B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-804/2018
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit verschiedenen Alias-Identitäten,
Afghanistan,
vertreten durch Stefanie Brem, Rechtsanwältin, Advokatur
Brem, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2018.
E-804/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 3. November 2015 anlässlich seiner pa-
pierlos erfolgten Einreise per Bahn von B._______ her durch die schwei-
zerischen Grenzwachtbehörden angehalten und kontrolliert. Dabei gab er
sich als C._______, geboren (…), Afghanistan, zu erkennen und er äus-
serte seine Absicht, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Am 5. No-
vember 2015 stellte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Altstätten ein Asylgesuch. Dabei präsentierte er sich mit den rubri-
zierten Personalien und reichte seine Tazkara (Duplikat) zu den Akten, laut
welcher er gemäss äusserlicher Erscheinung im Jahre (…) geboren sei.
Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom
12. November 2015 und der Anhörung vom 5. Mai 2017 zu den Asylgrün-
den machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Tadschike, in Kabul geboren und aufgewachsen und dort
neun beziehungsweise zehn Jahre zur Schule gegangen, bis die Familie
um 2012 infolge Eigenbedarfs des Hausvermieters nach D._______ umge-
zogen sei. Dort habe er im (…) seines Vaters – vormals (…)angestellter in
Kabul – gearbeitet. D._______ habe er zusammen mit seinem Bruder wie-
der in Richtung Kabul verlassen, nachdem er im Sommer 2015 aufgrund
seines Besuchs von Englischkursen einen Drohbrief der Taliban erhalten
habe und zudem Kämpfe im Gebiet eingesetzt hätten. In Kabul habe er
von seinem ihn beherbergenden Freund erfahren, dass D._______ in die
Hände der Taliban gefallen sei. Dies sowie der Umstand, dass sein Freund
ihm nicht dauerhaft habe Unterkunft gewähren können, habe ihn nach ei-
ner Woche zur Ausreise in Richtung E._______ bewogen. Via F._______
und verschiedene europäische Länder sei er in der Folge in die Schweiz
gelangt. Die Reise sei aus familieneigenem Vermögen und durch Geld sei-
nes Freundes in Kabul finanziert worden. Angesprochen auf das von sei-
nen Angaben abweichende Geburtsjahr gemäss Tazkara erklärte er, sich
anlässlich der Ausstellung dieses Duplikats der Tazkara (…) Jahre älter
ausgegeben zu haben, um ein (…) Visum zu erhalten. Seine Eltern und
(…) Geschwister lebten nach wie vor in D._______. Das dort zuerst gemie-
tete Haus sei im Krieg verbrannt, mitsamt allen Dokumenten und insbeson-
dere seiner originalen Tazkara. In Kabul verfüge er noch über (…) – zu
diesen bestehe kein Kontakt – und in G._______ über (…). Weitere Ver-
wandte lebten in H._______ und in I._______.
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Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel nebst der vorgelegten Tazkara
insbesondere den erwähnten Drohbrief (in Kopie) und aufforderungsge-
mäss dessen (deutsche) Übersetzung sowie eine Bestätigung vom (…)
Februar 2017 über einen (…) (…)-Arbeitseinsatz in der Schweiz zu den
Akten. Einen Reisepass habe er nie gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 – eröffnet am 17. Januar 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig seine Wegwei-
sung aus der Schweiz (Dispositivziffern 1 bis 3) und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5).
C.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der Dis-
positivziffern 4 und 5 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er ferner um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin.
D.
Die vormals für dieses Verfahren zuständige Instruktionsrichterin des Bun-
desverwaltungsgerichts stellte mit Zwischenverfügung vom 13. Februar
2018 den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
während des Verfahrens fest und hiess die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin gut.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2018 wies sie ferner die Gesuche
vom 19. Oktober 2018 um Entlassung der rubrizierten Rechtsvertreterin
aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung einer anderen Rechtsver-
treterin als neue amtliche Rechtsbeiständin ab.
E-804/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
Bereits auf den 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Der vorliegend
anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind vorliegend einzig die an-
gefochtenen Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 12. Januar 2018
betreffend den Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 bis 3 (Nicht-
erfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und
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Wegweisung aus der Schweiz) sind bereits unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche so-
wie ausgeprägter Substanz- und Detailarmut den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Dies gelte insbesondere auch
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für seine Angaben betreffend seinen Lebenslauf, den letzten Wohnsitz in
D._______ sowie hinsichtlich Beziehungsnetz, Unterstützungs- und Unter-
bringungsmöglichkeiten in Kabul wie auch der dort vorzufindenden tat-
sächlichen Verhältnisse. Seine zurückhaltenden, unvollständigen und wi-
dersprüchlichen Angaben erweckten den Eindruck, er wolle seine Verbin-
dungen und vollständigen Aufenthalte in Kabul sowie seine tatsächlichen
Personalien und Ausreiseumstände verschleiern. Die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges begründete das SEM damit, dass der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels
Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine Hin-
weise ersichtlich seien, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Hinsichtlich der er-
kannten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dorthin erwog das SEM,
dass zwar eine Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen angeblich letz-
ten Wohnort D._______ aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage
als unzumutbar zu erachten wäre. Jedoch sei er in Kabul geboren und auf-
gewachsen, und es dürfe davon ausgegangen werden, dass er dort über
mehr und gefestigtere Beziehungen verfüge, als er dies den schweizeri-
schen Behörden gegenüber offenbare. Angesichts der bereits im Asylpunkt
erwogenen uneinheitlichen und unsubstanziierten Angaben zu Herkunft,
Lebenslauf und Beziehungsnetz sei es dem SEM nicht möglich, sich in vol-
ler Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse zur
Zumutbarkeitsfrage zu äussern. Die diesbezügliche Untersuchungspflicht
der Behörde finde ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungs-, Wahrheits-
und Substanziierungspflicht des Beschwerdeführers, welche von diesem
aber durch Verheimlichungs- und Täuschungsversuche verletzt werde. Es
sei praxisgemäss nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen
nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Im Falle
des Beschwerdeführers liege dennoch der Verdacht nahe, dass er über
mehr und gefestigtere Beziehungen in Kabul verfüge, als er dies offenbare.
So habe er offenbar in Kabul einiges an Unterstützung zur Ausreiseorgani-
sation gefunden, und sein Vater sei früher dort (…)angestellter gewesen,
weshalb von einem breiten Familiennetz der Familie auszugehen sei, auf
das zurückgegriffen werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge zudem
über Schulbildung und Fremdsprachenkenntnisse, und er sei jung, gesund
sowie im besten Arbeitsalter. All diese Umstände würden für Kabul als
Wohnsitzalternative sprechen. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen
technisch möglich und praktisch durchführbar.
E-804/2018
Seite 7
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe richtet sich der Beschwerdeführer gegen
die vom SEM erkannte Zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzuges nach
Afghanistan. Der Vorwurf unsubstanziierter und verschleiernder Angaben
zu Herkunft, Lebenslauf sowie Beziehungsnetz in und Verbindungen zu
Kabul sei nicht gerechtfertigt. Er habe weitgehend übereinstimmende und
tatsachenkonforme Angaben zu seinen Wohnsitzen und Aufenthaltsdauern
gemacht und sei imstande gewesen, geografische Angaben zu machen
(Ortschaften zwischen Kabul und D._______; Lokalisierung einer Firma,
eines Gerichts und des Standesamts in D._______; Bezeichnung eines
Flusses nahe D._______). Ebenso habe er seine neun beziehungsweise
zehn Schuljahre in Kabul und seine Arbeit im (…) des Vaters erwähnt.
Diese eindrucksvolle Beschreibung lasse seinen Heimatort und letzten
Wohnsitz D._______ als glaubhaft erscheinen, auch wenn er die Wohnorte
seiner vermutlich in Kabul wohnhaften (…) infolge längerer Kontaktlosig-
keit nicht angeben könne. Seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sei er
ausreichend nachgekommen. Ein Vollzug der Wegweisung nach
D._______ sei jedoch praxisgemäss nicht zumutbar und die Anforderun-
gen an die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Kabul als
Wohnsitzalternative seien gemäss Referenzurteil D-5800/2016 hoch. Hier-
für müssten in einer sorgfältigen Einzelfallprüfung besonders günstige Fak-
toren erkannt werden. Diese Einzelfallprüfung nehme das SEM aber nicht
vor, sondern dieses schliesse unter blossem und untauglichem Hinweis auf
eine frühere Arbeitsstelle des Vaters ohne Begründung und ohne vorgän-
gige vertieftere Befragung auf das schlichtweg bestehende Vorhandensein
einer gesicherten Wohnsituation, eines sozialen Beziehungsnetzes sowie
einer möglichen Existenzsicherung und wirtschaftlichen Reintegration in
Kabul. Er habe jedoch die letzten für seine sozialen Kontakte prägenden
Jahre in D._______ verbracht, wo auch noch seine Kernfamilie lebe, wo-
gegen er in Kabul nur noch einen Freund mit bloss losem Kontakt und
keine Informationen über seine (…) habe. Er sei ferner nie einer regelmäs-
sigen Arbeit nachgegangen und habe weder eine Ausbildung noch Berufs-
erfahrung. Es dürfe somit nicht von einem tragfähigen sozialen Netz in Ka-
bul und mithin von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative dort ausgegan-
gen werden. Angesichts dieser zwangsläufigen Existenzbedrohung habe
er Anspruch auf eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwecks Stützung seiner geo-
grafischen Angaben Ausdrucke von Google Maps betreffend D._______
und das Gebiet D._______/Kabul zu den Akten.
E-804/2018
Seite 8
5.
5.1 Prozessgegenstand ist vorliegend angesichts der klaren Beschwerde-
anträge nur der angeordnete Vollzug der Wegweisung. In diesem reduzier-
ten Rahmen ist in materieller Hinsicht zudem einzig die Frage zu klären,
ob das SEM zurecht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erkannt
hat, wogegen die Fragen der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges in der Beschwerde weder thematisiert werden noch
diesbezüglich von Amtes wegen eine offensichtliche Fehleinschätzung des
SEM zu erkennen ist. Soweit der Beschwerdeführer die in der Verfügung
des SEM im Asylpunkt erwogene Mitwirkungsverletzung und Unglaubhaf-
tigkeit seiner Angaben betreffend Lebenslauf, letztem Wohnsitz in
D._______, ferner hinsichtlich Beziehungsnetz, Unterstützungs- und Un-
terbringungsmöglichkeiten in Kabul wie auch der dort vorzufindenden tat-
sächlichen Verhältnisse ins Visier nimmt, ist sein Vorgehen in keiner Weise
zu beanstanden. Diesbezüglich handelt es sich denn auch um Sachver-
haltsteile, die nicht nur für die Beurteilung flüchtlingsrechtlicher Aspekte,
sondern ebenso für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges bedeutsam sind und auf die das SEM dort auch ausdrück-
lich verweist.
5.2 Die Überprüfung der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen hin-
sichtlich der Zumutbarkeitsfrage legt eine gewisse Unklarheit der betreffen-
den Erwägungen des SEM insofern offen, als dort Kabul einmal als Ort des
ständigen und insbesondere letzten Wohnsitzes (infolge Unglaubhaftigkeit
des letzten Wohnsitzes D._______) und ein anderes Mal als Ort der zu-
mutbaren Wohnsitzalternative (infolge Unzumutbarkeit eines Wegwei-
sungsvollzuges nach dem letzten Wohnsitz D._______) erkennbar ge-
macht wird. Diese Abgrenzung wird nicht genügend konzis aus den Erwä-
gungen erkennbar, sondern wirkt verschwommen. Die Diskussion kann
letztlich offen bleiben, weil gemäss nachfolgenden Erwägungen (E. 5.3 f.)
die Zumutbarkeitsfrage hinsichtlich beider Varianten zu bejahen ist. Die Er-
wägung des SEM, wonach es praxisgemäss nicht Sache der Asylbehörden
sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu forschen, öffnet auf den ersten Blick eine dritte Variante derge-
stalt, dass der Herkunftsort und der Ort des letzten Wohnsitzes des Be-
schwerdeführers in Afghanistan gänzlich unbekannt seien, er aber die
Nachteile dieses Umstandes (fiktive Annahme der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges nach Afghanistan) selber zu tragen hätte. Diese letzte
Interpretation wäre praxisgemäss betreffend Afghanistan mit seinen weit-
reichenden Gebieten eines allgemein unzumutbar erscheinenden Wegwei-
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sungsvollzuges nur zurückhaltend – beispielsweise bei Verwendung ge-
fälschter Identitätsdokumente als Beweis für den Herkunftsort – vertretbar
(vgl. dazu beispielhaft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
7578/2014 vom 5. September 2016 E. 7.3). Aus dem Kontext der Erwä-
gungen des SEM geht indessen klar hervor, dass dieses nicht von einer
solchen letzten Annahme ausgeht und sie ihm vom Beschwerdeführer im
Übrigen auch nicht unterstellt wird. Das SEM lässt die Nachteile der er-
kannten Mitwirkungsverletzung und Verschleierungsbemühungen in dem
Sinne zulasten des Beschwerdeführers wirken, als ein Wegweisungsvoll-
zug spezifisch betreffend die Hauptstadt Kabul als zumutbar erachtet wird.
Es wird im Folgenden somit zu prüfen sein, ob das SEM zutreffend von der
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach
Kabul als dem Ort seines letzten Wohnsitzes oder als dem Ort einer alter-
nativ möglichen Wohnsitznahme ausgeht.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Ok-
tober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine ausführliche Lageanalyse zur
Situation in Afghanistan im Allgemeinen und betreffend die Hauptstadt Ka-
bul im Besonderen vorgenommen. Danach stellt sich sowohl die Sicher-
heitslage als auch die humanitäre Situation in Kabul als grundsätzlich exis-
tenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar.
Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünsti-
gende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumut-
barkeit des Vollzugs auszugehen ist. Solche können namentlich dann ge-
geben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden
Mann handelt. Unabdingbar ist ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf
die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig
erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine
angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und
wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Bei Personen, bei welchen
Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum o-
der nie in Kabul gelebt haben, bedarf die Bejahung eines solchen tragfähi-
gen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung. Ebenso ist entscheid-
relevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt
beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit ei-
ner bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begüns-
tigt werden kann. Diese Anforderungen sind im Einzelfall sorgfältig zu prü-
fen (vgl. a.a.O. E. 7.5).
E-804/2018
Seite 10
5.4 Das SEM hat sich relativ oberflächlich mit den Zumutbarkeitsaspekten
betreffend Afghanistan und im Besonderen betreffend die Situation des Be-
schwerdeführers in Kabul befasst. Eine tiefergreifende Auseinanderset-
zung mit diesen Aspekten und eine schärfere Grenzziehung zwischen Un-
glaubhaftigkeitserkenntnissen und der dem Beschwerdeführer vorgewor-
fenen Mitwirkungspflichtverletzung wären durchaus wünschenswert. Den-
noch ist das SEM in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, der Vollzug der Wegweisung sei infolge unglaubhafter Angaben be-
treffend Lebenslauf, letztem Wohnsitz in D._______ sowie betreffend Be-
ziehungsnetz, Unterstützungs- und Unterbringungsmöglichkeiten in Kabul
wie auch der dort vorzufindenden tatsächlichen Verhältnisse zumutbar.
Diese Erwägungen sind im Einzelnen nicht zu beanstanden und es kann
zur Vermeidung von Wiederholungen auf den betreffenden Inhalt der an-
gefochtenen Verfügung (dort E. II Ziff. 1 und 2 [mit weiterführenden Verwei-
sen auf die betreffenden Protokollstellen] sowie E. III Ziff. 2) und auf die
zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 4.1) verwiesen werden. Die
beim Beschwerdeführer erkannte Mitwirkungsverletzung sowie Verschlei-
erungs- und Täuschungsabsicht liesse sich neben den vom SEM erwähn-
ten Elementen unschwer auf weitere solche abstützen: So hat er sich den
schweizerischen Behörden gegenüber unter mehreren verschiedenen
Identitäten mit insbesondere erheblich divergierenden Geburtsjahren prä-
sentiert, ohne hierfür zureichende und nachvollziehbare Erklärungen vor-
zulegen. Ebenso hat er keine amtlichen Identitätsdokumente vorgelegt und
ist auch diesbezüglich schlüssige Erklärungen schuldig geblieben. Insbe-
sondere kann die nachgeschobene Behauptung der brandverursachten
Zerstörung des Miethauses und sämtlicher darin befindlicher Dokumente
und Ausweise (vgl. Akte A11 F8 f. i.V.m. A4 Ziff. 4.07) nicht geglaubt wer-
den. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zum einen
Anstalten zur Erlangung eines Visums hätte unternehmen können, wenn
er behauptungsgemäss gar keinen Pass besitze (vgl. A4 Ziff. 1.06, 2.05
und 4.02, A11 F10-16 und F83 f.), und zum andern ein angeblich echtes
Duplikat seiner Tazkara habe erhältlich machen können, wenn das Original
(mit zudem abweichendem Geburtsjahr) in jenem Zeitpunkt noch existiert
habe (vgl. A4 Ziff. 4.03; zum eingeschränkten Beweiswert schon einer ori-
ginalen Tazkara vgl. im Übrigen BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Hinzu kommen
die unplausibel geschilderten Umstände der Ausreise und Reiseorganisa-
tion (vgl. A4 Ziff. 5.01 f. und 9.02, A11 F13 f., F77-97, F107-113, F129 f.).
Schliesslich erweckt es gewisses Erstaunen, wenn er auf Beschwerdestufe
auf seine angeblich gänzlich fehlende Ausbildung und Berufserfahrung und
mithin auf die damit zwangsläufig einhergehende Existenzbedrohung in Af-
ghanistan aufmerksam macht, weist er doch nicht nur ein begünstigendes
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Seite 11
Erwerbsalter, sondern gemäss den Akten eine neun- beziehungsweise
zehnjährige Schulbildung, (in Kabul wertvolle) Englischkenntnisse sowie
Arbeitserfahrungen insbesondere im (…) seines Vaters und im (…) auf.
Die Beschwerdeeingabe führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die
dortigen Argumente entbehren, soweit sie nicht blosse Gegenbehauptun-
gen oder Bekräftigungen darstellen, der nötigen Überzeugungskraft: Der
nicht zu bestreitende Umstand, dass der Beschwerdeführer neben einer
Vielzahl von widersprüchlichen auch übereinstimmende Aussagen zu Bio-
grafie, Wohnsitzen und Aufenthaltsdauern gemacht hat oder dass sich ge-
wisse geografische Angaben als tatsachenkonform erweisen, führt noch
nicht zur Erkenntnis der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Hierfür ist eine
Gesamtwürdigung mit Abwägung der verschiedenen Komponenten der
Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG erforderlich, welche letztlich in eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit für oder gegen die Annahme der Glaub-
haftigkeit führt, oder – bei Äquivalenz der Gewichte – zugunsten eines Ge-
suchstellers ausfallen muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57
E. 2.3, je m.w.H.). Diesen Leitlinien der Glaubhaftigkeitsprüfung ist das
SEM nachgekommen. Wenn nun das Ergebnis wie vorliegend deutlich zu-
ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, spricht dies nicht nur dafür,
dass – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – tatsächlich eine
Einzelfallprüfung vorgenommen wurde, sondern auch dass die Wahr-
scheinlichkeit nicht wahrheitsgemässer Angaben gegenüber der behaup-
teten Tatsachenkonformität deutlich überwiegt. Dies gilt zum einen für die
Erkenntnis, dass D._______ infolge augenfälliger Substanzarmut nicht der
behauptungsgemässe Ort des letzten, über dreijährigen Wohnsitzes des
Beschwerdeführers sein kann. Dies gilt aber ebenso für die hohe Wahr-
scheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Kabul nicht nur über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz sowie Unterstützungs- und Unterbringungsmög-
lichkeiten und ein realistisches Potenzial zur Existenzsicherung verfügt,
sondern dort sogar seinen bislang einzigen und insbesondere letzten af-
ghanischen Wohnsitz gehabt hat. Dass hierbei die dem Untersuchungs-
grundsatz unterliegende Asylbehörde neben den bereits erkannten be-
günstigenden objektiven und individuellen Faktoren nicht zu tiefergreifen-
den Abklärungen und zum strikten Beweis sämtlicher für die Zumutbarkeit
einer Rückkehr nach Kabul sprechender Elemente aufgefordert sein kann,
ist vorliegend die Konsequenz aus der offensichtlichen Mitwirkungsverlet-
zung (vgl. hierzu Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG) und Verschleierungstaktik des
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Seite 12
Beschwerdeführers. Diese letztere, zutreffend erwogene Erkenntnis des
SEM unterscheidet sich aus sachlich gerechtfertigten Gründen von der
Konstellation im oben angesprochenen Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-7578/2014 vom 5. September 2016 (vgl. dort E. 7.3), wo das SEM
in unzulässiger, pauschaler und die Begründungspflicht verletzender
Weise von der erkannten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen bereits auf
eine Verletzung der Mitwirkungspflicht und Täuschungsabsicht des Ge-
suchstellers schloss und deshalb auf eine individuelle Prüfung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtete. Vorliegend ist demgegen-
über aus vom SEM zureichend erkannten Gründen insbesondere davon
auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über Familien-
angehörige und aufgrund seines langjährigen Aufenthalts ohnehin über ein
Netzwerk von Freunden und Bekannten in Kabul (vgl. hierzu beispielhaft
auch das zum selben Ergebnis gelangende Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-1181/2017 E. 7.5.2). In diesem Zusammenhang bleibt anzumer-
ken, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der ihm obliegenden und
mehrfach zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG
hätte möglich sein können und müssen, im nunmehr zweieinhalb Jahre
dauernden Asylverfahren schlüssige Beweismittel für seine Angaben be-
treffend Identität, Biografie, Wohnsitze, Aufenthaltsorte und familiäre oder
verwandtschaftliche Beziehungen vorzulegen (z.B. Wohnsitzbestätigung
betreffend D._______, Bestätigung Englischkurs in D._______, Bestäti-
gung betr. […], Kündigung der Hausmiete in Kabul oder dergleichen). Das
Fehlen solcher in zumutbarer Weise beschaffbarer Beweisdokumente oder
auch nur entsprechender Bemühungen zur Erhältlichmachung bestärkt die
Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer seinen letzten Wohnsitz nicht in
D._______ hatte und begünstigende Zumutbarkeitsaspekte betreffend sei-
nen afghanischen Herkunfts- und Heimatort Kabul verheimlicht.
Somit liegen zum einen keine weiter abklärungsbedürftigen individuellen
Unzumutbarkeitsaspekte und zum andern genügend begünstigende Um-
stände zur Annahme der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul vor.
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug geset-
zes- und praxiskonform als zumutbar bezeichnet. Angesichts dessen sowie
des Umstandes, dass sowohl die Zulässigkeit als auch die Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges vorliegend gänzlich unbestritten sind (vgl. dazu
oben E. 5.1), fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom
12. Januar 2018, soweit sie angefochten ist, Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und
angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf
deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 gutgeheissen, wes-
halb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
7.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um unent-
geltliche amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. In der Honorar-
und Kostennote vom 8. Februar 2018 werden ein zeitlicher Aufwand von
5.70 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00 sowie Auslagen von
Fr. 19.30 zuzüglich Mehrwertsteuer ausgewiesen. Bei amtlicher Vertretung
geht das Gericht praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.−
bis Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.−
für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE] sowie die
erwähnte Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 S. 3), wobei nur der
notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Wäh-
rend der zeitliche Aufwand und die Auslagen angemessen erscheinen, ist
beim Honorar der Stundenansatz auf Fr. 220.− für anwaltliche Vertreterin-
nen und Vertreter zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit zu-
lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘371.35 (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stefanie Brem, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘371.35 zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Roswitha Petry Urs David