B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8031/2016
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (…).
E-8031/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge Ende März 2013 und sei am 3. Oktober 2013 in die Schweiz gelangt,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. November 2013 wurde er
zu seiner Person sowie zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchs-
gründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 15. August 2014 wurde
er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Er machte im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger,
tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk
D._______ in der Präfektur E._______. Er habe in den Jahren 2011 und
2012 DVDs mit Ansprachen des Dalai Lamas und Bildmaterial über Tibet
gekauft und unter Bekannten verteilt. Am 26. März 2013 habe er älteren
Personen eine DVD vorgeführt. Da dies an die Behörden verraten worden
sei, habe er umgehend sein Dorf verlassen müssen und sei nach Nepal
geflüchtet. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in Nepal sei er in die
Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in
die Volksrepublik China. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am
5. Februar 2015 Beschwerde. In der Folge hob das SEM die Verfügung
vom 23. Januar 2015 wiedererwägungsweise auf, woraufhin das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos geworden abge-
schrieben hat (Abschreibungsentscheid E-828/2015 vom 12. August
2015).
C.
Im Auftrag der Vorinstanz führte am 24. August 2015 eine Person der Fach-
stelle LINGUA (TAS10) ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer
durch. Im anschliessenden LINGUA-Bericht vom 9. Oktober 2015 gelangte
eine sachverständige Person (AS19) nach einer Evaluation der landes-
kundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers und nach einer lin-
guistischen Analyse zum Schluss, dass er sehr wahrscheinlich nicht im be-
haupteten geographischen Raum sozialisiert worden sei. Mit Schreiben
vom 15. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer über den Werde-
gang und die Qualifikation des Sachverständigen informiert. Gleichzeitig
wurde ihm das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. Nach
E-8031/2016
Seite 3
Einsichtnahme in die Gesprächsaufzeichnung hielt der Beschwerdeführer
mit Stellungnahme vom 11. Januar 2016 daran fest, ein Tibeter aus Tibet
zu sein.
D.
Mit Verfügung vom 30. November 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die
Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Beschwerde vom 26. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdefüh-
rer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl.
F.
Den mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 erhobenen Kostenvor-
schuss bezahlte der Beschwerdeführer fristgemäss am 7. Januar 2017.
G.
Mit Eingabe vom 27. März 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen
neu mandatierten Rechtsvertreter seine Beschwerdeanträge dahingehend
präzisieren, es sei eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Ver-
fügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Im Weiteren reichte er zwölf Fotos zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und ersuchte die
Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2017hielt die Vorinstanz an der an-
gefochtenen Verfügung fest und äusserte sich zu den neu eingereichten
Beweismitteln.
J.
Mit Replik vom 2. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
fest.
E-8031/2016
Seite 4
K.
Gemäss Eintrag im Zentralem Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zog
der Beschwerdeführer Anfang Mai 2018 zu seiner Freundin, F._______,
Schweizer Bürgerin. Am (…) wurde ihre gemeinsame Tochter G._______
geboren.
L.
In der Folge gelangte ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Juli
2018 zu den Akten, in dem er unter anderem einen Anspruch auf eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung begründete. Vor diesem Hinter-
grund forderte ihn die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
15. Oktober 2018 auf, innert Frist Belege über das Einreichen eines Ge-
suchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorzulegen beziehungs-
weise Auskunft über den Verfahrensstand zu erteilen.
M.
Mit Eingabe vom 23. November 2018 reichte der Beschwerdeführer Belege
über die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer kantonalen Aufent-
haltsbewilligung vom 14. Juni 2018 zu den Akten. Gleichzeitig gab er be-
kannt, es bestehe ein potentieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung. Aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung des SEM
im Wegweisungspunkt vollumfänglich aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
E-8031/2016
Seite 5
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR
142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Gren-
zen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die angebliche
Herkunft des Beschwerdeführers und die von ihm geltend gemachten
Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Zwar sei aufgrund des LINGUA-Be-
E-8031/2016
Seite 6
richts ersichtlich, dass er über gewisse landeskundlich-kulturelle Kennt-
nisse verfüge – etwa hinsichtlich seiner Angaben zur Lage seines Dorfes,
eines Flusses, eines Klosters sowie zu den landwirtschaftlichen Gegeben-
heiten und den Preisen. Sein Wissen weise aber auch Lücken auf und
mehrere Aussagen würden eine Hauptsozialisation im Kreis C._______
eher zweifelhaft erscheinen lassen. So sei auffällig, dass er Distanzen
falsch eingeschätzt habe, obwohl er sich eigenen Angaben zufolge im Rah-
men seiner Tätigkeiten mehrfach in zwei Orten (H._______ und Kreis-
Hauptort C._______) aufgehalten habe. Er habe sein Dorf einer falschen
Gemeinde und dem falschen Kreis zugeordnet. Fälschlicherweise habe er
I._______ als nächst gelegene Siedlung bezeichnet. Ihm sei nicht bekannt
gewesen, bis zu welcher Schulstufe man die Schule besuchen könne. Im
Weiteren würden seine Angaben über die Ausstellung des Personalaus-
weises nicht den üblichen Gegebenheiten vor Ort entsprechen. Sodann sei
er explizit aufgefordert worden, in seinem angestammten Dialekt zu spre-
chen. Die linguistische Analyse habe ergeben, dass seine Sprache auf den
Ebenen der Phonetik und der Morphologie der exiltibetischen Sprache ent-
spreche. Aufgrund der sprachlichen Distanz zwischen dem C._______-Di-
alekt und dem Lhasa/Exil-Tibetisch sei jedoch nicht zu erwarten, dass er
wegen einem Aufenthalt in Nepal und in der Schweiz die Grundeigenheiten
seines Heimatdialekts verloren hätte. Zwar habe sein lexikalischer Sprach-
gebrauch Ausdrücke aus dem C._______-Dialekt enthalten, aber auch an-
dere tibetische Varietäten sowie hauptsächlich den Exil/Lhasa-Dialekt.
Dies ergebe die Mischform der typischen Sprechweise im Exil, wo unter-
schiedliche Dialekte aufeinander treffen würden. Hingegen sei nicht denk-
bar, dass die tief verankerte Ebene der Morphologie und Phonetik eines
Heimdialekts innert zwei Jahren zugunsten anderer Sprechvarianten auf-
gegeben würden. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über keine nen-
nenswerten Kenntnisse der chinesischen Sprache. Als Fazit ergebe die
LINGUA-Analyse, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im
Dorf B._______ in C._______, sondern in einer exiltibetischen Gemein-
schaft hauptsozialisiert worden sei.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er eingewendet, dass es sich im
Fall von C._______ um eine Gemeinde handle und er habe auch alle be-
nachbarten Orte genannt. In Tibet werde nicht wirklich auf die Zeit geach-
tet, weshalb er für die Dauer des Gehwegs von B._______ nach
H._______ eine Schätzung abgegeben habe. Im Weiteren habe die Exper-
tin während des Interviews über keine Kenntnisse des C._______-Dialek-
tes verfügt. Er habe nicht so stark in seinem Dialekt gesprochen, um auf
sie Rücksicht zu nehmen. Er könne reinen C._______-Dialekt sprechen,
E-8031/2016
Seite 7
was er zum Abschluss des Interviews auch getan habe. Auch spreche er
kein perfektes Chinesisch, weil er nie zur Schule gegangen sei.
Die Vorinstanz führte in der Verfügung weiter aus, dass diese Stellung-
nahme das Resultat der LINGUA-Analyse nicht zu entkräften vermöge.
Seinen zutreffenden landeskundlich-kulturellen Angaben stünden Wis-
senslücken gegenüber, die aufgrund seines Alters und seiner Tätigkeit als
(…) nicht nachvollziehbar seien. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb
er der Aufforderung, im C._______-Dialekt zu sprechen, nicht nachgekom-
men sei. Die paar Sätze, die er nach der Aufforderung in seinem Dialekt
gesprochen habe, enthielten dennoch Hinweise auf den Exil/Lhasa-Dialekt
und nepalesische Dialekte. Hinzu komme, dass er an der BzP widersprüch-
liche Angaben zur Ausstellung der Identitätskarte gemacht habe und – trotz
angeblichen chinesischem Sprachgebrauch in Restaurants und Geschäf-
ten – anlässlich des Interviews nur drei Sätze korrekt habe wiedergeben
können.
Demnach könne ihm die Herkunft aus der Autonomen Region Tibet der
Volksrepublik China nicht geglaubt werden. Darüber hinaus seien auch
seine Asylgründe unglaubhaft. Seine Vorbringen, wie die Behörden von der
Vorführung einer DVD erfahren hätten, seien widersprüchlich. An der BzP
habe er angegeben, er wisse nicht, wie sie dies herausgefunden hätten, in
der Anhörung habe er hingegen gesagt, der Ehemann seiner Tante habe
ihn bei den chinesischen Behörden verraten. Im Weiteren habe er wider-
sprüchliche Angaben gemacht, wie er selbst davon erfahren habe, dass die
chinesischen Behörden über die Vorführung Bescheid wüssten. An der BzP
habe er ausgesagt, dies hätte ihm seine Tante mitgeteilt, an der Anhörung
habe er angegeben, Freunde hätten ihn darüber informiert.
In Anwendung der geltenden Praxis sei somit davon auszugehen, dass
keine flüchtlings- und wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rück-
kehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
4.2 In der Beschwerde erhob der Beschwerdeführer Einwände gegen die
Beweiskraft des LINGUA-Berichts. Die Evaluation der Landeskenntnisse
sei durch AS19, einer Mitarbeiterin des SEM, erfolgt, die in den überwie-
genden Fällen negative Empfehlungen abgebe. Die Antworten des Be-
schwerdeführers seien jedoch unter Berücksichtigung seines jungen Alters
und seines Bildungsniveaus – er sei zum Zeitpunkt des Asylgesuchs erst
(…) Jahre alt gewesen und habe nie eine Schule besucht – profund aus-
gefallen. Seine Aussagen bewiesen, dass er aus B._______ stamme. Dies
E-8031/2016
Seite 8
habe er auch anlässlich der Anhörung gezeigt, indem er Angaben zur Ver-
änderung seines Dorfes gemacht habe, welche nur aufgrund seines Auf-
wachsens an diesem Ort möglich seien.
Dass der Beschwerdeführer eindeutig in Tibet sozialisiert worden sei, be-
legten auch die Kopien der Fotos, welche er mit der Beschwerdeschrift ein-
reichen würde. Sie zeigten ihn in verschiedenen Situation und mit verschie-
denen Personen in seiner Heimatregion. Bezüglich der Ausführungen be-
treffend die Bildlegende kann auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden.
Es könne ihm als Tibeter einfacher Herkunft nicht angelastet werden, dass
er die Entfernungen nicht so exakt angegeben habe, wie sich das SEM das
vorstelle. Man behelfe sich mit einfachen Erfahrungszahlen und die Errei-
chung eines Ziels hänge vom Transportmittel ab und davon, ob man
schnell oder langsam laufe. Auch sei es ihm nachzusehen, sollte er die
administrativen Einteilungen nicht korrekt angegeben haben. Er habe nie
eine Schule besucht und es sei unfair, wenn das SEM seinen Hintergrund
nicht mitberücksichtige. Lese man schliesslich den LINGUA-Bericht auf
Seite 3 zur administrativen Einteilung, erhalte man den Eindruck, dass die
Expertin selber nicht richtig wisse, worüber sie referiere, und unklare Be-
griffe wie „Marktflecken“ verwende. Im Ergebnis komme es darauf an, dass
B._______ dem Ort C._______ untergeordnet sei, was seinen Angaben
entspreche.
Zum Schulbesuch könne er keine Angaben machen, da er nie eine Schule
besucht habe. Im Weiteren halte er an seinen Angaben fest, dass die
nächstgelegene Siedlung zu B._______ sei und keine näher gelegene
Siedlung existiere. Schliesslich liege in Bezug auf die Angaben zu den Dis-
tanzen ein Irrtum vor. Es mag schon sein, dass H._______ acht Strassen-
kilometer von B._______ entfernt liege, doch existiere für Fussgänger eine
Abkürzung, weshalb dies in 20 Minuten zu bewältigen sei, da die Distanz
so nur zwei bis drei Kilometer betrage. Seine Angaben zur Erstellung der
Identitätskarte seien korrekt. Diese sei zudem für die Landbevölkerung
nicht so notwendig gewesen. Der Dorfvorsteher habe die lokale Bevölke-
rung schliesslich aufgefordert, wegen der zunehmenden militärischen Prä-
senz eine solche erstellen und hierfür Fotos machen zu lassen. Was da-
nach weiter geschehen sei, wisse der er nicht, da er keine ID besessen
und das Land verlassen habe.
E-8031/2016
Seite 9
Abschliessend sei festzuhalten, dass im LINGUA-Bericht festgehalten
werde, dass seine Sprache Übereinstimmungen mit dem C._______-Dia-
lekt aufweisen würde. Es sei widersprüchlich, wenn das SEM behaupte, er
beherrsche diesen Dialekt nicht. Lexikalisch seien viele Wörter nur diesem
Dialekt zuzuordnen. Im Weiteren sei dem Bericht zu entnehmen, dass die
Sprache des Beschwerdeführers Elemente des Lhasa-Tibetischen auf-
weise, jedoch sei nicht von Exiltibetischem die Rede. Schliesslich spreche
man in B._______ nur Tibetisch und nicht Chinesisch. Es gebe auch keine
Chinesen im Dorf und keine Schulen oder Büros. Der Beschwerdeführer
habe zudem nie die chinesische Schule besucht, weshalb er keine guten
Chinesisch Kenntnisse aufweise. Für den täglichen Gebrauch könne er
sich auf Chinesisch verständigen.
Schliesslich sei festzuhalten, dass die Interviewerin Lhasa-Tibetisch ge-
sprochen habe, weshalb auch er ins Lhasa-Tibetische gewechselt sei. Für
ihn sei im Weiteren nicht ersichtlich, welchen falschen Ausstellungsschritt
er (in der BzP) bezüglich der Ausstellung einer ID erwähnt haben solle. Das
SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, auch indem es nicht ausge-
führt habe, welche Elemente der Schilderung seiner Fluchtgründe wider-
sprüchlich ausgefallen seien. Korrekt sei, dass ihn die Tante informiert
habe, dass die Behörden Bescheid wüssten. Über eine Information durch
Freunde habe er nie etwas gesagt.
Aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, ihm sei Asyl zu gewäh-
ren. Zumindest seien wegen Republikflucht subjektive Nachfluchtgründe
festzustellen.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM zu den neu eingereichten
Fotos aus, diese vermöchten nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer
in Tibet sozialisiert worden sei. Zum einen sei nicht ersichtlich, ob sie in
Tibet gemacht worden seien. Zum anderen würden Exil-Tibeter die Heimat
ihrer Eltern mit dem Pass des Landes, in dem sie lebten, besuchen. Dies
sei im Fall des Beschwerdeführers wahrscheinlich, da der angegebene
Zeitrahmen (2010-2012) relativ kurz sei. Es lägen keine Fotos früherer Le-
bensabschnitte vor und sie seien erst relativ spät im Verfahren eingereicht
worden.
4.4 Hiergegen machte der Beschwerdeführer in seiner Replik geltend, das
SEM habe die eingereichten Fotos nicht korrekt gewürdigt. Zudem habe er
nicht nur Fotos vorgelegt, sondern auch beweiskräftige Aussagen zu seiner
E-8031/2016
Seite 10
Sozialisation in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China gemacht.
Darauf habe das SEM mit keinem Wort Bezug genommen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs und erhob Einwände gegen die Beweiskraft des LINGUA-Berichts,
da die Evaluation durch eine ungeeignete Person erfolgt sei. Seine Aussa-
gen bewiesen, dass er aus B._______ stamme. Dies habe er auch anläss-
lich der Anhörung gezeigt (A16 F48 - 49), indem er Angaben zur Verände-
rung seines Dorfes gemacht habe, welche nur aufgrund seines Aufwach-
sens in diesem Dorf möglich seien. Das SEM habe willkürlich Sachverhalt-
selemente ignoriert, die für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen
würden.
5.2 Das SEM hat die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), hierzu alle für
das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungs-
gemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheid-
wesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vor-
gängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf
die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der
Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheid-
begründung niederschlagen muss. Die Abfassung der Begründung soll es
dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
5.3 Nach Durchsicht der Akten trifft es zwar zu, dass das SEM in der an-
gefochtenen Verfügung nicht alle Aussagen des Beschwerdeführers zu sei-
nem Herkunftsort gewürdigt hat. Indessen muss sich die Behörde nicht mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem Beweismittel auseinander-
setzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken. Vorliegend hat das SEM die angefochtene Ver-
fügung in ausreichender Dichte begründet sowie seine Überlegungen ge-
nannt, von denen es sich leiten liess und auf die sich sein Entscheid stützt.
Seine Begründung ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer die ange-
fochtene Verfügung sachgerecht anfechten konnte und das Bundesverwal-
tungsgericht eine Überprüfung vornehmen kann. Unter diesen Umständen
E-8031/2016
Seite 11
konnte das SEM darauf verzichten, noch zusätzlich zu den beschwerde-
weise geltend gemachten Aussagen im Anhörungsprotokoll Stellung zu
nehmen. Im Weiteren ist auch die vernehmlassungsweise Würdigung der
Fotos – entgegen den Ausführungen in der Replik – nicht zu beanstanden.
Das SEM hat im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung
ausreichend erklärt, weshalb seiner Ansicht nach die Angaben nicht aus-
reichten, auf die geltend gemachte Sozialisation in B._______ zu schlies-
sen.
5.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs und in der angefochtenen Verfügung der Inhalt des
LINGUA-Berichts und auch die Herkunft der sachverständigen Person, die
Dauer und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen Herkunftsland
oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz ab-
stützt, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hatte ferner die Gele-
genheit, in den Räumlichkeiten des SEM das Telefoninterview, auf welches
sich der LINGUA-Bericht stützt, anzuhören. Folglich liegt auch keine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einhaltung der
Minimalanforderungen, welche an LINGUA-Analysen gestellt werden, vor.
6.
6.1 Zwar stellt eine LINGUA-Analyse kein Sachverständigengutachten
(Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG),
sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG;
Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an
die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie
auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse
erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE
2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK
1998 Nr. 34).
6.2 Nach Durchsicht der Akten erweist sich die Behauptung des Beschwer-
deführers, bei der sachverständigen Person, die den Bericht verantworte,
handle es sich um eine Mitarbeiterin des SEM, die eine ungenügende
Sachkompetenz aufweise, als aktenwidrig. Aus dem Bericht und dem In-
formationsblatt, das dem Beschwerdeführer ediert wurde, geht hervor,
dass die sachverständige Person (AS19) seit 2012 im Auftrag der Fach-
stelle Linuga arbeite. Sie stamme aus Westeuropa, habe ein Doktorat in
Tibetologie und Sinologie und weise einen jahrzehntelangen Bezug zur
E-8031/2016
Seite 12
Sprach- und Herkunftsregion des Beschwerdeführers auf. Die Sachkom-
petenz und Qualifikation sind daher nach Ansicht des Gerichts nicht zu be-
anstanden.
Auch in inhaltlicher Hinsicht ist der Bericht schlüssig und nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer machte hiergegen geltend, seine Antworten seien
unter Berücksichtigung seines jungen Alters und Bildungsniveaus – er
habe nie eine Schule besucht – profund ausgefallen und bewiesen, dass
er aus B._______ stamme. Der Bericht ist jedoch ausgewogen und wägt
die Elemente, die für den Beschwerdeführer sprechen, ab mit jenen, die
gegen ihn sprechen. Dass das Alter und Bildungsniveau des Beschwerde-
führers einer korrekten Beurteilung seiner Antworten entgegenstehe, lässt
sich daraus nicht ableiten und reicht als Einwand nicht aus, seine Herkunft
aus C._______ glaubhaft zu machen. Auch wenn man in Betracht zieht,
dass im Interview betreffend seiner Distanzangaben ein Irrtum unterlaufen
sein könnte – etwa weil es zwischen B._______ und H._______ für Fuss-
gänger eine Abkürzung gebe, die der Experte nicht kenne – liegen auf-
grund der Sprach- und Herkunftsanalyse genügend andere Hinweise auf
eine fehlende Hauptsozialisierung in C._______ vor. So ist etwa die
Schlussfolgerung der Expertise nicht zu beanstanden, dass er – selbst
wenn ihm ein Schulbesuch verwehrt geblieben sei – wissen müsste, wie
lange der Schulbesuch dauere. Für dieses Wissen reicht es nach allgemei-
ner Lebenserfahrung aus, in einem Austausch mit dem gesellschaftlichen
Umfeld in dem angegebenen Herkunftsraum, etwa mit gleichaltrigen Kolle-
gen, gewesen zu sein. Auch sind die Angaben in der LINGUA-Analyse, in
der Herkunftsregion herrsche Bilingualität, nicht zu beanstanden. Wie der
Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde geltend macht, sieht man auf
den nachgereichten Fotos im Hintergrund chinesische Schriftzeichen, wes-
halb auch die Schlussfolgerung der Expertise, dass es angesichts der Her-
kunft des Beschwerdeführers unüblich sei, dass er auf Chinesisch etwa
nicht den Satz „Ich möchte das“ oder „geben Sie mir bitte das“ sagen kann,
nachvollziehbar ist. Bei der Würdigung der Angaben des Beschwerdefüh-
rers, die in die Expertise eingeflossen sind, gewinnt man den Eindruck, er
sei in C._______ isoliert von seinem gesellschaftlichen Umfeld aufgewach-
sen. Dies widerspricht jedoch seinen übrigen Angaben, ab und zu Handel
betrieben zu haben, in Geschäften und Restaurants gewesen zu sein so-
wie den vorgelegten Fotos. Im Weiteren liegen aufgrund der Sprachana-
lyse genügend andere Hinweise auf eine fehlende Hauptsozialisierung in
Tibet vor. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist durchaus
nachvollziehbar belegt, dass er den Dialekt seiner angeblichen Herkunfts-
region nicht flüssig beherrscht. Dass er – trotz ausdrücklicher Aufforderung
E-8031/2016
Seite 13
– weite Teile des Interviews nicht diesen Dialekt benutzt habe, weil die In-
terviewerin ihn nicht beherrscht habe, vermag an dem sprachwissenschaft-
lich belegten Ergebnis bezüglich der Morphologie und Phonetik seiner
Sprechweise nichts zu ändern. Wie der sprachwissenschaftliche Experte
beziehungsweise die Expertin schlüssig dargelegt hat, könne sich die
Sprechweise bei einem Aufwachsen in C._______ und einem Sprachge-
brauch von ein bis zwei Jahren ausserhalb seiner Heimat nicht derart ver-
ändern wie dies im Fall des Beschwerdeführers geschehen sein soll. Ein
weiteres Indiz, das gegen eine Herkunft aus C._______ spricht, sind die
unplausiblen Angaben zur Ausstellung des Personalausweises, den er an-
geblich nicht gebraucht habe. In Anbetracht der eingereichten Fotos und
Bildlegenden – angeblich habe er sich anlässlich eines Festes in grossen
Menschenmengen im Haupt-Kreisort aufgehalten und sei in der Region mit
einem Motorroller herumgefahren – ist es für das Gericht nicht plausibel,
dass er nicht im Besitz eines Identitätsausweises gewesen sein soll, ins-
besondere wenn man die auch auf Beschwerdeebene angeführte militäri-
sche Präsenz in der Herkunftsregion in Betracht zieht. Ganz abgesehen
davon, ob er nun widersprüchliche Angaben zur Ausstellung gemacht hat
oder nicht, ist die Ansicht des länderkundigen Experten nicht zu beanstan-
den, der Versuch des Beschwerdeführers, sich über den Dorfvorsteher
eine ID zu beschaffen, sei für die Region unüblich. Richtig ist im Weiteren,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben habe, im Ge-
meindehauptort in Geschäften und Restaurants Chinesisch sprechen zu
müssen. Jedoch war er – wie bereits erwähnt – anlässlich des Interviews
kaum zu den hierzu üblichen einfachen Angaben auf Chinesisch in der
Lage.
6.3 Nach dem Gesagten konnte die Vorinstanz mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit davon ausgehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers
unglaubhaft sind und dass auf eine Verschleierung der tatsächlichen Her-
kunft zu schliessen ist. Auch ist die vom SEM angeführte Unglaubhaftigkeit
der Asylgründe nicht zu beanstanden. Es ist zwar zutreffend, dass der Be-
schwerdeführer in der BzP (A6 S.8) und in seiner Anhörung (A16 F67) gel-
tend gemacht hat, dass die chinesischen Behörden durch seinen Onkel
väterlicherseits von der Filmvorführung erfahren hätten. Dennoch hat er zu
Beginn der BzP angegeben, er wisse nicht, wie die Behörden von der Film-
vorführung erfahren hätten (vgl. A16 S. 7 Ziff. 7.01). Darin liegt ein Wider-
spruch, der entgegen der Annahme des Beschwerdeführers auch mit ei-
nem Übersetzungsfehler nicht erklärbar ist, da er das Protokoll nach einer
Rückübersetzung unterschrieben hat. Im Weiteren sind seine Ausführun-
gen, welche Konsequenzen dieser Verrat in seiner Familie gehabt habe,
E-8031/2016
Seite 14
völlig substanzlos geblieben (A16 F68 ff.). Sein Einwand, der Onkel sei
Alkoholiker, könnte zwar noch ein Motiv für den Verrat sein, vermag aber
an der völlig unplausiblen innerfamiliären Folgenlosigkeit einer solchen Ak-
tion nichts zu ändern. Bei dieser Sachlage ist der Standpunkt des SEM, es
sei nicht glaubhaft, dass man den Beschwerdeführer verraten habe, nicht
zu beanstanden.
7.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen, Asyl-
gründe glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen, noch die behaup-
tete Herkunft aus China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Damit stossen auch die Vorbringen über das angebliche Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe zufolge Republikflucht aus China ins Leere.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die
asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
8.2 Art. 14 AsylG regelt den Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens
gegenüber dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren. Demnach
kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur
Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem
Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmass-
nahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe
ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit,
die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf
die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E.
4.4 S. 579 f. und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.).
Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu
verfügen, falls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung be-
E-8031/2016
Seite 15
steht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zu-
ständig ist (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231 f., EMARK 2001
Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen
Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr.
21 E. 10 S. 177), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14
Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung berufen kann.
8.3 Der Beschwerdeführer hat angegeben, mit einer Schweizerin liiert zu
sein und mit ihr und der am (…) geborenen gemeinsamen Tochter zusam-
menzuleben. Gemäss Rechtsprechung haben Ausländer, die nahe Ver-
wandte (die sogenannte Kernfamilie) mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in
der Schweiz haben, einen völkerrechtlichen, aus Art. 8 EMRK (unter dem
Aspekt des Rechts auf Familienleben) abgeleiteten Rechtsanspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung („umgekehrter“ Familiennachzug;
vgl. BGE 137 I 247, BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1, EMARK
2001 Nr. 21 E. S. 174). Dieser Anspruch wurde vom Beschwerdefüh-
rer in einem am 13. Juni 2018 gestellten Gesuch um Familiennachzug beim
Migrationsamt des Kantons J._______ geltend gemacht. Dieses Gesuch
ist derzeit hängig, wobei der Beschwerdeführer von einem Anspruchsfall
ausgeht, bei dem noch offen sein wird, ob die Voraussetzungen für einen
Familiennachzug tatsächlich erfüllt sind.
8.4 Demzufolge ist die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Novem-
ber 2016 angeordnete und in der angefochtenen Verfügung für rechtskräf-
tig und – mit Ausnahme des Vollzugs in die Volksrepublik China – voll-
streckbar erklärte Wegweisung des Beschwerdeführers aufzuheben (ge-
stützt auf Art. 44 AsylG, 2. Teilsatz i.V.m. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Vor diesem
Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdefüh-
rers. Die Prüfung der Frage, ob allfällige Vollzugshindernisse – mit Aus-
nahme des Vollzugs in die Volksrepublik China – vorliegen, fällt damit in
die Zuständigkeit der kantonalen Behörde, gegen deren Verfügungen der
ausländerrechtliche Rechtsweg offen steht.
8.5 Demnach ist die Wegweisung des SEM aufzuheben und hat sich das
Bundesverwaltungsgericht mit der Prüfung der Wegweisungsvollzugshin-
dernisse nicht weiter zu befassen.
E-8031/2016
Seite 16
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des
Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der
Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und
des Asyls unterlegen. Bezüglich der Anordnung der Wegweisung hingegen
hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, wes-
halb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach auf insgesamt Fr. 300.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Kosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.– entnommen, der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.– wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend der Anordnung der
Wegweisung) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG;
Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Der Beschwerdeführer hat drei Kostennoten zu
den Akten gereicht. Mit der Beschwerdeschrift und der Replik wurden un-
terschiedliche Stundenansatzätze geltend gemacht. Das Bundesverwal-
tungsgericht geht davon aus, das der replikweise geltend gemachte Ansatz
von Fr. 250.– angemessen und für sämtliche Kostennoten anzuwenden ist.
Der notwendige Vertretungsaufwand erscheint mit insgesamt 24.5 Stunden
für die Beschwerdeerhebung als zu hoch. Erfahrungsgemäss beläuft sich
der Zeitaufwand für das Aktenstudium und das Verfassen einer Beschwer-
deschrift in vergleichbaren Verfahren auf zehn Stunden, weshalb das Ho-
norar entsprechend zu kürzen ist. Die Barauslagen wurden als 4%ige Pau-
schale geltend gemacht, welche der Höhe nach nachvollziehbar sind. Im
Weiteren erscheint der Aufwand für eine zweiseitige Replik mit vier Stun-
den zu hoch, gleiches gilt für den geltend gemachten Aufwand für die Ein-
gabe vom 26. November 2018, mit der er lediglich das beim Kanton einge-
reichte Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung übermittelte und auf drei
Seiten Bekanntes wiederholte. Der Aufwand ist hierfür angesichts ver-
gleichbarer Verfahren je auf eine Stunde festzusetzen. Der Gesamtauf-
wand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren ist gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf
zwölf Stunden à Fr. 250., total Fr. 3000., festzusetzen, zuzüglich Fr.
120.- Barauslagen. Mithin ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vo-
rinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1‘560. zuzusprechen.
E-8031/2016
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Beschwerdeantrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
30. November 2016 wird im Wegweisungspunkt gutgeheissen. Das SEM
wird angewiesen, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz aufzuheben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden für das vorliegende Verfahren Kosten von
Fr. 300.– auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem bereits geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird dem
Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückbezahlt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das vorliegende
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 1‘560. auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Anna Wildt
Versand: