B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8029/2016
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Belarus,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 7. Januar 2013 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erstmals
um Asyl nach. Am 30. April 2013 zog er sein Asylgesuch zurück und reiste
am 5. Juni 2013 freiwillig nach Belarus zurück. Am 24. November 2013
stellte er ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Aufgrund der staatsver-
traglichen Prüfungszuständigkeit Litauens trat das SEM mit Verfügung vom
28. Januar 2016 darauf nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Litauen an. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-816/2016 vom 15. Februar 2016 ab. Am 7. April 2016 reiste der Be-
schwerdeführer freiwillig in sein Heimatland zurück.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 9. oder 10. Juli 2016 erneut und reiste in einem Lastwagen am
14. Juli 2016 in die Schweiz ein. Am 27. Juli 2016 stellte er beim SEM ein
schriftliches Mehrfachgesuch. Am 16. November 2016 hörte ihn das SEM
zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sich
in seinem Heimatland insbesondere bei Jugendlichen für die oppositionelle
Partei Gramada und für den Politiker B._______ engagiert zu haben. Mehr-
mals sei ihm telefonisch bedeutet worden, diese Aktivitäten einzustellen;
auch habe er auf dem Polizeiposten seines Heimatorts vorsprechen müs-
sen. Zudem würden politisch motivierte Strafverfahren gegen ihn durchge-
führt, in welchen er mit unverhältnismässig langen Gefängnisstrafen zu
rechnen habe. Unter anderem werde ihm die fahrlässige Verursachung des
Brandes seines Gutsbetriebs vorgeworfen, der eigentlich von Dritten gelegt
worden sei; die Polizei habe sich geweigert, eine Anzeige entgegenzuneh-
men. Im Mai 2016 seien zudem Drogen in seinem Auto versteckt worden
und er sei dann in eine Polizeikontrolle geraten; deshalb werde ihm nun
unberechtigterweise Drogenhandel vorgeworfen. Er sei überzeugt, dass
die Strafverfahren auf sein politisches Engagement zurückzuführen seien.
C.
Mit Verfügung vom 25. November 2016 – eröffnet am 28. November 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
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D.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des SEM vom 25. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest-
stellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben
und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Prozessual
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2).
3.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt mit der Unglaub-
haftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Das Bundesverwal-
tungsgericht teilt diese Einschätzung nach Durchsicht der Akten. In den
zwei bereits abgeschlossenen Asylverfahren und im Verlaufe des vorlie-
genden Verfahrens hat der Beschwerdeführer sich derart offensichtlich wi-
dersprochen, dass unweigerlich der Eindruck eines erdachten Sachver-
haltskonstrukts entsteht.
3.3.1 Wie die Vorinstanz richtig anführt, hat der Beschwerdeführer in sei-
nen drei Asylverfahren sich diametral widersprechende Angaben zu seiner
Identität und zu seinen Familienangehörigen gemacht. Das erste Asylge-
such stellte er unter dem Namen C._______; damals behauptete er, seine
Eltern seien verstorben und er sei ein Einzelkind (vgl. SEM-Akten, A4/11,
F 3.01). Gemäss den Angaben im vorliegenden Verfahren verfügt er hin-
gegen über mehrere Familienangehörige in Belarus (Eltern in Smolevichi,
Schwester in Minsk, weitere Cousins und Cousinen; vgl. SEM-Akten,
C13/20, F 16-20).
3.3.2 Erheblich ins Gewicht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer bereits
im ersten Asylverfahren im Jahr 2013 davon berichtete, sein Haus sei vor-
sätzlich niedergebrannt worden und die weissrussischen Behörden hätten
sich geweigert, eine Strafuntersuchung durchzuführen (vgl. SEM-Akten,
A4/11, F 7.01). Diesen Sachverhalt macht er leicht modifiziert auch im vor-
liegenden Verfahren geltend, datiert ihn auf explizite Nachfrage hin jedoch
auf den 23. Oktober 2015 (vgl. SEM-Akten, C13/20, F 49). Auf explizite
Nachfrage hin gelang es ihm zudem nicht, diesen eklatanten Widerspruch
zu erklären (vgl. SEM-Akten, C13/20, F 168-169).
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3.3.3 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auf keine Art und Weise
zu erklären, warum er im April 2016 die Rückreise nach Belarus einer Prü-
fung seines Asylgesuchs in Litauen vorzog (vgl. SEM-Akten, C13/20,
F 124). Von einer in ihrem Heimatland verfolgten Person ist ein solches
Verhalten offensichtlich nicht zu erwarten.
3.4 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf
weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers hin. Die Beschwerdevorbringen vermögen die überzeugenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz nicht ansatzweise in Frage zu stellen, weshalb inso-
weit auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann. Aufgrund
der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrigt sich eine Prüfung der
Asylrelevanz dieser Vorbringen.
3.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylge-
such folgerichtig abgelehnt hat.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Belarus dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die als unglaubhaft erachteten Asyl-
vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Belarus lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
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5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.4.1 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist es in Belarus nach den
Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2010 zu gewalttätigen Übergriffen
von Sicherheitskräften gegen Demonstranten und über 700 Festnahmen
gekommen. In der Folge gab es Repressionen gegen Oppositionelle, Jour-
nalisten und kritisch eingestellte Bürger. Aufgrund dieser Entwicklung ver-
hängte die EU Sanktionen gegen das Land. Anfang 2011 wurden über 30
Personen zu mitunter mehrjährigen Haftstrafen verurteilt; die meisten wur-
den nach wenigen Monate wieder freigelassen – allerdings ohne Rehabili-
tierung und teilweise unter Auflagen. Die letzten dieser politischen Häft-
linge wurden im August 2015 auf freien Fuss gesetzt. Auch die Präsident-
schaftswahl vom Oktober 2015 wies erhebliche Mängel auf, wurde jedoch
international beobachtet, ohne dass gewaltsame Übergriffe oder Repressi-
onen festgestellt wurden. Während und nach den Präsidentschaftswahlen
wurden Protestaktionen toleriert, wobei deren Organisatoren mit teilweise
empfindlichen Bussen belegt wurden. In der Folge hob die EU die Sankti-
onen gegen Belarus im Februar 2016 weitgehend auf. Anfang März 2016
hob auch die Schweiz die von ihr beschlossenen Sanktionen – mit Aus-
nahme der Massnahmen gegen vier Personen – auf (vgl. zum Ganzen Ur-
teil des BVGer D-5409/2015 vom 7. Juni 2016, E. 7.4.1).
5.4.2 Vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland nicht be-
fürchten muss, einer konkreten Gefährdung ausgesetzt zu werden. Eige-
nen Angaben zufolge hat er elf Schuljahre absolviert (vgl. SEM-Akten,
B6/12, F 1.17.04). Berufliche Erfahrungen erwarb es im landwirtschaftli-
chen Bereich, als Kaufmann und als Taxifahrer (vgl. SEM-Akten, B6/12,
F 1.17.05). Aufgrund seiner Ausbildung und der beruflichen Erfahrungen
dürfte es ihm möglich sein, sich nach einer Rückkehr nach Belarus wirt-
schaftlich wieder einzugliedern. Zudem leben seine Eltern, seine ältere
Schwester und verschiedene Cousins und Cousinen nach wie vor in Bela-
rus (vgl. SEM-Akten, C13/20, F 16-20). Insgesamt ist vor diesem Hinter-
grund nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr nach Belarus
in eine existenzbedrohende Situation geraten.
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Seite 8
5.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die materiellen
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeer-
hebung als aussichtslos zu gelten hatten, womit das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet
einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos gewor-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: