Abtei lung V
E-8027/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. November 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8027/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. Dezember
2007 sein Heimatland verliess und über Lagos und die Niederlande
am 10. Dezember 2007 (nicht wie in der Verfügung des BFM vom
10. November 2010 angegeben am 9. Dezember 2008; vgl. Vorakte
A1/7) mit einem Arbeitsvisum nach Italien einreiste,
dass er sich ebenfalls eigenen Angaben zufolge seit Februar 2008 mit
einer Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von zwei Jahren in
Italien aufhielt und dort von Oktober 2008 bis März 2009 eine Arbeit
ausübte, danach jedoch keine Arbeitsstelle mehr fand, und dass im
März 2010 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung von den ita-
lienischen Behörden verweigert wurde, da er zu diesem Zeitpunkt über
keinen Arbeitsvertrag verfügte,
dass der Beschwerdeführer am 5. August 2010 in die Schweiz einreis-
te, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso
um Asyl nachsuchte und am 23. August 2010 im Transitzentrum Alt -
stätten zu seinen Fluchtgründen befragt wurde,
dass er anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 23. August 2010 be-
züglich einer allfälligen Rücküberstellung nach Italien geltend machte,
er habe in Italien kein Leben und keine Zukunftsperspektiven und be-
fürchte, von dort in seinen Heimatstaat ausgeschafft zu werden, wo
sein Leben bedroht sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2010 – die dem
Beschwerdeführer am 11. November eröffnet wurde – auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Ita-
lien verfügte, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Schwyz mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte, eine allfällige Be-
schwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom
12. November 2010 (Postaufgabe) – am 17. November 2010 zustän-
digkeitshalber vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht weiterge-
leitet – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des
BFM vom 10. November 2010 sei aufzuheben, von der Wegweisung
sei abzusehen und auf sein Asylgesuch sei einzutreten,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, in Nigeria sei
sein Leben in Gefahr und in Italien könne er aufgrund seiner Arbeits-
losigkeit nicht bleiben,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche han-
delt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM aufgrund der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdefüh-
rers für Italien, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen ist (Art. 9
Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-
II-VO]) und aufgrund des Umstands, dass Italien auf das Übernahmege-
such des BFM vom 27. August 2010 bis zum Ablauf der Frist am 28. Ok-
tober 2010 nicht geantwortet hat, gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO, Italien zu Recht als für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig erachtet hat,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und
keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass Italien sich nicht an die
daraus resultierenden Verpflichtungen halte,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Lebensbedingungen in
Italien seien schlecht und er befürchte, von dort in seinen Heimatstaat
weggewiesen zu werden, deshalb keine rechtsrelevanten Gründe gegen
seine Rücküberstellung nach Italien darstellen,
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dass insgesamt weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die
EMRK garantierten Rechte durch Italien noch humanitäre Gründe
nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen
Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi -
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand:
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