Abtei lung V
E-8026/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Afghanistan,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. Oktober 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8026/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, tadschikischer Herkunft und sunnitischen
Glaubens, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 29. Septem-
ber 2007 verlassen habe und am 7. Oktober 2007 in die Schweiz ein-
gereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso vom 16. Oktober 2007 sowie der direkten Anhörung
vom 26. Oktober 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, nach dem Tod seiner Eltern habe er sich in den
Iran begeben, um zu arbeiten, sei jedoch nach einiger Zeit wieder
nach Afghanistan zurückgewiesen worden,
dass er zusammen mit anderen Leuten, die sein Schicksal geteilt hät-
ten, in Kabul vor einem öffentlichen Gebäude demonstriert und ein Bild
von Präsident Karzai zerstört habe, worauf er festgenommen und einer
viermonatigen Haft zugeführt worden sei,
dass er während der Haft geschlagen und misshandelt und deshalb in
ein Spital eingeliefert worden sei,
dass ihm aus dem Spital die Flucht gelungen sei und er kurz danach
sein Heimatland verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 30. Oktober 2007 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2007 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM vom
30. Oktober 2007 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl oder die vorläufige
Aufnahme zu gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Dezember
2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
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abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kos-
tenvorschuss zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 zwei
in afghanischer Sprache verfasste Schreiben mit französischer Über-
setzung und ein Arztzeugnis vom 26. November 2007 zu den Akten
reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. Dezember
2007 dem BFM Gelegenheit gab, zu den neu eingereichten Dokumen-
ten Stellung zu nehmen,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 2. Januar 2008 zur Beschwer-
de und den nachgereichten Unterlagen Stellung nahm und die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Januar 2008
dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, sich schriftlich zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz zu äussern und er mit Eingabe vom 21. Januar
2008 davon Gebrauch machte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht
eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in seiner Verfügung feststellte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG aufgrund schwerwiegender Widersprüche in den
Aussagen, tatsachenwidriger Vorbringen und nicht hinreichend konkre-
tisierter Schilderungen in wesentlichen Punkten nicht standhalten,
weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass er somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und deshalb der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine
Anwendung finde und ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte er-
sichtlich seien, wonach er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 der Konven-
tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. No-
vember 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre, sodass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei,
dass das BFM in seiner Verfügung weiter ausführt, die Rückschaffung
des Beschwerdeführers in dessen Heimatland erscheine angesichts
der allgemeinen Lage in Afghanistan grundsätzlich als zumutbar, da in
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Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und zudem
seien keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbar-
keit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer unglaubhafte, unsubstanziierte und wider-
sprüchliche Aussagen zu seinen Verwandten, seinem Beziehungsnetz
und seiner wirtschaftlichen Lage gemacht habe und es nicht Aufgabe
der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwer-
deführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
wenn er der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sach-
verhaltsfeststellung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täu-
schen versuche,
dass zudem als gesichert gelten könne, dass der Beschwerdeführer
aus Kabul stamme, wo nicht eine permanente instabile Lage herrsche,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, er
habe vorgängig anzumerken, dass der bei der Anhörung eingesetzte
Dolmetscher aus dem Iran stamme und er ihn nicht immer gut verstan-
den habe, was im Protokoll nicht vermerkt worden sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im
Wesentlichen geltend macht, entgegen der Einschätzung der Vorin-
stanz sei das von ihm Geschilderte plausibel und rügt, das BFM habe
bei seiner Prüfung der Glaubwürdigkeit falsche Massstäbe verwendet,
dass seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründet sei,
dass im Weiteren aufgrund der generellen prekären Situation in Afgha-
nistan und seiner persönlichen Verhältnisse ein Vollzug der Wegwei-
sung unzumutbar sei,
dass die Vorinstanz eine vertiefte Klärung der zu erwartenden Lage
bei einer Rückkehr in sein Heimatland in seinem Fall vermissen lasse,
dass er in Afghanistan über kein soziales Netz mehr verfüge und auch
aus diesem Grund keine Chance hätte, bei einer Rückkehr ein men-
schenwürdiges Leben zu führen,
dass der Vorhalt des Beschwerdeführers, die Verständigung mit dem
Dolmetscher sei nicht immer gut gewesen, nicht gehört werden kann,
hat er doch unterschriftlich bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden
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zu haben (vgl. A1/9 S. 7 und A4/8 S. 2) und unterschriftlich versichert,
das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen gemachten Aussa-
gen (A4/8 S. 7),
dass daran auch der Hinweis in der Beschwerde auf eine Nachfrage
anlässlich der Bundesanhörung (vgl. A4/8 S. 3) klarerweise nichts zu
ändern vermag,
dass aufgrund der Aktenlage der vom Beschwerdeführer dargestellte
Sachverhalt in den wesentlichen Elementen unglaubhaft erscheinen
muss,
dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung - auf die verwiesen werden kann - und in ihrer Ver-
nehmlassung nicht zu beanstanden sind und die in der Beschwerde
und in der Stellungnahme zur Vernehmlassung erhobenen Erklärungs-
versuche nicht überzeugen,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend feststellte, die auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel könnten eine Änderung
seines Standpunktes nicht rechtfertigen,
dass die im eingereichten Arztzeugnis diagnostizierte Mittelhandfraktur
unterschiedlichste Ursachen haben kann und jedenfalls nicht geeignet
ist, den vorgebrachten Sachverhalt glaubhafter erscheinen zu lassen,
dass das BFM im Weiteren in der Vernehmlassung zu Recht ausführte,
das eingereichte Schreiben bezüglich des Todes der Eltern des Be-
schwerdeführers (assassiné en 2001) bestätige seine eigenen Anga-
ben zum Zeitpunkt des Todes (Hut 1380) nicht und der Einwand des
Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, wonach es sich um eine
falsche Dateninterpretation des BFM handle, da nach afghanischem
Kalender das Jahr im Frühling wechsle, nicht nachvollziehbar er-
scheint, da der nach afghanischer Kalenderrechnung letzte Monat des
Jahres Hut 1380 den Monatsteilen Februar/März 2002 entspricht,
dass auch der Einschätzung des BFM zu folgen ist, wonach es sich
beim eingereichten Schreiben der Nationalen Sicherheitsdirektion -
selbst wenn es als echt betrachtet werden könnte - um ein Gefällig-
keitsschreiben handeln müsse,
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dass das BFM in der Vernehmlassung die Gründe, die zu dieser Ein-
schätzung führen, hinreichend substanziierte, dem Beschwerdeführer
hiezu vom Bundesverwaltungsgericht das rechtliche Gehör gewährt
wurde und die diesbezüglichen Einwendungen in seiner Stellungnah-
me nicht stichhaltig sind,
dass die Vorinstanz nachvollziehbar begründete, weshalb sie die Be-
weiskraft der beiden eingereichten Dokumente als äusserst gering be-
ziehungsweise nicht ausreichend erachtet, um ihre Erwägungen be-
treffend die mit zahlreichen Unglaubhaftigkeitselementen behafteten
Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren um-
zustossen,
dass über die Feststellungen des BFM bezüglich der Einschätzung
des eingereichten Schreibens als Gefälligkeitsschreiben hinaus anzu-
fügen bleibt, dass der Inhalt des Schreibens als zielgerichtet diktierte
Zusammenfassung des vom Beschwerdeführer im Asylgesuch geltend
gemachten Sachverhaltes erscheint und in dieser Form von der
angeblich ausstellenden afghanischen Behörde nicht hätte verfasst
werden können, ohne entsprechend gezielt instruiert worden zu sein,
dass es dem Beschwerdeführer somit in Prüfung der gesamten Akten-
lage nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm für den Fall einer
Rückkehr nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine Verletzung nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) drohen würde,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen müss-
te, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f.
sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen) und dies der Be-
schwerdeführer nicht darzutun vermag,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass sich die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eingehend
zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen dem
Grossraum Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt hat
(vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in EMARK
2003 Nr. 10 und 30) und infolge der vergleichsweise günstigeren Situa-
tion den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen
Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz
und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet hat, und in
einem weiteren Urteil (EMARK 2006 Nr. 9) ihre Rechtsprechung aus
dem Jahre 2003 bestätigte und aktualisierte,
dass sie zusätzlich zu Kabul den Wegweisungsvollzug in weitere Pro-
vinzen im Norden von Kabul (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan,
Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan) unter
den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zu-
mutbar erachtete und das Bundesverwaltungsgericht aktuell keine Ver-
anlassung hat, von dieser Rechtsprechung abzuweichen,
dass der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Kabul geboren wurde,
dort mit seiner Familie lebte und wohnte und - wie die Vorinstanz zu
Recht feststellte - seine tatsachenwidrigen Aussagen zur angeblichen
Todesursache seiner Eltern nicht glaubhaft sind, so dass es überwie-
gend nicht wahrscheinlich ist, wonach keine engere Verwandte des Be-
schwerdeführers weiterhin in Kabul leben und wohnen würden, da ge-
genteiligenfalls der Beschwerdeführer nicht zu tatsachenwidrigen An-
gaben greifen müsste,
dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage in der angefochtenen Ver-
fügung zu Recht dargelegt hat, der Beschwerdeführer habe unglaub-
hafte, unsubstanziierte und widersprüchliche Aussagen zu seinen Ver-
wandten, seinem Beziehungsnetz und seiner wirtschaftlichen Lage ge-
macht und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hin-
weisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungs-
hindernissen zu forschen, wenn er der Mitwirkungs- und Wahrheits-
pflicht im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung nicht nachkomme und
diese Einschätzung durch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
offensichtlich nicht in einem anderen Licht erscheint,
dass zudem davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne sich
als Automechaniker nach seiner Rückkehr auch eine wirtschaftliche
Existenz aufbauen, womit es ihm folglich offensteht und es ihm zuzu-
muten ist, sich wieder in der Stadt Kabul niederzulassen,
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dass sich insgesamt aus den Akten damit keine Hinweise auf ein spe-
zifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ergeben,
dass demnach weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und diese durch den geleisteten Kostenvorschuss voll-
umfänglich gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss vollum-
fänglich gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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