Abtei lung V
E-8045/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Côte d'Ivoire,
vertreten durch Etienne Epengola,
Centre Socio Culturel Africain (CSCA),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. No-
vember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8045/2008
Sachverhalt:
A.
Am 21. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei
B._______ in C._______ festgenommen. Eine erste polizeiliche
Befragung erfolgte am 21. Juli 2008, eine zweite am folgenden Tag. Im
Rahmen dieser Befragung ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl.
B.
Am 14. Oktober 2008 fand vor dem Haftgericht D._______ die
Verhandlung betreffend Antrag auf Haftentlassung statt, in deren Folge
der Beschwerdeführer entlassen wurde.
C.
Am 15. Oktober 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer direkt zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer
geltend, er stamme aus Abidjan und sei (...). (...). Bei Kriegsausbruch
im Jahre 2002 habe er sich (...) in E._______ aufgehalten, welches
unter der Kontrolle der Rebellen gestanden habe. Beim Verlassen von
E._______ hätten er und sein Freund F._______ unter dem Schutz der
Rebellen gestanden. Unterwegs seien sie Zeugen einer Exekution
geworden, welche sie beide mit ihren Kameras heimlich fotografiert
hätten. Im September 2006 habe er zusammen mit Freunden (...).
Ende desselben Jahres habe er mit F._______ an einem (...). Dabei
hätten sie auch die seinerzeit aufgenommenen Fotos der Exekution
verwenden wollen. Anfangs Dezember 2006 sei F._______ unter
Morddrohungen von Unbekannten angehalten worden, diese Fotos
herauszugeben. Er selbst sei kurz darauf von drei bewaffneten Unbe-
kannten angehalten und ausgeraubt worden. Dabei hätten die Unbe-
kannten ihm gegenüber ausgesagt, er sei im Besitze von Dingen, die
nicht ihm gehören würden. Eine Woche später, als er sich auf einer
Veranstaltung in G._______ aufgehalten habe, habe ihm sein Freund
H._______ telefonisch mitgeteilt, dass er - der Beschwerdeführer - in
seinem Quartier von den Militärs gesucht worden sei. Gleichentags
habe ihm F._______ angerufen und ihm erzählt, dass er im
Zusammenhang mit den Fotos erneut Morddrohungen erhalten habe
und dass die Unbekannten auch wüssten, dass er - der
Beschwerdeführer - im Besitze von solchen Fotos sei. Er vermute,
dass es sich bei den Unbekannten um sogenannte Todesschwadronen
handeln würde. Unter diesen Umständen habe er nicht nach Abidjan
zurückkehren können, weshalb er seine Mutter angerufen und sie
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gebeten habe, Geld sowie seinen Sohn nach G._______ zu bringen.
Im Dezember 2006 habe er zusammen mit seinem Sohn G._______
verlassen und sich nach Ghana begeben. Am 5. April 2008 habe er
Ghana wieder verlassen und sei alleine nach Frankreich gereist, von
wo aus er am 14. Juli 2008 im Besitze eines gefälschten Reisepasses
in die Schweiz eingereist sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Auszüge aus dem
Zivilstandsregister vom 24. März 1981 und 27. März 2008, einen Mit-
gliederausweis des I._______, einen Zeitungsausschnitt (...), eine CD-
ROM mit Fotos und mehrere Fotoabzüge ein.
D.
Am 23. Oktober 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu seinen im Rahmen der polizeilichen Befragungen
getätigten Aussagen. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 reichte der
Beschwerdeführer die Antwort zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 14. November 2008 - eröffnet am 18. November
2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete gleich-
zeitig die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an.
F.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 (Poststempel) reicht der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2008 setzte der Instruk-
tionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 600.-- und zur Einreichung der Geburts-
urkunde seines Kindes sowie der Unterlagen im Zusammenhang mit
dem eingeleiteten Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung mit sei-
ner in der Schweiz über eine C-Bewilligung verfügenden Verlobten.
H.
Innert der angesetzten Frist der Beschwerdeführer den einverlangten
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Kostenvorschuss. Die einverlangten Dokumente gingen beim Bundes-
verwaltungsgericht nicht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
In der Rechtsmitteleingabe wird die Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung beantragt. Vorliegend hat das BFM in seiner Verfü-
gung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen,
weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist.
Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten, soweit nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung beantragt wird (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. Art. 50 Abs.
1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
dessen Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Anlässlich der polizeili-
chen Befragungen und der Direktanhörung durch das BFM habe sich
der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprüchlich geäu-
ssert. In der Polizeibefragung vom 21. Juli 2008 habe er ausgeführt,
mit 25 Jahren (1998) hätte er seine spätere Ehefrau kennen gelernt
und sei nach Frankreich gegangen. Dort sei er Vater zweier Kinder ge-
worden. Im Jahre 2003 habe er sich scheiden lassen. Demgegenüber
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habe er anlässlich der Befragung durch das BFM erklärt, er sei am
5. April 2008 in Frankreich eingereist und habe ein Kind. Ferner habe
er anlässlich der Befragung durch den Haftrichter zu Protokoll gege-
ben, er sei damals von Unbekannten attackiert worden, welche seine
Fotos gewollt hätten. Anlässlich der Befragung durch das BFM habe er
hingegen vorgetragen, die Unbekannten hätten ihn angehalten und
ihm gesagt, er hätte Dinge, die ihnen gehören würden. Sodann habe
er anlässlich der Polizeibefragung vom 22. Juli 2008 ausgeführt, er sei
vor einem oder eineinhalb Jahren das erste Mal in die Schweiz einge-
reist. Er sei dann wieder nach Frankeich zurückgekehrt. Seit er seine
in der Schweiz lebende Freundin kenne, habe er diese regelmässig
besucht. Demgegenüber habe er beim BFM ausgesagt, er sei vor dem
14. Juli 2008 nur einmal in der Schweiz gewesen. Diese Widersprüche
habe er in seiner Stellungnahme nicht zu erklären oder aufzulösen
vermögen. Dasselbe gelte betreffend die Unstimmigkeiten, auf welche
er bereits anlässlich der Befragung durch das BFM angesprochen wor-
den sei. So habe er sich unterschiedlich zum Versteck der Kriegsfotos
geäussert. Aufgrund dieser zahlreichen und erheblichen Ungereimthei-
ten würden Zweifel bezüglich des Ausreisezeitpunktes sowie der Ver-
folgung aufgrund der Fotos bestehen. Es sei daher davon auszugehen,
dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren in Frankreich aufgehalten
habe und diverse Male in die Schweiz eingereist sei. Ein solches Ver-
halten entspreche indes nicht demjenigen einer tatsächlich von einer
Verfolgung bedrohten Person. Eine solche nehme erfahrungsgemäss
die erste Gelegenheit wahr, um bei den Behörden - sei es in Frank-
reich oder der Schweiz - Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. Beim Be-
schwerdeführer stehe seine Asylgesuchseinreichung indes in engem
zeitlichen Zusammenhang mit seiner Verhaftung in der Schweiz. Er
habe erst einen Tag nach seiner Festnahme ein Asylgesuch einge-
reicht. Dies führe zum Schluss, dass die Gesuchseinreichung dem Be-
schwerdeführer dazu dienen sollte, eine drohende Ausweisung zu ver-
hindern. Sodann würden die eingereichten Fotoabzüge kein Datum
aufweisen und deshalb auch keinen Rückschluss auf den Ort der Auf-
nahmen zulassen. Sowohl die Fotoabzüge als auch die Fotos auf der
CD-ROM würden nicht den Eindruck vermitteln, sei seien heimlich auf-
genommen worden, insbesondere nicht bei den drei Abzügen, auf wel-
cher eine Person offensichtlich eine andere mit einem Gewehr er-
schiesst. Die Fotos auf der CD-ROM würden Erstelldaten aufweisen
und seien zwischen September 2002 und April 2003 aufgenommen
worden. Sie können daher aus dem Zeitraum stammen, in welchem
sich der Beschwerdeführer in Bouaké aufgehalten habe. Auf den meis-
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ten Fotos sei aber nicht ersichtlich, ob sie in E._______ aufgenommen
worden seien. Die Dateinamen einiger Fotos würden auf den Ort
J._______ lauten, ein Ort, der weit weg von E._______ liege. Eine
andere würde auf den Namen eines bekannten Kriegsfotografen
lauten, der wohl diese Aufnahmen gemacht habe. Somit würden weder
für die Fotos auf der CD-ROM noch die Fotoabzüge schlüssige
Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer sie tatsächlich selbst
aufgenommen habe. Solche Kriegsbilder aus der Elfenbeinküste
würden sich zahlreich im Internet finden, mithin seien sie nicht
geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt zu erwahren. Vor
diesem Hintergrund sei somit nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer die Fotos selbst aufgenommen habe, von
Unbekannten bedroht und verfolgt worden sei. An diesem Schluss
würden auch die weiteren eingereichten Dokumente nichts zu ändern
vermögen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, im Gegensatz zu den
polizeilichen Befragungen habe der Beschwerdeführer beim BFM
wahrheitsgetreu ausgesagt. Indes unterlässt es der Beschwerdeführer
in der Eingabe detailliert, nachvollziehbar und überzeugend darzutun,
aus welchen Gründen er anlässlich der polizeilichen Befragungen
nicht die Wahrheit gesagt haben soll. Mit dem Festhalten am Wahr-
heitsgehalt der Aussagen beim BFM sowie dem Wiederholen seiner
Asylvorbringen vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht substan-
ziiert darzutun, inwiefern das BFM in Einzelnen zu Unrecht auf Un-
glaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu
vermeiden, kann vorliegend vollumfänglich auf die sehr ausführlichen
und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden. Der Beschwerdeführer konnte somit keine Gründe
nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen. Die Vorinstanz
hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2008 wurde
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der Beschwerdeführer aufgefordert, die Unterlagen betreffend die
geltend gemachte Ehevorbereitung mit seiner in der Schweiz lebenden
und angeblich über eine C-Bewilligung verfügenden Verlobten sowie
die Geburtsurkunde seines angeblichen Kindes einzureichen. Bis
heute sind beim Bundesverwaltungsgericht keine entsprechenden
Dokumente eingegangen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
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Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen
betreffend der geltend gemachten Ehevorbereitung mit seiner in der
Schweiz lebenden und angeblich über eine C-Bewilligung verfügenden
Verlobten sowie des gemeinsamen Kindes eingereicht, aufgrund wel-
cher unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK auf Unzulässigkeit des Voll-
zug der Wegweisung zu schliessen wäre. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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7.5 Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil BVGE 2008/12 eine
umfassende Analyse der Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen und
ist zur Auffassung gelangt, dass dort zum heutigen Zeitpunkt kein
Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender
Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell ge-
fährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Insbesondere erachtet das
Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer
ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort
gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumut-
bar (vgl. E. 8.3 S. 15).
7.6 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der junge und gesunde Be-
schwerdeführer von seiner Geburt an bis zur Ausreise in Abidjan ge-
lebt und gearbeitet hat. Damit verfügt der Beschwerdeführer in Abidjan
offensichtlich über persönliche Bindungen, mithin über ein soziales
Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr und der Reintegra-
tion behilflich sein kann. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine eigene Existenz
aufbauen kann. Auch wenn die Arbeitssituation im Heimatland schwie-
rig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwer-
deführer keine Arbeitsstelle finden wird. Blosse soziale und wirtschaft-
liche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und
Arbeitsstellen, stellen jedenfalls nach der weiterhin zutreffenden Pra-
xis der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbe-
drohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstaat des betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen
liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19). Insgesamt ist es dem Beschwerde-
führer somit zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren.
7.7 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
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bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 29.
Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 29. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lagen: Fotos, CD-ROM)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(in Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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