B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8039/2016
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch MLaw Daniel Ordás, Advoplus GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Nigeria gemäss eigenen Angaben am
4. Januar 2015. Am 5. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und
suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am
5. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person
(BzP). Dabei führte er aus, er sei am 14. Februar 2014 von seinem Cousin,
seinen Eltern, seiner Tante sowie anderen Leuten, die für ein Fest gekom-
men seien, in flagranti mit seinem Freund erwischt worden. Er habe durch
das Fenster fliehen können. Sein Freund sei auf den Polizeiposten mitge-
nommen worden. Als er – der Beschwerdeführer – nach Hause habe ge-
hen wollen, habe ihn sein Bruder nicht hineingelassen und ihm gesagt, die
Polizei suche nach ihm. Er habe sich im Busch versteckt. Sein Bruder oder
seine Mutter hätten ihm jeweils Essen gebracht, wenn sie auf dem Markt
gewesen seien. Am 4. Januar 2015 sei er ausgereist.
A.b Am 16. November 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Vor-
instanz vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im We-
sentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Igbo an und stamme aus
B._______. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht und 2002 eine
Ausbildung als (…) absolviert. Bis 2010 habe er noch bei seinem Lehrmeis-
ter gearbeitet. 2011 habe er seine eigene (…) eröffnet. Im Februar 2013
habe er einen Mann kennengelernt, mit welchem er eine sexuelle Bezie-
hung eingegangen sei. Im Dezember 2014 seien sie von seinem Cousin in
flagranti erwischt worden, wobei letzterer zu schreien angefangen habe.
Daraufhin seien viele Leute, die dort an einem Dorffest gewesen seien,
hinzugekommen. Er selbst habe durch das Fenster fliehen können, wäh-
rend sein Freund von Verwandten festgehalten, geschlagen und der Polizei
übergeben worden sei. Da er – der Beschwerdeführer – nackt gewesen
sei, sei er nochmals zurückgekommen, um seine Hose zu holen. Sein
Freund sei von der Polizei festgenommen worden. Er habe nach dem Vor-
fall nach Hause zurückkehren wollen, seine Familie habe ihm jedoch den
Eintritt verweigert. Alle seien gegen ihn gewesen. Die Polizei habe nach
ihm gesucht. Drei Tage lang habe er sich im Busch versteckt. Sein Bruder
habe ihm einmal Essen gebracht. 21 Tage nach dem Vorfall mit seinem
Freund habe er Nigeria verlassen.
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B.
Mit Verfügung vom 23. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben. Das Asylgesuch sei gutzuheissen und ihm
die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Eventualiter sei der Vollzug der
Wegweisung für unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich zu erklären und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung und Verbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu
gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwer-
deführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als of-
fensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
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Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe rügt, die Vor-
instanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt sowie ihr Ermessen
unter- beziehungsweise überschritten, substantiiert er die Rügen nicht an-
satzweise. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe die Begrün-
dungspflicht verletzt, da sie sich in der angefochtenen Verfügung vorbe-
halten habe, weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen des
Beschwerdeführers später geltend zu machen.
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Ent-
scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die we-
sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136
I 184 E. 2.2.1). Die vorinstanzliche Begründung ist hinreichend abgefasst.
Namentlich hat die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen, von denen
sie sich hat leiten lassen und die zu ihrem Schluss auf Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen führte, genannt. Entsprechend war auch eine sachgerechte
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Anfechtung der Verfügung möglich. Insoweit vermag der Beschwerdefüh-
rer aus dem angebrachten Vorbehalt nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Die erhobene Rüge geht fehl.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Vorab stellt sie fest, der
Beschwerdeführer habe seine Identität nicht belegt. Sodann habe er sich
anlässlich der Befragungen unvereinbar zum Vorfall geäussert, als er mit
seinem Freund in flagranti erwischt worden sei. Seine Ausführungen zum
Zeitpunkt und Ablauf des Vorfalls, zu den anwesenden Personen sowie zur
Zeit danach, als er sich versteckt habe, seien unvereinbar. Zudem seien
die diesbezüglichen Schilderungen unsubstantiiert, kurz angebunden und
stereotyp ausgefallen. Schilderungen von Personen, die über tatsächlich
Erlebtes berichten würden, seien von Realkennzeichen und inhaltlichen
Besonderheiten gekennzeichnet, was vorliegend fehle. Insbesondere falle
auf, dass die Aussagen über seine Erwerbstätigkeit und die Eröffnung sei-
ner (…) im Gegensatz zu den Angaben zum Vorfall ausführlich und sub-
stantiiert ausgefallen seien. Weiter erscheine es als realitätsfremd, dass
der Beschwerdeführer nicht gewusst haben wolle, dass Homosexualität in
Nigeria strafbar sei.
5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundes-
recht verletzt.
In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst geltend gemacht, die BzP sei auf
Französisch protokolliert worden, weshalb der Beschwerdeführer beim
Durchsehen des Protokolls seine Fehler nicht habe erkennen können. Dem
ist entgegenzuhalten, dass ihm das Protokoll nicht in französischer Spra-
che vorgelegt, sondern auf Englisch rückübersetzt wurde. Dabei hätte er
ohne weiteres erkennen können, dass das Datum falsch protokolliert
wurde. Aus dem Einwand vermag er somit nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten.
Betreffend den Widerspruch hinsichtlich des Datums des Vorfalls mit sei-
nem Freund verweist der Beschwerdeführer auf seine mangelnden Eng-
lischkenntnisse. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer beim
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Ausfüllen des Personalblattes im EVZ Englisch als mögliche Sprache einer
Befragung angab. Anlässlich der BzP gab er auf entsprechende Frage, wie
er den Dolmetscher verstehe, an, diesen hinreichend zu verstehen, wenn
dieser langsam spreche. Am Ende der Befragung bestätigte er dann auch
noch unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Angaben und es sei
ihm in eine verständliche Sprache übersetzt worden. Anlässlich der Anhö-
rung bestätigte er ebenfalls, den Dolmetscher gut zu verstehen. Sodann
hätte er im Rahmen der Rückübersetzung die Möglichkeit gehabt, allfällige
Fehler oder Missverständnisse aufzuklären. Entsprechende Korrekturen
sind dem Protokoll indes nicht zu entnehmen. Dabei hat er sich behaften
zu lassen. Ferner wurde der Beschwerdeführer anlässlich der BzP explizit
nochmals gefragt, ob er sicher sei, dass dieser Vorfall am 14. Februar 2014
gewesen sei, was er bejahte (vgl. SEM-Akten A4/13 Ziffer 7.02), mithin ver-
mag der Beschwerdeführer die unterschiedlichen Datenangaben nicht zu
erklären. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, den Dolmet-
scher als Zeugen anzuhören.
Zur Klärung der unvereinbaren Angaben verweist der Beschwerdeführer
weiter auf den Umstand, dass zwischen den Befragungen rund elf Monate
gelegen hätten. Auch wenn dies zutrifft, dürfen vom Beschwerdeführer in
wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung übereinstimmende Aussa-
gen erwartet werden. Zum einen hat er dabei lediglich über selbst Erlebtes
zu berichten, zum anderen handelt es sich bei diesen Vorkommnissen um
besonders einprägsame Erlebnisse. Insoweit ist es durchaus relevant und
dürfen vom Beschwerdeführer übereinstimmende Aussagen bezüglich der
Personen, die ihm sein Essen gebracht haben, erwartet werden. Demnach
vermag der Beschwerdeführer aus diesem Einwand nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten.
Weiter substantiiert der Beschwerdeführer in der Eingabe nicht ansatz-
weise, inwiefern er alle relevanten Angaben zu seinem Freund gemacht
haben soll. Sodann ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es als rea-
litätsfremd erscheint, wonach der Beschwerdeführer nichts von der Straf-
barkeit von Homosexualität in Nigeria gewusst haben soll. Schliesslich ver-
mag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen des aktenkundi-
gen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit nicht dar-
zulegen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ge-
schlossen hat.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht ansatzweise gelungen ist, seine Asylvorbringen
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glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz
auch keine Veranlassung, die Vorbringen vor Ort durch die Botschaft über-
prüfen zu lassen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist daher nicht
weiter einzugehen und der entsprechende Antrag abzuweisen.
Insgesamt ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung somit nicht zu bean-
standen, mithin hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens
richtig angewendet.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt
den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug
der Wegweisung ist zulässig. An dieser Einschätzung vermögen die Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage in Nigeria ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Sodann spre-
chen auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers lie-
genden Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Soweit der Beschwer-
deführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, die Vorinstanz habe es un-
terlassen, Länderfeststellungen zur Verfolgungslage von homosexuellen
Personen in Nigeria zu treffen, ist festzuhalten, dass aus den vorstehenden
Erwägungen hervorgeht, dass seinen Vorbringen aufgrund deren Unglaub-
haftigkeit jegliche Grundlage entzogen wurde. Insofern besteht keine Ver-
anlassung für länderspezifische Abklärungen. Weiter handelt es sich beim
Beschwerdeführer um einen jungen und – soweit den Akten zu entnehmen
ist – gesunden Mann, der in Nigeria eine Ausbildung als (…) absolviert und
sich mit einer eigenen (…) selbständig gemacht hat. Dies steht ihm erneut
offen. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer
bei der Rückkehr nach Nigeria in eine existentielle Notlage geraten würde.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nicht glaubhaft ma-
chen konnte, ist auch nicht glaubhaft, dass er von seiner Familie verstos-
sen worden sein soll. Es ist demnach davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr auf die notwendige Unterstützung seiner Familie zurückgreifen
kann. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
Nigerias die für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703). Der
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Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Ver-
beiständung in der Person seines Rechtsvertreters. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: