Abtei lung V
E-8047/2009
luc/bos/gon/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch Annelise Gerber, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8047/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, der den
grössten Teil seines Lebens in Äthiopien verbrachte, verliess Äthiopien
eigenen Angaben zufolge am 26. März 2000 Richtung Sudan. Dort
habe er bis am 10. Dezember 2004 gelebt, wobei er sich zwischen
dem 1. Juni 2004 und dem 5. Dezember 2004 in Haft befunden habe
(Akten BFM A 1 S. 6; A 6 S.3). Daraufhin sei er nach Libyen weiter -
gereist, wo er zwischen dem 23. Januar 2005 und dem 8. Dezember
2007 gelebt habe. Auch dort sei er zwei Mal inhaftiert worden; einmal
für ein Jahr und einmal für 11 Monate (A 6 S. 11). Via Italien sei er
dann in die Schweiz gekommen, wo er am 17. Dezember 2007 ein
Asylgesuch stellte.
B.
Am 27. Dezember 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt; am
22. Januar 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einlässlich
an. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Bern zu-
geteilt.
C.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen Folgendes geltend:
Sein Bruder habe für die eritreische Botschaft in Äthiopien als (...)
gearbeitet. Zudem sei dieser während der Zeit des Referendums sehr
"aktiv" gewesen (A 6 S. 9). Aufgrund seines Militärdienstes habe der
Bruder nach Eritrea reisen müssen, wo er noch heute sei. Im Jahre
1999 habe die zivile Sicherheitspolizei Äthiopiens den
Beschwerdeführer geschlagen und mit einer Waffe bedroht, da sie
davon ausgegangen seien, es handle sich um seinen Bruder. Nach
Aufklärung des Missverständnisses hätten sie ihn aufgefordert, ihnen
den Aufenthaltsort seines Bruders preiszugeben. Bei der
darauffolgenden Flucht sei ihm ins Bein geschossen worden. Danach
habe er vorerst bei einem Bruder des Mannes gewohnt, welcher ihn
nach der Schussverletzung gefunden habe; danach sei er nach
B._______ zu der Frau seines Onkels väterlicherseits gezogen, von
wo aus er in den Sudan gereist sei. Zudem hätten er und seine Familie
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vermehrt Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt.
Insbesondere hätten die Behörden ihnen die Bewilligung für den
Familienbetrieb entzogen. Nach seiner Ausreise habe ihn seine Mutter
darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Behörden ihn zur Befragung
vorgeladen hätten und sie ein diesbezügliches Schreiben zugesandt
bekommen habe. Wenn er in Äthiopien geblieben wäre, hätte er mit
einer Ausweisung nach Eritrea rechnen müssen; dort wiederum hätte
ihm eine Einberufung zu einem langjährigen Militärdienst gedroht.
D.
Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde-
führer unter anderem folgende Dokumente ein:
- eine eritreische Identitätskarte des Beschwerdeführers (BFM-
Aktenmappe)
- eine Heiratsurkunde vom (....), worin der Beschwerdeführer als
eritreischer Staatsbürger aufgeführt wird (BFM-Aktenmappe)
- eine Kopie der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter (A 12)
- eine Kopie der eritreischer Identitätskarte seines Vaters (A 12)
- eine Kopie des (...) Passes seines Vaters (A 12)
- eine Vorladung durch den Kriminaldienst für eine Anhörung am
17. April 1999 (A 12).
E.
Am 24. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer nach Art. 41 Abs. 1
AsylG ergänzend angehört.
F.
Am 28. Juli 2009 wandte sich das BFM an die Schweizerische Bot-
schaft in Addis Abeba mit der Bitte um Verifizierung der Angaben des
Beschwerdeführers, insbesondere betreffend seine Wohnsituation und
seine Familie in Äthiopien. Mit Schreiben vom 10. September 2009 gab
die Botschaft zu den gewünschten Punkten Auskunft, wobei auch die
polizeiliche Vorladung geprüft und als echt befunden wurde. Dem Be-
schwerdeführer wurde mit Schreiben vom 18. September 2009 das
rechtliche Gehör gewährt. Dieser nahm mit Schreiben vom
28. September 2009 dazu Stellung.
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G.
Mit Verfügung vom 26. November 2009 (eröffnet am 27. November
2009) verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung nach
Äthiopien sowie deren Vollzug an. Als Begründung führte es im
Wesentlichen aus, die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien habe
sich seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens im Juni 2000
deutlich verbessert. Zudem habe sich mit Einführung des neuen
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom Dezember 2003 und der speziell
Personen eritreischer Herkunft betreffenden Direktive vom Januar
2004 die Situation für die in Äthiopien lebenden Personen eritreischer
Herkunft weiter entspannt. Die Suche der Behörden nach dem Be-
schwerdeführer habe im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Krieg
zwischen Eritrea und Äthiopien gestanden, und es sei deshalb nicht
ersichtlich, weshalb die äthiopischen Behörden zum heutigen Zeit-
punkt noch ein Interesse an ihm haben sollten. Die Vorbringen würden
somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten. Zudem herrsche in Äthiopien weder Krieg
noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch
würden sich aus den Akten keine anderen Gründe ergeben, welche
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Der
Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei auch technisch möglich
und praktisch durchführbar.
H.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 (vorab am 26. Dezember 2009
fristgerecht per Telefax eingereicht) gelangte der Beschwerdeführer
ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Ge-
währung von Asyl. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er werde
in Äthiopien aufgrund seiner eritreischen Herkunft bedroht; zudem
gebe es einen neuen Suchbefehl gegen ihn und seinen Bruder.
I.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht
auf die Beschwerde ein und verfügte, der Beschwerdeführer könne
den Entscheid in der Schweiz abwarten und die unentgeltliche
Prozessführung werde gewährt.
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J.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel zu den Akten.
K.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 überwies das Bundesver-
waltungsgericht die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
Dabei wurde sie aufgefordert, zu den neu eingereichten Dokumenten
wie auch zur Wegweisung nach Äthiopien Stellung zu nehmen, welche
verfügt wurde, obwohl das BFM die eritreische Staatsbürgerschaft des
Beschwerdeführers nicht bestritten hatte. Insbesondere wurde auch
darauf hingewiesen, dass nach Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichtes einer legalen Einreise eritreischer Staats-
angehöriger nach Äthiopien grosse Schwierigkeiten entgegenstehen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2010 hielt das BFM fest, es
würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor-
liegen, zu gewissen Punkten seien aber Bemerkungen anzubringen. In
Bezug auf die nachgereichten Dokumente sei es nicht möglich, sich zu
deren Echtheit zu äussern, solche Dokumente seien aber in Äthiopien
käuflich zu erwerben. Bezüglich der Rückkehr eines eritreischen
Staatsbürgers nach Äthiopien hielt das BFM fest, Personen eri-
treischer Herkunft, welche ursprünglich aus Äthiopien stammten und
die eritreische Staatsbürgerschaft erworben hätten, sei es möglich, ein
Einreisevisum nach Äthiopien zu erhalten; in Addis Abeba könne nach
der Einreise ein Residence Permit beantragt werden. Die Ver-
folgungssituation des Beschwerdeführers in Eritrea sei ein blosser
Nebenpunkt, dem keine Asylrelevanz zukomme. Die bloss hypo-
thetische Möglichkeit, zum Militärdienst eingezogen zu werden, ver-
möge ausserdem die Annahme einer Furcht vor Verfolgung nicht zu
begründen. Die Vernehmlassung vom 25. Februar 2010 wurde dem
Beschwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht.
M.
Am 1. März 2010 reichte die Rechtsvertreterin aufforderungsgemäss
eine Kostennote zu den Akten.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vernehmlassung des BFM vom 25. Februar 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht und zur Stellung-
nahme unterbreitet. Da mit dem vorliegenden Urteil seinem Begehren,
die angefochtene Verfügung aufzuheben, stattgegeben wird, kann auf
eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang Verzichten
werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Sinne der Verfahrens-
transparenz wird die Vernehmlassung vom 25. Februar 2010 dem Be-
schwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis
gebracht.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM stellt mit Verfügung vom 26. November 2009 fest, die
Situation der eritreischstämmigen Personen in Äthiopien habe sich seit
Unterzeichnung des Friedensabkommens im Juni 2000, der Ein-
führung des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes im Dezember 2003
und der Direktive vom Januar 2004 speziell für Personen eritreischer
Herkunft deutlich verbessert. Es könne nicht davon gesprochen
werden, Personen eritreischer Herkunft seien in Äthiopien generell
asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt. Ausserdem stehe die Suche
der Behörden nach dem Gesuchsteller im unmittelbaren Zusammen-
hang mit den Ereignissen während des Krieges zwischen Eritrea und
Äthiopien in den Jahren 1998 – 2000, und es sei deshalb nicht er -
sichtlich, weshalb die Behörden zum heutigen Zeitpunkt noch ein
Interesse am Gesuchsteller haben sollten.
Insgesamt würden somit keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach
dem Beschwerdeführer asylbeachtliche Nachteile seitens der äthiopi-
schen Behörden drohen würden. Der Vollzug der Wegweisung nach
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Äthiopien sei zudem zumutbar und auch technisch möglich und
praktisch durchführbar.
Aufgrund dieser Erwägungen lehnte das BFM das Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien.
5.2 Nach Art. 3 Abs. 1 des AsylG gilt eine Person als Flüchtling, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land in dem sie zuletzt wohnte, ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist. Dabei ist zu beachten, dass die Möglichkeit
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bezogen auf den Herkunfts-
staat – das Land, in dem der Betroffene zuletzt wohnte – nur bei
staatenlosen Personen Anwendung findet; für nicht staatenlose Per-
sonen ist die Flüchtlingseigenschaft demgegenüber in Bezug auf den
Heimatstaat zu prüfen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylver-
fahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 32; SAMUEL WERENFELS, Der
Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987,
S. 329 ff.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.7; Schweizerische
Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungs-
verfahren, Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 170). Art. 3 Abs. 1 des AsylG
entspricht inhaltlich dem Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) an,
aus dessen Wortlaut klar hervorgeht, dass die Flüchtlingseigenschaft
in Bezug auf das „Heimatland“ und für staatenlose Gesuchsteller in
Bezug auf den „Wohnsitzstaat“ (Formulierungen gemäss der amtlichen
Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext;
SR 0.142.30) zu prüfen ist; das UNHCR verwendet in seiner nichtamt-
lichen Übersetzung des Konventionstextes in seinem Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
von 1979 [Neuauflage 2003, hiernach: UNHCR-Handbuch]) die
Formulierungen des „Landes, dessen Staatsangehörigkeit [eine
Person] besitzt“ sowie für Staatenlose des „Landes, in welchem sie
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte“ (vgl. UNHCR-Handbuch, Rz. 101;
vgl. auch GUY S. GOODWIN-GILL/JANE MCADAM, The refugee in inter-
national law, 3. Aufl., Oxford 2007, S. 67).
5.3 In der angefochtenen Verfügung erfolgte die Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, der unbestrittenermassen
eritreischer Staatsbürger ist, lediglich bezogen auf Äthiopien. Eine
rechtlich schlüssige Erklärung dafür findet sich weder in der Verfügung
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vom 26. November 2009 noch in der Vernehmlassung des BFM. Es
wird lediglich festgehalten, dass die Verfolgungssituation des
Beschwerdeführers in Eritrea ein Nebenpunkt sei, dem von vornherein
keine Asylrelevanz zukomme. Weshalb dem so sein sollte, ist im
vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Die Frage, ob der
Beschwerdeführer in Bezug auf Eritrea, sein Heimatland, die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, ist im Gegenteil die zentrale Frage des
vorliegenden Asylverfahrens.
5.4 Auch den Wegweisungsvollzug prüft das BFM lediglich in Bezug
auf Äthiopien. Es führt aus, dass Personen eritreischer Herkunft, die
ursprünglich aus Äthiopien stammen, sich jedoch mehrere Jahre im
Ausland aufgehalten haben und die eritreische Staatsbürgerschaft
erworben haben, die Möglichkeit hätten, nach Äthiopien zurückzu-
kehren. Indessen ist nicht ersichtlich, auf welche rechtliche Grundlage
sich eine Wegweisung in einen anderen als den Heimatstaat stützt;
namentlich hat die Vorinstanz nicht die einschlägigen asylgesetzlichen
Drittstaaten-Tatbestände (Art. 34 AsylG) zur Anwendung gebracht.
Andererseits fehlt eine Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Eritrea, das Heimat-
land des Beschwerdeführers, obwohl gleichzeitig ein Vollzug in dieses
Land im Verfügungsdispositiv nicht explizit ausgeschlossen wird (vgl.
Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ebenso fehlt eine Prüfung der Frage, ob
der Beschwerdeführer in Äthiopien vor einem allfälligen Refoulement
nach Eritrea sicher wäre.
5.5 Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer
unter anderem einen neuen äthiopischen Suchbefehl vom
14. September 2008 für ihn und seinen Bruder zu den Akten. Im
Rahmen der Vernehmlassung äusserte sich das BFM zu den ein-
gereichten Dokumenten und wies darauf hin, dass solche Dokumente
in Äthiopien käuflich zu erwerben seien; eine Echtheitsprüfung müsste
jedoch von der Schweizer Vertretung vor Ort durchgeführt werden.
Im vorliegenden Verfahren erweist sich die Frage, ob der Beschwerde-
führer in Äthiopien gesucht wird, wie dargestellt jedoch nicht als aus-
schlaggebend, da die Flüchtlingseigenschaft bezogen auf Eritrea hätte
geprüft werden müssen. Die Frage der Authentizität des Suchbefehls
kann deshalb an dieser Stelle offen gelassen werden.
Seite 9
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5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung sowie die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers in
Bezug auf Eritrea hätten geprüft werden müssen. Die Vorinstanz hat
diese Prüfung zu Unrecht unterlassen.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und zur richtigen und voll-
ständigen Abklärung des Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzu-
erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in
ihrer Kostennote einen Betrag von gesamthaft Fr. 430.- ausgewiesen,
was als angemessen erscheint. Die Parteientschädigung ist demnach
in dieser Höhe festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur voll -
ständigen Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 430.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Behörde (....).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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