Abtei lung V
E-8025/2007/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 22. Oktober 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8025/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdi-
scher Ethnie aus der Provinz Dohuk, am 17. März 2004 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 25. Januar 2006 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz an-
ordnete und den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 25. September 2007 mitteil-
te, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschen-
rechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordira-
kischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania grundsätzlich als zu-
mutbar und erwäge deshalb, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzu-
heben,
dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichzeitig unter Fristanset-
zung die Möglichkeit bot, zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme und zum damit verbunden Wegweisungsvollzug Stellung zu
nehmen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober
2007 sinngemäss die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Auf-
rechterhaltung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 die vorläufige Auf-
name aufhob, den Beschwerdführer unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis zum 17. Dezem-
ber 2007 zu verlassen und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte,
dass das BFM zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me im Wesentlichen ausführte, mit der in Rechtskraft erwachsenen
Verfügung vom 25. Januar 2006 sei der Beschwerdeführer aus der
Schweiz weggewiesen worden und der Vollzug der Wegweisung sei als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten, weshalb die vorläufige
Aufnahme aufzuheben sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2007 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zurück-
weisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter
die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme beantragen liess,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragen liess,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richts mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 feststellte, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete
und die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme einlud,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2007
die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richts mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 dem Beschwerdeführer
die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis brachte und ihm un-
ter Fristansetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme bot,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2008 eine
Stellungnahme zu den Akten reichen liess,
dass das Zivilstandsamt C._______ im Januar 2008 einen Geburtsre-
gisterauszug, die Identitätskarte sowie den Reisepass des Beschwer-
deführers jeweils im Original und auf den Namen D._______ lautend
sicherstellte und die Identitätskarte sowie den Reisepass dem BFM im
Original zustellte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass vorweg die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
respektive der Begründungspflicht zu prüfen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit Hinweis
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1444/2007 vom 2. Juli
2007 geltend macht, die Verfügung des BFM vom 25. Januar 2006 sei
mit Blick auf den in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 begründeten
Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie überholt, wes-
halb das BFM verpflichtet gewesen wäre, die Asylvorbringen noch ein-
mal auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen,
dass es sich im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1444/2007
vom 2. Juli 2007 um eine ganz andere Sach- und Rechtslage gehan-
delt hat, zumal es in jenem Verfahren um die Beurteilung einer Be-
schwerde gegen das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungs-gesuch
ging,
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dass die Frage des Asyls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens sein kann, da die Verfügung des BFM vom 25. Januar 2006 in Be-
zug auf die festgestellte fehlende Flüchtlingseigenschaft sowie die
Nichtgewährung von Asyl unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass es – trotz des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersu-
chungsgrundsatzes – nicht Sache der Asylbehörden sein kann, von
Amtes wegen auf den rechtskräftig beurteilten Asylpunkt zurück-zu-
kommen und die Vorbringen des Beschwerdeführers erneut auf ihre
Asylrelevanz zu prüfen,
dass daran auch die in der Rechtsmitteleingabe angesprochene Pra-
xisänderung von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie nichts zu
ändern vermag (vgl. dazu FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. Rz. 715),
dass demnach auf den Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung im
Asylpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht einzutreten ist,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG,
SR142.20]),
dass gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16.
Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen
sind, neues Recht gilt,
dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr ge-
geben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegwei-
sung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person
zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist,
sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen
Drittstaat zu begeben,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2006 das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft verneint hat und diese Verfügung unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober
2007 sowie der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er wäre bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner früheren Beziehung
zu einer Christin an Leib und Leben gefährdet,
dass der Vater seiner damaligen Freundin gedroht habe, ihn umzubrin-
gen,
dass angesichts der herrschenden Situation im Irak nicht davon aus-
gegangen werden könne, die irakischen Behörden seien in der Lage,
ihm ausreichenden Schutz vor der bestehenden privaten Verfolgung zu
gewähren,
dass bezüglich der geltend gemachten Drittverfolgung darauf hinzu-
weisen ist, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich
in der Lage sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigen-
falls eine Strafverfolgung einzuleiten (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.),
dass die Sicherheits- und Polizeikräfte gut dotiert sind sowie als gut
und straff organisiert gelten und Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich
beigelegt werden können (vgl. a.a.O. E. 6.5),
dass sich der Beschwerdeführer demnach wirksam gegen allfällige
Übergriffe privater Dritter zur Wehr setzen könnte,
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dass somit keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass auch die vorgebrachte Beziehung des Beschwerdeführers zu ei-
ner in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin unter dem Blickwin-
kel von Art. 8 EMRK nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs spricht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt mithin als zulässig
erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurtei-
lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsse,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle,
dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, währenddem
für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kran-
ke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl.
a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8),
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dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Dohuk stammt, wo er mit
seiner Familie seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise vom 9. März
2004 gelebt hat,
dass er gemäss eigenen Angaben in seinem Heimatstaat einige Zeit
als Ziegenhirt gearbeitet, seit dem Jahre 2002 bis zu seiner Ausreise
im Laden der Familie mitgearbeitet (A11/18, S. 5 und A1/9, S. 3) und
auch in der Schweiz seit über zwei Jahren als Küchenhilfe gearbeitet
hat,
dass er somit über eine Berufserfahrung verfügt, welche ihm den Auf-
bau einer wirtschaftlichen Existenz bei einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat erleichtern sollte,
dass die Eltern des Beschwerdeführers in der Provinz Dohuk leben
(vgl. A1/9, S. 3 f. sowie A11/18, S. 4 f.) und ihm diese bei einer
Rückkehr behilflich sein können,
dass es dem jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerde-
führer daher möglich sein sollte, sich - nötigenfalls mit anfänglicher
Unterstützung durch seine Familie - in seiner Heimat wieder eine Exis-
tenz aufzubauen, zumal ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz
den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können,
dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten das BFM die mit Verfügung vom 25. Januar
2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu
Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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