Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E8032/2009
U r t e i l v om 3 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Pietro AngeliBusi,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser.
Parteien A. _______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Reto Leiser, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am
10. Februar 2007 und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte
Länder am 12. März 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im (…) um
Asyl nachsuchte. Am 15. März 2007 wurde er summarisch befragt und
am 1. Juni 2007 vom Migrationsamt des Kantons (…) zu seinen
Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei sunnitischer Kurde und stamme aus (…) in der (…). Im
Jahre (…) hätten seine Eltern den Wohnsitz nach (…) verlegt, wo sein
Vater im (…) tätig gewesen sei. Der Vater sei im Dezember 2006 und im
Januar 2007 von arabischen Terroristen insgesamt dreimal brieflich
aufgefordert worden, ihnen (…) US Dollar zu geben. Nachdem der Vater
die Zahlung verweigert habe, sei er am (…) 2007 von den Terroristen
getötet worden. In der Folge habe auch seine Familie eine
Zahlungsaufforderung über (…) US Dollar erhalten, verbunden mit der
Drohung, dass dem Beschwerdeführer bei Nichtbezahlen das gleiche
Schicksal drohe wie seinem Vater. Er habe dann den Irak verlassen.
Seine Mutter und seine beiden Schwestern seien beim Geschäftspartner
des Vaters in (…) untergekommen.
C.
Der Beschwerdeführer reichte am 26. März 2007 eine irakische
Identitätskarte zu den Akten. Die vom BFM am 13. November 2009
vorgenommene Analyse ergab, dass es sich hierbei um eine Fälschung
handelt.
Das Bundesamt gewährte dem Beschwerdeführer zum Abklärungser
gebnis das rechtliche Gehör, worauf dieser in seiner Stellungnahme vom
23. November 2009 ausführte, er könne sich zu den festgestellten
Fälschungsmerkmalen nicht äussern und werde sich diesbezüglich
Beweismittel schicken lassen, wofür er eine Fristerstreckung bis zum 14.
Dezember 2009 benötige.
D.
Mit Verfügung vom 27. November 2009 – eröffnet am 30. November
2009 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die
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Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus
der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
Für die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, auf
die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22.
Dezember 2009 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von
Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter gleichzeitiger Beiordnung des
unterzeichnenden Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand.
Gleichzeitig reichte er mehrere Beweismittel in Kopie samt deutscher
Übersetzung zu den Akten.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Zwischenverfügung vom
30. Dezember 2009 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und verlangte die
Überweisung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.,
welcher am 12. Januar 2010 fristgerecht geleistet wurde.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2010 führte das Bundesamt
aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel und äusserte sich zu dem im Zusammenhang mit der
Beibringung neuer Beweismittel geäusserten Vorwurf der Verletzung des
rechtlichen Gehörs und zu den neu eingereichten Dokumenten. An den
Erwägungen werde vollumfänglich festgehalten und die Abweisung der
Beschwerde beantragt.
H.
Mit Replik vom 11. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer an der Rüge
der Verletzung des rechtlichen Gehörs fest und bemängelte insbesondere
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den summarischen Charakter der vorinstanzlichen Ausführungen zu den
neu eingereichten Unterlagen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
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oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 27. November
2009 aus, der Beschwerdeführer mache geltend, im Jahre (…) als
Neunjähriger mit seiner Familie von (…) nach (…) gezogen und dort bis
zu seiner Flucht in die Schweiz (…) Jahre wohnhaft gewesen zu sein. Er
spreche nur wenig Arabisch (Akten BFM A1/11 S. 3, A16/16 S. 4) und
habe lediglich in (…) – von (…) bis (…) – die (…) besucht (A16/16 S. 4).
Dass der Beschwerdeführer in (…) keine Schule besucht habe, erscheine
aber ausgesprochen unwahrscheinlich, kenne er sich doch mit dem
dortigen schulischen Benotungssystem gut aus (A1/11 S. 2). Es sei auch
kein Grund ersichtlich, weshalb seine in (…) offensichtlich gut integrierten
Eltern ihn am neuen Wohnort nicht mehr in die Schule geschickt haben
sollten. Weiter sei wenig nachvollziehbar, weshalb er über nur geringe
Kenntnisse der arabischen Sprache verfüge, wolle er doch seit seinem
(…) Lebensjahr in (…) gewohnt haben.
Bis zum (vorinstanzlichen) Entscheid habe der Beschwerdeführer
bezeichnenderweise keine Beweismittel eingereicht, welche die
Geschehnisse in Mosul seit Ende Dezember 2006 belegen könnten. Die
Begründung für deren Nichteinreichen sei nicht stichhaltig.
Bei der nachträglich zu den Akten gegebenen irakischen Identitätskarte
handle es sich offenkundig um ein gefälschtes Dokument (A21/2, A22/2).
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Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich seit (…) in (…) wohnhaft
gewesen, hätte er mit Sicherheit über eine von den Behörden in (…)
ausgestellte und somit authentische Identitätskarte verfügt.
Gesamthaft betrachtet könne dem Beschwerdeführer dessen langjähriger
Aufenthalt in (…) nicht geglaubt werden; es sei anzunehmen, dass er aus
dem kurdisch kontrollierten Teil Nordiraks stamme.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 22.
Dezember 2009 insbesondere geltend, die Vorinstanz habe dadurch,
dass sie ihm die für die Einreichung weiterer Beweismittel benötigte Zeit
nicht gewährt habe, das rechtliche Gehör verletzt. Schon allein aus
diesem Grunde sei der Entscheid des BFM aufzuheben.
In der Zwischenzeit seien die bei Freunden im Irak eingeforderten
Dokumente eingetroffen. Die LebensmittelCouponkarte aus (…) sei auf
den Namen der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt und dessen
Name sei ebenfalls aufgeführt. Der beigelegte Auszug aus dem
Zivilregister belege, dass der Beschwerdeführer in "(…) zur Welt
gekommen" sei (Beschwerde Ziff. 3) und die Mutter den Namen (…)
trage; ein Identitätsausweis liege ebenfalls bei. In der Zwischenzeit habe
auch der Totenschein des Vaters erhältlich gemacht werden können; er
mache ersichtlich, dass dieser erschossen worden sei.
Aufgrund der neu eingegangenen und mit der Beschwerde eingereichten
Dokumente sei erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht nur glaubhaft
machen, sondern nachweisen könne, dass er mit seiner Familie in (…)
gewohnt habe und sein Vater dort ermordet worden sei. Die
Flüchtlingseigenschaft sei damit glaubhaft dargetan.
Zur angeblich gefälschten Identitätskarte könne sich der
Beschwerdeführer nicht weiter äussern. Er sei immer davon
ausgegangen, dass es sich um eine echte Karte handle. Er habe die
Behörden keinesfalls täuschen wollen. Die Angaben des
Beschwerdeführer seien wahr, er habe in (…) gelebt und nach dem Tode
seines Vaters flüchten müssen. Eine Rückkehr in den Irak sei nicht
zumutbar beziehungsweise lebensgefährlich. Die Familie sei schon in
den neunziger Jahren aus dem kurdischen Teil des Irak geflüchtet, da sie
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aufgrund einer Fehde im kurdisch kontrollierten Teil Nordiraks nicht leben
könne.
4.3. In der Vernehmlassung vom 27. Januar 2010 wird vom Bundesamt
zum Vorwurf der rechtlichen Gehörsverletzung ausgeführt, der Beschwer
deführer habe zu den Erkenntnissen bezüglich der Echtheit seiner
Identitätskarte Stellung nehmen können und dies mit Stellungnahme vom
23. November 2009 auch getan. Er habe dabei an der Echtheit der
eingereichten Identitätskarte festgehalten und um Fristerstreckung für die
Beschaffung weiterer, nicht näher bezeichneter Dokumente ausgerechnet
durch denjenigen Freund seines Vaters ersucht, der ihm bereits die sich
als gefälscht erweisende Karte beschafft habe. Bei dieser Sachlage habe
das Bundesamt keinen Anlass gesehen, dem Beschwerdeführer eine
entsprechenden Nachfrist einzuräumen. Zu den neu eingereichten Doku
menten sei festzuhalten, dass es sich bei der LebensmittelCouponkarte
um eine überaus schlecht leserliche Kopie handle. Beim ebenfalls nur als
Kopie vorliegenden Ausweisdokument der Mutter des Beschwerdeführers
handle es sich nicht um eine irakische Identitätskarte, sondern um ein
Dokument des "Informationsamtes" mit unbestimmtem Zweck, das
manipuliert worden sein dürfte. Beim Totenschein des Vaters falle auf,
dass sich der angegebene Todeszeitpunkt auffallenderweise exakt mit
dem Autopsiezeitpunkt decke; hinzu kämen weitere Auffälligkeiten.
Solche Dokumente beziehungsweise Blankovorlagen dürften im Irak
leicht käuflich zu erhalten sein. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung ausgeführt, seine Familie habe keinen
behördlichen Totenschein erhalten.
Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente vermöchten nicht zu
überzeugen. Insbesondere könnten sie die Einreichung einer gefälschten
Identitätskarte und ebenso die unsubstanziierten Angaben zu (…) und die
bescheidenen ArabischKenntnisse des Beschwerdeführers nicht
erklären, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
4.4. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 10. Februar 2010
aus, die ihm vom BFM in seiner Verfügung vom 16. November 2009
angesetzte Frist sei viel zu kurz gewesen ("maximal neun Arbeitstage").
Es sei ihm nicht möglich gewesen, die Beweismittel innert so kurzer Zeit
aus dem Ausland zu beschaffen. Deshalb habe er eine Fristerstreckung
beantragt, welche vom BFM unbeachtet geblieben und erst in dessen
Entscheid thematisiert worden sei. Damit habe das Bundesamt das
rechtliche Gehör verletzt.
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Die Adresse auf der eingereichten LebensmittelCouponkarte sei korrekt
("…"). Bei der früher angegebenen Adresse ("…") müsse es sich um
einen Schreibfehler handeln.
Auf den irakischen Zivilregisterauszügen seien immer nur die noch
lebenden Personen aufgeführt. Die verstorbenen Personen seien dort
nicht mehr erwähnt.
Das Lichtbild im Identitätsausweis seiner Mutter sei ein aktuelles. Die da
rauf angegebene Adresse sei falsch, was aber nichts Ungewöhnliches bei
irakischen Dokumenten sei und beweise, dass diese Dokumente echt
seien. Würden gefälschte Dokumente eingereicht, so würde sicherlich
darauf geachtet, dass sich keine Fehler eingeschlichen hätten.
Der Totenschein seines Vaters enthalte nicht den richtigen
Todeszeitpunkt. Jedoch sei als Wochentag nicht der Montag angegeben
worden, wie von der Vorinstanz behauptet.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer seinen letzten Wohnsitz vor der Ausreise in (…)
gehabt habe und sein Vater erschossen worden sei. Die Vorbringen seien
glaubhaft, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und
das Asylgesuch sei gutzuheissen.
5.
Wie bereits dargelegt (s. vorstehend E. 3.2.) muss, wer um Asyl
nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7
Abs. 1 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es, wenn der
Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für
wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet,
dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit,
Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung
gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270).
Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
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Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den
Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung
nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche oder
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen.
5.1.
5.1.1. Vorab ist zu prüfen, ob die formelle Rüge des Beschwerdeführers
zutrifft, wonach das BFM den rechtlichen Gehörsanspruch dadurch
verletzt habe, dass es ihm die Fristverlängerung zur Einreichung von
Beweismitteln nicht gewährte.
Das BFM ist, falls es Lücken oder Unklarheiten im Sachverhalt oder das
Fehlen von Beweismitteln feststellt, verpflichtet, diese mittels konkretem
Nachfragen beziehungsweise Einfordern der Beweismittel zu schliessen.
Dies hat es mit seiner Verfügung vom 16. November 2009 auch getan,
indem es dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, sich zur Feststellung,
dass die eingereichte Identitätskarte eine Fälschung sei, zu äussern und
allfällige Gegenbeweismittel einzureichen. In der Folge ging beim BFM
fristgerecht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher
dieser um eine Fristverlängerung (weitere zwei Wochen) zur Beschaffung
und Einreichung der Beweismittel ersuchte. Auf dieses Schreiben
reagierte die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 27. November 2009, in
welcher sie darlegte, weshalb es nicht als nötig erachtet werde, die Frist
zu erstrecken.
Die vom Bundesamt angesetzte kurze Frist und die verweigerte
Fristerstreckung können zwar ungewöhnlich anmuten, sie sind aber
nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wurde schon zu Beginn des
Asylverfahrens auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht, und es
ist ihm mitgeteilt worden, dass er verpflichtet sei, allfällige Beweismittel
einzureichen. Daraufhin reichte er einzig seine Identitätskarte zu den
Akten, und erst auf die abermalige Aufforderung hin, er sei gehalten,
allfällige Beweismittel dem BFM zukommen zu lassen, reagierte er in
Form eines Fristverlängerungsgesuches. Es liegt auf der Hand, dass es
dem Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen einzig darum ging, seine
ungünstige prozessuale Situation zu verbessern. Die Reaktion des BFM
auf das Fristerstreckungsgesuch war denn auch unmissverständlich.
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Seite 10
Dem Beschwerdeführer ist durch das Vorgehen des Bundesamtes kein
Schaden erwachsen, er konnte seine prozessualen Recht ungeschmälert
wahrnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs fest, die – wie vom Beschwerdeführer beantragt – zu
einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und zu einer
Rückweisung an die Vorinstanz führen müsste.
5.1.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen
Verfahren zeichnen sich in ihrer Gesamtheit weitgehend durch inhaltliche
Blässe und Unsubstanziiertheit aus, was insbesondere für die – im
vorliegenden Verfahren eine zentrale Rolle spielende – Identitätskarte
beziehungsweise die diesbezüglich vom BFM festgestellten
Fälschungsmerkmale gilt.
Der Freund des Vaters (des Beschwerdeführers), so wird in der
Stellungnahme vom 23. November 2009 argumentiert, habe für die
Beschaffung der Identitätskarte gesorgt, er selber habe deswegen nicht
nach (…) gehen müssen. Er könne sich zu den Fälschungsmerkmalen
nicht äussern und habe sich nie Gedanken gemacht um allfällige
Fälschungsmerkmale.
In der Beschwerde wird auf den Vorhalt, den Behörden eine gefälschte
Identitätskarte eingereicht zu haben, im Kern nicht einmal ansatzweise
eingegangen. Einzig wird dazu mit dem Vorwurf der Verweigerung der
anbegehrten Fristerstreckung argumentiert, als ob dieser die Fakten
ändern könnte. Für das Gericht steht fest und wiegt schwer, dass der
Beschwerdeführer die Behörden mit einer gefälschten Identitätskarte
täuschen wollte, auch wenn dies in der Beschwerde bestritten wird:
"Keinesfalls wollte der BF die Behörden täuschen." (S. 6). Und dass er
ausgerechnet von jenem Freund seines Vaters, der ihm die als gefälscht
erkannte Identitätskarte zugestellt haben soll, nunmehr ein authentisches
Dokument erwarte, widerspricht jeder Logik.
5.1.3. Vor diesem Hintergrund sind auch die nachgereichten Dokumente
zu werten. Die nur in einer schlechten Kopie vorliegende Lebensmittel
Couponkarte weist als Adresse eine andere aus als diejenige, die der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung angegeben hatte. In der
Beschwerde wird dazu lapidar angemerkt, es müsse sich um einen
Verschrieb handeln.
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In Bezug auf den Zivilregisterauszug stellte die Vorinstanz fest, es wäre
zu erwarten, dass dieser nicht nur Angaben zur Mutter und zum
Beschwerdeführer, sondern auch ausführliche Personalien des Vaters
enthalten würde. Dem BFM wird dazu vom Beschwerdeführer ohne
nähere Begründung der pauschale Vorwurf gemacht, es handle mit
dieser Einschätzung wider besseres Wissen.
Beim ebenfalls nur in Kopie vorgelegten Ausweisdokument der Mutter
handelt es sich entgegen der Angabe in der Beschwerde nicht um eine
Identitätskarte, sondern – wie vom BFM festgestellt – um ein Dokument
unbestimmten Zwecks des "Informationsamtes". Auch diesbezüglich
richtet der Beschwerdeführer ohne nähere und vor allem überzeugende
Begründung Vorwürfe an das Bundesamt, die nicht haltbar sind.
Ähnliches gilt schliesslich für den Totenschein des Vaters.
5.1.4. Gesamthaft ist festzustellen, dass die eingereichten Unterlagen
nicht als überzeugende Beweismittel qualifiziert werden können und
insbesondere die Ausführungen in der Beschwerde sich im Wesentlichen
in pauschalen Vorwürfen erschöpfen und am Rande der mutwilligen
Prozessführung bewegen, kann doch gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung dann
vorliegen, "wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt
abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht
wissen müsste, dass er unrichtig ist" (vgl. BGE 112 V 333 E. 5a S. 334f.).
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
5.2. Sodann ist auf die geltend gemachte Verfolgung des
Beschwerdeführers einzugehen. Aufgrund vorstehender Ausführungen,
die insbesondere zum Schluss führen, er versuche die Behörden zu
täuschen, beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht auf
exemplarische Vorbringen und Auffälligkeiten.
5.2.1 In der Befragung und ebenso in der Anhörung gab der
Beschwerdeführer an, sein Vater sei ermordet worden, nachdem er sich
geweigert habe, Terroristen (…) US Dollar zu zahlen. Da man diesen
Betrag danach auch von seiner Familie verlangt habe, verbunden mit der
Drohung, ihn bei Verweigerung der Zahlung ebenfalls umzubringen, habe
er das Land verlassen. Er habe mit Behörden niemals Probleme gehabt,
sei niemals inhaftiert gewesen und habe sich auch niemals religiös oder
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Seite 12
politisch betätigt. Er habe Angst, nach Hause zurückzukehren; wenn es
dort gut gewesen wäre, wäre er nicht ausgereicht.
Diese Angaben werden in der Beschwerde in dem Sinne präzisiert
beziehungsweise ergänzt, als angegeben wird, eine Rückkehr sei nicht
zumutbar, da eine schon lang andauernde Fehde seiner Familie mit einer
anderen Familie es dem Beschwerdeführer verunmögliche, im kurdisch
kontrollierten Teil Nordiraks leben zu können.
5.2.2. Wie unter Erwägung 5.1. ausgeführt, ist das
Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, der Beschwerdeführer
versuche die Behörden zu täuschen. Auch bezüglich der
Verfolgungsmotive ist festzustellen, dass keinerlei auch nur
einigermassen überzeugende Beweismittel vorliegen und die Aussagen
des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit ausweichend und konstruiert
wirken. Sowohl die Bedrohung durch Terroristen als auch die
Familienfehde werden nicht durch Beweismittel erhärtet. Die Frage, ob
allenfalls der Sachverhalt vor diesem Hintergrund nicht genügend erstellt
ist, erübrigt sich. Bei Annahme der Täuschungsabsicht des
Beschwerdeführers kann es nicht Sache des Gerichts sein,
irgendwelchen hypothetischen Geschehnissen nachzugehen. Die
Behörde ist zwar verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuches
relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Dieser Grundsatz
gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG), und dieser ist der Beschwerdeführer in der zu erwartenden Weise
nicht nachgekommen.
5.3. Es ist mit der Vorinstanz einigzugehen, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Ausführungen zu seinem Aufenthalt in
Mosul und zur Ermordung seines Vaters und die daran anschliessenden
Vorkommnisse wirken konstruiert und lebensfremd.
5.4. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine
asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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Seite 13
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormals zuständigen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.1.
7.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.2. Das Prinzip des flüchtlingsrelevanten NonRefoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer nämlich eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde, was er nicht tut (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2.
7.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
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7.2.2. Der Beschwerdeführer gibt an, aus (…) (Provinz […]) zu stammen,
jedoch im Jahre (…) mit seiner Familie nach (…) umgezogen zu sein, wo
er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Diesbezüglich hat das BFM im
angefochtenen Entscheid festgestellt, den Aussagen des
Beschwerdeführers könne – nicht zuletzt wegen seiner spärlichen
Arabischkenntnisse – kein Glaube geschenkt werden. Es sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer der (…) stamme, wo
aufgrund der Sicherheits und Menschenrechtslage keine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin
grundsätzlich zumutbar sei (vgl. dazu BVGE 2008/5 und BVGE 2008/12).
7.2.3. Dieser Meinung ist auch das Bundesverwaltungsgericht. Es geht
davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in dem vorliegend
interessierenden Zeitraum nicht – jedenfalls nicht ausschliesslich – in (…)
aufgehalten hat. Bezeichnenderweise leben nun auch der
Geschäftspartner seines Vaters, seine Mutter und seine Geschwister
wieder in (…). Die angebliche, nicht belegte und schon lang andauernde
Fehde mit einer anderen Familie vermag die Einschätzung des Gerichts
bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ebenfalls nicht zu
ändern.
7.2.4. Schliesslich sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich,
welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen,
alleinstehenden und offenbar gesunden Mann, welcher in seinem
Heimatstaat mit seiner Mutter und seinen beiden Schwestern noch
engste Familienangehörige hat.
7.2.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
demnach als zumutbar.
7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. gedeckt und werden mit
diesem verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
Migrationsamt des Kantons (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Valerie Kaeser
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