Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-80/2011
Urteil vom 23. März 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien X._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2010 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführerin am 7. September 2009 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte, zu dem sie am 21. September 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso befragt wurde,
dass sie dabei geltend machte, im Juni 2008 aus dem Heimatstaat
ausgereist und über A._______, wo sie sich etwa zwei Monate lang
aufgehalten habe, nach Italien gelangt zu sein und dort ein Asylgesuch
gestellt zu haben,
dass sie weiter ausführte, sie habe sich in Italien zunächst fünf Monate in
B._______ aufgehalten und sei im Februar 2009 nach C._______
gegangen, wo sie zur Prostitution gezwungen worden sei, weil die Frau,
welche die Reise von Nigeria nach Italien finanziert habe, die Bezahlung
dieser Reisekosten von ihr verlangt habe,
dass ihr gemeinsam mit ihrer Schwester (N _______) die Flucht gelungen
sei und sie nach D._______ gereist seien, wo sie sich sechs bis sieben
Monate lang aufgehalten hätten,
dass die zuständige kantonale Behörde am 19. Februar 2010 mitteilte,
die Beschwerdeführerin sei seit dem 18. Februar 2010 unbekannten
Aufenthalts,
dass die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2010 bei der zuständigen
kantonalen Behörde vorsprach und bei der anschliessend dort
durchgeführten Befragung erklärte, sie sei am 13. Februar 2010 mit der
Bahn nach D._______ gereist, um ihre dort verbliebenen Kleider zu
holen, und am 20. Februar 2010 in die Schweiz zurückgekehrt,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführerin nach Italien
wegwies,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung am
15. April 2010 erhobene Beschwerde zufolge abgelaufener
Beschwerdefrist mit Urteil vom 19. April 2010 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin am 29. April 2010 nach Italien
zurückgeführt wurde,
II.
dass sie am 6. November 2010 erneut in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie bei der Anhörung im EVZ Chiasso vom 15. November 2010
ausführte, sie sei nach ihrer Rückführung nach Italien in Rom von den
Behörden erkennungsdienstlich erfasst und danach laufen gelassen
worden, worauf sie sich (…) im Bahnhof von Rom aufgehalten habe,
bevor sie nach E._______ weitergereist sei,
dass sie bis Ende Juni 2010 in E._______ bei einer nigerianischen Frau
gewohnt habe, dann nach C._______ gegangen und dort (…) geblieben
sei,
dass sie Ende September 2010 mit dem Zug nach Chiasso gereist sei
und ihr zweites Asylgesuch eingereicht habe,
dass die zuständige Sachbearbeiterin des BFM der Beschwerdeführerin
bei der Befragung vom 15. November 2010 das rechtliche Gehör dazu
gewährte, dass gestützt auf einen positiven Vergleich in der
daktyloskopischen Datenbank EURODAC mutmasslich erneut Italien zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
weshalb auf das Asylgesuch vom 6. November 2010 nicht eingetreten
werden könne,
dass die Beschwerdeführerin dabei erneut geltend machte, im Falle einer
Rückführung nach Italien befürchte sie, zur Prostitution gezwungen zu
werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 – eröffnet am
3. Januar 2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite
Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführerin nach Italien
wegwies,
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dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig,
dass das BFM weiter ausführte, gestützt auf die Aussagen der
Beschwerdeführerin und die übereinstimmende Registrierung in der
EURODAC-Datenbank habe es am 2. Dezember 2010 an Italien ein
Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestellt,
dass Italien innert der gesetzten Frist nicht geantwortet habe, weshalb die
Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO "auf Italien
übergegangen" sei, wobei eine Rückführung – vorbehältlich einer
allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens 17. Juni
2011 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur voraussichtlichen Zuständigkeit Italiens nur wiederholt habe,
Angst davor zu haben, sich in Italien prostituieren zu müssen,
dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, sich an die
italienischen Polizeibehörden oder an die Helpline "Numero Verde
Antitratta" zu wenden,
dass der Vollzug nach Italien nach dem Gesagten zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Januar 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
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das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und selber
darüber zu befinden,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. Januar 2011 den Vollzug der
in der angefochtenen Verfügung verfügten Wegweisung mittels
vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art.
37 VGG, Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 57 VwVG) verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdebehörde grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorherige Aufenthalt in Italien von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten, in der Beschwerde aber eingewendet wird, sie befürchte, sich
dort erneut prostituieren zu müssen,
dass vorliegend Italien gemäss den einschlägigen Bestimmungen des
Dubliner-Vertragswerks für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres zweiten Asylgesuches
unter anderem angab, nach ihrer Wiedereinreise in Italien Ende April
2010 hätten die italienischen Behörden gegen sie eine
Ausreiseaufforderung verfügt, worauf sie die Hilfe eines Anwalts in
E._______ in Anspruch genommen habe (vgl. Protokoll EVZ S. 6),
dass sie jedoch weder anlässlich ihrer Anhörung noch in der Beschwerde
geltend gemacht hat, sie habe sich nach ihrer Rückkehr nach Italien und
ihrem dortigen halbjährigen Aufenthalt zwischen 29. April 2010 und
6. November 2010 tatsächlich prostituieren müssen, sondern sich auf die
Äusserung entsprechender Befürchtungen beschränkt und im Übrigen auf
schlechte Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung in Italien
hingewiesen hat,
dass diese Ausführungen insgesamt nichts an der Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung ihres Asylverfahrens ändern können,
dass sie sich zudem im Bedarfsfall wieder an ihren Anwalt in Italien
wenden könnte,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei Unterkunft, Arbeit und beim
Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts
bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen
– zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. statt vieler etwa das
Urteil E-2902/2010 vom 11. Mai 2010 mit weiteren Hinweisen),
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dass beispielsweise die Hilfsorganisation "Arci con Fraternità" seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose
Rechtsberatung anbietet,
dass die Beschwerdeführerin sich namentlich über diese Stelle bezüglich
frauenspezifischer Hilfsstellen orientieren kann, und das BFM
diesbezüglich bereits auf die Helpline "Numero Verde Antitratta"
hingewiesen hat,
dass zudem festzuhalten ist, dass Italien Signatarstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses
Land werde sich im vorliegenden Verfahren nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass andererseits auch auf die spezifischen völkerrechtlichen
Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden
verwiesen werden kann, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27.
Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-
Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21
dieser so genannten Aufnahmerichtlinie),
dass unter diesen Umständen entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
sie würde im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende
Notlage geraten,
dass den Akten insgesamt keine Gründe zu entnehmen sind, die einer
Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuches
entgegenstehen könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht nicht auf das (zweite) Asylgesuch der Beschwerdeführerin
eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Dublin-Office 2, mit den Akten N 531 949
(in Kopie)
– das Amt für Migration des Kantons Zug ad ZG 4810 A (in Kopie)