Abtei lung V
E-8025/2008/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2008 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Gegenstand
E-8025/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft
in Colombo vom 14. Dezember 1998, welche zuständigkeitshalber an
das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) überwie-
sen wurde, ersuchte der Beschwerdeführer erstmals um Erteilung
einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
A.b Am 13. Dezember 2001 führte die Schweizerische Botschaft in
Colombo eine Befragung des Beschwerdeführers durch. Dabei machte
er im Wesentlichen geltend, er sei von der Polizei am (...) unter dem
Verdacht der Mitgliedschaft bei den "Liberation Tigers of Tamil Eelam"
(LTTE) festgenommen und am (...) nach mehrjähriger Haft vom High
Court in (...) freigesprochen und aus der Haft entlassen worden. Hier-
nach sei er zweimal für rund zwei Stunden von der Polizei festgehalten
worden und habe demgemäss erneute Festnahmen zu befürchten.
A.c Mit Verfügung vom 29. April 2002 verweigerte das BFF dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylge-
such ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft
in Colombo gerichteter Eingabe vom 8. April 2008 ein zweites Mal
sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz
und um Asylgewährung. Mit Eingaben vom 25. April 2008 und vom
4. Juni 2008 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm mit Schrei-
ben vom 15. April 2008 und vom 26. Mai 2008 übermittelten Frageka-
taloge. Im Nachgang weiterer Korrespondenz fand am 30. Okto-
ber 2008 eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die Schweizeri-
sche Botschaft in Colombo statt.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei
(...) unter dem Verdacht der Kollaboration mit der LTTE inhaftiert
worden und bis (...) in Haft geblieben. Nach seiner Haftentlassung
habe er geheiratet und in der Folge an verschiedenen Orten, unter
anderem in (...), (...) und (...) gelebt, wo er verschiedenen Arbeiten
nachgegangen sei. Ende April 2008 habe er Probleme mit Migliedern
der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) gehabt, die ihn zuhau-
se aufgesucht und beschuldigt hätten, mit der LTTE zu tun zu haben,
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und ihn zum Parteibeitritt aufgefordert hätten. Ebenso habe ihn die
Armee wegen seiner früheren Haft aufgefordert, im Armeecamp zu un-
terschreiben. Allerdings habe er die Unterschrift letztendlich nicht
leisten müssen, da die Armee durch die Navy abgelöst worden sei. Bei
der Razzia der Armee und der EPDP (sog. "Round up") sei er
ebenfalls befragt worden. Mitte Oktober sei er von einer Person der
EPDP gesucht worden, als er sich bei seinen Eltern in (...) aufgehalten
habe.
Mit seinem Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer diverse Doku-
mente zu den Akten, auf deren Inhalt, soweit entscheidwesentlich,
nachfolgend eingegangen wird.
Mit Schreiben vom 4. November 2008 überwies die Schweizerische
Botschaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterla-
gen (am 11. November 2008 beim BFM eingegangen). Die Heiratsur-
kunde des Beschwerdeführers sowie die Geburtsurkunden seiner (...)
Kinder wurden dem BFM mit Schreien vom 3. November 2008 (am
10. November 2008 beim BFM eingegangen) übermittelt.
C.
Mit Verfügung vom 7. November 2008 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine
fehlende aktuelle Gefährdung, sowie auf die Tatsache, dass die gel-
tend gemachte Verfolgung regional beschränkt sei.
D.
Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Dezem-
ber 2008 (am 15. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gegangen) und vom 5. Dezember 2008 (am 15. Dezember 2008 bei
der Schweizerischen Botschaft in Colombo und am 12. Januar 2009
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) beantragte der Be-
schwerdeführer sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei zu
überprüfen. In ersterer Eingabe brachte er im Wesentlichen sein feh-
lendes Einverständnis mit dem vorinstanzlichen Eintscheid zum Aus-
druck und führte aus, sein und das Leben seiner Familie sei in Gefahr.
Seine Ausführungen in der nachfolgenden Eingabe verwendete er
darauf, auf die allgemein schwierige Situation der Tamilen in den Nord-
und Ostprovinzen Sri Lankas aufmerksam zu machen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in
englischer Sprache eingereichte Beschwerde ist aufgrund ihrer Ver-
ständlichkeit und der Dringlichkeit der Sache im Interesse aller am
Verfahren Beteiligten ohne präjudizielle Wirkung entgegen zu nehmen.
1.4 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers
oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht, da sie
keine Unterschrift enthält. Aus prozessökonomischen Gründen wird
jedoch darauf verzichtet, eine Beschwerdeverbesserung zu
veranlassen und ungeachtet des genannten Formmangels auf die
Beschwerde in vorliegender Form eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretun-
gen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaub-
haft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im
Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
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Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asyl-
suchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10
Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts
bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl-
gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
5.
5.1 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung vom 17. No-
vember 2008 im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachte Haft
von (...) bis (...) sowie die letztjährigen Behelligungen durch die EPDP
(Aufforderung zum Parteibeitritt) und die Armee (Aufforderung, im Ar-
meecamp zu unterschreiben sowie Kontrollen anlässlich von "Round
ups") einreiserechtlich nicht relevant seien. Der erstgenannte Vorfall
läge zu weit zurück und stelle insoweit keine einreisebeachtliche Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, als der Beschwerdeführer
während der rund (...) folgenden Jahre völlig unbehelligt geblieben sei.
Hinsichtlich der im Jahr 2008 erfolgten Ereignisse sei grundsätzlich
nachvollziehbar, dass die frühere Haft des Beschwerdeführers ein ge-
wisses Risikoelement sei, insgesamt aber sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer nicht stärker kontrolliert worden sei als das Gros
der tamilischen Bevölkerung. Es gebe in den Akten keine Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer besonders zielgerichtet verfolgt
oder konkret bedroht worden sei. Zudem seien die Probleme auf sei-
nen aktuellen Wohnort beschränkt. Der Beschwerdeführer, der in den
letzten Jahren an verschiedenen Orten im Nordwesten des Landes ge-
lebt und gearbeitet habe und dessen Eltern in (...) lebten, verfüge über
eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Insgesamt könne die vom
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Beschwerdeführer erlittene Haft von (...) bis (...) nicht zu einer Einrei-
sebewilligung führen, zumal heute nicht davon ausgegangen werden
könne, dass ihm deswegen in Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit einreiserelevante Verfolgungsmassnahmen drohten.
5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich sinngemäss die Rüge,
das BFM habe die Furcht des Beschwerdeführers, zukünftig asylrele-
vanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, zu Unrecht als unbegründet be-
urteilt.
5.2.1 Gemäss schweizerischer Asylpraxis ist für die Gewährung der
Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der
Einreisebewilligung massgebend. Damit ist gesagt, dass die vom Be-
schwerdeführer erlittene Haft zwischen (...) und (...) – welche im Übri-
gen schon Gegenstand des ersten Asylverfahrens war und rechtskräf-
tig beurteilt wurde – für sich keine einreiserelevante Verfolgungsmass-
nahme darstellt. Der Beschwerdeführer ist nach seiner Haftentlassung
während (...) Jahren zudem völlig unbehelligt geblieben, weshalb das
Bestehen eines genügend engen zeitlichen und sachlichen Zusam-
menhang zwischen der Inhaftierung des Beschwerdeführers bis (...)
und seinem Asylgesuch vom 8. April 2008 zu verneinen ist.
5.2.2 Die fluchtbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers, wo-
nach er ab April 2008 an seinem Wohnort (...) von der EPDP behelligt,
von der Armee bei "Round ups" kontrolliert und – vom BFM unerwähnt
– von den "Sri Lankan Security Forces" (SLSF) während einer Nacht
inhaftiert worden sei, decken sich gemäss dem Befragungsrapport der
Schweizerischen Botschaft in Colombo (B11) mit den Realitäten vor
Ort. Indessen erscheinen diese Ereignisse nicht intensiv genug, um
unter den Begriff des ernsthaften Nachteils im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG subsumiert werden zu können. Gerade die Einschätzung der
Botschaft verdeutlicht, dass die geschilderten Polizeikontrollen auf der
Strasse eine Schikane darstellen, welcher ein Grossteil der
tamilischstämmigen Bevölkerung täglich ausgesetzt ist.
5.2.3 Bleibt somit noch die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht
begründete Furcht geltend macht, bei einem weiteren Verbleib in Sri
Lanka staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
gewärtigen zu müssen. Die Furcht vor künftigen staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme
besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob in casu eine solche Wahr-
scheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-
weise zu beurteilen. Diese ist zusätzlich durch das vom Betroffenen
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Somit sind vorliegendenfalls obgenannten Behelli-
gungen des Beschwerdeführers von Bedeutung, da sie als objektive
Elemente eine Grundlage für die erhöhten subjektiven Befürchtungen
des Beschwerdeführers bilden.
6. Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, stellt die vormalige Inhaftie-
rung des Beschwerdeführers auch in objektiver Hinsicht ein gewisses
Risikoelement dar. Diese Einschätzung teilt auch die Funktionärin der
Auslandvertretung in Colombo, indem sie ausführt, es sei plausibel,
dass die Haftvergangenheit des Beschwerdeführers ein gewisses Ver-
dachtsmoment gegen diesen schüre. Wenngleich der Beschwerdefüh-
rer nicht erheblich bedroht worden sei, müsse angesichts der fort-
schreitenden Militäraktivitäten in (...) sowie dem gegenwärtigen "Profi-
ling" vormals inhaftierten Personen von einem "Risiko" gesprochen
werden (A11).
7. Insoweit kann der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Be-
schwerdeführer nicht stärker kontrolliert werde als das Gros der tamili-
schen Bevölkerung, nur bedingt gefolgt werden. Angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen mutmasslicher LTTE-
Kontakte bereits ein Gerichtsverfahren durchlaufen hat, kann ein
gesteigertes Interesse der srilankischen Behörden an seiner Person
nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit, dass er
deshalb künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art.
3 AsylG zu gewärtigen hätte, genügt hingegen nicht. Vielmehr müssen
konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht
vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen (vgl.
EMARK 1993 Nr. 21; WALTER KÄLIN, GRUNDRISS DES ASYLVERFAHRENS, BASEL/
FRANKFURT A. M. 1990, S. 143 ff.) respektive für den „vernünftigen Drit-
ten“ nachvollziehbar erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
Vorliegend sind keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für eine
künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich, zumal der
Beschwerdeführer in den über (...) Jahren seit seiner Haftentlassung
lediglich eine überschaubare Anzahl von Behelligungen erlebt hat, wo-
mit sich seine Situation kaum von jener einer unbescholtenen tami-
lischstämmigen Person in Sri Lanka unterscheidet. Im Ergebnis hat
das BFM damit zu Recht festgestellt, dass vorliegend kein begründeter
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Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer werde mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in asylrechtlich re-
levanter Weise verfolgt.
7.1.1 Schliesslich ist mit dem BFM festzustellen, dass die Flüchtlings-
eigenschaft eine landesweite Verfolgung voraussetzt, während die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen allesamt in (...)
stattgefunden haben und damit lokal beschränkt sind. Es ist dem Be-
schwerdeführer zuzumuten, sich dem Risiko weiterer Behelligungen
durch geeignete Wahl einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative –
zu denken ist insbesondere an den elterlichen Wohnort (...) – zu ent-
ziehen.
7.2 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
dessen Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung sowie dessen
Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in
der Beschwerde oder zusätzliche Beweismittel einzugehen, da diese
am Ergebnis nichts ändern können.
7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo, Sri Lanka (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka (Ref.-Nr.
131.41 – NDF/KTS 8045) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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