Abtei lung V
E-802/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A_______, (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. Januar 2010 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-802/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen
Heimatstaat Türkei am 20. November 2009 und reiste am 25.
November 2009 in die Schweiz ein, wo er am 26. November 2009 ein
Asylgesuch stellte. Am 1. Dezember 2009 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie am 15. Dezember 2009 vom
BFM zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Für die Dauer des
Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. Anlässlich
seiner Anhörungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen
Folgendes vor:
Er sei ethnischer Kurde und habe zusammen mit seinen Eltern und
vier jüngeren Geschwistern in seinem Heimatstaat Türkei in B_______
gewohnt. Sein Vater habe einen [Geschäft] geführt, in welchem der
Beschwerdeführer regelmässig mitgeholfen habe. Er sei seit dem (...).
Lebensjahr bzw. seit [Jahr] Mitglied der PKK (Partiya Karkeren
Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans). Als Mitglied habe er die PKK
unterstützt, indem er regelmässig eine illegale, monatlich
erscheinende Zeitschrift im [Geschäft] seines Vaters sowie zusammen
mit dem ehemaligen Schulfreund C_______, welcher diese verbotene
Zeitschrift jeweils gebracht habe, in Wohnhäusern und an den
Arbeitsplätzen von Kurden verkauft habe. Am 15. November 2009 sei
C_______ von der Polizei verhaftet worden, da anlässlich einer
Personenkontrolle Quittungszettel betreffend Verkauf der illegalen
Monatszeitschrift zum Vorschein gekommen seien. Aufgrund
telefonischer Auskunft eines Freundes habe der Beschwerdeführer von
der Verhaftung des C_______ erfahren, weshalb er sich nicht mehr
nach Hause begeben habe. Ferner habe ihm ein weiterer Freund
mitgeteilt, dass aufgrund der Einvernahme von C_______. die
Polizeibeamten darüber in Kenntnis gesetzt worden seien, dass er
ebenfalls in den illegalen Zeitschriftenverkauf involviert gewesen sei,
und dass sie ihn am selben Tag - wie auch in den beiden
nachfolgenden Tagen - im [Geschäft] seines Vaters gesucht hätten.
Des Weiteren habe ihm der erwähnte Freund, welcher zum Zeitpunkt
der polizeilichen Durchsuchung ebenfalls im [Geschäft] des Vaters
anwesend gewesen sei, telefonisch mitgeteilt, dass ein offizieller
polizeilicher Suchbefehl gegen den Beschwerdeführer in dieser Sache
erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin drei
Tage lang bei einem Bekannten in B_______ aufgehalten. Aus Angst,
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festgenommen und aufgrund seiner politischen Aktivität für die PKK
jahrelang inhaftiert und gefoltert zu werden, habe er B_______
verlassen und sich nach Istanbul begeben. Von dort aus sei der
Beschwerdeführer am 20. November 2009 - versteckt im Laderaum
eines TIR-LKW - illegal und ohne Papiere am 25. November 2009 in
die Schweiz eingereist.
Überdies sei der Beschwerdeführer anfangs April 2009 zusammen mit
etwa 1000 anderen Kurden anlässlich der Feier des Geburtstages von
A. Öcalan an einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit der Polizei
beteiligt gewesen, bei welcher er und viele andere Beteiligte Steine
gegen die Polizisten geworfen hätten. Ferner seien bei diesen
Ausschreitungen zwei Personen ums Leben gekommen. Aufgrund der
eruierten Fingerabdrücke, welche sich auf den als Wurfgeschosse
benutzten Steinen befunden hätten, hätten sich die Polizisten noch am
gleichen Tag bzw. einige Tage nach diesem Vorfall im Elternhaus des
Beschwerdeführers nach ihm erkundigt. Zudem habe die Polizei
aufgrund der auf den Steinen ermittelten Fingerabdrücke des
Beschwerdeführers ein "Dossier" über ihn erstellt. Er habe nach dieser
einmaligen polizeilichen Inspektion aber nichts mehr seitens der
Behörden in dieser Sache gehört.
Weiter erklärte der Beschwerdeführer, er sei aufgrund seiner
politischen Aktivität - dem illegalen Zeitschriftenverkauf für die PKK
und der Beteiligung an den gewalttätigen Ausschreitungen im April
2009 - nicht gewillt, in der Türkei Militärdienst zu leisten, da er massive
Nachteile und Übergriffe während seiner Dienstzeit zu erwarten hätte.
Bis anhin sei der Beschwerdeführer auch nicht zur Musterung
aufgeboten und hätte auch noch nie Kontakt mit den türkischen
Militärbehörden gehabt, aber die kurdische Bevölkerung werde
generell von den türkischen Behörden diskriminiert und schlecht
behandelt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am 20.
November 2009 die Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 - eröffnet am 11. Januar 2010 - wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur
Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des
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Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) standzuhalten vermöchten noch asylrelevant seien.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant -
in den Erwägungen eingegangen.
C.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 10. Februar 2010
(Eingabe und Poststempel) namens und im Auftrag des
Beschwerdeführers Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher er beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und dem Asylgesuch sei
stattzugeben, eventualiter sei das BFM anzuweisen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – ohne allerdings
eine Fürsorgebestätigung einzureichen – ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.
Februar 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis
zum 11. März 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu
überweisen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie 105 AsylG, Art.
37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Nachdem der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrer Verfügung vom 8. Januar 2010 die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Zur
Begründung ihrer Verfügung führte sie aus, die vom Beschwerdeführer
zu Protokoll gegebenen Aussagen betreffend angeblicher Aktivitäten
für die PKK und die diesbezügliche polizeiliche Suche nach ihm sowie
bezüglich seiner Involvierung in eine gewalttätige Auseinandersetzung
anlässlich der Geburtstagsfeier zu Ehren von A. Öcalan bzw. die
darauf folgende polizeiliche Registrierung seien in keiner Weise
substantiiert, lebensnah und überzeugend geschildert worden.
Ausserdem habe der Beschwerdeführer seine Angaben zum geltend
gemachten Verkauf der verbotenen Zeitschrift, zu seiner angeblich
schon viele Jahre währenden Beziehung zur PKK und zu seiner
vorgebrachten Motivation für diese verbotenen Aktivitäten überaus
allgemeingültig bzw. vage gehalten, so dass sie nicht nachvollziehbar
seien. Im Weiteren argumentierte das Bundesamt, dass der
Beschwerdeführer auch auf wiederholte Nachfrage keine detaillierten
und realitätsnahen Angaben diesbezüglich habe machen können,
weshalb geschlossen werden müsse, dass er dieses angebliche
Engagement für die PKK nie geleistet habe und er von der Polizei
auch deswegen nicht gesucht werde. Somit sei gemäss Auffassung
des BFM den geäusserten Bedenken des Beschwerdeführers, er
könne aufgrund der angeblichen, politischen Aktivitäten für die PKK
unmöglich Militärdienst in der Türkei leisten, da er mit massivsten
Übergriffen rechnen müsste, aufgrund der oben dargelegten
Unglaubhaftigkeit seines politischen Engagements jegliche Grundlage
entzogen. Zudem habe der Beschwerdeführer bezüglich des
Militärdienstes widersprüchliche Angaben gemacht, die offensichtlich
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nur den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführer einfach nicht
gewillt sei, den vom Staate Türkei geforderten Militärdienst zu leisten.
Im Weiteren wies das Bundesamt auch auf die fehlenden Asylrelevanz
der Vorbringen des Beschwerdeführers hin. Insbesondere hielt es fest,
bei der vom Beschwerdeführer erwähnten allgemeinen Diskriminierung
der Kurden in der Türkei bezüglich Sprache, Kultur, Stellenvergabe
sowie den gehegten Befürchtungen, als Kurde in der türkischen
Armee Schikanen ausgesetzt zu werden, handle es sich in ihrer
Intensität nicht um asylrelevante Benachteiligungen im Sinne des
Asylgesetzes.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmittelschrift
sinngemäss ein, dass er sich in seinen Ausführungen nur deswegen
so kurz gehalten habe, weil er nicht habe übertreiben
wollen. Im Übrigen beschränkt sich die Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen darauf, den bereits ausgeführten Sachverhalt lediglich
zu wiederholen.
5.3 Nach Prüfung der Aktenlage und der Vorbringen des
Beschwerdeführers gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit dem
Bundesamt zum Schluss, dass aufgrund der sehr vagen und
oberflächlichen Schilderungen betreffend den Verkauf der von ihm
selber nie gelesenen kurdischen Zeitschriften (A9 S. 11, 12), der
offenkundigen Unwissenheit des Beschwerdeführers über die Belange
der PKK und der Tatsache, dass er trotz wiederholtem Nachfragen
keine Motivation für sein angebliches Engagement für die kurdische
Sache ausser, dass er Kurde und kurdischer Muttersprache sei (vgl.
A9 S. 12), angeben konnte, die Vorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft zu erachten sind. Ebenfalls erscheinen die Angaben
betreffend polizeilicher Suche nach ihm aufgrund einer verbotenen
Öcalan-Demonstration im April 2009 mit gewaltsamer
Auseinadersetzung mit der Polizei wegen völlig realitätsfremden und
unsubstantiierten Schilderungen als unglaubhaft, da er zwar einerseits
die polizeiliche Suche damit begründet, man habe an den Steinen, mit
denen er an der Kundgebung geworfen habe, seine Fingerabdrücke
gefunden und ihn daher registriert, andererseits jedoch nicht erklären
kann, wie die Polizei seine Fingerabdrücke hätte feststellen können,da
sie ja keine Vergleichsabdrücke von ihm gehabt hätte. Schliesslich ist
auch das nicht substanziierte und realitätsfern geschilderte Ereignis,
wonach sein Freund C_______ festgenommen worden sei und ihn
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verraten habe, weshalb die Polizei nun wisse, dass er auch ein PKK-
Anhänger sei, nicht glaubhaft, zumal er dies lediglich durch Dritte
erfahren haben will und nicht überzeugend darlegen kann, auf welche
Weise diese zur vorliegenden Information gelangt sind.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen gelangt das Gericht zum
Ergebnis, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu
überzeugen vermögen und daher zu keinem anderen Schluss als
demjenigen des BFM führen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht und
mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
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unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Wie in der Beschwerdeschrift zwar richtig ausgeführt wird, gehen
die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen
Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen vor, die als
separatistisch qualifiziert werden. Wie oben stehend jedoch dargelegt,
hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er ein
Mitglied einer solchen Organisation sei. Folglich kann von keiner
konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Auch die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
allgemeine politische Situation gibt keinen Anlass zur Annahme einer
konkreten Gefährdung.
In individueller Hinsicht ist ausschlaggebend, dass der junge und
soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer, welcher über eine
achtjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt, sich
offensichtlich bei seiner Rückkehr in die Heimat auf ein soziales
Beziehungsnetz abstützen kann.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.7 Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die
Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung sprechen.
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-
4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den
am 11. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand:
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