Abtei lung V
E-8043/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
und deren gemeinsame Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
Pakistan,
vertreten durch (...), Swiss-Exile,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 27. November 2009/N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8043/2009
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Mai 2008 an die Schweize-
rische Botschaft in Islamabad suchte der Beschwerdeführer für sich
und seine Familie um Asyl in der Schweiz nach.
B.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 übermittelte die Schweizerische Bot-
schaft die Akten dem BFM zum Entscheid, mit dem Hinweis, dass den
Beschwerdeführenden seitens der Botschaft bis auf Weiteres der Zu-
gang zu den Kanzleiräumlichkeiten nicht gewährt werden könne.
C.
Mit Verfügung vom 28. August 2008 bewilligte das BFM den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die
Asylgesuche ab.
D.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 6. November 2008 reichten die
Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
E.
Mit Urteil vom 17. März 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 28. August 2008 auf
und wies die Vorinstanz an, im Sinne der Erwägungen den rechts-
erheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu
zu entscheiden.
F.
Das BFM forderte am 6. Mai 2009 die Beschwerdeführenden über ihre
neu mandatierte Rechtsvertreterin auf, zu einem Fragekatalog schrift-
lich Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 antwortete
die Rechtsvertreterin.
G.
Am 1. Juli 2009 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit, es be-
absichtige die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzuweisen
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und ihnen die Einreise nicht zu bewilligen. Mit Eingabe vom 7. Juli
2009 nahm die Rechtsvertreterin Stellung.
H.
Am 3. September 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine als „Er-
gänzung zum Asylgesuch“ bezeichnete Eingabe zu den Akten.
I.
Das BFM bewilligte mit Verfügung vom 27. November 2009 den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die
Asylgesuche ab.
J.
Durch ihre Rechtsvertreterin liessen die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 Be-
schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung einreichen. Darin wird
beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die Einreise zu bewilligen.
Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, eventualiter vorläufig aufzu-
nehmen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2010 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
L.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 19. Januar 2010 die
Abweisung der Beschwerde. Am 21. Januar 2010 stellte der
Instruktionsrichter der Rechtsvertreterin die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.
M.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 reichte die Rechtsvertreterin
einen Bericht von Amnesty International aus dem Jahre 2009 be-
treffend Pakistan, ein Themenpapier der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe vom 31. August 2009 betreffend die religiösen Minderheiten
in Pakistan, einen Bericht „About Ministry, Minister for Law and
Justice“, einen Bericht „The news, Babar Anwana elevated as law
minister, 18. 12. 2009“ sowie elf Fotografien zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Ver-
tretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem
Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch
sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Be-
richt, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zu-
gemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asyl-
suchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Da-
von kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht mög-
lich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die
ein Gesuch stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels
eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert
werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Da-
bei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids in -
folge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist
der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs ent-
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scheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls er-
übrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asyl-
suchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren.
Das BFM ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in
der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.).
5.
5.1 Im Urteil vom 17. März 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, das BFM habe in Nichtbeachtung der bundesverwaltungsgericht-
lichen Rechtssprechung (BVGE 2007/30) den Anspruch der Be-
schwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe ihnen
keinen von der Vorinstanz erstellten und über die Botschaft über-
mittelten individualisierten Fragekatalog unterbreitet.
5.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz am 6. Mai
2009 der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden einen fünf
Fragen umfassenden Fragekatalog zustellte, verbunden mit der Auf-
forderung, diesen von ihren Mandanten schriftlich beantworten zu
lassen. Zur Beantwortung der Fragen gewährte das BFM eine Frist
von sechs Wochen. Mit Eingabe vom 18. Juni 2009 antwortete die
Rechtsvertreterin. Gestützt auf dieses Antwortschreiben sowie das mit
Schreiben vom 1. Juli 2009 gewährte rechtliche Gehör zum be-
absichtigten negativen Entscheid, erliess das BFM am 27. November
2009 die vorliegend angefochtene Verfügung.
5.3 Aus dem Antwortschreiben der Rechtsvertreterin sowie der
weiteren Akten ist zu schliessen, dass die Rechtsvertreterin den ihr
zugestellten Fragekatalog – entgegen der Aufforderung des BFM –
den Beschwerdeführenden nicht weiterleitete. In den Akten befinden
sich jedenfalls keine von den Beschwerdeführenden persönlich ver-
fasste Stellungnahmen. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Rechtsvertreterin die Antworten aufgrund der ihr zur Verfügung
stehenden – und damit auch den Asylbehörden bereits bekannten –
Unterlagen verfasst hat. Diese Vorgehensweise entspricht nicht der
Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem ersuchte
das BFM in seinem Schreiben vom 6. Mai 2009 ausdrücklich die Be-
schwerdeführenden, im Rahmen der weiteren Abklärungen ihre Asyl-
gründe nochmals eingehend schriftlich festzuhalten. Überdies war es
in Anbetracht der der Rechtsvertreterin angesetzten Frist von sechs
Wochen zur Beantwortung des Fragekatalogs offensichtlich auch die
Meinung der Vorinstanz, dass die Rechtsvertreterin diese Fragen ihren
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Mandanten zur Beantwortung weiterleiten würde. Weshalb die
Rechtsvertreterin die Fragen nicht weiterleitete, ist den Akten nicht zu
entnehmen. Dass dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ergibt
sich jedenfalls daraus, dass die Rechtsvertreterin gemäss ihren
eigenen Angaben über E-Mail mit den Beschwerdeführenden
korrespondierte (vgl. A33/3). Schliesslich und dies ist entscheid-
relevant, ist den Akten nicht zu entnehmen, weshalb das BFM in der
Folge seinen Entscheid trotz seiner klaren Aufforderung verbunden mit
der langen Fristgewährung dennoch auf die lediglich von der Rechts-
vertreterin verfassten Antworten abstützte. Indem das BFM seine Ver-
fügung auf die alleinigen Antworten der Rechtsvertreterin abgestellt
hat, hat es den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und damit
erneut den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör
verletzt.
Im Sinne eines Hinweises ist sodann festzuhalten, dass es aufgrund
der sich präsentierenden Aktenlage auch angezeigt gewesen wäre,
den Beschwerdeführenden nicht nur gerade fünf allgemein formulierte
Fragen zu unterbreiten, sondern weitere, konkrete Fragen zu den Asyl-
gründen zu stellen, welche der Erhellung des geltend gemachten
Sachverhalts dienen würden. Dies um so mehr, als die Ausführungen
der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden gelegentlich eine ge-
wisse Klarheit vermissen lassen.
5.4 Vorliegend steht weiter fest, dass in Pakistan mehrere Verfahren
gegen den Beschwerdeführer hängig sind und er während 13 Monaten
in Untersuchungshaft war. Im Rahmen des Asylverfahrens machte der
Beschwerdeführer geltend, er sei während der Untersuchungshaft
misshandelt worden und befürchte aufgrund seines christlichen
Glaubens bei einer Verurteilung Benachteiligungen ausgesetzt zu sein.
Das BFM hat sich letztmals im Sommer 2008, mithin vor über eindrei -
viertel Jahren, nach dem Stand der Verfahren in Pakistan erkundigt. In
Anbetracht dessen, dass ein allfälliger Ausgang der Strafverfahren in
Pakistan auch Auswirkungen auf das Asylverfahren haben könnte,
wäre das BFM vorliegend gehalten gewesen, sich nach dem aktuellen
Stand dieser Verfahren zu erkundigen (vgl. auch die Beweisanträge in
der Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2009). Indem das BFM
keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat, hat es den Sachverhalt
einmal mehr nicht vollständig abgeklärt.
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5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch
der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör erneut verletzt und
den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hat.
5.6
5.6.1 Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die
Verwaltungsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet (vgl.
Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG und die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E.7.1);
gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG darf eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweis-
verfahren durchzuführen ist. Eine Kassation drängt sich aber ins-
besondere dann auf, wenn die Verfahrensverletzung auf einem Ver-
sehen beruht oder das Ergebnis einer gehäuften unsorgfältigen Ver-
fahrensführung ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. a.a.O.).
5.6.2 Vorliegend hat das BFM den Gehörsanspruch der Beschwerde-
führenden erneut verletzt. Diesbezüglich dürften keine Versehen vor-
liegen, sondern vielmehr eine nicht sorgfältige Verfahrensführung
durch die Vorinstanz. Eine Heilung ist daher weder angezeigt noch
möglich.
5.6.3 Die Feststellung, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht
genügend erstellt wurde, führt vorliegend nicht direkt zur Bewilligung
der Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz. Aufgrund des
unvollständig erstellten Sachverhalts bestehen nicht genügend konkre-
te Anhaltspunkte für die Annahme, den Beschwerdeführenden wäre
ein Verbleib in Pakistan für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen
Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2
AsylG.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 27. November 2009
ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden
das rechtliche Gehör gemäss den vorstehenden Erwägungen zu ge-
währen sowie den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzu-
stellen und in der Sache neu zu entscheiden.
Seite 8
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin
hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich die
Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs.
2 VGKE). Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist in An-
wendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE von Amtes wegen auf insgesamt
Fr. 500.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. November 2009 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, im Sinne der Erwägungen das rechtliche Gehör
zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzu-
stellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 500.-- auszurichten.
2.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden
und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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