B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8025/2015
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei nach eigenen Angaben am
27. Juni 2013, gelangte am 2. Juli 2013 in die Schweiz und reichte glei-
chentags ein Asylgesuch ein. Am 8. Juli 2013 wurde sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte
sie am 21. November 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich im Jahr 2010 der
Kampfeinheit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdis-
tans) angeschlossen. Dort sei sie unter anderem auch an der Waffe aus-
gebildet worden. Nach Abschluss der Ausbildung habe sie für die Truppe
gekocht, gewaschen, genäht und auch Wache geschoben. Wahrscheinlich
im Oktober 2011 sei sie nachts im gebirgigen Gelände gestürzt und habe
sich schwere Verletzungen am Bein zugezogen. Die nächsten eineinhalb
Jahre habe sie in einem unterirdischen Spital der PKK verbracht. Als sich
ihr Gesundheitszustand verschlimmert habe, hätten ihre Kameraden ihren
Vater informiert. Dieser habe sie nach Istanbul gebracht. Am 27. Juni 2013
habe sie die Türkei mit dem Schiff verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2015 – eröffnet am 11. November 2015
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auf
und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Den zuständigen Kanton beauf-
tragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1, 2 und 3 aufzuheben, sie sei
als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. In prozessu-
aler Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, die Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechts-
beiständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgebestätigung, eine Schnell-
recherche der SFH vom 26. August 2015 zur Türkei sowie zehn Fotos zu
den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der Asylpunkt, die
Flüchtlingseigenschaft sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug
ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Für sie bestehe im Falle einer
Rückkehr in die Türkei keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrele-
vanten Verfolgung durch die türkischen Behörden. Dass der türkische Ge-
meindienst sich bei ihrer Familie nach ihrem Verbleib erkundigt habe, sei
nicht glaubhaft. Die Frage der Glaubhaftigkeit ihres Aufenthaltes bei der
PKK brauche vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, weil ihre
Vorbringen keinen asylrelevanten Sachverhalt darstellen würden, da nicht
davon auszugehen sei, dass die türkischen Behörden Kenntnisse über ih-
ren Aufenthalt bei der PKK hätten. Dass sie nur wegen ihres Hinkens ver-
dächtigt werden könnte, bei der PKK gewesen zu sein, sei unwahrschein-
lich.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, aus den ärztlichen Un-
terlagen gehe hervor, dass ihre Verletzung während längerer Zeit ungenü-
gend behandelt worden sei, was ein starkes Indiz für ihren Aufenthalt in
den Bergen sei. Bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit habe die Vor-
instanz ihre schlechte physische und psychische Verfassung nicht beach-
tet. Die türkischen Behörden würden gegenwärtig jegliche PKK-Elemente
eliminieren. Es sei davon auszugehen, dass sie jederzeit auf Informationen
über ihr Engagement bei der PKK stossen könnten. Ihre Beinverletzung
könnte die türkischen Behörden sehr wohl dazu veranlassen, weitere Ab-
klärungen vorzunehmen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sie nach ih-
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rer politisch aktiven Familie zu befragen. Ausserdem sei sie seit ihrer An-
kunft in der Schweiz politisch sehr aktiv, was die eingereichten Fotos be-
weisen würden.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
4.3.1 So führt die Vorinstanz zutreffend aus, es sei nicht glaubhaft, dass
die türkischen Behörden bei der Familie der Beschwerdeführerin nach ihr
gefragt hätten. In der BzP wird die Beschwerdeführerin gefragt, ob die Be-
hörden sich nach ihrem Weggang in die Berge nach ihr erkundigt hätten.
Darauf antwortet sie: "Nicht dass ich wüsste" (SEM-Akten, A3/11 S. 8). Erst
in der Anhörung gibt sie zu Protokoll, dass sich der Geheimdienst ein paar
Mal bei ihrer Familie nach ihr erkundigt habe (SEM-Akten, A9/19 F99 ff.).
Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen ist nicht glaubhaft, dass in
der Türkei nach ihr gesucht wurde. Dass der türkische Geheimdienst nach
ihrer Ausreise aus der Türkei nach ihr gefragt habe, was sie erstmals auf
Beschwerdeebene vorbringt, ist eine durch nichts substantiierte Behaup-
tung.
4.3.2 Die Vorinstanz stellt weiter korrekt fest, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt bei der PKK wenig substantiiert
seien, die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen jedoch offen bleiben könne, da
diese keine Asylrelevanz aufweisen würden.
Es kann der Vorinstanz darin gefolgt werden, dass einerseits nicht glaub-
haft ist, dass die türkischen Behörden von ihrem Aufenthalt bei der PKK
wissen (vgl. E. 4.3.1), andererseits aus den Akten keine nennenswerten
politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Türkei hervorgehen
und auch nicht ersichtlich ist, dass sie den türkischen Behörden anderwei-
tig aufgefallen wäre. Dass die Beschwerdeführerin befürchtet von künftigen
staatlichen Verfolgungsmassnahen betroffen zu sein, ist, auch bei Unter-
stellung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu ihrem Aufenthalt bei der
PKK, daher nicht realistisch. Dass die türkischen Behörden sie bei einer
Rückkehr aufgrund ihres Hinkens verdächtigen würden, bei der PKK aktiv
gewesen zu sein, ist eine weit hergeholte Vermutung, die durch nichts sub-
stantiiert ist. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt ist
somit nicht asylrelevant. Daran ändert auch der eingereichte Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26. August 2015 nichts.
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4.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe es un-
terlassen, sie nach politisch aktiven Familienmitgliedern zu befragen. Da-
mit macht sie implizit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gel-
tend. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Die Beschwerdeführerin substan-
tiiert mit keinem Wort, inwiefern dies wesentlich sein sollte. Dies ist auch
nicht ersichtlich. Eine allfällig daraus abgeleitete Reflexverfolgung müsste
ausserdem als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert werden,
da die Beschwerdeführerin weder in der BzP noch in der Anhörung politisch
aktive Familienmitglieder erwähnt, obwohl sie dazu im Rahmen ihrer Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verpflichtet gewesen wäre, ihr genügend of-
fene Frage gestellt wurden und sie auch nach ihrer Familie gefragt wurde,
sie also die Möglichkeit gehabt hätte, dies vorzubringen.
4.3.4 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre
schlechte physische und psychische Verfassung nicht beachtet, ist
schlichtweg falsch. Sowohl in der BzP als auch in der Anhörung wurde sie
zu ihrem Gesundheitszustand befragt (SEM-Akten, A3/11 S. 8 und A9/19
F8 ff. und F119 ff.). Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass
die Vorinstanz von den eingereichten Arztberichten Kenntnis hat und diese
auch, beispielsweise bezüglich ihres verletzten Beines, berücksichtig hat.
Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin wegen der Unzumutbarkeit des
Vollzugs vorläufig aufgenommen.
4.4 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, sie sei in der Schweiz poli-
tisch sehr aktiv. Sie macht damit implizit subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylaus-
schluss. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei in der
Schweiz politisch aktiv, genügt nicht, um subjektive Nachfluchtgründe
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die von ihr einge-
reichten Fotos von verschiedenen Teilnahmen an Demonstrationen in der
Schweiz weisen noch keine Tätigkeit nach, bei der sich die Beschwerde-
führerin derart exponieren würde, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei
gefährdet wäre. Dem Verhalten der Beschwerdeführerin liegen somit keine
für das Asylverfahren relevanten subjektiven Nachfluchtgründe zugrunde.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin we-
der Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen
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oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung der un-
terzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a
AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Be-
gehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht
stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Entscheid ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel