B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-802/2013
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Kosovo/Mazedonien
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge gemein-
sam die Republik Kosovo am 3. Oktober 2010, reisten am 4. Oktober
2010 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am
13. Oktober 2010 fanden die Befragungen im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Altstätten statt. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden
am 25. Januar 2011 getrennt voneinander zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus
F._______, Republik Kosovo, und sei dem Volk der Roma zugehörig. Er
habe dort mit seiner Frau und seinen Kindern in einem Haus gelebt. Bis
zum Verkauf der Liegenschaft zwecks Mittelbeschaffung für die Ausreise
habe er sein ganzes Leben in diesem Haus gewohnt. Ab dem Jahre 2002
bzw. 2003 sei er während seiner Tätigkeit als (…) oftmals von ethnischen
Albanern belästigt und bedroht worden. Diese hätten im Namen der UCK
Befreiungsarmee (Ushtria Çlirimtare e Kosovës) monatlich 100 bis 150
Euro von ihm verlangt, welche er jedoch nicht habe aufbringen können.
Regelmässig sei er auch verprügelt worden. Zudem hätten diese Perso-
nen ihn auch oftmals an seinem Wohnort aufgesucht oder auf der Strasse
angesprochen und ihm mit der Verstümmelung seiner Gliedmassen oder
derjenigen seiner Kinder gedroht, falls er das Geld nicht aufbringen kön-
ne. Kurz vor der Ausreise, habe er aufgrund der Bedrohungen mit seiner
Familie bei seinem Cousin gewohnt. Dort sei es zu keinen weiteren Zwi-
schenfällen gekommen. Identitätspapiere könne er keine vorlegen, er sei
lediglich im Besitz von angeblich in der Republik Kosovo ausgestellten
Geburtsurkunden der Vereinten Nationen.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass sie auf-
grund der Bedrohung ihres Ehemannes zusammen mit ihm ausgereist
sei. Zudem sei sie von den Männern, welche ihren Ehemann bedroht hät-
ten, auch einmal in den Bauch geschlagen worden und habe daraufhin ihr
ungeborenes Kind verloren. Des weiteren sei sie einen Monat vor der
Ausreise im Haus der Familie vor den Augen ihrer beiden Kinder von drei
ethnischen Albanern vergewaltigt worden, welche nach ihrem Ehemann
gefragt hätten.
Am 9. Juli 2011 gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind.
B.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 (eröffnet am 16. Januar 2013) stellte
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die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und
ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei
die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2012 (recte: 2013) vollumfänglich
aufzuheben, die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorin-
stanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragten sie die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 hiess die damals zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung aufgefordert.
E.
Mit Vernehmlassung vom 6. März 2013 verwies die Vorinstanz auf ihre
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden (und ihre gemeinsamen Kinder) sind als Verfügungsadressaten
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
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formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behan-
deln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
den Beschwerdeführenden sei offensichtlich daran gelegen, ihren lang-
jährigen Aufenthalt in Mazedonien sowie die Tatsache, dass dort mehrere
Familienangehörige leben, zu verheimlichen. Die nachgereichten Ge-
burtsurkunden wiesen erhebliche Anzeichen einer Blankofälschung auf.
Die vorgebrachten Asylgründe würden sich ausschliesslich auf jene Zeit
im Kosovo beziehen, als sich der Beschwerdeführer gemäss Botschafts-
abklärung gar nicht mehr dort befunden habe. Die Vorbringen seien aus-
serdem sehr vage und wenig detailliert. Abgesehen davon wären sie auch
nicht asylrelevant, da sowohl Kosovo als auch Mazedonien als schutzfä-
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hige Staaten anzusehen seien. Die Vorbringen hielten daher weder den
Anforderungen von Art. 7 AsylG noch jenen von Art. 3 AsylG stand.
4.2 Die Beschwerdeführenden erneuern im Wesentlichen ihre Vorbringen
vor der Vorinstanz, ohne sich mit den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung auseinanderzusetzen. Damit legen sie nicht dar, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht
ersichtlich. So trifft zu, dass die eingereichten Geburtsurkunden erhebli-
che Fälschungsmerkmale aufweisen und als Beweismittel untauglich
sind. Sodann hat die Botschaftsabklärung ergeben, dass die Beschwer-
deführerin aus Mazedonien stammt. Das Bundesverwaltungsgericht hat
keinen Anlass, an diesem Ergebnis zu zweifeln; dies umso weniger, als
die Beschwerdeführenden zur Migrationsgeschichte offenbar nicht die
Wahrheit sagten. Schliesslich steht fest, dass sie wesentliche Teile des
rechtserheblichen Sachverhalts verschwiegen und damit gegen ihre Mit-
wirkungspflicht verstossen haben (Art. 8 AsylG).
4.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind daher nicht geeignet,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
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Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete An-
haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Republik
Kosovo bzw. nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Vorinstanz bejaht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Mazedonien, wo eine hinreichende medizinische Infrastruktur bestehe.
Der Beschwerdeführer will durch einen Cousin erfahren haben, dass zwei
Kinder aus erster Ehe in der Schweiz weilen (BFM-Akten, A14/13 F13).
Da von keiner gelebten Familienbeziehung ausgegangen werden kann
und mittels DNA-Tests feststeht, dass er nicht der leibliche Vater zumin-
dest eines der beiden Kinder ist, können die Beschwerdeführenden aus
diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beteuerung, die
Beschwerdeführerin stamme nicht aus Mazedonien, ist eine durch nichts
belegte Behauptung, die im Widerspruch zur Botschaftsabklärung steht.
Die Beschwerdeführenden haben nichts vorgebracht, was ein Wegwei-
sungsvollzugshindernis darstellen könnte. Der Vollzug der Wegweisung
ist zumutbar.
6.4 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als
möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr
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notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die
Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 27. Februar
2013 wurde ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es sind daher
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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