Abtei lung V
E-8028/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
1. X._______,
deren Kinder
2. Y._______,
3. Z._______,
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner,
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2007
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8028/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer, kosovarische Staatsangehörige albanisch-
er Ethnie aus A._______, am 22. September 1998 in der Schweiz ein
erstes Mal Asyl nachsuchten,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung
vom 19. Juli 1999 feststellte, die Beschwerdeführer erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz anordnete und sie gleichzeitig vorläufig aufnahm,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und die
Beschwerdeführer nach der am 16. August 1999 erfolgten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme am 4. August 2000 in ihr Heimatland zurück-
kehrten,
dass sie eigenen Angaben zufolge Kosovo am 10. Juli 2007 verliessen
und nach einem Aufenthalt von ungefähr eineinhalb Monaten in
B._______ (Slowenien) am 6. September 2007 illegal in die Schweiz
gelangten, wo sie am 10. September 2007 ein zweites Mal um Asyl
nachsuchten,
dass am 20. September 2007 die summarischen Befragungen im
C._______ und am 23. Oktober 2007 die Direktanhörungen der Be-
schwerdeführer 1 und 2 zu den Asylgründen durch das BFM erfolgten,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2007 - eröffnet am
20. November 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführer vom 10. September 2007 nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter am 26. No-
vember 2007 (Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde ein-
reichten und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und sie seien zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde beziehungsweise die Anordnung vorsorgli-
cher Massnahmen, den Erlass der Verfahrenskosten und die Anset-
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zung einer zusätzlichen Frist für die Einreichung eines ärztlichen Gut-
achtens beantragten,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern mit Zwischenver-
fügung vom 3. Dezember 2007 mitteilte, sie dürften den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtete und den Entscheid über das Ge-
such um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt
verlegte,
dass er gleichzeitig die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung innert
Frist einlud und sie aufforderte, zu erläutern, weshalb im erstinstanz-
lichen Asylverfahren bezüglich des vierzehnjährigen Beschwerdefüh-
rers 3 weder eine Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen noch eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
durchgeführt wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 die
Abweisung der Beschwerde beantragt,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
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dass die Beschwerdeführer die Annullierung der angefochtenen Ver-
fügung beantragen und damit implizit das Eintreten auf ihre Asylge-
suche verlangen,
dass die Vernehmlassung des BFM vom 21. Dezember 2007 den Be-
schwerdeführern bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stel-
lungnahme unterbreitet wurde,
dass der Beschwerde im Sinne der nachstehenden Erwägungen ent-
sprochen wird, weshalb das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen
der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in
diesem Zusammenhang absieht (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG) und
die Vernehmlassung den Beschwerdeführern zusammen mit dem vor-
liegenden Urteil zur Kenntnis gebracht wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ist und diese behördli-
che Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei
sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben,
weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass Asylsuchende allerdings im Sinne einer behördlichen Aufklä-
rungspflicht auf ihre Mitwirkungspflicht besonders hingewiesen werden
müssen (vgl. Art. 19 Abs. 3 AsylG),
dass die Asylsuchenden indessen nicht nur eine Mitwirkungspflicht
trifft, sondern sie auch einen Anspruch auf Mitwirkung haben, was sich
unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt,
dass die wichtigste Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör in diesem Zusammenhang die Befragung der Asylsuchenden zu
ihrer Person und den Gründen für ihr Asylgesuch bildet, die nicht nur
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Asylsuchenden
selbst darstellt, sondern gleichzeitig auch der materiellen Sachver-
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haltsabklärung im Rahmen der behördlichen Untersuchungspflicht
dient,
dass gerade diese behördliche Untersuchungspflicht im Übrigen eine
die Asylsuchenden allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungs-
last begriffsnotwendig ausschliesst (vgl. zum Ganzen Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 30 E. 5.3.1 u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212 f. mit weiteren Hinweisen),
dass vorliegend die Vorinstanz das Asylgesuch des am 7. Oktober
2007 vierzehn Jahre alt gewordenen Beschwerdeführers 3 ohne Befra-
gung zu seiner Person und ohne Anhörung zu seinen Asylgründen ab-
lehnte,
dass gemäss den Akten der Beschwerdeführer 3 am 10. September
2007 das Personalienblatt zusammen mit seiner Mutter und seiner
Schwester eigenhändig ausfüllte und unterschrieb,
dass von der Urteilsfähigkeit des damals vierzehnjährigen Beschwer-
deführers 3 auszugehen ist, und das BFM der Aufforderung in der Zwi-
schenverfügung vom 3. Dezember 2007, zu erläutern, weshalb weder
eine Befragung zur Person noch eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
durchgeführt wurde, nicht nachgekommen ist,
dass gemäss dem vom Bundesamt im Internet zugänglich gemachten
Handbuch des Asylverfahrens urteilsfähige Kinder selbständig ange-
hört werden und für die Beurteilung, ob ein Kind urteilsfähig sei, vor-
erst auf die in der Empfangsstelle gemachte Einschätzung abgestellt
werden kann,
dass erfahrungsgemäss die Urteilsfähigkeit von Kindern in Bezug auf
das Asylverfahren ab etwa vierzehn Jahren in der Regel vermutet wer-
de (vgl. Handbuch Asylverfahren BFM Kap. F § 4 S. 11),
dass das BFM durch die unterlassene Befragung zur Person und zu
den Asylgründen des Beschwerdeführers 3 seinen Anspruch auf recht-
liches Gehör und damit Bundesrecht verletzt hat,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das
BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden
kann,
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dass indessen vorliegend das BFM den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers 3 auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat,
weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene
Verfügung zu kassieren ist, zumal wegen der engen Verbindung der
drei Beschwerdeführer eine Verfahrenssplittung unangemessen wäre,
dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung vom 14. November 2007 aufzuheben
und die Sache zur Befragung des Beschwerdeführers 3 und zur an-
schliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten gegenstandslos wird,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist
und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren auf Grund der Akten auf Fr. 800.-- festzusetzen ist
(Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 14. November 2007 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Befragung des Beschwerdeführers 3 und zur anschliessenden
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu ent-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Kopie der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- D._______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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