Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8027/2007
Urteil vom 19. April 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______,
Afghanistan,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge
Ende November 2001 und reiste in den Iran. Mitte 2005 zog er weiter in
die Türkei, wo er etwa eineinhalb Monate lang blieb, bevor er am 14.
Oktober 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz
einreiste, wo er am 18. Oktober 2005 um Asyl nachsuchte.
B.
Am 24. Oktober 2005 wurde er im Empfangszentrum Kreuzlingen
summarisch, am 24. Januar 2006 durch die damals für Befragungen
zuständige kantonale Behörde ausführlich und am 18. September 2007
durch das Bundesamt ergänzend zu seinen Asylgründen befragt. .
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein
Hazara und in B._______, Provinz Ghazni, geboren worden. Sein Vater
habe die Taliban unterstützt, indem er diesen die Namen von Leuten
verraten habe, die Waffen gehabt hätten; jene seien dann festgenommen
und entwaffnet worden. Nach dem Sturz der Taliban und der
Machtergreifung durch Milizen der Hazara Ende 2001 seien seine Eltern
zu Hause von Dorfbewohnern getötet worden, die sich hätten rächen
wollen. Er selbst habe sich damals gerade beim Grossvater aufgehalten.
Da sein Grossvater befürchtet habe, die Hazara-Milizen würden die
ganze Familie vernichten, habe er die Ausreise seines Enkels organisiert.
Mit Hilfe eines Paschtunen sei er (Beschwerdeführer) Ende November
2001 nach C._______ im Iran gelangt. Er habe sich dort etwa dreieinhalb
Jahre illegal aufgehalten und ohne Bewilligung auf Baustellen gearbeitet.
Im Iran hätten auch Landsleute aus seiner Herkunftsregion gelebt, die ihn
immer wieder zusammengenschlagen und mit dem Tod bedroht hätten.
Aus diesem Grund habe er den Iran im Jahr 2005 verlassen und sei in die
Schweiz weitergeflüchtet.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dem BFM
zwei Schreiben der Provinzverwaltung von Ghazni und seine afghanische
Geburtsurkunde (Taskara) im Original zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 – eröffnet am 27. Oktober 2007 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte
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seine Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung
beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 26. November 2007 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich
aufzuheben; es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die
Unzulässigkeit, mindestens die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; es
sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer die beiden bereits im
erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben nunmehr zusammen
mit vollständigen deutschen Übersetzungen erneut einreichen. Zusätzlich
wurde ein Schreiben des Schwagers des Beschwerdeführers vom
12. November 2007 zu den Akten gereicht.
E.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit
Verfügung vom 3. Dezember 2007 fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit gleicher Verfügung überwies er
der Vorinstanz die Beschwerde zur Vernehmlassung.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007 an
seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember
2007 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer einen
undatierten, weiteren Brief seines Schwagers sowie zwei ihm von diesem
zugestellte Dokumente – eine Vorladung vom 26. Juni 2008 und ein
Schreiben einer Bezirksverwaltung vom 11. März 2008 (je mit deutscher
Übersetzung) – zu den Akten reichen.
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H.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 lud der Instruktionsrichter die
Vorinstanz unter Hinweis auf die veränderte Aktenlage und ihre aktuelle
Praxis zum Einreichen einer ergänzenden Stellungnahme ein.
Das BFM hielt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 19.
Dezember 2008 an seiner Verfügung vom 25. Oktober 2007 fest und
beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde .
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2009
zur Kenntnis gebracht.
I.
Am 4. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter eine Fotografie seiner Schwester und seines Schwagers
zu den Akten und liess dazu ausführen, diese würden sich aufgrund der
schlechten Sicherheitslage mittlerweile nicht mehr in Afghanistan,
sondern im Iran aufhalten.
Mit Eingabe vom 1. November 2009 liess der Beschwerdeführer zwei
weitere Fotografien seiner Schwester mit Ehemann und Sohn einreichen.
Er liess ausführen, mit diesen Beweismitteln werde belegt, dass seine
Familienangehörigen nach wie vor im Iran leben würden. Folglich verfüge
er in Afghanistan über keinerlei Beziehungsnetz und keine
Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz Ghazni. Er ersuche den
Instruktionsrichter, bei der Vorinstanz eine ergänzende Vernehmlassung
einzuholen.
Am 21. Januar 2001 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter schriftlich auf ein Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2010 hinweisen, worin
die bereits von der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) festgestellte generelle Unzumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzugs in die Provinz Ghazni bestätigt werde.
Zugleich wurde beantragt, die Vorinstanz sei vor diesem Hintergrund zu
einer weiteren Stellungnahme einzuladen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls –
vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist zu den prozessualen Vorbringen des Beschwerdeführers
Stellung zu nehmen.
3.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Argumentation des
BFM erwecke den Eindruck, die Vorinstanz habe sich nicht ernsthaft mit
den Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; damit
verletze sie ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers.
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Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist im Asylpunkt zwar in
der Tat knapp gehalten. Angesichts der vagen Vorbringen des
Beschwerdeführers beschränkte sich das BFM angesichts der damaligen
Aktenlage im Wesentlichen auf die Feststellung, es würden sich aus den
Angaben des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf ihm bei
einer Rückkehr drohende Nachteile ergeben, zumal er sich selbst nie für
oder gegen irgendeine Gruppierung in Afghanistan engagiert habe.
Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist unter den gegebenen Umständen
nachvollziehbar und hat es dem Beschwerdeführer offensichtlich auch
nicht verunmöglicht, den Asylentscheid sachgerecht anzufechten (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 24 S. 256
ff. mit Hinweisen). Insgesamt erweisen sich die Rügen der Verletzung der
Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs nach Auffassung des
Gerichts nicht als begründet.
3.2. Der Beschwerdeführer hat in verschiedenen Eingaben und
Telefonaten seines Rechtsvertreters beantragt, es sei eine ergänzende
Vernehmlassung des BFM einzuholen; dabei wurde auch auf andere
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen, bei denen
der dort zuständige Instruktionsrichter so vorgegangen sei und dem BFM
ermöglicht habe, seine Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt in
Wiedererwägung zu ziehen.
Der Entscheid über die Anordnung des ordentlichen Schriftenwechsels
gemäss Art. 57 Abs. 1 VwVG und eines allfälligen ergänzenden
Schriftenwechsels gemäss Art. 57 Abs. 2 VwVG obliegt dem
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 39 Abs. 1
VGG); im Asylverfahren hat der Gesetzgeber mit Art. 111a Abs. 1 AsylG
die zusätzliche prozessuale Möglichkeit geschaffen, aus Effizienzgründen
ganz auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten.
Nachdem im vorliegenden Verfahren bereits ein ordentlicher und ein
ergänzender Schriftenwechsel angeordnet worden war, keine
massgeblichen neuen Sachverhaltselemente vorliegen und sich die
Beschwerde als spruchreif erweist, ist dieser Antrag des
Beschwerdeführers abzuweisen (soweit darauf überhaupt einzutreten ist).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
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Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2007 wie
erwähnt fest, aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich
keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr
von irgendwelcher Seite Nachteile drohen könnten, zumal er sich in
Afghanistan nie aktiv für eine Gruppierung engagiert habe. Darüber
hinaus habe sich die politische Situation in Afghanistan seit der Ausreise
des Beschwerdeführers grundlegend verändert; die Taliban hätten im
Jahr 2001 ihre Macht verloren und die Regierung von Präsident Karzai
habe sich mit Unterstützung des Westens stabilisieren können. Vor
diesem Hintergrund sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr als nicht begründet im Sinn des
Asylgesetzes einzustufen. Die eingereichten angeblich behördlichen
Schreiben seien im Heimatland des Beschwerdeführers
erfahrungsgemäss käuflich erhältlich; im vorliegenden Kontext sei ihre
Authentizität in Zweifel zu ziehen.
In seinen Vernehmlassungen vom 19. Dezember 2007 und 19. Dezember
2008 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der Verfügung vom
25. Oktober 2007 vollumfänglich fest. Zudem wies sie erneut auf die
leichte Fälschbarkeit solcher Dokumente hin und führte aus, es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die afghanischen Behörden drei Jahre nach der
Ausreise des Beschwerdeführers plötzlich beim Schwager nach ihm
gesucht haben sollten.
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Seite 8
5.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen festgehalten, die Vorinstanz
bestreite die vom Beschwerdeführer geschilderte Kollaboration des
Vaters mit den Taliban und die damit verbundenen Konsequenzen nicht.
Der Beschwerdeführer könne zwar nicht beurteilen, ob die
Vergeltungsmassnahmen der Dorfbewohner mit der Tötung der Eltern
abgeschlossen gewesen seien. Vor dem kulturellen Hintergrund in der
Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei die von ihm geäusserte
Furcht jedenfalls nicht abwegig, zumal auch Jahre nach der Intervention
der alliierten Kräfte vielerorts chaotische Zustände herrschen und die
verschiedenen Kriegsfürsten und Milizen sich weigern würden, sich den
afghanischen Streitkräften anzuschliessen. Die Familien, von denen die
Bedrohung ausgehen würden, hätten unter der Regierung Karzai an
Einfluss gewonnen und würden auch Regierungsmitglieder stellen. Damit
sei die Argumentation der Vorinstanz unhaltbar, wonach keine konkreten
Hinweise für dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile von
irgendeiner Seite vorliegen würden.
Der Beschwerdeführer könne wegen der Tätigkeiten des Vaters nicht in
die Heimatprovinz zurückkehren, unter Umständen drohe ihm von jenen
Familien gar landesweite Verfolgung. Jedenfalls sei auch ausserhalb des
Hazarajat kein sicherer Aufenthaltsort für ihn zu finden: In Kabul fehle es
an jeglichem Beziehungsnetz. Bezüglich seiner einzigen
Familienangehörigen, einer Schwester, sei einerseits nicht sicher, ob
diese mit ihrem Mann und dem Kind noch in Herat lebe, andererseits
würde diese als Frau nicht ohne die kaum zu erwartende Zustimmung
ihres Gatten ein Familienmitglied aufnehmen können.
Im Lauf des Beschwerdeverfahrens macht der Beschwerdeführer sodann
unter Einreichen verschiedener Schreiben des Schwagers sowie
Fotografien geltend, die Schwester sei nunmehr mit ihrer Familie in den
Iran gezogen, nachdem es im Herat ebenfalls zu unsicher geworden und
der Schwager wegen des Beschwerdeführers behördlich behelligt worden
sei.
5.3. Nach Lehre und Praxis sind Befürchtungen, künftig staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, flüchtlingsrechtlich nur
dann relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich
die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht
lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später
möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem
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Seite 9
bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist grundsätzlich
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 1 S. 9, mit weiteren Hinweisen).
5.3.1. Der Beschwerdeführer hat weder bei den Anhörungen noch in
seinem Rechtsmittel konkrete Anhaltspunkte für seine Gefährdung durch
die Bevölkerung seines Dorfes nennen können. Er stützt sich
diesbezüglich offenbar einzig auf eine entsprechende Vermutung seines
Grossvaters ab (vgl. Protokoll der Anhörung vom 24. Januar 2006 S. 13).
Das damalige kindliche Alter des Beschwerdeführers und das
offensichtliche Fehlen jeglicher Verwicklung in die Waffengeschäfte des
Vaters sprechen objektiv gegen eine Gefährdung durch die
Dorfbewohner. Zudem hielt der Beschwerdeführer sich nach der geltend
gemachten Ermordung des Vaters noch rund zwei Wochen lang beim
Grossvater auf, wo ihn die Nachbarn zweifellos gefunden hätten, wenn
sie ihn hätten behelligen wollen; auf diesen Umstand angesprochen, gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Das, was Sie sagen, ist richtig. Für
diese Leute wäre es wirklich eine leichte Sache gewesen, mich
umzubringen. Dass sie mich nicht umgebracht haben, kann ich mir nicht
erklären. Vielleicht haben sie noch anderes zu tun gehabt. Aber wenn ich
dort geblieben wäre, hätten sie mich auf jeden Fall getötet." (vgl. Protokoll
der Abhörung vom 18. September 2007 S. 10).
Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorfälle sich vor rund zehn Jahren und davor ereignet haben sollen. Der
Zeitablauf dürfte sich ebenfalls dämpfend auf allfällige Rachegelüste
auswirken.
5.3.2. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer
sei in Gefahr gewesen, "an der Stelle seines Vaters bestraft oder als
Druckmittel gegen diesen verwendet zu werden" (vgl. S. 5 Ziff. 3.1), sind
diese Vorbringen angesichts der angeblich bereits erfolgten Tötung des
Vaters nicht nachvollziehbar.
5.3.3. Aufgrund der Akten wäre nach dem Gesagten selbst bei
angenommener Authentizität der geltend gemachten Bedrohung durch
Dorfbewohner – im Sinn einer Reflexverfolgung – im heutigen Zeitpunkt
nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer würde im Falle einer
Heimkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen.
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5.4.
5.4.1. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung sowie in der Stellungnahme
vom 19. Dezember 2008 zu Recht Zweifel an den verschiedenen,
angeblich von behördlicher Seite verfassten Beweismitteln geltend
gemacht. Insbesondere ist nach dem oben Gesagten nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer viele Jahre nach den
Ereignissen von 2001 ohne jeden erkennbaren Anlass plötzlich per
Haftbefehl gesucht worden sein soll. Bezeichnenderweise war noch in der
Beschwerde ausgeführt worden, er habe Verfolgung ja nicht von
behördlicher, sondern von privater Seite, den Bewohnern des
Heimatdorfs, zu befürchten (vgl. S. 5 Ziff. 3.1).
Die berechtigte Frage anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung, aus
welchem Grund er denn die angeblich 2004 hergestellten und teilweise
seinen Angehörigen übermittelten Beweismittel erst drei Jahre später
eingereicht habe, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar
beantworten (vgl. Protokoll ergänzende Bundesanhörung S. 13: "Die
Möglichkeit so einen Brief schnell weiterzuleiten, ist bei uns nicht so
gross").
5.4.2. Inhaltlich erwecken die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel einen ungereimten und konstruierten Eindruck: Der
angeblich drei Jahre nach der Ausreise durch das Innenministerium der
Übergangsregierung Afghanistans ausgefertigte Haftbefehl wird damit
begründet, der Beschwerdeführer wolle "die Ruhe (des) unterdrückten
Volkes wieder stören". Im angeblichen Begleitschreiben des
Innenministeriums an den Schwager des Beschwerdeführers ist die Rede
davon, dessen Festnahme sei erforderlich wegen "wichtigen
Informationen bezüglich Waffen, Munition und Dokumente(n), die für die
Islamische Republik Afghanistan von beträchtlicher Bedeutung sind.". All
dies lässt sich mit den protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers
offensichtlich nicht in Einklang bringen.
Im angeblichen Schreiben einer Bezirksverwaltung der Provinz Ghazni an
eine Verwaltungsstelle in Herat vom 11. März 2008 ist demgegenüber die
Rede davon, dem Beschwerdeführer sei "während Taliban-Zeiten sehr
viel Ungerechtes angetan" worden, weshalb sein Fall gerichtlich abgeklärt
werden müsse. Diese Formulierungen würden eher an (zivilrechtliche)
Ansprüche des Beschwerdeführers denken lassen.
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5.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch bei Durchsicht
der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche
Widersprüche ins Auge stechen.
5.5.1. So hat er einmal angegeben, dass und weshalb er der Beerdigung
seiner Eltern nicht beigewohnt habe; gemäss einer andern Aussage sei
er bei der Beerdigung jedoch dabei gewesen (vgl. Protokoll
Empfangszentrum S. 6, kantonales Protokoll S. 12, Protokoll ergänzende
Bundesanhörung S. 9).
5.5.2. Einmal hat er das Geschäft seines Vaters als Dorfladen für
Grundnahrungsmittel bezeichnet und ausgeführt, "daneben" habe dieser
auch noch Waffen verkauft; bei einer späteren Anhörung führte er aus,
der Vater habe ein Waffengeschäft besessen (vgl. kantonales Protokoll S.
8, Protokoll ergänzende Bundesanhörung S. 4).
5.5.3. Bei der kantonalen Befragung konnte der Beschwerdeführer über
die genaue Funktion des Vaters bei den Taliban keinerlei Auskunft
geben, dann aber bei der folgenden ergänzenden Befragung plötzlich
konkrete Angaben machen (vgl. kantonales Protokoll S. 9, Protokoll
ergänzende Bundesanhörung S. 5 ).
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Es
erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerde weiter
einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
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Seite 12
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie
den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der
Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzumutbar. Damit kann
praxisgemäss auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen
eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (vgl. etwa
BVGE 2009/51 E. 5.4).
9.
Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor der Einreise
in die Schweiz längere Zeit im Iran aufgehalten. Nachdem den Akten
keinerlei Hinweise auf einen geregelten Aufenthaltsstatus in diesem
Drittstaat zu entnehmen waren, hat das BFM zu Recht die
Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat
Afghanistan geprüft.
10.
10.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
10.2.
10.2.1. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die vormalige ARK in EMARK 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur
Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt
Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der
vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug
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Seite 13
nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere
einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als
grundsätzlich zumutbar qualifiziert.
10.2.2. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre
Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie
den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als
grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten
militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden
Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde
demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte
Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari
Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu
zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In den übrigen östlichen,
südlichen und südöstlichen Provinzen bestand hingegen weiterhin eine
allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin
nach wie vor als generell unzumutbar qualifiziert wurde (vgl. EMARK
2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
Eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in die Provinz Ghazni
bezeichnete schon die ARK – unabhängig von individuellen Umständen
wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden
Beziehungsnetz – als existenzbedrohend und damit als generell
unzumutbar (vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 30 insbesondere E. 7.a).
10.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung
angeschlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten
Entwicklung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in
Bezug auf diese oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen (vgl.
etwa das Urteil E-6008/2006 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen). Ob die
Gebiete, bei welchen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von
Wegweisungen noch als zumutbar bezeichnet wurde, heute anders
beurteilt werden müssten, kann – wie nachfolgend dargelegt wird – im
vorliegenden Verfahren offenbleiben.
10.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich um einen
Hazara. Er hat seine afghanische Geburtsurkunde (Taskara) eingereicht,
die in Ghazni ausgestellt worden ist und diese Provinz offenbar auch als
Wohnsitz nennt (vgl. kantonales Protokoll S. 4). Dass der
Beschwerdeführer aus der Provinz Ghazni stammt, wird auch vom BFM
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nicht bestritten. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich
nach dem oben Gesagten in einer Provinz, bezüglich welcher der
Wegweisungsvollzug nach konstanter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifizieren ist.
10.5. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen
Landesteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen. Zwar sind den
Akten Hinweise auf einen früheren Aufenthalt der Schwester und ihrer
Familie in Herat, einer der in der bisherigen publizierten Praxis als sicher
bezeichneten Provinzen Afghanistans, zu entnehmen. Indessen wurde
auf Beschwerdeebene mit aussagekräftigen Beweismitteln dargelegt,
dass auch diese Familienangehörigen inzwischen in den Iran umgesiedelt
sind. Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, der
Beschwerdeführer verfüge in Herat über ein tragfähiges Beziehungsnetz,
die Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums oder eine
gesicherte Wohnsituation (vgl. zu diesen Voraussetzungen für die
Bejahung einer zumutbaren Ausweichmöglichkeit innerhalb Afghanistans
EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 mit weiterem Hinweis).
Nachdem den Akten kein Hinweis auf irgendeinen persönlichen
Anknüpfungspunkt des Beschwerdeführers im Grossraum Kabul zu
entnehmen ist, hat die Vorinstanz diese Stadt angesichts der
geschilderten Praxis ihrer Beschwerdeinstanz im vorliegenden Verfahren
zu Unrecht als Aufenthaltsalternative bezeichnet (vgl. hierzu auch das
Grundsatzurteil E-5929/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.
Dezember 2010 [zur Publikation unter BVGE 2010/54 vorgesehen], E.
10.1).
10.6. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als
unzumutbar zu bezeichnen.
10.7. Den Akten sind keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss
Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen (der Beschwerdeführer war zwar im
Frühling 2008 im Zusammenhang mit einem Körperverletzungsdelikt in
ein polizeiliches Ermittlungsverfahren verwickelt worden, in dessen
Verlauf sich jedoch seine Unschuld erwiesen hat; vgl. BFM-Aktenstück
A 39/16). Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme sind damit erfüllt.
11.
Die Beschwerde ist nach diesen Ausführungen im Asyl- und
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Wegweisungspunkt abzuweisen. Im Wegweisungsvollzugspunkt ist das
Rechtsmittel gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 sind
aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.
12.
12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
praxisgemäss die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.– aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
12.2. Dem Beschwerdeführer steht eine reduzierte Entschädigung
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem sein
Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die
Parteientschädigung in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) von Amtes wegen und
aufgrund der Akten zu bestimmen. Unter Würdigung der massgebenden
Bemessungsgrundlagen wird die reduzierte Parteientschädigung auf
insgesamt Fr. 1 000.– (inklusive aller Auslagen und MWST-Anteil)
festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen;
soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, wird die Beschwerde
gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
25. Oktober 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1 000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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