B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-803/2013
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Algerien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Februar 2013 / N (…).
E-803/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat (…) legal auf dem
Luftweg und reiste mit einem türkischen Visum nach Istanbul. Von dort
gelangte er illegal nach Griechenland, weiter nach Albanien und Monte-
negro sowie anschliessend nach Serbien und Kroatien. Danach begab er
sich nach Slowenien, um schliesslich am 12. Oktober 2012 in Triest an-
zukommen. Am 14. Oktober 2012 reiste er mit dem Zug nach Mailand,
zwei Tage später gelangte er in die Schweiz; er suchte gleichentags um
Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Oktober 2012 brach-
te er vor, er habe Algerien verlassen, um in Europa Arbeit und eine bes-
sere Zukunft zu finden. Bei der Anhörung vom 11. Januar 2013 führte er
ergänzend aus, er sei in die Schweiz gekommen, weil er krank geworden
sei und kein Geld mehr gehabt habe.
Der Schlepper habe seinen Pass zurückbehalten. Seine Identitätskarte
befinde sich zuhause. Aktuell sei er nicht bereit, seine Identitätskarte
kommen zu lassen, "vielleicht später".
Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt.
B.
Mit am 11. Februar 2013 eröffneter Verfügung vom 8. Februar 2013 trat
das BFM auf das Asylgesuch nicht ein. Es wies den Beschwerdeführer
aus der Schweiz weg und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall auf, das Land am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen. Der (…), dem der Beschwerdeführer zugewiesen wor-
den war, wurde aufgefordert, die Wegweisung zu vollziehen.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid am 14. Februar
2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der handschriftlich
ergänzten (vorformulierten) Rechtsmitteleingabe beantragt er in materiel-
ler Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und infolge Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragt er die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Die aufschiebende Wirkung der Be-
E-803/2013
Seite 3
schwerde sei wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei er bei allfäl-
lig bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung dar-
über zu orientieren sei.
D.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 19. Februar 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdevoraussetzungen sind
insoweit erfüllt.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogniti-
on zukommt.
E-803/2013
Seite 4
2.3 Vorliegend bilden die Fragen der Gewährung von Asyl und der Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwer-
deanträge nicht einzutreten ist.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) unter Verzicht auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Es trete in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf ein Gesuch nicht ein,
wenn der Gesuchsteller kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stel-
le, was vorliegend der Fall sei.
Da sich keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft finden würden, ge-
lange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht zu Anwendung. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rück-
kehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung. Der Vollzug der Wegweisung sei damit zulässig.
Gegen die Zumutbarkeit der Rückführung würden auch weder die in Alge-
rien herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen. Ge-
mäss Angaben des Beschwerdeführers sei es nicht schwierig, in Algerien
eine Stelle (…) zu finden, weshalb davon auszugehen sei, er könne dort
seinen Lebensunterhalt bestreiten. Zudem sei er gesund. Auch aus dieser
Sicht sei die Wegweisung (recte: der Vollzug der Wegweisung) zumutbar.
Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch
durchführbar.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Rechtsmitelein-
gabe einzig vor, er habe niemandem etwas angetan. Die Schweiz sei ein
schönes Land, er möchte hier bleiben. Wenn er nach Algerien zurückkeh-
E-803/2013
Seite 5
re, würde er seine Familie verlieren. Er habe dort keine Zukunft, die Kul-
tur sei barbarisch.
5.
5.1 Das Gericht kommt zum Schluss, dass der vorinstanzliche Entscheid
in jeder Hinsicht zu stützen ist. Es beschränkt sich deshalb auf die nach-
stehenden Erwägungen.
5.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der BzP angegeben, er habe
weder mit den Behörden noch mit Dritten Probleme gehabt (vgl. Akten
BFM A7/9 Ziff. 7.01 und 7.02). Sodann hat er bei der Anhörung auf die
Frage, welches seine Asylgründe für die Schweiz seien, ausgeführt: "Ich
habe keine Gründe. Ich weiss, dass ich arbeiten und ein besseres Leben
führen will." (vgl. A13/7 F25). Schliesslich bekräftigt er sein Motiv für das
Verlassen des Heimatstaates in der Rechtsmitteleingabe: "La Suisse est
un bon pays, les gens sont bien, les lois suisse me plaisent, et j'aimerai
rester ici car, j'aime la suisse." (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 11).
Daraus ergibt sich, dass er die Schweiz nicht um Schutz vor Verfolgung
nachsucht. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erwägungen.
5.3 Das BFM ist in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat dessen
Wegweisung verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.
Bezüglich der verfügten Wegweisung und deren Vollzug kann vollumfäng-
lich auf die rechtsgenüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
7.
Die Beschwerde ist in materieller Hinsicht abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist. Die prozessualen Anträge sind wegen Aussichtslosigkeit ab-
zuweisen beziehungsweise werden sie mit vorliegendem Urteil in der
Hauptsache gegenstandslos.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-803/2013
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: