B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8043/2016
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 25. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 24. Oktober 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Oktober
2015 und der Anhörungen vom 30. Mai und 25. Juli 2016 führten sie im
Wesentlichen Folgendes aus:
Sie seien afghanische Staatsangehörige der Ethnie der Paschtunen (Be-
schwerdeführer) beziehungsweise der Ethnie der Tadschiken (Beschwer-
deführerin). Aufgrund einer drohenden Rekrutierung durch einen Komman-
danten namens H._______ für den Jihad sei der Beschwerdeführer mit 20
Jahren in den Iran gereist. Dort habe er die Tochter seines Arbeitgebers,
die Beschwerdeführerin, kennengelernt. Er habe sie geheiratet, obwohl er
selbst in seinem Heimatdorf bereits der Tochter von I._______ versprochen
gewesen sei und die Beschwerdeführerin ihrem Cousin. Aus Furcht vor
Nachstellungen von Seiten des Cousins seien sie nach Afghanistan zur
Familie des Beschwerdeführers zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei
dann nach Pakistan gegangen, um dort zu arbeiten. Nach fünf Monaten sei
er zu seiner mittlerweile gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau zurück-
gekehrt und habe sie nach Pakistan mitgenommen. Dort sei er eines Tages
auf dem Heimweg von der Arbeit von Unbekannten spitalreif geschlagen
worden. Seine Eltern hätten ihn gefunden und ihn und die Beschwerdefüh-
rerin zurück nach Afghanistan gebracht. Er sei erneut nach Pakistan ge-
gangen und habe dort als Fahrer und später im Iran auf dem Bau gearbei-
tet. Die Beschwerdeführerin und die zwischenzeitlich zur Welt gekomme-
nen Kinder hätten stets bei den Eltern des Beschwerdeführers gelebt. Auf-
grund der nichteingehaltenen Verheiratung des Beschwerdeführers mit der
Tochter von I._______ sei es zwischen diesen beiden Familien zu einer
Fehde gekommen. Um diese beizulegen, sei die älteste Tochter der Be-
schwerdeführenden vom Vater des Beschwerdeführers dem wesentlich äl-
teren Sohn von I._______ versprochen worden. Davon hätten die Be-
schwerdeführenden nur durch Zufall und erst viel später erfahren. Sodann
habe der Kommandant H._______ den Tod des Beschwerdeführers im
Jihad gewollt. Nachdem die Beschwerdeführenden von den offenen We-
gen nach Europa vernommen hätten, hätten sie sich zur Ausreise aus Af-
ghanistan entschlossen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. November 2016, eröffnet am 28. November 2016,
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verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 1–3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien als Flücht-
linge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten
sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive des Ver-
zichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und
forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der ver-
langte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mit Ausnahme der folgenden Erläuterung einzutreten.
Hinsichtlich des Eventualantrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme sind
die Beschwerdeführenden nicht beschwert, zumal die Vorinstanz bereits
zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnah-
me angeordnet hat. Nach konstanter Praxis gilt das Alternativitätsverhältnis
der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend, weshalb sie
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und ihre Asylgesuche ab-
zulehnen seien. Aufgrund des Stellenwertes der Familie bezüglich Heirat
in Afghanistan vermöchten die Ausführungen des Beschwerdeführers, sich
bei der Heirat mit der Beschwerdeführerin keine Gedanken über etwaige
Folgen für sich respektive seine Familie gemacht zu haben, nicht zu über-
zeugen. Es sei zudem davon auszugehen, dass er bereits zum Zeitpunkt
der Heirat mit der Beschwerdeführerin der Tochter von I._______ verspro-
chen gewesen sei. Unstimmigkeiten gebe es auch in den Angaben zu den
Umständen der Heirat. Zweifelhaft sei sodann, weshalb der Beschwerde-
führer trotz der zu erwartenden Schwierigkeiten mit I._______ nach Afgha-
nistan zurückgekehrt sei und seine Ehefrau dort wiederholt alleine zurück-
gelassen habe. Unklar sei, zu welchem Zeitpunkt die Tochter der Be-
schwerdeführenden der Familie von I._______ versprochen worden sei.
Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Probleme mit
I._______ nicht mit einem Urteil der Dorfältesten habe lösen lassen bezie-
hungsweise der ungelöste Konflikt jahrelang keine Konsequenzen nach
sich gezogen habe. Die vorgebrachten Verfolgungsvorbringen im Zusam-
menhang mit H._______ seien bezüglich des Grunds für die Rekrutierung
widersprüchlich und nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe zuletzt
zwei Jahre vor der Ausreise via Mittelsmänner in Kontakt zu H._______
gestanden; persönlich habe er zu H._______ keinen Kontakt gehabt.
Durch die angesehene Position des Vaters als Dorfältester und die gute
Beziehung zum Mullah sei der Beschwerdeführer vor H._______ geschützt
gewesen.
5.2 In ihrer Beschwerdeschrift bekräftigen die Beschwerdeführenden den
bisherigen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz gel-
tend gemachten Widersprüche. Sie machen geltend, sie hätten eigentlich
nicht geheiratet, sondern seien nur nach religiösen Vorschriften getraut
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worden. Dies hätten sie wegen der Verwandten und Eltern des Beschwer-
deführers jeweils wiederholen müssen, so dass alle angegebenen Orte der
Heirat/Trauung korrekt seien. Sie seien bei der ersten Trauung sehr jung
gewesen und hätten nie gedacht, dass ihr Ungehorsam ihren Eltern ge-
genüber und das Nichteinhalten der Verlobungsversprechen solch schwer-
wiegende Konsequenzen mit sich bringen würden. Die Beschwerdeführe-
rin habe seit der Flucht aus Shiraz keinen Kontakt mehr mit ihren Eltern
gehabt. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten keine andere Al-
ternative gehabt, als sich in die Obhut des Vaters zu bringen. Dieser habe
als Dorfvorsteher einen gewissen Ruf, Einfluss und Macht im Dorf und der
Umgebung besessen. Als Familienvorsteher habe sein Vater seine Enkelin
I._______ versprechen können, ohne den Beschwerdeführer um Erlaubnis
bitten zu müssen. Deshalb hätten die Beschwerdeführenden nur durch Zu-
fall von der Verlobung ihrer Tochter erfahren. Aufgrund der drohenden
Zwangsverheiratung der Tochter hätten sie keine andere Wahl gehabt, als
ins Ausland zu fliehen. Sodann habe sich der Beschwerdeführer trotz
mehrmaliger Aufforderungen des Kommandanten H._______ dessen
Truppen nicht angeschlossen, da er genau gewusst habe, dass dieser von
I._______ angestiftet worden sei, ihn (Beschwerdeführer) in den Bergen
umzubringen und dies als Sterben im Krieg darzustellen. Bei einer Rück-
kehr nach Afghanistan würden den Beschwerdeführenden ernsthafte
Nachteile und eine unmenschliche Behandlung und somit eine flüchtlings-
relevante Verfolgung drohen, weshalb ihre Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen sei.
5.3 In der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 erwog die Instruktions-
richterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der
Beschwerde,
„dass das SEM nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwä-
gungen mit überzeugender Begründung und mittels umfassender Aktenab-
stützung zur Erkenntnis gelangt sein dürfte, die Vorbringen der Beschwer-
deführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaub-
haftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, wes-
halb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
auf Gewährung des Asyls hätten,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prü-
fung der Akten kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte,
dass der Inhalt der Beschwerde keine andere Betrachtungsweise auf-
drängt,
dass die Beschwerdeführenden den bisherigen Sachverhalt unter Bezug-
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nahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche be-
kräftigen, diese jedoch nicht aufzulösen vermögen,
dass der Einwand, die Beschwerdeführenden seien sich aufgrund ihres Al-
ters der Konsequenzen einer Eheschliessung entgegen den Willen ihrer
Eltern nicht bewusst gewesen, nicht zu überzeugen vermögen dürfte, zu-
mal beide mit der afghanischen Tradition vertraut sind und der Beschwer-
deführer zum Zeitpunkt der Eheschliessung bereits mehr als 20 Jahre alt
gewesen ist,
dass die Beschwerdeführenden ausführen, I._______ hätte seinen Ruf und
denjenigen seiner Tochter erst nach dem Tod des Beschwerdeführers wie-
der herstellen können, weshalb eine Zwangsverheiratung der Tochter der
Beschwerdeführenden zur Lösung dieses Konflikts als nicht plausibel er-
scheinen dürfte,
dass selbst bei Annahme einer glaubhaft drohenden Zwangsheirat der
Tochter der Beschwerdeführenden beziehungsweise Furcht der Beschwer-
deführenden vor einer Blutfehde mit I._______ diese Vorbringen nicht als
asylrelevant einzustufen sein dürften, da sie nicht an ein sogenanntes asyl-
erhebliches Merkmal wie etwa die ethnische Zugehörigkeit, die politische
Überzeugung oder die religiöse Grundentscheidung anknüpfen“.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, wes-
halb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und ihre Asylge-
suche abzulehnen seien. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz
gemäss angefochtener Verfügung ist zur Vermeidung von Wiederholungen
zu verweisen; sie sind nicht zu beanstanden. Auch der Inhalt der Be-
schwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Es kann diesbezüg-
lich auf die oben zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügung vom
19. Januar 2017 verwiesen werden. Sodann vermochte angeblich die
Fehde zwischen der Familie des Beschwerdeführers und I._______ nur
durch den Tod des Beschwerdeführers beseitigt werden. Dennoch lebten
die Beschwerdeführenden nach ihrer Hochzeit mehrere Jahre in Afghanis-
tan, ohne von I._______ behelligt worden zu sein. Um den Beschwerde-
führer zu beseitigen, habe I._______ sodann H._______ beauftragt, den
Beschwerdeführer im Jihad sterben zu lassen. Der Beschwerdeführer
hatte zuletzt zwei Jahre vor seiner Ausreise via Mittelsmänner mit
H._______ Kontakt. Es fehlt diesbezüglich somit an einer zeitlichen Kau-
salität zwischen der geltend gemachten Verfolgung und der Flucht. In einer
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Gesamtwürdigung vermögen die geltend gemachte Furcht vor einer Blut-
rache, der Einzug in den Jihad und die Zwangsverheiratung der Tochter
nicht zu überzeugen.
6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zur Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl-
gesuche abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Be-
schwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung
vom 19. Januar 2017 ab. Der am 30. Januar 2017 geleistete Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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