizerischen Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige im vor-
liegenden Asylverfahren nicht zur Anwendung kommen sollen,
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dass diese grobe Verletzung der Begründungspflicht die sachgerechte
Anfechtung der Verfügung verunmöglicht (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2
mit weiteren Hinweisen), weshalb diese im – vorliegend zu be-
handelnden – Umfang der Ziffern 1 bis 4 (Nichteintreten auf Asyl -
gesuch, Wegweisung und deren Vollzug) aufzuheben ist und die Akten
zur korrekten Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zu
überweisen sind,
dass hinsichtlich der Ziffern 7 und 8 (Anordnung der Ausschaffungs-
haft und deren Vollzug) auf das separate Beschwerdeverfahren
E-8035/2010 zu verweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid der prozessuale Antrag um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit auch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos
wird,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt,
dass bei der Bemessung des notwendigen Arbeitsaufwandes zulasten
des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist, dass die Gutheissung
der Beschwerde nicht aus in der Rechtsmitteleingabe aufgezeigten
Gründen erfolgte (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE),
die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes
wegen auf Fr. 400.– festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE)
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2
VwVG) damit hinfällig geworden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 12. November 2010 wird im Umfang
der Dispositivziffern 1 bis 4 aufgehoben. Hinsichtlich der Ziffern 7 und
8 wird auf das separate Beschwerdeverfahren E-8035/2010 verwiesen.
Die Akten werden dem BFM zur korrekten Weiterführung des Asyl-
verfahrens überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
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Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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