Abtei lung V
E-8031/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Guinea,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8031/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im September 2008 über C._______ auf dem Seeweg verliess,
dass er nach Italien gelangte, wo er an einem unbekannten Ort an
Land ging und am 24. Oktober 2008 illegal in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihn am 24. Oktober 2008 unter anderem mittels eines
Formulares und mit Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nicht-
eintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise-
oder Identitätspapiere abzugeben,
dass der Beschwerdeführer im D._______ am 24. Oktober 2008
summarisch zu seiner Person und den Ausreisemotiven befragt und in
Bern-Wabern am 27. November 2008 einlässlich zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er geltend machte, guineischer Staatsbürger zu sein, mit seinen
Angehörigen in F._______ (...G._______) gelebt und (...) betrieben zu
haben,
dass er im Jahr 2008 beabsichtigt habe, zum Christentum zu konver-
tieren,
dass er deshalb von seinem Vater und H._______
zusammengeschlagen worden sei und diese ihm mit dem Tod gedroht
hätten, falls er seine Absicht in die Tat umsetze,
dass nach diesem Vorfall wieder Frieden geherrscht habe und sich sei-
ne Verwandten bemüht hätten, ihn von seinem Vorhaben abzubringen,
dass er sich fünf Monate später endgültig entschlossen habe, zum
Christentum zu konvertieren,
dass ihn die Familienangehörigen im Beisein aller Nachbarn erneut mit
dem Tod bedroht hätten und er sich deshalb zwei Monate lang bei ei-
nem Verwandten in G._______ aufgehalten habe,
dass er nach einer Woche die Tochter des (...) H._______ kennenge-
lernt und mit ihr eine Beziehung begonnen habe,
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dass die Tochter krank geworden sei und ins Spital habe gebracht
werden müssen,
dass sein Vater den Verwandten in G._______ schriftlich aufgefordert
habe, ihn zu töten,
dass der H._______ von dessen Ehefrau erfahren habe, dass die
Tochter schwanger sei, weshalb er sie erschossen habe, um das
Aufwachsen eines unehelichen Kindes zu verhindern,
dass der H._______, wie er von einem gut unterrichteten Freund
erfahren habe, seine Tötung beabsichtige und dann den eigenen Tod
plane,
dass I._______ des H._______s, alle Militärpersonen, nach
G._______ gekommen seien und Fotos von ihm (...) besessen hätten,
dass er in der Folge sofort zu seinem Onkel nach C._______
gegangen sei, der ihm geraten habe, das Land umgehend zu
verlassen,
dass er ansonsten mit Behörden oder Organisationen seines Landes
nie Probleme gehabt habe und in politischer Hinsicht nicht aktiv gewe-
sen sei,
dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer keine Identitäts- oder Reisepapiere oder
andere Beweismittel zu den Akten reichte,
dass er für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton Zü-
rich als Aufenthaltskanton zugeteilt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 - eröffnet am
10. Dezember 2008 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
5. Dezember 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides anführte,
der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung inner-
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halb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechts-
genüglichen Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b
und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) abgegeben,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er noch nie ein
Identitätspapier besessen habe, anzuzweifeln sei, zumal in Guinea
Identitätspapiere vor dem achtzehnten Altersjahr ausgestellt würden,
sich die Bürger zahlreichen Identitätskontrollen unterziehen müssten
und er offensichtlich keine Probleme mit den guineischen Behörden
gehabt habe,
dass nicht glaubhaft sei, dass er die Reise von Guinea bis in die
Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne jemals auf der Reise
kontrolliert worden zu sein, unternommen habe,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verun-
möglicht hätten, ein Reise- oder Identitätspapier nachzureichen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers erheblich widersprüchlich
ausgefallen seien, namentlich in Bezug auf den Religionswechsel, den
Zeitpunkt des Beginns der angeblichen Liebesbeziehung und den
Verlauf des Konflikts mit seiner Familie,
dass die Asylvorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Er-
fahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden, weil der
Vater den Aufenthaltsort des Sohnes zwar in Erfahrung gebracht ha-
ben soll, aber trotzdem nicht konsequent gegen diesen vorgegangen
sei respektive der Beschwerdeführer noch gewagt habe, sich trotz To-
desdrohung einen weiteren Monat in G._______ aufzuhalten,
dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers äusserst vage
und unsubstanziiert erscheinen würden und er keine konkreten An-
gaben zum Christentum machen könne, weshalb davon auszugehen
sei, er habe sich gar nie mit dem Christentum befasst,
dass ein Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdefüh-
rers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) erscheine,
dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Gesuch
nicht einzutreten sei,
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dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit einer englisch-
sprachigen Formularbeschwerde, welche er handschriftlich ergänzen
liess, am 11. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragt, die Verfügung des BFM vom
5. Dezember 2008 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren, weiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar (zulässig, zumutbar und
möglich) und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, zudem sei die
unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtli-
che Verbeiständung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer im handschriftlichen Teil seiner Beschwer-
de zum vorstehend erwähnten Sachverhalt keine erheblichen Ergän-
zungen macht, sondern lediglich den Kreis seiner Verwandten im In-
und Ausland beschreibt und den Besitz von Reisepapieren in Abrede
stellt,
dass bezüglich der weiteren Begründung auf die nachstehenden
Erwägungen verwiesen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Antrag des
Beschwerdeführers nicht einzutreten ist,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die nach wie
vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rah-
men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 ins-
bes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings
nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Pro-
zessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden
in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Rich-
terin entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorlie-
gend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
asylsuchende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt wird oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass vorab der Hilfswerkvertreter im Beiblatt zum Anhörungsprotokoll
festhielt, die Anhörung vom 27. November 2008 habe unter Zeitnot
stattgefunden mit der Folge, dass nur wenige Fragen zur Substanziie-
rung gestellt worden seien,
dass diesem Einwand nicht zu folgen ist, weil der Beschwerdeführer
die am 27. November 2008 protokollierten Asylangaben bezüglich Voll-
ständigkeit und Korrektheit nach wortwörtlicher Rückübersetzung in
seine Muttersprache (...) vorbehaltlos unterzeichnet hat,
dass er im Anschluss an die Anhörung während längerer Zeit Gele-
genheit zu allfälligen Ergänzungen gehabt hätte und - wie nachfolgend
aufzuzeigen ist - bereits eine summarische Beurteilung der übrigen
erheblichen Vorbringen zum Asylgesuch zum Schluss führt, dass diese
Konstrukte sein müssen,
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dass somit von nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörsan-
spruchs auszugehen ist und kein Anlass zu einer weiteren Befragung
des Beschwerdeführers besteht,
dass zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten
hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Einreichung
seines Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspa-
pier abgegeben und ob dieser glaubhaft machen kann, dass er aus
entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen
Dokumente nicht in der Lage gewesen ist,
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.),
dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg
auf die im D._______ (Erstbefragung) und in Bern-Wabern (Anhörung)
protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen ist,
dass er ausführte, noch nie im Besitze eines Identitätsausweises ge-
wesen zu sein (A9 S. 5, A1 S. 3),
dass er weiter erklärte, er habe die Beschaffung eines Identitätsaus-
weises noch nie für notwendig befunden und bei einer Personenkon-
trolle in Guinea jeweils Geld bezahlt, die Landbevölkerung nur selten
eine Identitätskarte besitzen würde und er darauf verzichtet habe, öf-
ters die Stadt zu besuchen (vgl. A9 S. 5),
dass er zwar einen Wählerausweis besitze, indessen nicht zur Wahl
zugelassen sei, weil er keine Identitätskarte besitze (vgl. A9 S. 6), und
er auf der Reise in die Schweiz keiner Personenkontrolle unterzogen
worden sei (vgl. A1 S. 3),
dass es sich bei der engen Auslegung eines Reise- oder Identitätspa-
piers im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG von selbst versteht,
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dass die entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung solcher Pa-
piere entsprechend berücksichtigt werden müssen,
dass bekannt ist, dass in Guinea Identitätsnachweise problemlos er-
hältlich sind und recht häufig Personenkontrollen durchgeführt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltend gemachten
Reisemodalitäten, angesichts des Alters des Beschwerdeführers und
der offensichtlich fehlenden Gefährdungssituation durch die guinei-
schen Behörden davon ausgeht, dieser habe für die Reise vom Hei-
matland in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere ver-
wendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verlet-
zung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt hat,
dass das Bundesamt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts daher
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht,
dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richt-
linien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Ak-
ten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle und angesichts des dürftigen Be-
schwerdeinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum
Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungs-
aufwand ausgeschlossen werden kann (a.a.O., E. 5.6.6.), zumal er in
Bezug auf seine angeblichen Erlebnisse widersprüchlich, vage, irreal
und weitgehend substanzlos berichtet hat und seine Schilderungen
kaum Glaubhaftigkeits- sowie Realitätsmerkmale beinhalten,
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dass die Absicht des Beschwerdeführers, zum Christentum zu konver-
tieren, nicht glaubhaft ist, zumal er nicht ein einziges Unterscheidungs-
merkmal zwischen dem Islam und dem Christentum nennen konnte,
anlässlich der Befragungen stets den Islam als seine Religion bezeich-
nete (A1 S. 2, A9 S. 9) und einzig behauptet hat, vom Religionswech-
sel aufgrund des Rates seines Freundes völlig überzeugt zu sein (A9
S. 7 und 9),
dass er später jedoch ausführte, ihm gefalle zwar die christliche Reli-
gion, aber damit sei noch nicht gesagt, dass er diese auch tatsächlich
wechseln wolle (A9 S. 10),
dass auch die Aussagen zu seiner Familie und zur angeblichen Lie-
besbeziehung von Substanzlosigkeit und auffallender Irrealität ge-
zeichnet sind,
dass zudem den Argumenten in der Rechtsmitteleingabe nicht gefolgt
werden kann, zumal darin keine stichhaltigen Hinweise vorgebracht
werden, welche die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzli-
chen Verfügung in Zweifel zu ziehen oder gar zu entkräften vermögen,
vielmehr weitere Widersprüche zu früheren Aussagen festzustellen
sind,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfol-
gungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich haltlos sind und die Vor-
aussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und damit
auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig
sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
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führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl.
dazu EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
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konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass ein Grossteil der Verwandtschaft des Beschwerdeführers im Hei-
matland lebt, weshalb angesichts seiner Angaben weiterhin von einem
intakten sozialen Beziehungsnetz auszugehen ist,
dass der geltend gemachte Umstand, (...) zu sein, den Wegweisungs-
vollzug nach Guinea nicht als unzumutbar erscheinen lässt,
dass dem (...)-jährigen Beschwerdeführer, der mangels anderslauten-
der Hinweise gesund ist und eigenen Angaben zufolge berufliche Er-
fahrungen in (...) hat, zuzumuten ist, Anstrengungen zur erneuten Auf-
nahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zu
unternehmen,
dass es ihm zudem frei steht, sich in einem anderen Landesteil von
Guinea niederzulassen, um allfälligen (nicht aktenkundigen) lokal be-
dingten Problemen aus dem Weg zu gehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG beantragt, ohne diesen (im Beschwerdeformular vorge-
druckten) Antrag zu begründen,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
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über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwer-
deinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers
notwendig ist, diesem einen amtlichen Rechtsvertreter in der Person
eines Rechtsanwaltes bestellt,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- das Migrationsamt (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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