B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8040/2015
Ur t e i l vom 1 8 . De zembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo und Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid
(Nichteintreten im Dublin Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2015 trat das
SEM mit Verfügung vom 21. August 2015 nicht ein unter Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Ungarn als dem zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständigen
Staat. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit als "neues Asylgesuch, ev. Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter
Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. November 2015 machte der Be-
schwerdeführer seine Asylgründe erneut geltend respektive ersuchte er um
Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz vom
21. August 2015 unter Berufung auf im Rahmen eines Gesuchs um Kan-
tonswechsel vom 15. Oktober 2015 eingereichte Beweismittel. Als Wieder-
erwägungsgrund berief er sich hauptsächlich auf die Lage in Ungarn, ins-
besondere auf die dortige Gesetzesänderung, welche am 1. August 2015
in Kraft getreten war. Mit Eingabe vom 20. November 2015 reichte er wei-
tere Beweismittel ein.
C.
Mit Verfügung vom 27. November 2015 nahm das SEM das Gesuch vom
16. November 2015 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es
ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Verfügung vom 21. August 2015
rechtskräftig und vollstreckbar sei, wies die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung sowie Beiordnung eines Beistands ab, erhob eine Gebühr
und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erheben und in der Sache
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei fest-
zustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebli-
che Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlä-
gen, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung bzw. eine
Wiederaufnahme des Asylverfahrens "begründe". Das SEM sei anzuhal-
ten, sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erklären. Even-
tualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die
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Vorinstanz im Rahmen der Rückweisung oder im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens anzuweisen, sämtliche Länderinformationen, auf welche sie
ihren Entscheid stütze, mittels Quellenangaben resp. bei internen Quellen
zur Einsichtnahme, offenzulegen. Dem Beschwerdeführer sei eine ange-
messene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu neh-
men. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung, vorsorglichen Vollzugsstopp sowie um Beiordnung der rubri-
zierten Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand.
E.
Per Telefax vom 14. Dezember setzte das Bundesverwaltungsgericht an-
tragsgemäss den Vollzug der Wegweisung vorläufig aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Als
Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich nachfolgen-
der Erwägungen – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Eingabe vom 16. Novem-
ber 2015, welche von der Vorinstanz zu Recht als Wiedererwägungsge-
such entgegengenommen worden ist, auf eine seit dem Erlass der Verfü-
gung vom 21. August 2015 angeblich nachträglich veränderte Sachlage
und stellt auch in der Beschwerde ausdrücklich das Begehren, es sei fest-
zustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebli-
che Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlä-
gen. Weder mit der Lage in Ungarn noch mit seinem Gesundheitszustand
legte er indes eine seit dem 21. August 2015 veränderte Sachlage dar.
Vielmehr handelt es sich um Vorbringen, die weiter zurückgehen. Das gilt
sowohl für die am 1. August 2015 in Kraft getretene Gesetzesrevision in
Ungarn als auch seine gesundheitlichen Probleme, welche auf seine an-
geblichen Erlebnisse in seinem Heimatstaat zurückgehen.
5.2 Ebenso wenig machte er Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG
geltend. Insbesondere handelt es sich bei seinen Vorbringen und Beweis-
mitteln nicht um neue Tatsachen und Beweismittel im revisionsrechtlichen
Sinne, zumal er nicht darlegte, dass er diese nicht bereits im ordentlichen
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Verfahren hätte vorbringen können. Insofern tun auch die umfangreichen
Ausführungen zur Lage in Ungarn nichts zur Sache. Die Bekräftigung der
Fluchtgründe sowie die Beweismittel dazu sind unbehelflich. Nach dem
Gesagten betreffen auch die Länderinformationen des SEM den Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens nicht, weshalb auf den Antrag auf Of-
fenlegung der Länderinformationen nicht einzutreten ist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsbeistands, da die Voraussetzung
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, abzuweisen ist. Die übrigen Pro-
zessanträge erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegen-
standslos. Der vorsorgliche Vollzugsstopp fällt dahin.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer