B u n d e s v e r wa l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a dm i n i s t r a t i f f é dé r a l
T r i b u n a l e am m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a dm i n i s t r a t i v f e de r a l
Abteilung V
E-8046/2015
Ur t e i l vom 6 . Ju l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des
SEM vom 11. November 2015 / N (…).
E-8046/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin habe Syrien ungefähr (…) 2012 ohne ein Reise-
dokument verlassen und etwas mehr als ein Jahr bei einem Onkel in
Nusaybin (Türkei) verbracht (A5 S. 6). Am (…) 2014 sei sie – mit ihren El-
tern und einer Schwester – mit einem schweizerischen Visum (A5 S. 6 f.)
auf dem Luftweg in die Schweiz gereist, wo ihr Bruder B._______ alle er-
wartet habe. Am 17. März 2014 reichte sie ein Asylgesuch ein und wurde
am 26. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlin-
gen summarisch zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt. Dabei
machte sie – neben dem Bürgerkrieg – im Wesentlichen geltend, dass sehr
oft Kämpfer der Freien Syrischen Armee (FSA) oder des Regimes zu ihnen
nach Hause in C._______ gekommen seien und die Familie sich unsicher
gefühlt habe (A5 S. 7). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen
fand am 28. Oktober 2014 statt.
B.
Am 11. November 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Vollzug dieser Wegwei-
sung sei indes wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben und die Beschwer-
deführerin sei vorläufig aufzunehmen. Es begründete diesen Entscheid im
Wesentlichen damit, dass sich die Vorbringen auf den Bürgerkrieg bezie-
hen würden und daher nicht asylrelevant seien (Art. 3 AsylG [SR 142.31]).
Zudem seien Zweifel an den vorgebrachten Drohungen angebracht, so
dass diese nicht als glaubhaft zu betrachten seien (Art. 7 AsylG).
C.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 beantragte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter, dass die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der
Verfügung vom 11. November 2015 aufzuheben seien, ihre Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die
Sache zur neuen Entscheidfindung nach ergänzender Sachverhaltsfest-
stellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vorliegendes Verfahren sei zu-
dem mit demjenigen ihrer Eltern ([…]) zu koordinieren. In prozessrechtli-
cher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei der Rechts-
vertreter als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Diese Rechtsmittelein-
gabe wurde dahingehend begründet, dass nicht alle Nachteile, die sie er-
lebt habe, im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien zu betrachten seien. Hin-
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sichtlich der Unglaubhaftigkeit wurde entgegen gehalten, dass die Be-
schwerdeführerin selber nur wegen ihren Brüdern zum Ziel der Verfolgung
durch das syrische Regime geworden sei. Aus diesem Blickwinkel betrach-
tet, seien in den Aussagen keine Widersprüche auszumachen. Auch wurde
gerügt, dass die Vorinstanz die Akten der verschiedenen Familienmitglie-
der nicht mitberücksichtigt habe, weshalb der festgestellte Sachverhalt un-
vollständig sei. Das vorliegende Verfahren sei insbesondere unter Berück-
sichtigung der Reflexverfolgung zu untersuchen, was die Vorinstanz unter-
lassen habe.
Der Eingabe lag eine Kostennote des Rechtsvertreters desselben Datums
bei.
D.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen.
Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben, sich zu den
genannten Bedingungen für seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechts-
beistand zu äussern. Am 4. Januar 2016 erklärte sich der Rechtsvertreter
„zwangsweise“ bereit, die Bezahlung seines Honorars im Sinne der Verfü-
gung vom 16. Dezember 2015 zu akzeptieren. Mit Verfügung vom 5. Ja-
nuar 2016 wurde das Gesuch der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der mandatierte Rechtsanwalt
als amtlicher Rechtsbeistand dem vorliegenden Verfahren zugeordnet,
welches mit demjenigen der Eltern ([…]) koordiniert behandelt werde.
E.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 19. Januar 2016 beharrte das SEM
darauf, dass die Schilderung der Drohungen weiterhin nicht überzeuge;
auch wenn andere Familienmitglieder sich diesbezüglich ähnlich geäussert
hätten (Art. 7 AsylG). Zudem verkenne die Beschwerdeführerin, dass allein
aufgrund von politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen nicht ohne
weiteres auf eine asylrelevante Reflexverfolgung derselben geschlossen
werden könne (Art. 3 AsylG).
F.
Die Beschwerdeführerin replizierte am 9. Februar 2016 dahingehend, dass
der Vorwurf, die Beschreibung ihrer Bedrohung durch die Soldaten sei nicht
plausibel, anmassend sei. Zudem sei es angesichts des Umstandes, dass
sich die Brüder der Beschwerdeführerin durch Teilnahmen an Demonstra-
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tionen und ihre Wehrdienstverweigerung als regimekritisch exponiert hät-
ten, nicht von der Hand zu weisen, dass dadurch auch die Beschwerdefüh-
rerin in Gefahr sei (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-703/2014 vom 12. Mai 2014). Der Rechtsvertreter reichte in der
Beilage eine neue Kostennote gleichen Datums sowie den Asylentscheid
von D._______, eine Schwester, vom 2. Februar 2016 ein.
G.
Im vorinstanzlichen Dossier lag ein Laissez-Passer der Schweiz vom (…)
2014 mit einem Visum – gleichentags vom Generalkonsulat Istanbul aus-
gestellt (No. […]) – bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine
Substitution der Motive vornehmen.
4.
4.1 Die kurdische Beschwerdeführerin stamme ursprünglich aus
E._______ beziehungsweise F._______ (mutmasslich in der Nähe von
G._______ beziehungsweise H._______ [kurdisch], Provinz al-Hasaka, A5
S. 3). Dort sei es, als sie in der 4. oder 5. Klasse gewesen sei, aufgrund
von Landenteignungen zu Tumulten und zahlreichen Inhaftierungen ge-
kommen (A14 S. 3). Die letzten sieben oder acht Jahre vor ihrer Ausreise
im Herbst 2012 habe sie mit ihrer Familie in C._______ – ein Vorort von
Damaskus – gelebt (A5 S. 4; A14 S. 4 f.). Nachdem die Unruhen begonnen
hätten, hätten ihre Brüder Vorladungen der syrischen Armee erhalten. Das
syrische Regime sei immer wieder zu ihnen gekommen, habe das Haus
durchsucht und die Familie bedroht: „Warum schickt ihr Eure Kinder nicht
zum Militärdienst?“ beziehungsweise wenn „ihr eure Jungen nicht schickt,
nehmen wir die älteste Tochter“ (A14 S. 3 und 7). Insgesamt habe die Be-
schwerdeführerin diese Leute dreimal gesehen und jedes Mal seien sie alle
sehr schlecht behandelt worden (A14 S. 3 und 7 f.). Aber auch von Seiten
der Oppositionellen (FSA, A5 S. 7), die sich zudem in ihrem Haus versteckt
hätten, seien sie unter Druck gestanden und hätten Lebensmittel für sie
besorgen müssen (A14 S. 3 und 8). Nachdem das ganze Gebiet immer
unter massiven Bombardements gestandenn habe, seien sie von Damas-
kus aus über Qamishli in ihr Heimatdorf gefahren; doch auch dieses Haus
sei zerstört gewesen. Am Ende hätten sie ohne eine eigene Bleibe ent-
schieden, ins Ausland zu gehen (A14 S. 4).
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung vom 11. November 2015 dahin-
gehend, dass sich die Schilderung der Situation und der Ereignisse in
C._______ auf die allgemeine Lage und den Bürgerkrieg in Syrien beziehe;
folglich seien diese Nachteile nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Was die gel-
tend gemachten Drohungen anbelange, gehe das SEM von einer nachge-
schobenen und daher unglaubhaften Argumentation aus (Art. 7 AsylG),
weshalb diesbezüglich eine Prüfung der Asylrelevanz nicht vorzunehmen
sei.
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4.3 In der Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2015 wurde zunächst die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Brüder, welche sich
ebenfalls in der Schweiz aufhalten würden. Indes habe die Vorinstanz es
unterlassen, die Akten von drei Brüdern und ihren Eltern beizuziehen. Es
wurde beantragt, diese Dossiers für das vorliegende Verfahren beizuzie-
hen. Die gesamte Familie sei, was sich übereinstimmend aus allen Akten
ergebe, als regimekritisch und aufmüpfig zu bezeichnen: Insbesondere –
aber nicht nur – habe I._______ die Kurdensache unterstützt, an Demonst-
rationen gegen das Assad-Regime teilgenommen und sich dem Einzug in
den Militärdienst verweigert. Aufgrund dieser politischen Aktivitäten seien
auch die Eltern und ihre Töchter in eine Bedrohungslage geraten, weshalb
sie von einer asylrelevanten Bedrohung betroffen seien (Art. 3 AsylG).
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit sei auf die ausführlichen Schilderungen der
Beschwerdeführerin hinzuweisen. Gleichzeitig habe sie viele Realkennzei-
chen sowie Details genannt. Schliesslich würden sich ihre Aussagen mit
denjenigen ihrer Geschwister und ihrer Eltern decken (Art. 7 AsylG).
4.4 Am 19. Januar 2016 nahm das SEM im Rahmen einer Vernehmlas-
sung Stellung zur Beschwerdeschrift. Hinsichtlich des Nachschiebens von
Vorbringen äusserte sich das SEM dahingehend, dass die Befragung zur
Person darauf abziele – wenn auch in summarischer Form –, sämtliche
persönlichen Asylgründe zu eruieren. Indes seien die diesbezüglichen Vor-
bringen als vage, detailarm und unpräzise zu bezeichnen. Zudem über-
zeuge der Umstand, dass verschiedene Familienmitglieder dieselben Dro-
hungen geltend gemacht hätten, nicht; vielmehr überrasche es, dass diese
von den einzelnen Familienmitgliedern erst im Rahmen der jeweiligen An-
hörung aufgebracht worden seien (Art. 7 AsylG). Selbst wenn den Brüdern
in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, bestehe vorliegend keine Furcht
vor Reflexverfolgung, da keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die einen
solchen Schluss zulassen würden.
4.5 Es sei nicht ersichtlich, so der Rechtsvertreter in der Replikschrift vom
9. Februar 2016, inwiefern die übereinstimmenden Aussagen der Famili-
enmitglieder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen sollten. Zudem sei vorlie-
gend eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung nicht von der
Hand zu weisen.
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4.6 Gemäss der Beschwerdeschrift seien die Dossiers von verschiedenen
Familienmitgliedern beizuziehen; diesen ist zusammengefasst Folgendes
zu entnehmen:
4.6.1 J._______ (N […]) suchte im (…) 2003 in der Schweiz um Asyl nach.
Seine Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung wurden verneint, in-
des ist er heute aufgrund einer Härtefallbewilligung im Besitz einer Aufent-
haltsbewilligung B.
4.6.2 K._______ (N […]) begründete sein Asylgesuch mit seiner Mitglied-
schaft in der Partei der Demokratischen Union (PYD, Partiya Yekitîya De-
mokrat); dieses wurde am 14. Mai 2013 unter anderem wegen unglaubhaf-
ten Vorfluchtgründen abgelehnt (Art. 7 AsylG). Eine dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) vom (…) ab.
Im letzten Herbst erlosch aufgrund einer unkontrollierten Ausreise seine
vorläufige Aufnahme.
4.6.3 I._______ (N […]), der in früheren Jahren Militärdienst geleistet habe
(Akten N […]; A7 S. 8), reichte am 6. April 2010 bei den hiesigen Behörden
ein Asylgesuch ein, welches am 16. Oktober 2015 gutgeheissen wurde. Als
Asylgrund machte er geltend, er sei seit dem Jahr 2006 Mitglied der Yekîtî-
Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê, Kurdische Demokrati-
sche Einheitspartei in Syrien) und habe sich an der Parteiarbeit beteiligt.
Ab (…) habe er in Damaskus gelebt und gearbeitet. Im (…) sei seine Woh-
nung durchsucht worden; gleichzeitig sei Parteimaterial beschlagnahmt
und ein Freund festgenommen worden. Das Regime habe I._______ ge-
sucht und deshalb seine Eltern – auch mit Stockschlägen – mehrmals ein-
geschüchtert (Akten N […]; A7 S. 3 und 8 f.). Seine Familie sei bekannt,
die Behörden hätten ein „schwarzes Dossier“ über sie angelegt, da sie sich
schon immer für die Kurden-Sache eingesetzt hätten (Akten N […]; A7
S. 8). Als Beweismittel reichte I._______ einen Haftbefehl vom (…) 2010
gegen seine Person wegen seiner Aktivitäten bei einer verbotenen kurdi-
schen Partei ein (Akten N […]; A13).
4.6.4 L._______ (N […]) begründete sein Asylgesuch vom 7. Oktober 2013
einerseits damit, er sei als Reservist einem Marschbefehl nicht gefolgt (Ak-
ten N […]; A4 S. 7; A11 S. 2 ff., 6 f. und 16 f.). Anderseits stehe er durch
den bewaffneten Arm der PYD (YPG, Yekîneyên Parastina Gel) unter
Druck, weil er von 2011 bis 2013 in E._______ für diese als Chauffeur tätig
gewesen sei (Akten N […]; A4 S. 7). Als Beweismittel reichte er ein Militär-
büchlein sowie eine Mobilmachungsbenachrichtigung zu den Akten (Akten
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Seite 8
N [...]; A12). Mit Verfügung vom 13. November 2015 hiess das SEM das
Asylgesuch gut.
5.
5.1 Vorab soll die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ge-
prüft werden, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine
materielle Behandlung verunmöglichen würde.
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des
Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten
kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die
sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Ge-
suchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situa-
tion betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden
oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünf-
tigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2
m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylver-
fahren.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkreti-
siert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte
einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde
(Art. 30 und Art. 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vor-
bringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher
Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der an-
gebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG).
Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des
rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus
auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht (Art. 29
Abs. 2 BV) ergeben.
5.3 Die Beschwerdeführerin monierte in der Beschwerdeschrift vom
9. Februar 2016, dass die Vorinstanz die Akten ihrer Eltern und ihrer Brüder
nicht berücksichtigt habe. Auch habe sie es unterlassen, ihre Gefährdung
aufgrund ihrer verfolgten Brüder zu prüfen. Die Beschwerdeführerin ver-
kenne indes, so das SEM am 19. Januar 2016, dass allein aufgrund von
politischen Aktivitäten von Familienmitgliedern nicht ohne weiteres auf eine
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asylrelevante Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin geschlossen wer-
den könne. Sie vermöge den konkreten Nachweis einer erfolgten oder
künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der syrischen Behörden
nicht zu erbringen (Art. 3 AsylG).
5.4 Einerseits ist die zuständige Behörde verpflichtet, die Vorbringen der
Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen. Andererseits ist festzuhalten, dass sich die verfügende
Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3;
136 I 229 E. 5.3; je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin brachte zunächst an
der Befragung zu Protokoll, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche. Kämpfer
der Freien Syrischen Armee (FSA) sowie der syrischen Armee des Re-
gimes seien zu ihnen gekommen und hätten das Haus durchsucht; diese
schlimme Lage habe ihr Vater nicht mehr ertragen können. Darüber hinaus
hätten ihre Brüder an politischen Kundgebungen teilgenommen; sie selber
habe indes keine Probleme mit Behörden oder anderen Organisationen
gehabt (A5 S. 7). Sie wiederholte auch während der Anhörung, dass sie
von verschiedenen Kampfeinheiten aufgesucht und belästigt worden seien
und unter den Bombardements gelitten hätten (A14 S. 2 ff. und 7 ff.). Damit
umschreibt die Beschwerdeführerin Auswirkungen eines Krieges, bei wel-
chem die gesamte Zivilbevölkerung gleichermassen zu leiden hat. Im Üb-
rigen bezieht sie sich auf Ereignisse, welche in erster Linie ihre Brüder be-
treffen. Das SEM hat sich schliesslich im Rahmen der Vernehmlassung
vom 19. Januar 2016 zu den Rügen betreffend Sachverhaltsfeststellung
und Begründungspflicht geäussert, weshalb keine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs respektive der Sachverhaltsfeststellung festgestellt werden
kann. Folglich besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Vorab ist anzumerken, dass das syrische Regime seit Beginn der Un-
ruhen im Jahre 2011 zunehmend gewaltsam gegen die landesweiten Pro-
teste mit Hunderten von Todesopfern sowie der Inhaftierung und Folterung
Zehntausender von Personen reagierte. Es folgte eine Eskalation des Kon-
flikts, der schliesslich in einen erbarmungslosen Bürgerkrieg mündete (vgl.
dazu BVGE 2015/3 E. 6.2.1), dessen Ende nicht absehbar ist. Soweit sich
die Beschwerdeführerin auf die ernsthaften Nachteile dieses Bürgerkrieges
bezieht, ist nicht von einer gezielten Verfolgung des syrischen Regimes
gegen sie auszugehen, sondern als Folge eines Kampfs um einen strate-
gisch wichtigen Ort im Westen Syriens, von welchem alle seine Einwohner
betroffen sind, zu betrachten. (Art. 3 AsylG). Dasselbe gilt hinsichtlich der
Zerstörungen der Häuser in C._______. Dies wird vom Rechtsvertreter
denn auch nicht bestritten.
7.2 In der Beschwerdeschrift wurde ferner festgehalten, dass die Drohun-
gen von Angehörigen der syrischen Armee, man werde die Beschwerde-
führerin mitnehmen, wenn keiner ihrer Brüder Militärdienst leiste, einerseits
glaubhaft seien und anderseits einen asylrelevanten Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellen würden. Ob die Geschehnisse sich derart ereignet
haben, wie von der Beschwerdeführerin geschildert wurde, kann offen ge-
lassen werden (Art. 7 AsylG), da – wie nachfolgend aufgezeigt – diese Dro-
hungen keinen ernsthaften Nachteil bedeuten (Art. 3 AsylG).
7.2.1 Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass Angehörige des Re-
gimes das Haus der Familie – wo sich auch immer wieder Oppositionelle
versteckt hätten – immer wieder kontrolliert und sie gefragt hätten, warum
die Brüder keinen Militärdienst leisten würden. Wenn diese ihre Pflicht nicht
erfüllen würden, nehme man die älteste Tochter mit. Die Beschwerdefüh-
rerin habe diese Leute insgesamt dreimal im Haus angetroffen. Man habe
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Seite 11
die gesamte Familie sehr schlecht behandelt und mit Waffen auf sie gezielt
(A14 S. 3 und 7 f.). Diese Ereignisse seien auch im Kontext der Tatsache
zu betrachten, dass die gesamte Familie seit längerem als regimekritisch
wahrgenommen worden sei – der Vater habe sich schon vor ungefähr (…)
Jahren für die Sache der Kurden eingesetzt und sei dafür inhaftiert worden.
7.2.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen
– abgesehen von der primär betroffenen Person – auch auf Familienange-
hörige und Verwandte erstrecken. Dies kann flüchtlingsrechtlich im Sinne
von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit
einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die
begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sach-
lich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktu-
ell sein.
Die geschilderten Drohungen erscheinen durchaus geeignet, Gefühle von
Angst und Panik zu wecken. Dennoch – und trotz des familiären Hinter-
grundes – ist in den Aussagen der Beschwerdeführerin kein asylrechtlich
genügend intensiver Nachteil zu erkennen. Sie führte lediglich aus, sie sei
mit einem zwangsweisen Militäreinzug bedroht worden, falls ihre Brüder
ihren Einberufungsbefehlen nicht folgen würden. Obwohl ihr Bruder
I._______, der mit einem Haftbefehl vom (…) 2010 gesucht wurde, im (…)
2009 – also gut drei Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin – und
ihr Bruder L._______ im (…) 2013 aus Syrien ausreiste, machte sie keine
weiteren Eingriffe seitens der Sicherheitsbehörden geltend.
Die geschilderten Bedrohungen sind denn auch nicht mit den physischen
Beeinträchtigungen zu vergleichen, welche die Beschwerdeführerin im
Verfahren E-703/2014 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. Mai 2014 E. 4.2.4) erlebt hatte. Auch vermag das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-2027/2015 vom 22. Oktober 2015 an der vorliegen-
den Einschätzung nichts zu ändern. Gemäss diesem Urteil nahmen die
Beschwerdeführenden – ein Ehepaar, welche beide aus politisch interes-
sierten und engagierten Familien stammen – gleich zu Beginn der Revolu-
tion an Kundgebungen teil. Ihre weiteren Familienmitglieder wurden in Sy-
rien über Jahre hinweg bewacht, befragt und inhaftiert. Nach der Auseise
hätten diese sich ausserdem exilpolitisch engagiert (vgl. ebenda E. 5.4).
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7.3 Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall die Asylrelevanz mangels
genügend gezielter beziehungsweise intensiver Nachteile zu verneinen
(Art. 3 AsylG). Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
folglich im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da die Vorinstanz am 11. November 2015 die vorläufige Aufnahme an-
geordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Verfügung vom 16. Dezember 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattge-
geben. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten befreit.
10.2 Am 5. Januar 2016 bestellte das Bundesverwaltungsgericht den
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die
neueste Kostennote vom 9. Februar 2016 weist einen Gesamtbetrag von
Fr. 3‘706.45 auf. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand sowie der
Stundenansatz (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) erscheinen nicht voll-
umfänglich angemessen beziehungsweise notwendig im Sinne von Art. 64
Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungs-
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Seite 13
faktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfäl-
len ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf
insgesamt 9.5 Stunden (à Fr. 220.-) festzusetzen. Als amtliches Honorar
sind demzufolge Fr. 2‘310.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8046/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Als amtlichen Rechtsbeistand wird lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2‘310.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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