B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8022/2015
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch MLaw Livia Kunz,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 6. November 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. November 2013 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 13. September 2013 ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung vom 11. November 2013 er-
wuchs am 12. Dezember 2013 unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 3. März 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsge-
such und machte im Wesentlichen geltend, er leide unter einer posttrau-
matischen Belastungsstörung und befinde sich seit Februar 2014 in regel-
mässiger ambulanter Behandlung.
C.
Mit Verfügung vom 6. November 2015 (zugestellt am 9. November 2015)
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 3. März 2015 ab, erklärte
die Verfügung vom 11. November 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar,
erhob eine Gebühr und schloss die aufschiebende Wirkung einer Be-
schwerde aus.
D.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage eines Arztberichts vom 30. November 2015 und eines Themenpa-
piers der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. September 2015
(Tschetschenien: Gesundheitswesen und Behandlung psychischer Erkran-
kungen und Störungen, nachfolgend Themenpapier) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben. Wiedererwägungsweise sei der Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständigen
Vollzugsbehörden anzuweisen, auf Vollzugshandlugen während der Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde zu verzichten. Über die Ausset-
zung des Vollzugs sei umgehend zu entscheiden. Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen.
E.
Mit Telefax vom 10. Dezember 2015 setzte die zuständige Instruktionsrich-
terin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
E-8022/2015
Seite 3
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2015 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut. An-
tragsgemäss wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
und die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Gleichzeitig wurde das
SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 3. Januar 2016 im Wesentli-
chen an seinen Erwägungen fest.
H.
Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 3. Februar 2016 und Ergän-
zung vom 25. Februar 2016 und 16. März 2016 zur Vernehmlassung des
SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
E-8022/2015
Seite 4
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
3.3 Nachdem die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten
ist, hat das Bundesverwaltungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz in
zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwä-
gungsgrunds verneint und an der ursprünglichen Verfügung vom 11. No-
vember 2013 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentie-
rende Sachverhalt zum Urteilszeitpunkt massgebend ist.
4.
4.1 Mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 3. März 2015 brachte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verschlechterung des psychi-
schen Gesundheitszustands seit dem ablehnenden Asylentscheid bis hin
zu akuter Suizidalität vor. Bei Wegfall der seit Dezember 2014 aufgebauten
Tagesstruktur müsse mit einer massiven Destabilisierung bis hin zu einem
erneuten Suizidversuch gerechnet werden. Diese Vorbringen untermauert
er unter Beilage eines Arztberichts vom 11. Februar 2015 und eines Kon-
siliumsberichts vom 2. Februar 2015 (nachfolgend Konsiliumsbericht).
4.2 Die Vorinstanz begründet ihre ablehnende Verfügung vom 6. Novem-
ber 2015 im Wesentlichen damit, es sei bekannt, dass sich infolge eines
negativen Asylentscheids psychische Probleme entwickeln könnten.
Schwierigkeiten dieser Art seien jedoch grundsätzlich keine Wegweisungs-
hindernisse. Selbst die Errichtung einer Tagesstruktur sei im Herkunftsstaat
möglich. Dem Konsiliumsbericht sei zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer von einem guten Leben spreche, das er in Tschetschenien geführt
habe. Dies könne in Anbetracht der bereits als unglaubhaft erachteten Ver-
folgungsmassnahmen als Grundlage für eine Rückkehr gewertet werden.
In Bezug auf Tschetschenien sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation all-
gemeiner Gewalt vorherrsche und die Wegweisung zumutbar sei. So sei
die Behandlung von Krankheiten und psychischen Problemen grundsätz-
lich auch dort gewährleistet, dies insbesondere in der Grossstadt Grosny,
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Seite 5
aus welcher der Beschwerdeführer stamme. Der Beschwerdeführer ver-
füge im Übrigen über eine überdurchschnittliche Ausbildung und Berufser-
fahrung in verschiedenen Sparten. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar
2016 fügt die Vorinstanz hinzu, die psychischen Leiden könnten nicht auf
die Asylvorbringen gestützt werden, seien diese doch unglaubhaft ausge-
fallen. Sodann habe der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mehrere Ge-
schwister und es stehe ihm offen, den abgebrochenen Kontakt zur Mutter
und Tante wieder aufzunehmen.
4.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er befinde sich gemäss ärzt-
lichem Zeugnis vom 11. Februar 2015 seit Februar 2014 in regelmässiger
ambulanter Behandlung in der Sprechstunde. Er zeige das Vollbild einer
posttraumatischen Belastungsstörung. Die Lebensgeschichte im Konsili-
umsbericht sei vor dem Hintergrund der sprachlichen Schwierigkeiten zu
sehen. Es sei ihm seit Dezember 2014 gelungen, eine Tagesstruktur auf-
zubauen. So könne er täglich Botendienste mit dem Fahrrad ausführen und
seine guten Deutschkenntnisse unter Beweis stellen. Bei Wegfall der Ta-
gesstruktur und der ambulanten Behandlung müsse mit einer massiven
Destabilisierung gerechnet werden. Er sei zwingend sowohl auf eine me-
dikamentöse als auch psychiatrische Weiterbehandlung angewiesen und
diese seien in Tschetschenien nicht in der für ihn notwenigen Form gege-
ben. Die gegen eine Rückkehr angeführten Gründe und Umstände seien
im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4868/2013 vom
28. Februar 2014 zu prüfen. Dem Themenpapier sei zu entnehmen, dass
es nicht genügend psychiatrisches Fachpersonal in Tschetschenien gebe
und keine Gewähr psychotherapeutischer Behandlung für posttraumati-
sche Belastungsstörungen bestünde. In Grosny befinde sich das einzige
Krankenhaus, welches ambulante Behandlungen für psychische Erkran-
kungen anbiete. In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, obschon
gemäss Informationen des behandelnden Therapeuten N. B. die genauen
Ursachen für diagnostizierte Erkrankungen oft nicht eindeutig eruierbar
seien, müsse die Vorinstanz Zweifel an der feststehenden Diagnose näher
begründen. Die Vorinstanz unterlasse es, zur psychischen Erkrankung
Stellung zu nehmen und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ef-
fektiv zu prüfen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nur Halbgeschwis-
ter mit denen er nie engeren Kontakt gehabt habe. Zu seiner Mutter habe
er seit seiner Ausreise vor zwei Jahren keinen Kontakt mehr gehabt, über
ihren Aufenthaltsort und denjenigen seiner Tante habe er keine Kenntnis.
Im Übrigen sei der Verfügung vom 11. November 2013 keine Abwägung
zwischen den für und den gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Um-
stände zu entnehmen. Dies sei umso bedenklicher, als den Akten durchaus
E-8022/2015
Seite 6
Indizien zu entnehmen seien, die zugunsten des Beschwerdeführers aus-
legbar seien. Insbesondere wegen dieser Glaubhaftigkeit, sei auch der
Kontaktabbruch zu seinen einzigen Bezugspersonen nachvollziehbar und
glaubhaft. Auch ausserhalb Tschetscheniens verfüge der Beschwerdefüh-
rer über kein soziales Netz und könne sich als Tschetschene nicht regis-
trieren, was zur Folge habe, dass er dort keinen Zugang zum Gesundheits-
wesen habe. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 stellt der Beschwerde-
führer ein Schreiben in Aussicht, welches die Angaben in seiner Replik
stütze, wonach seine Tante und seine Mutter nicht mehr an der alten
Adresse wohnhaft seien.
5.
5.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Es gelingt dem Beschwerde-
führer nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz mit der Abweisung des Wie-
dererwägungsgesuchs Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechts-
fehlerhaft festgestellt haben soll. So führt die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung explizit die posttraumatische Belastungsstörung auf und
äussert sich kurz, mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung, zur medi-
zinischen Infrastruktur in Tschetschenien und hält gestützt darauf fest, die
allenfalls benötigte psychiatrische Behandlung könne auch in der Heimat
weitergeführt werden, insbesondere in der Grossstadt Grosny, aus welcher
der Beschwerdeführer stamme (SEM-Akten, B5, S. 2). Dadurch ist erkenn-
bar, dass die Vorinstanz – entgegen der in der Beschwerde geäusserten
Ansicht – die wesentlichen Vorbringen durchaus geprüft hat. Zudem war
es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den Entscheid der Vor-
instanz sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulässt, dass er sich
über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 112 Ia
107). Sodann sind Fragen der Glaubhaftigkeit der in Rechtskraft erwach-
senen Verfügung vom 11. November 2013 nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens, entsprechende Erörterungen erübrigen sich.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass es dem Be-
schwerdeführer trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen
und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Beweismittel
(ärztliche Zeugnisse) nicht gelingt, die Rechtskraft der Verfügung vom
11. November 2013 zu beseitigen, zumal der gegenwärtige gesundheitli-
che Zustand des Beschwerdeführers – wie nachfolgend dargelegt (E. 6) –
einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht.
E-8022/2015
Seite 7
Ob die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustands des Be-
schwerdeführers rechtswesentlich ist – das heisst, eine veränderte Sach-
lage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen abweichende
Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt
– hat allein das Bundesverwaltungsgericht zu beantworten, da einem be-
handelnden Arzt, einer behandelnden Ärztin oder einem ärztlichen Gutach-
ter diesbezüglich keine Kompetenz zukommt und er die rechtliche Würdi-
gung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf.
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]).
6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.1.2 Da dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener Verfü-
gung die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und folgerichtig das Asyl-
gesuch abgelehnt wurde, kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren nicht
zum Tragen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Fö-
deration erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als recht-
mässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Wiedererwägungs-
verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den
Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein konkreter Anlass zur
E-8022/2015
Seite 8
Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Hei-
matstaat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen.
6.1.3 Was die in den medizinischen Unterlagen (Arztberichte) diagnosti-
zierten psychischen Leiden betrifft, so kann gemäss Praxis des EGMR der
Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesund-
heitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Vorausset-
zung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfas-
sung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz
aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie
der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien
feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrank-
ten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr des Todes unter extremen
physischen und psychischen Leiden hinzukam, ausgeschlossen werden
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich
nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu voll-
ziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall
besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen
werden können mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen beim Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern
(vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Ent-
scheid des EGMR Dragan u.a. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004,
33743/03). Allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer
allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt noch nicht für die An-
nahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 E. 6a S. 122, m.w.H.).
6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Her-
kunftsstaat konkret gefährdet sind.
E-8022/2015
Seite 9
6.2.2 Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Ein-
griff in die körperliche Integrität des Ausländers oder der Ausländerin.
Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach
ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus ob-
jektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem
Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheits-
zustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE
2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.).
6.2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht
heute in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der
Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl.
BVGE 2009/52, Urteil BVGer D-4868/2013 vom 28. Februar 2014 und
E-4413/2011 vom 4. Juli 2013). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gül-
tigkeit. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers ist unter dem Sicherheits-
aspekt gemäss geltender Praxis demnach als zumutbar zu bezeichnen. Zu
prüfen sind die weiteren, in der Beschwerde gegen eine Rückkehr ange-
führten Gründe.
6.2.4 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medi-
zinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei we-
sentlich und im Heimatstaat nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Be-
handlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Stan-
dard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit
des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2
S. 21).
Aus dem Arztbericht vom 30. November 2015 ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die
eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert. Bei einer
Ausschaffung sei aufgrund der Angst vor erneuter Verfolgung mit einer
Exazerbation zu rechnen. Auch dem Konsiliumsbericht vom 2. Februar
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Seite 10
2015 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumati-
sche Belastungsstörung vorliegt. Auch dieser Bericht kommt zum Schluss,
es sei eine längerfristige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
indiziert. Sodann kommt auch der Arztbericht vom 11. Februar 2015 zum
Schluss einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Behandelbarkeit psychi-
scher Leiden in Tschetschenien auseinandergesetzt.
Das Gericht führte im Urteil E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 aus, grundsätz-
lich sei der Wiederaufbau in Tschetschenien auch im Gesundheitswesen
mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt habe es bereits 2011 in Tsche-
tschenien über 350 medizinische Einrichtungen, wie Bezirks- und Repu-
bliks-Krankenhäuser und Ambulatorien gegeben. In Grosny fänden sich
auch spezialisierte Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser für psychisch
Kranke. Den kriegsbedingten Fachkräftemangel versuche man durch Aus-
bildungsmassnahmen, aber auch durch Anwerben von Fachkräften aus
anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern. Das Ge-
richt kam zum Schluss, entsprechend den massgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen könnten Patienten insbesondere die folgenden Dienste
kostenlos in Anspruch nehmen: psychiatrische Notfallhilfe, Unterstützung
bei der psychiatrischen Prophylaxe und Rehabilitation in Ambulanzen und
Kliniken, sämtliche Formen psychiatrischer Untersuchung, Bestimmung
zeitweiliger Unzurechnungsfähigkeit, soziale Unterstützung und Beschäfti-
gung von Menschen mit psychischen Störungen, Vormundschaftsprob-
leme, Rechtshilfe in psychiatrischen Kliniken oder psychiatrische Unter-
stützung im Falle von Notfällen. Zudem wurde auf die Möglichkeit der
grundsätzlich kostenfreien Behandlung in einem "Psychoneurologischen
Dispanser" hingewiesen, einer speziellen Gesundheitseinrichtung, welche
die Hauptform der ausserhalb eines Spitals angesiedelten psychiatrischen
Dienste darstellt. Diese Einrichtung könne allerdings teilweise von Medika-
menten- und Personalmangel betroffen sein. Daneben stünden jedoch wei-
tere Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von psychischen Krank-
heiten zur Verfügung und es bestehe alsdann die Möglichkeit, zur Behand-
lung in eine andere russische Stadt zu reisen. Auch das Urteil D-7379/2014
vom 6. August 2015 kommt in Bezug auf posttraumatische Belastungsstö-
rungen und Suizidalität in Tschetschenien zum Schluss, dass diese Prob-
leme in der Heimat – respektive in Grosny – behandelt werden könnten
und es zumutbar sei, diese Behandlungsmöglichkeiten dort in Anspruch zu
nehmen (statt vieler Urteil BVGer D-7379/2014 vom 6. August 2015). Der
Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-4868/2013 vom 28. Februar 2014. Selbst dieses kommt – vor dem
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Seite 11
Hintergrund der vorstehenden Ausführungen – zum Schluss, die Rückkehr
der Beschwerdeführenden sei alleine angesichts der geltend gemachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht unzumutbar. Die Beschwerde-
führenden könnten in Tschetschenien sowohl hinsichtlich der somatischen
Beschwerden als auch der psychischen Erkrankungen medizinisch ver-
sorgt werden. Dies zwar nicht in dem in der Schweiz zur Verfügung ste-
henden Rahmen, immerhin aber im Rahmen einer elementaren Grundver-
sorgung (Urteil BVGer D-4868/2013 vom 28. Februar 2014 E. 8.2.2). Der
Beschwerdeführer verkennt, dass neben dem Krankheitsbild die Konstel-
lation im letztgenannten Urteil nicht mit ihm vergleichbar ist. Es geht um
eine Familie mit Kindern, eines davon minderjährig. In Berücksichtigung
aller entscheidwesentlichen Umstände gelangte das Gereicht dort zum
Schluss, dass die Kombination aller Faktoren (Familie, Berufliche Situation
des Familienvaters, Beziehungsnetz, minderjährige Tochter mit Brüdern)
zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führt, nicht
jedoch die psychische Krankheit alleine.
In der Beschwerde wird – gestützt auf das Themenpapier – ausgeführt, es
gebe nur drei psychiatrische Krankenhäuser in Tschetschenien (Beschwer-
deschrift S. 6 und Themenpapier S. 8 ff.). In der Republican Psychoneuro-
logical Dispensary in Grosny habe im März 2015 nur eine Psychotherapeu-
tin gearbeitet, ein Oberarzt, zwei Ärzte und ein Assistenzarzt seien weitere
Fachkräfte an dieser Institution. Es sei das einzige Krankenhaus, welches
ambulante Behandlungen für psychische Störungen und Erkrankungen an-
biete (Beschwerdeschrift S. 6). Dem vom Beschwerdeführer eingereichten
Themenpapier ist auch zu entnehmen, dass Tschetschenien über etwa 430
stationäre Plätze in den psychiatrischen Institutionen verfügt (Themenpa-
pier S. 9 f.). Alleine die Republican Psychoneurological Dispensary in
Grosny verfügt über 70 Betten, 35 für Frauen und 35 für Männer (Themen-
papier S. 10). Folglich ist selbst den eingereichten Unterlagen des Be-
schwerdeführers zu entnehmen, dass es in der Heimatstadt des Beschwer-
deführers sowohl entsprechende Institutionen als auch Fachpersonal gibt.
Es kann und muss für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
erwartet werden, dass diese der Qualität und Quantität der in der Schweiz
angebotenen psychiatrischen Dienstleistungen entspricht. In der Gesamt-
betrachtung von Rechtsprechung und Themenpapier ist es dem Beschwer-
deführer durchaus zumutbar, sich an die entsprechenden Stellen in Grosny
zu wenden, wo er als Tschetschene auch nicht der in seiner Replik geltend
gemachten Befürchtung ausgesetzt ist, sich nicht registrieren zu können.
E-8022/2015
Seite 12
Was die Suizidalität anbelangt, wird nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bei drohendem Suizid von einer zu vollziehen-
den Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete
Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getrof-
fen werden können (statt vieler: Urteil BVGer E-1135/2014 vom 14. April
2014, E-5780/2011 vom 1. Mai 2012). Solches ist vorliegend durch eine
entsprechende fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Be-
gleitung des Beschwerdeführers vor und bei der Ausreise möglich. Sodann
steht es dem Beschwerdeführer frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz
einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1
Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Was Familie und Beruf anbelangt, so hat der Beschwerdeführer die Schule
und danach drei Jahre das Technikum für Informatik besucht und die Aus-
bildung zum Buchhalter abgeschlossen. Er arbeitete auf einer Baustelle,
dann als Chauffeur, Buchhalter und Management Consultant (SEM-Akten,
A3, S. 4 und Konsiliumsbericht S. 2). Somit ging die Vorinstanz folgerichtig
von einer überdurchschnittlichen Ausbildung und Erfahrung in verschiede-
nen beruflichen Sparten aus (angefochtene Verfügung S. 2). Weiter macht
der Beschwerdeführer Ausführungen zu seinen Verwandten (z. B. SEM-
Akten A3, S. 5 und S. 8). Seine Halbgeschwister (zwei Halbbrüder und eine
Halbschwester) nennt er "Geschwister". Mit ihnen habe er nicht viel Kon-
takt (SEM-Akten, A3, S. 5). "Nicht viel Kontakt haben" genügt jedoch nicht,
um von einem nicht tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Ein solches
steht vorliegend jedoch nicht im Mittelpunkt. Der Beschwerdeführer kann
ohne tägliche Hilfe leben. Er ist nicht permanent auf jemanden angewie-
sen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen körperlich gesun-
den und jungen Mann. Was seine psychischen Leiden anbelangt, so kann
er weiterhin ambulant behandelt werden und daneben – auch aufgrund sei-
ner breiten Arbeitserfahrung – mindestens Teilzeit arbeiten. Es finden sich
auch keine Anhaltspunkte, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen
würden, bei einer Rückkehr den Kontakt mit seinen (Halb-)Geschwistern
wieder zu vertiefen und diese bei Bedarf anzugehen. Hieran vermag das
am 25. Februar 2016 beziehungsweise am 16. März 2016 in Aussicht ge-
stellte Schreiben – nach dem seine Tante und seine Mutter nicht mehr an
der alten Adresse wohnhaft sein sollen – nichts zu ändern. Er ist nicht auf
diese angewiesen. Im Übrigen ist dem Konsiliumsbericht zu entnehmen:
"Er habe ein gutes Leben gehabt, ein kleines Haus bauen können für die
Grossmutter neben seinem Haus" (Konsiliumsbericht S. 2). Die Be-
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schwerde selbst streicht die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdefüh-
rers hervor (Beschwerdeschrift S. 4), die unter anderem auch Bestätigung
im Arztbericht vom 11. Februar 2015 finden (Arztbericht vom 11. Februar
2015 S. 2). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass aufgrund fehlen-
der Deutschkenntnisse die Lebensgeschichte im Konsiliumsbericht "vor
dem Hintergrund der sprachlichen Schwierigkeiten zu sehen" ist (Be-
schwerdeschrift S. 4). Folglich ist es dem Beschwerdeführer zumutbar –
auch ohne die Hilfe seiner Tante oder seiner Mutter – sich erneut in seiner
Heimat Grosny zu integrieren.
6.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug – wie
von der Vorinstanz richtig erkannt – unter Würdigung aller Faktoren als zu-
mutbar zu erachten ist.
Die vorgebrachte Veränderung des Gesundheitszustands stellt nach dem
Gesagten keine veränderte Sachlage dar, die eine von den bisherigen Be-
urteilungen abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zulässt.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser
Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher
einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
Der superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin. Die mit Instruktionsverfü-
gung vom 18. Dezember 2015 gewährte aufschiebende Wirkung wird mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wurde bereits mit Instruktionsverfü-
gung vom 18. Dezember 2015 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
Es sind keine nachträglichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers ersichtlich.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Michal Koebel
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