Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E8044/2008
U r t e i l v om 1 9 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Claudia CottingSchalch,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12.
November 2008 / N (…).
E8044/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine
ethnische Oromo aus Addis Abeba, Äthiopien mit ihrem eigenen Pass am
20. April 2003 auf dem Luftweg in Richtung Italien, und gelangte von dort
am 21. April 2003 in die Schweiz. Am 23. April 2003 stellte sie in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs und Verfahrenszentrum/EVZ) Vallorbe
ein erstes Asylgesuch. Dieses begründete sie damit, dass ihr Vater sie
wegen einer Beziehung mit einem Christen geschlagen habe. Auch habe
er beabsichtigt, sie mit einem ihr nicht bekannten älteren Mann zu
verheiraten. Sie habe sich deshalb während sechs Monaten versteckt
gehalten und sei dann mit Hilfe ihres Freundes und einer guten Freundin
aus Amerika ausgereist. Politisch sei sie nicht aktiv gewesen. Mit der
heimatlichen Polizei oder den Behörden habe sie keine Probleme gehabt.
Sie habe (…) Jahre die Schule besucht. Einen Schulabschluss habe sie
keinen. Von (…) bis (…) habe sie ihrem Vater im Grosshandel geholfen.
B.
Die Beschwerdeführerin gab keinerlei Identitätspapiere zu den Akten. Sie
führte aus, die Identitätskarte habe sie bei ihrem Freund zurückgelassen,
den Pass habe sie ihrem Schlepper abgeben müssen.
C.
Das BFF lehnte dieses erste Asylgesuch mit Entscheid vom 12.
September 2003, eröffnet am 16. September 2003, mit der Begründung
ab, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art 7 AsylG nicht standzuhalten. Es ordnete in der Folge die
Wegweisung der Beschwerdeführerin an und erklärte den
Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf eine
verspätete Beschwerde vom 5. November 2003 trat die damalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 11.
November 2003 nicht ein.
D.
Das [Amt] meldete dem BFM mit Schreiben vom 3. Dezember 2003, die
Beschwerdeführerin sei seit dem 21. November 2003 unbekannten
Aufenthalts.
E.
Am 27. Januar 2004 wurde die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle
Vallorbe ein zweites Mal vorstellig und erneuerte ihr Asylbegehren.
E8044/2008
Seite 3
Anlässlich einer kurzen Anhörung zu den Gründen machte sie geltend,
sie habe die Schweiz seit Ablehnung des letzten Gesuches nicht
verlassen, sondern bei Freunden in Zürich, Lausanne und Genf gelebt.
Sie habe keine neuen Asylgründe vorzubringen. Sie wünsche jedoch für
den weiteren Aufenthalt einem anderen Kanton zugeteilt zu werden. Am
früheren Ort habe sie gesundheitliche Probleme gehabt und sei depressiv
geworden. Auch habe sie das nötige Geld nicht erhalten, das sie während
des Ramadans für das Essen zur richtigen Zeit gebraucht hätte. Noch
gleichentags teilte das BFM der Beschwerdeführerin schriftlich mit, ihrem
zweiten Asylgesuch werde keine Folge gegeben. Vorab habe sie sich
beim Kanton (…), welcher im ersten Verfahren ihr Zuteilungskanton
gewesen sei, um Wiederaufnahme zu bemühen. Danach könne sie
immer noch ein Gesuch um Kantonswechsel einreichen. Schliesslich
verwies das BFM die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit des
Stellens eines Wiedererwägungsgesuches.
F.
Am 13. Februar 2006 stellte die Beschwerdeführerin im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein weiteres Asylgesuch.
Anlässlich einer ersten Befragung vom 22. Februar 2006 im EVZ
Kreuzlingen machte die Beschwerdeführerin nach ihrem
zwischenzeitlichen Aufenthaltsort gefragt geltend, sie sei einem
sudanesischen Mann zirka im März 2004 nach Italien gefolgt, da dieser
versprochen habe, sie zu heiraten. Der Mann habe viel getrunken und sie
geschlagen. Zur Heirat sei es nicht gekommen. Sie habe ihn zirka vor
einem Jahr verlassen und fortan in Rom bei Bekannten gewohnt.
Insgesamt habe sie sich während zirka eines Jahres und acht Monaten in
Italien aufgehalten. Weil sei dort nicht habe leben und arbeiten können,
sei sie vor elf Tagen in die Schweiz zurückgekehrt. Ihr
Gesundheitszustand sei nicht gut, sie habe Probleme im Kopf
beziehungsweise psychische Probleme. Nach ihren Asylgründen gefragt,
gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keine neuen Gründe
vorzubringen. Seit dem ersten Gesuch hätten sich keine neuen
Sachverhalte oder Aspekte ergeben. Sie habe in ihrem ersten
Asylverfahren erklärt, weshalb sie nicht nach Äthiopien zurückkehren
könne. Es sei ihr zu verzeihen, dass sie nach Italien gegangen sei; sie
habe gehofft, die Heirat gelinge. Sie habe keine Möglichkeit, nach Hause
zurückzukehren. Sie habe ein grosses Problem mit ihren Angehörigen,
insbesondere mit ihrem Vater. Davon habe sie jedoch bereits erzählt.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 ans BFM ersuchte die Beschwerdeführerin
um Einsicht in die bisherigen Akten. Diesem Gesuch entsprach das BFM
am 6. August 2007 insoweit, als es sich nicht um interne oder kantonale
Akten handelte.
H.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 stellte die Beschwerdeführerin,
handelnd durch ihren Rechtsvertreter, schriftlich ein neues Asylgesuch.
Darin beantragte dieser, es sei die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung
eines Gebührenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung führte
der Rechtsvertreter aus, die Verhältnisse in Äthiopien hätten sich für die
Oromo, erst recht wenn diese wie die Beschwerdeführerin Angehörige
der [Organisation] seien, in einem Ausmass verändert, welches eine
erneute Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
erfordere. Die Beschwerdeführerin werde im Falle ihrer Rückkehr wegen
ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Oromo und ihrer Unterstützung der
OromoBewegung im Ausland mit Verfolgung durch die äthiopischen
Behörden rechnen müssen. Alleine die Tatsache, dass sie sich seit
Jahren im Ausland befinde, würde bei einer Rückkehr den Verdacht
erwecken, sie habe sich in Europa exilpolitisch für die Sache der Oromo
betätigt. Auch das der Eingabe beiliegende Bestätigungsschreiben der
[Organisation] habe zum Inhalt, dass die Beschwerdeführerin als Oromo
bekannt sei und dass ihr bei einer Rückkehr Verfolgung drohe. Die
Repression des äthiopischen Regimes gegenüber der Volksgruppe der
Oromo habe in letzter Zeit stark zugenommen. Dieser Umstand stelle
einen objektiven Nachfluchtgrund dar, welcher zur Asylgewährung führen
müsse. Bereits die Mitgliedschaft bei der [Organisation] stelle eine
staatsfeindliche Handlung dar, welche strafrechtlich verfolgt werde. Als
allgemein bekannt dürfe vorausgesetzt werden, dass die äthiopischen
Behörden die Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in Europa sehr stark
überwachten. Zudem würden sie bei einer Rückkehr nach langer
Abwesenheit ohnehin Verdacht schöpfen beziehungsweise
Rückkehrenden in pauschaler Weise vorwerfen, an verbotenen
oppositionellen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein. Eine solche
Vorgehensweise sei umso wahrscheinlicher, als die Beschwerdeführerin
bereits vor ihrer Ausreise mit den äthiopischen Sicherheitsbehörden
Probleme gehabt habe und daher mit grosser Wahrscheinlichkeit
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registriert sein dürfte. Der Eingabe lag ein "Affidavit" der [Organisation]
aus [Deutschland] vom 15. Oktober 2007 bei, in welchem die Lage der
Oromo in Äthiopien dargestellt und die OromoZugehörigkeit der
Beschwerdeführerin bestätigt wurde.
I.
Am 20. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin gemäss Art. 29. Abs.
1 AsylG zu ihren neu geltend gemachten Asylgründen angehört. Dabei
gab sie zu Protokoll, sie habe ungefähr im September 2007 erstmals
Kontakt mit der OromoOrganisation in der Schweiz aufgenommen. Sie
habe damals an einer Versammlung von 5060 Personen in (…)
teilgenommen; dort sei über die Gefangenen, die Erniedrigung der Oromo
und die Hilfsmöglichkeiten gesprochen worden. Am 10. August 2008
habe sie sodann an einem Fest der Oromo in (…) teilgenommen. Beide
Male seien die Einladungen an alle Oromo verschickt worden.
Dazwischen habe sie zweimal in Abständen von drei bis vier Monaten an
Versammlungen in (...) teilgenommen, an die Daten vermöge sie sich
jedoch nicht mehr zu erinnern. Vor zirka zwei Monaten sei sie Mitglied der
OromoOrganisation geworden. Sie glaube nicht, dass die äthiopischen
Behörden Kenntnis von ihrer Teilnahme an den Versammlungen in (...)
hätten. Die Organisation sei nicht gut organisiert, sie habe kein Büro,
keine permanente Adresse, keine Telefonnummer und es gebe keine
Publikationen oder sonstigen Schriften. Nach Befürchtungen für den Fall
der Rückkehr gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe einen
entfernten Verwandten und einen Bekannten, die in Äthiopien wegen
[ORGANISATION]Zugehörigkeit festgenommen, schliesslich aber wieder
freigelassen worden seien.
J.
Mit Verfügung vom 12. November 2008, eröffnet am 13. November 2008,
lehnte das BFM das mit Nachfluchtgründen motivierte Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz samt
Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Asylvorbringen
vermöchten den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das
BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung
wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 beantragte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
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Seite 6
vorinstanzlichen Entscheids und die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann sei der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die
Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der
Eingabe lagen sieben Fotos von Oromo beziehungsweise
[ORGANISATION]Veranstaltungen bei.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2008 teilte die zuständige
Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter mit, die Beschwerdeführerin
könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten. Sodann hiess sie mit Verfügung vom 2. Februar 2009 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter
Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das
BFM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
M.
Am 28. Januar 2009 reichte der Rechtsvertreter ein weiteres "Affidavit"
der [ORGANISATION], ausgestellt in [Deutschland] am 16. Januar 2009,
zu den Akten. Dieses hat im Wesentlichen zum Inhalt, dass die
Beschwerdeführerin ein aktives [ORGANISATION]Mitglied und
deswegen im Falle einer Rückkehr gefährdet sei.
N.
Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde
dem Rechtsvertreter am 18. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht.
O.
Am 21. September 2010 reichte die Beschwerdeführerin bei der
kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer humanitären
Aufenthaltsbewilligung ein. Auf dieses Gesuch trat die kantonale Behörde
mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 nicht ein.
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P.
Am 30. Mai 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 8
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Stattdessen werden Personen,
welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen
können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
4.
4.1. Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Entscheid die
flüchtlingsrechtliche Relevanz der vorgebrachten Nachfluchtgründe. Zur
behaupteten Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der
Oromo führte sie einleitend aus, die Beschwerdeführerin habe bis hin
zum letzten Asylgesuch nie geltend gemacht, wegen ihrer ethnischen
Zugehörigkeit Probleme gehabt zu haben. Abgesehen von den privaten
Problemen mit der Familie habe sie zuvor jegliche weiteren
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Seite 9
Schwierigkeiten, so insbesondere auch mit den Behörden des
Heimatlandes, verneint. Entsprechend habe sie offenbar problemlos
einen Pass erhalten, mit welchem sie dann über den Flughafen Addis
Abeba ausgereist sei.
Zur Gefährdung wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo führte
das BFM aus, die Oromo gehörten zu einer der drei wichtigsten Ethnien
in Äthiopien. Ihr gehörten 40 % der Bevölkerung an und sie stelle gar den
Staatspräsidenten. Die äthiopische Regierung betreibe keine Politik der
systematischen Diskriminierung der verschiedenen Ethnien oder der
Vernichtung ihrer kulturellen und religiösen Identität. Sie hindere die
Mitglieder auch nicht an der Teilnahme am politischen Leben, solange
diese der Gewalt absprächen.
Die Oromo People's Democratic Organisation (OPDO) vertrete die
Gruppe sodann im Parlament und ihre Mitglieder bekleideten höchste
Ämter in der Regierung. Verschiedene Quellen wiesen zwar auf die
Verletzung der Menschenrechte in der Region Oromia hin. Die Regierung
sei jedoch gewillt, solche missbräuchlichen Machenschaften zu
bekämpfen. Gemäss allgemein zugänglichen Informationen betreibe die
von den Tigrinja dominierte EPRDFRegierung keine Politik der gezielten
Verfolgung der Oromo. Verhaftungen zwecks Aufrechterhaltung der
inneren Sicherheit könne es allenfalls dann geben, wenn Oromo der
aktiven Unterstützung der als terroristisch eingestuften [ORGANISATION]
verdächtigt würden. Insgesamt lägen aber keine Anhaltspunkte für die
Annahme vor, jedem OromoVolkszugehörigen drohe mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine asylbeachtliche Verfolgung.
Hinsichtlich der exilpolitischen Vorbringen hielt das BFM fest, diese
könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss
Art. 54 AsylG zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon
ausgegangen werden müsse, dass die ExilAktivitäten bei einer Rückkehr
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den
Betroffenen zur Folge haben. In diesem Zusammenhang wies das BFM
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten
Asylgesuches keine politisch motivierte Verfolgung durch die
äthiopischen Behörden geltend gemacht habe. Somit bestehe kein
Anlass für die Annahme, die Beschwerdeführerin sei bereits vor dem
Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld
der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als
Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden. Demzufolge
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sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der
Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden habe. Die blosse
Teilnahme an einigen Treffen der OromoBewegung führe zu keiner
Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Den Akten könnten keine
Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden
von der Teilnahme der Beschwerdeführerin an den Treffen überhaupt
Kenntnis gehabt oder dass sie gestützt darauf irgendwelche
Massnahmen zum Nachteil der Beschwerdeführerin eingeleitet hätten.
Die Beschwerdeführerin habe sich zwar, wie eine Vielzahl ihrer
Landsleute, in marginaler Weise exilpolitisch betätigt Angesichts der
grossen Zahl der exilpolitischen Anlässe allein in der Schweiz, bei
welchen oftmals Gruppenbilder erstellt würden, erscheine
unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden diese überwachen
und erst noch allen Gesichtern einen konkrete Namen zuordnen könnten.
Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele
äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen
versuchten, in Europa vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritische
Aktivitäten vorgäben. Hinsichtlich des eingereichten "Affidavit" der
[ORGANISATION] vom 15. Oktober 2007 hielt das BFM fest, diese
bestätige lediglich, dass die Beschwerdeführerin der Ethnie der Oromo
angehöre.
Insgesamt könne aufgrund der Akten somit nicht von einer exponierten
Tätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die äthiopischen
Behörden hätten jedoch nur dann Interesse an der Identifizierung einer
Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische
System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine
Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in
dieser besonderen Art und Weise exponiert habe. Mit Sicherheit gehöre
sie nicht zum harten Kern von aktiven oppositionellen Äthiopiern im
Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten.
4.2. In der Beschwerde hält der Rechtsvertreter der Argumentation der
Vorinstanz entgegen, die Situation der Oromo sei differenzierter zu
betrachten. Zur Vermeidung von Redundanz seien die Ausführungen im
schriftlichen Asylgesuch vom 20. Dezember 2007 herbeizuziehen. Die
Repression der Regierung gegenüber den Oromo habe in den letzten
Jahren eine erhebliche Verschärfung erfahren. Ein Verwaltungsgericht in
Deutschland habe bestätigt, dass sowohl Mitglieder als auch
Sympathisanten der [ORGANISATION] einer asylrelevanten Verfolgung
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Seite 11
unterliegen würden und auf keine inländische Fluchtalternative
zurückgreifen könnten. Namentlich sich für längere Zeit im Ausland
aufhaltende Oromo gerieten mit grosser Wahrscheinlichkeit in den
Verdacht, subversive Absichten gegen das Regime in Addis Abeba zu
hegen. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit über fünf Jahren in der
Schweiz und habe sich in diesem Zeitraum exilpolitisch betätigt. Die
Beschwerdeführerin habe nicht nur ihre ethnische Zugehörigkeit als
Verfolgungsgrund geltend gemacht, sondern vielmehr ihr exilpolitisches
Engagement für die Anliegen und Rechte dieser Volksgruppe. Zur
Untermauerung des Engagements verwies der Rechtsvertreter auf die
der Beschwerde beigelegten Fotos, welche anlässlich von drei
verschiedenen [ORGANISATION] beziehungsweise Oromo
Veranstaltungen in den Jahren 2007 und 2008 entstanden seien. Der
Rechtsvertreter wendet in der Beschwerde weiter ein, die
Beschwerdeführerin habe, damit sie Mitglied der [ORGANISATION]
Switzerland habe werden können, ein Aufnahmeverfahren durchlaufen
müssen. In Anbetracht der intensiven Bespitzelungstätigkeit des
äthiopischen Geheimdienstes im Ausland und der Gefährdung, welche
die [ORGANISATION] für die innere Sicherheit darstelle, sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
den Fokus der äthiopischen Behörden gelangt sei. Die eingereichten
Fotos, auf welchen die Beschwerdeführerin mit dem [ORGANISATION]
Kader abgebildet sei, untermauerten die Plausibilität dieser Annahme.
Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Anhörung in der Lage
gewesen, detailliert über die OLF in der Schweiz Auskunft zu geben. Sie
habe den Eindruck vermittelt, mit der Organisation vertraut zu sein und
deren Anliegen mit Beherztheit zu vertreten. Ihr Engagement habe eine
weit höhere Qualität, als von der Vorinstanz zu suggerieren versucht
worden sei. Sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht
hätten in identisch gelagerten Fällen jeweils die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt ([…]). Der angefochtene Entscheid verstosse somit auch
gegen das Gleichbehandlungsgebot. Mit dem Beitritt zur
[ORGANISATION] habe die Beschwerdeführerin ihre politische
Gesinnung und die Kritik am Regime in Äthiopien klar zum Ausdruck
gebracht. Hinsichtlich der Überwachung exilpolitisch tätiger Personen
verwies der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde auf ein Gutachten von
Günter Schröder vom 7. Oktober 2007, wonach die Aktivitäten der
äthiopischen Sicherheitsorgane im Ausland seit 2002 an Umfang und
Intensität erheblich zugenommen hätten. Zahlreiche reguläre Mitarbeiter
der Sicherheitsdienste seien als scheinbare Privatpersonen ins Ausland
entsandt worden, um die Exilgemeinschaften zu infiltrieren und zu
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überwachen. Die äthiopische Auslandopposition gehe davon aus, dass
bei jeder ihrer Veranstaltungen reguläre oder informelle Mitarbeiter der
äthiopischen Sicherheitsorgane präsent seien und genau registrierten,
wer mit wem Kontakte pflege und wer was öffentlich sage. Durch Spitzel
und Informanten sei die äthiopische Regierung durchaus in der Lage,
sämtliche exilpolitisch aktiven Personen zu überwachen. Das
Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil D5060/2007 vom 30.
November 2007 in ähnlichem Sinne zur Überwachung der äthiopischen
Exilgemeinschaften geäussert.
4.3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art.
3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland
effektiver Schutz erlangt werden könnte (BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.,
mit weiteren Hinweisen). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme
besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Grundsätzlich
sind aber auch Konstellationen möglich, bei denen eine Person bei
Verlassen ihres Heimatstaates noch keine asylrelevanten Gründe hatte,
jedoch solche mit der Ausreise oder nach der Ausreise entstehen. Solche
sogenannten Nachfluchtgründe sind demnach Asylgründe, welche erst
nach der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat eintreten und
den Flüchtling bei seiner Rückkehr in ebendiesen Staat einer
asylrelevanten Verfolgungssituation aussetzen würden. Dabei gilt es
zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu
unterscheiden: Während Erstere unabhängig vom Verhalten der
asylsuchenden Person eintreten also auf äussere Einflüsse
zurückzuführen sind und somit die Asylgewährung für den Flüchtling
nach sich ziehen, entstehen Letztere durch die Ausreise der
asylsuchenden Person (sogenannte Republikflucht) oder durch ihr
Verhalten nach der Ausreise (beispielsweise eine exilpolitische Tätigkeit),
weshalb – wie eingangs erwähnt die Asylgewährung gemäss Art. 54
AsylG verweigert wird (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.],
Handbuch zum Asyl und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 202 ff.;
SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen
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Seite 13
Asylrecht, Bern, 1987, S. 352 ff.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.]: Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz 11.19 und 11.55 ff.).
4.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin selbst unter Berücksichtigung der Zunahme der
Repression im Heimatland einerseits und der Spitzeltätigkeiten im
Ausland andererseits allein aufgrund ihrer wenigen
Versammlungsteilnahmen heute keine begründete Furcht vor Verfolgung
hegen muss. Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen,
dass sie sich im Heimatland nicht politisch engagiert hat (A1/8, S. 5;
A8/16, S. 10). Auch hat sie weder für die Zeit des ersten Asylverfahrens
in der Schweiz noch für die Dauer ihres Italienaufenthaltes politische
Aktivitäten geltend gemacht. Auch nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im
Februar 2006 zeigte sie vorerst kein politisches Interesse. Das damals
erneuerte Asylgesuch begründete sie mit exakt denselben Gründen wie
das erste Asylgesuch (A29/3, S. 2). Erst eineinhalb Jahre später, zirka im
September 2007, nahm die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben
erstmals an einem Treffen der OromoGemeinschaft teil. Nur drei Monate
später stellte der Rechtsvertreter ein erneutes Asylgesuch, welches er
ausschliesslich mit dem politischen Engagement der Beschwerdeführerin
begründete. In diesem Zeitpunkt dürfte die Beschwerdeführerin wohl erst
ein einziges Mal an einer Versammlung teilgenommen haben (B9/10, S. 4
u. 5). Bezeichnenderweise vermochte der Rechtsvertreter im schriftlichen
Asylgesuch das politische Engagement in keiner Weise darzulegen,
sondern verwies einzig auf ein zwei Monate zuvor ausgestelltes Affidavit
der [ORGANISATION] in [Deutschland], welches der Beschwerdeführerin
(vorerst einzig) die Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo bestätigte. Der
dargestellte Ablauf verrät klarerweise ein Konstrukt, welches offenbar
darauf ausgerichtet ist, nach rechtskräftig abgeschlossenem
Asylverfahren Gründe für ein neues Asylverfahren zu schaffen.
Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war die Würdigung von
insgesamt drei Teilnahmen an Versammlungen der OromoOrganisation
in (...), einer Teilnahme an einem OromoFest im August 2008 in (…)
sowie die Einordnung einer Bestätigung der [ORGANISATION] in
[Deutschland] vom 15. Oktober 2007, welche die OromoZugehörigkeit
bestätigt. Als neu zu würdigender Umstand hinzugekommen ist auf
Beschwerdeebene ein Affidavit der [ORGANISATION], ausgestellt am 16.
Januar 2009 in [Deutschland], wonach die Beschwerdeführerin ein
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aktives Mitglied der Organisation sei. Im Verlaufe des
Beschwerdeverfahrens wurde nicht geltend gemacht, dass nach der
Teilnahme an einem OromoFest in (...) im August 2008 weitere
Zusammenkünfte stattgefunden haben beziehungsweise das
Engagement der Beschwerdeführerin eine andere Dimension
angenommen hätte. Das Gericht geht somit bei der folgenden Würdigung
von einigen wenigen Teilnahmen der Beschwerdeführerin an
Versammlungen und kulturellen Anlässen aus, die sich jeweils entweder
an die gesamte sich in der Schweiz aufhaltende OromoGesellschaft
gerichtet haben (B9/10, S. 5) oder die einen kleineren Kreis betrafen,
welcher sich mangels eines festen institutionellen Sitzes jeweils
telefonisch organisieren musste (B9/10. S. 8).
4.5. Unter welchen Voraussetzungen ein exilpolitisches Engagement eine
beachtliche Verfolgungsgefahr auslöst, insbesondere, ob schon die
blosse Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation dazu ausreicht,
wird in Judikatur und Literatur unterschiedlich eingeschätzt. In der Tat ist
es aufgrund der Unberechenbarkeit der willkürlich handelnden
äthiopischen Behörden schwierig, für die Beurteilung der
Verfolgungswahrscheinlichkeit eine Differenzierung nach dem Gewicht
des Engagements vorzunehmen, zumal eine systematische Erfassung
von Rückkehrern nicht stattfindet.
Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom
8. Juli 2008 i.S. D4943/2006, vom 9. September 2008 i.S. D2332/2008
und vom 12. Februar 2009 i.S. E368/2009) ist zwar davon auszugehen,
dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen
Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten
überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren.
Aufgrund dessen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass im Ausland
agierende Personen, welche erkennbar in der [ORGANISATION] aktiv
waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert
werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem
äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt werden. Es
ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine
zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger
oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach
wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden,
solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen
Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung
Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik dieser
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regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten
Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage
nach einer allfälligen Überwachung in der Schweiz stellen, welche indes
vorliegend offen bleiben kann. Entscheidend ist nämlich die tatsächliche
Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die
Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete
exilpolitische Tätigkeit (vgl. Urteile vom 8. Juli 2008 i.S. D4943/2006,
vom 9. September 2008 i.S. D2332/2008 und vom 12. Februar 2009 i.S.
E368/2009). Ein exponierter exilpolitischer Einsatz der
Beschwerdeführerin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen
Nachrichtendienstes gerückt hätte, ist aufgrund der vorliegenden Akten
zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihren wenigen
Versammlungsteilnahmen nicht als ernsthafte Oppositionelle
hervorgehoben. Die in Deutschland ausgestellte [ORGANISATIONS]
Bestätigung vom 16. Januar 2009, wonach die Beschwerdeführerin ein
aktives Mitglied der [ORGANISATION] sei, ist vor diesem bescheidenen
Engagement der Beschwerdeführerin zu relativieren. Vielmehr erscheint
die Beschwerdeführerin bei einer Gesamtschau als blosse Mitläuferin
ohne erkennbares subversives Profil, welches es zu bekämpfen gäbe.
Sie selbst gab denn anlässlich der Anhörung auch an, sie glaube nicht,
dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von ihren
Versammlungsteilnahmen hätten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in
der Beschwerde im Widerspruch zu den Angaben der
Beschwerdeführerin behauptet wird, diese habe bereits im Heimatland
Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt und sei registriert worden,
weshalb die Rückkehrgefährdung umso grösser ausfalle. Diese
Behauptung erweist sich klarerweise als aktenwidrig.
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine
asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den
äthiopischen Behörden im Übrigen aufgefallen sein, dass die
exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der
Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive
intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das
geltend gemachte politische Engagement auch in deren Augen als
zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche
Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der
vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien behördliche Massnahmen
eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis
auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass
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es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch
nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im
Heimatland der Beschwerdeführers abklären zu müssen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht
als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen
weder der Hinweis auf die Praxis der Vorinstanz in angeblich
vergleichbaren Fällen noch die weiteren Ausführungen in den Eingaben
etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese
weitergehend einzugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
5.
5.1.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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6.2. Die erwähnten Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer
Natur. Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die nachfolgenden Erwägungen
befassen sich mit dem Aspekt der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
6.3.
6.3.1. Das BFM stützte die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in
seinem Entscheid vom 12. November 2008 auf Art. 14a des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Dieses Gesetz wurde jedoch bereits
per 31. Dezember 2007 ausser Kraft gesetzt. An dessen Stelle trat per 1.
Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Gemäss der
Übergangsbestimmung von Art. 121 AsylG gilt für im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Asylgesetzes hängige Asyl und
Wegweisungsverfahren sodann das neue Recht, dies im Gegensatz zu
den Ende 2007 hängigen ausländerrechtlichen Gesuchen, für welche
auch nach Inkrafttreten des AuG das bisherige Recht, also das ANAG,
anwendbar bleibt (vgl. die Übergangsbestimmungen von Art. 126 AuG).
Das vorinstanzliche Anführen der nicht mehr gültigen Bestimmung von
Art. 14a Abs. 4 ANAG im angefochtenen Entscheid vom 12. November
2008 im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs erfolgte
demnach zu Unrecht. Richtigerweise hätte das BFM die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG (in der Fassung
gemäss Anhang Ziffer II 1 des AuG, in Kraft ebenfalls seit dem 1. Januar
2008) verfügen müssen. Dieser Artikel verweist darauf, dass das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme nach dem AuG vorab Art. 83 AuG zu regeln ist,
falls der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist. Nachdem der vorliegend interessierende Art. 83 Abs. 4
AuG inhaltlich nur eine Konkretisierung von Art. 14a Abs. 4 ANAG im
Sinne einer Aufzählung konkreter Gefahren darstellt, ist der
Beschwerdeführerin durch das bausteinmässige Anführen einer
veralteten Norm kein Nachteil erwachsen. Eine Kassation als Folge
dieses Fehlers erschiene daher nicht als gerechtfertigt.
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6.3.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges an, in Äthiopien herrsche heute weder Krieg,
Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprächen keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs,
sei die Beschwerdeführerin doch amharischer Muttersprache und habe
sie ihr ganzes Leben in Addis Abeba verbracht.
6.3.3. Zunächst ist zur allgemeinen Lage in Äthiopien zu bemerken, dass
in Äthiopien in der Tat weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht. Hingegen ist das Land von immer
wiederkehrenden ethnischen Unruhen geprägt. Auch hat sich die Lage im
Grenzgebiet zu Eritrea seit 2008 zugespitzt. Die Truppen Äthiopiens und
Eritreas stehen sich seit dem Abzug der United Nations Mission in
Ethiopia and Eritrea (UNMEE) direkt gegenüber und ein
Wiederaufflammen des Konfliktes ist allgegenwärtig. Eine Lösung der
Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten
ist nach wie vor nicht in Sicht. Allgemein ist die Sicherheitslage in
Äthiopien labil. Addis Abeba und eine Reihe von Provinzstädten haben in
den letzten Jahren vermehrt Bombenanschläge zu verzeichnen, die
sowohl militärische als auch zivile Opfer gefordert haben (vgl. zur
dargestellten Lage: PETER K. MEYER, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle
Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts E1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E
5432/2006 vom 13. Januar 2011).
6.3.4. Äthiopien gilt sodann als eines der zehn ärmsten Länder der Welt.
Die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem
Existenzminimum lebenden Bevölkerung in jeder Hinsicht (Einkommen,
Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) sind
extrem prekär. Im Frühling 2008 kam es im Osten/Südosten des Landes
zu einer Dürre, in deren Folge Hunderttausende von Nutztieren
verendeten und die eine Hungersnot in der Bevölkerung auslöste.
Daneben führen sintflutartige Regenfälle immer wieder zu massiven
Zerstörungen und Opferzahlen sowie Hundertausenden von intern
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Vertriebenen. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der
Bevölkerung äusserst hart und bei Ernteausfällen oft auch
lebensbedrohlich. In den letzten Jahren hat die internationale
Gemeinschaft praktisch kontinuierlich Nahrungsmittelhilfe in der einen
oder anderen Region Äthiopiens geleistet. Die rasante Inflation der
letzten Jahre (teilweise über 30%) drückt immer mehr Haushalte auch im
städtischen Bereich unter die absolute Armutsgrenze, so dass sie nicht
mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel
zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend
finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten
sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar. Arbeitsplätze
bleiben trotz des gestiegenen Wirtschaftswachstums der letzten Jahre
auch in städtischen Gebieten rar. Für wenig qualifizierte Arbeiter ist die
Arbeitssituation nochmals schwieriger. Der Gesundheitszustand der
Bevölkerung in Äthiopien ist sehr schlecht. Die Bevölkerung leidet
landesweit an verschiedenen, das Leben bedrohenden Krankheiten wie
Malaria, Tuberkulose und anderen Infektionskrankheiten, die
insbesondere durch verunreinigte Nahrungsmittel übertragen werden.
Grosse Teile der ländlichen Gebiete haben bis heute keine
Gesundheitseinrichtungen.
Was die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in
Äthiopien betrifft, ist sodann festzustellen, dass sich diese überaus
schlecht präsentiert. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba wird
auf 40 bis 55% geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen,
dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit
nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt,
das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales
Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl.
http:/drive/Gender.pdf, zuletzt abgerufen am 10. Mai
2011). Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten,
welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der
Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen
Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. ALEXANDRA
GEISER, SFH, Äthiopien: Rückkehr einer jungen alleinstehenden Frau,
Bern, 13. Oktober 2009). Zwar hat Äthiopien in den letzten Jahren einen
wirtschaftlichen Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu
verzeichnen. Profitiert vom Boom hat bisher jedoch vor allem die urbane
Mittelschicht.
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Auch wenn Addis Abeba bessere Arbeits und Einkommensmöglichkeiten
bietet als andere Städte oder ländliche Regionen, wird durch die grosse
Arbeitsmigration diese Möglichkeit wieder relativiert. Arbeitsplätze bleiben
für wenig qualifizierte Rückkehrer auch in städtischen Gebieten rar. Auf
eine Arbeitsstelle, für die nur eine niedrige Qualifikation erforderlich sei,
kommen zum Teil mehrere Hundert Bewerberinnen. Dementsprechend
niedrig fällt das Gehalt aus. Allein die starke Inflation der letzten Jahre (im
Jahr 2008 stiegen beispielsweise die Preise für Lebensmittel um 60
Prozent) hat sodann eine Mehrheit der Bevölkerung in existenzielle Nöte
gebracht hat (vgl. PETER K. MEYER, SFH, a.a.O., S. 18 ff.).
Näher zu betrachten ist nebst der wirtschaftlichen Perspektive auch die
gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen und insbesondere
von Rückkehrerinnen. So ist es für alleinstehende und zurückkehrende
Frauen schwer, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und
allein lebende Frauen von der Gesellschaft auch der städtischen nicht
akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft
nicht gerne gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für
unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung
zu finden ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird
davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern
seien. Wird eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, wird ihr die
Schuld gegeben (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz, ACCORD, Austrian
Centre for Country of Origin und Asylum Research and Documentation,
Reisebericht Äthiopien, Dezember 2004).
6.3.5. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich die
Rückkehrperspektive für die heute (…)jährige, unverheiratete
Beschwerdeführerin anders als beschrieben darstellen würde. Die
Beschwerdeführerin weist zwar eine (…)jährige Schulbildung aus,
hingegen hat sie keinen Schulabschluss vorzuweisen. Nach der Schulzeit
hat sie eigenen Angaben zufolge im [Geschäft] ihres Vaters gearbeitet.
Laut ihrem ersten Asylgesuch und ihren Beteuerungen in den
nachfolgenden Verfahren ist es wegen einer dem muslimischen, heute
(…)jährigen Vater nicht genehmen Liebesbeziehung der
Beschwerdeführerin mit einem Christen zum Bruch mit der Familie
gekommen. Eine Durchsicht der Akten bringt nebst widersprüchlichen
Punkten eine hinsichtlich der Schwierigkeiten mit der Familie von
Realkennzeichen geprägte Schilderung zu Tage (vgl. A1/8, S. 4 f., A8/16,
S. 8), welche den Abbruch der Beziehungen als plausibel erscheinen
lässt.
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Die Beschwerdeführerin stammt zwar von einer Familie ab, welche [ein
Geschäft] betrieben und welche sie in diesem Bereich auch beschäftigt
hat. Angesichts des Zerwürfnisses mit ihrer Familie kann dieser Umstand
bei der Einschätzung der Wiedereingliederungschancen jedoch nicht zu
ihren Gunsten veranschlagt werden. Vielmehr ist vom Fehlen eines
familiären Netzes und damit auch der Rückgriffsmöglichkeit auf die
frühere Tätigkeit im elterlichen Geschäft auszugehen. In Anbetracht des
Fehlens eines Schulabschlusses, der vorgängigen Ausführungen zur
prekären Situation auf dem Arbeitsmarkt sowie der bereits achtjährigen
Landesabwesenheit dürfte auch ein anderweitiger Einstieg in die
Berufswelt äusserst fraglich sein. Angesichts des massiven Mangels an
Arbeitsplätzen dürften sodann auch ihre in der Schweiz in einem [Betrieb]
erworbenen Fähigkeiten bei der Stellensuche im städtischen Addis Abeba
wenig hilfreich sein; allenfalls vermöchten ihre beruflichen Erfahrungen zu
einer mit Ausbeutung verbundenen, das Existenzminimum oft nicht
deckenden Anstellung als Dienstmädchen/Haushalthilfe zu führen.
Aufgrund der beschriebenen fehlenden gesellschaftlichen Akzeptanz
alleinstehender Frauen dürfte es für die Beschwerdeführerin ohne
soziales Netz überdies auch kaum möglich sein, in Addis Abeba eine
Wohnung zu finden.
Ob dieser Perspektivelosigkeit erachtet das Bundesverwaltungsgericht
den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Äthiopien als
nicht zumutbar.
6.4. Aus den Akten gehen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe
von der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG hervor.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme sind
demnach erfüllt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht
verletzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Vollzugspunkt
gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind nur reduzierte Kosten
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aufzuerlegen. Diese werden auf Fr. 300. bestimmt. Dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG kann heute nicht mehr entsprochen werden (vgl.
Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2009), da aufgrund der im Juli 2009
aufgenommenen Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin heute nicht
mehr von deren Bedürftigkeit ausgegangen werden kann. Nachdem die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vertreten war, sind ihr
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 30.
Mai 2011 einen Aufwand von 5.75 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 200. sowie Auslagen von Fr. 21. aus. Dieser Betrag ist tarifkonform
und erscheint angemessen; angesichts des nur teilweisen Obsiegens ist
die Parteientschädigung indessen um die Hälfte zu reduzieren. Somit ist
der Beschwerdeführerin für das teilweise Obsiegen zu Lasten des BFM
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 630. (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 12. November
2008 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
wiedererwägungsweise abgewiesen. Der Beschwerdeführerin werden
reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300. auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 630. (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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