B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8028/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende 1–6,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1–6 suchten am 17. März 2014 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befra-
gungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 2. April 2014 und der
Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 22. und 25. September
2014 machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsan-
gehörige arabischer Ethnie. Sie hätten Syrien wegen des Krieges und aus
Angst vor Verhaftung verlassen. Die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 würden
wegen Teilnahmen an Protestaktionen gesucht.
B.
Mit Verfügung vom 9. November 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme an.
C.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuer-
kennen und es solle ihnen Asyl erteilt werden. In prozessualer Hinsicht sei
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und insbesondere die unterzeichnende
Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei eine Nachfrist
zur Beschwerdeergänzung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
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2.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung einer Nachfrist zur
Ergänzung der Beschwerde. Eine ergänzende Beschwerdeschrift ist zu ge-
statten, wenn es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere
Schwierigkeit einer Beschwerdesache erfordert (Art. 53 VwVG). Da die ge-
setzlichen Voraussetzungen zur Beschwerdeergänzung offensichtlich nicht
gegeben sind, ist der prozessuale Antrag abzuweisen.
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigen-
schaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Ver-
fügung. Der Wegweisungsvollzug hingegen ist nicht mehr Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens, nachdem die Vorinstanz zugunsten der Beschwer-
deführenden die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
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entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizier-
ten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnt die Asylgesuche mangels Glaubhaftigkeit und
Asylrelevanz ab. Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu den Suchak-
tionen seien hinsichtlich Zeitpunkt und Anzahl unvereinbar. Sodann stünde
der Islamische Staat (ISIS) in der Zweitbefragung als Ausreisegrund im
Zentrum. Laut Erstbefragung habe er nie Probleme mit Dritten gehabt und
die Angst vor dem ISIS nicht erwähnt.
Die Beschwerdeführerin 2 habe ausgesagt, nach der Zerstörung ihres Hau-
ses bei ihrem Onkel gelebt zu haben. Auf Vorhalt einer anderslautenden
Angabe habe sie behauptet, es handle sich um den Grossvater, den sie als
Onkel bezeichne. Wieder anders laute die Angabe ihres Mannes, wonach
sie nach der Zerstörung des Hauses bei seinen Eltern gewohnt habe. Wei-
ter habe sie in der Erstbefragung angegeben, die Freie Syrische Armee
(FSA) habe sie mehrmals gefragt, ob sich ihre Kinder der FSA anschlies-
sen würden. Ihr Veto hierzu habe keine Konsequenzen gehabt. Zu Proble-
men mit Behörden oder privaten Organisationen in der Zweitbefragung be-
fragt, habe sie einen Einschüchterungsversuch durch einen Regimevertre-
ter erwähnt; es habe jedoch keine weiteren Vorfälle gegeben. Später be-
haupte sie jedoch, die FSA habe gedroht, ihre Kinder wegzunehmen.
Der Beschwerdeführer 3 habe anlässlich der Erstbefragung gesagt, er
habe der FSA beitreten wollen, allerdings sei seine Mutter dagegen gewe-
sen. Probleme mit der FSA seien keine erwähnt worden und auf Nachfrage
habe er erklärt, keine Probleme mit Dritten gehabt zu haben. Bei der Zweit-
befragung habe er vorgetragen, er sei auch wegen des Drucks der FSA
ausgereist. Schliesslich habe er angegeben, dass sich seine Familie drei
Mal – bei jeweils schwieriger Lage in der Wohnregion – für einige Tage in
die Türkei begeben habe. Sinngemäss sei die Familie drei Mal aus der ver-
folgungssicheren Türkei nach Syrien zurückgekehrt. Ein solches Verhalten
lasse erheblich daran zweifeln, dass die Beschwerdeführenden in Syrien
tatsächlich gesucht würden und behördliche Verfolgungsmassnahmen be-
fürchten müssten.
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Im Übrigen würden die im Rahmen von Krieg oder Situation allgemeiner
Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
darstellen. Aufgrund der Aktenlage bestünden keine konkreten Hinweise
hierauf, auch nicht wegen des Cousins, der angegebenen Haftausschrei-
bung oder der Protestkundgebungen.
5.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, indem die Vorinstanz
von der fehlenden Glaubhaftigkeit ausgegangen sei, habe sie Bundesrecht
verletzt. Die Vorinstanz habe die für und gegen die Glaubhaftigkeit spre-
chenden Umstände nicht abgewogen.
Was das Datum anbelange, so handle es sich wohl um einen Fehler. Über-
dies lägen die Geschehnisse mehr als vier Jahre zurück. Was die Nachfor-
schungen der syrischen Behörden betreffe, sei der Beschwerdeführer nur
ein Mal bei sich zu Hause und dann zwei Mal im Haus seiner Eltern – was
er auch als "zu Hause" bezeichne – gesucht worden. Was den Grund der
Ausreise anbelange, sei richtig, dass der Beschwerdeführer den ISIS an
der Erstbefragung mit keinem Wort erwähne und Fragen nach Problemen
mit Dritten verneine. Diese Frage könne – wie von Beschwerdeführer
1 und 3 – falsch verstanden werden. Die Anhörung habe nur 65 Minuten
gedauert und der Beschwerdeführer sei mehrfach aufgefordert worden,
sich kurz zu halten. Was den vermeintlichen Widerspruch mit "Onkel" an-
belange, so sei dies im arabischen Raum eine Respektbezeichnung für
ältere Menschen.
Der Beschwerdeführer 3 sei noch minderjährig, habe Angst gehabt und sei
sich nicht sicher gewesen, ob seine Aussagen dem syrischen Regime zur
Kenntnis gebracht würden. Seine Anhörung habe lediglich 30 Minuten ge-
dauert, auch er sei dazu aufgefordert worden, sich kurz zu halten.
Über den wiederholten Anmarsch der Regierungstruppen seien die Be-
schwerdeführenden von Familienmitgliedern jeweils im Vorfeld gewarnt
worden, woraufhin sie sich bis zum Truppenabzug in die Türkei begeben
hätten. Im Übrigen seien die von der Vorinstanz aufgezählten Unglaubhaf-
tigkeitselemente keine solchen oder alles andere als zentral und deshalb
für die Frage der Glaubhaftigkeit ohne Bedeutung.
5.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht ver-
kannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Die Schlussfol-
gerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu bean-
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standen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundes-
recht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll.
Solches ist auch nicht ersichtlich.
So haben die Gesuchsteller zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres
Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylre-
levante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen
diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die
nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich jedoch nicht mit dem sum-
marischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits grundlegend
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Selbst wenn gewisse Ungereimtheiten
beziehungsweise Themenbereiche für das Asylgesuch nicht zentral sind,
so können es Indizien sein, die – wie vorliegend – für die Unglaubwürdig-
keit einer Person sprechen können. Die Beschwerde bestätigt, dass der
Beschwerdeführer 1 den ISIS an der Erstbefragung mit keinem Wort er-
wähnt hat (Beschwerde S. 6). Anlässlich der Zweitbefragung steht der ISIS
als Ausreisegrund hingegen im Zentrum: "Der Grund warum ich das Land
verlassen habe, ist der ISIS." (SEM-Akten, A16, S. 5). Es handelt sich um
ein zentrales Element. Dieses wurde offensichtlich nachgeschoben. Die
nachträglichen Erklärungen auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu
überzeugen (Beschwerde S. 6). So geht die angebliche Aufforderung, der
Beschwerdeführer 1 solle sich kurz halten, aus dem Protokoll nicht hervor.
Auf die erste und offen gestellte Frage zu seinen Asylgründen antwortet er:
"Wir haben die Heimat wegen dem Krieg verlassen." (SEM-Akten, A4,
S. 8 f.). Hierzu folgen bereits in der Erstbefragung weitere 15 Fragen
(SEM-Akten, A4, S. 8 f.). Dasselbe gilt in Bezug auf den Beschwerdefüh-
rer 3, dem nach der Frage zu seinen Asylgründen 17 weitere Fragen ge-
stellt wurden. Die anderen in diesem Zusammenhang aufgeführten Wider-
sprüche sind zwar vergleichsweise nicht alle derart zentral, aber Indizien
für die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Alle Beschwerdeführenden
haben unterschriftlich bestätigt, dass sie die folgende Einleitung verstan-
den haben: "Alle in der heutigen Befragung Anwesenden müssen Ihre Aus-
sagen vertraulich behandeln. Sie können deshalb sicher sein, dass die Be-
hörden in Ihrem Heimatland keine Kenntnis von Ihren Aussagen erhalten.
Sie können ohne Furcht reden" (SEM-Akten, A4, A5, A6 und A7, jeweils
S. 1 f.). Somit kann den Ausführungen nicht gefolgt werden, die Beschwer-
deführenden – insbesondere der Beschwerdeführer 3 – seien nicht sicher
gewesen, ob ihre Aussagen dem syrischen Regime zur Kenntnis gebracht
würden, weshalb sie in der Erstbefragung nicht alles gesagt hätten. Die
Beschwerdeführenden sind drei Mal aus der für sie sicheren Türkei nach
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Syrien zurückgekehrt (SEM-Akten, A4 und A5, jeweils S. 4), was eindeutig
gegen die geltend gemachte Verfolgung spricht.
Sodann ist die Vorinstanz bei der Begründung ihres Entscheides – entge-
gen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht gehalten, alle
Elemente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, gegeneinander
abzuwägen. Vielmehr genügt, wenn die Begründung kurz die wesentlichen
Überlegungen nennt, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1). Die Vorinstanz nennt in der angefochtenen Verfügung zahlreiche
Elemente der Unglaubhaftigkeit (ISIS als nachträglich behaupteter Ausrei-
segrund, Widersprüche betreffend Wohnort nach der Zerstörung des Hau-
ses, angebliche Probleme mit Regimevertreter, nachgeschobene Druck
der FSA, usw.) und ist ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgegan-
gen, dass die Vorbringen den Anforderungen des Glaubhaftmachens im
Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen.
Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführenden vergeblich auf die bun-
desverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (namentlich auf das publi-
zierte Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015). Das Bundesver-
waltungsgericht hat in diesem Urteil ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG
erwogen, nachdem es zuvor die Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgestellt
hatte (Urteil, a.a.O., E. 5.8). Da die Vorbringen der Beschwerdeführenden
unglaubhaft ausgefallen sind, braucht die Asylrelevanz hier nicht mehr ge-
prüft zu werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutref-
fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
Fluchtgründe weder nachweisen noch glaubhaft machen. Die Vorinstanz
hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem
vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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