B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8049/2015, E-8050/2015
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid); Verfügungen des SEM vom 9. November
2015 / N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die aus Pakistan stammenden Beschwerdeführenden stellten am 22. Au-
gust 2013 in der Schweiz Asylgesuche. Diese Gesuche wurden mit Verfü-
gungen des BFM vom 11. März 2014 unter Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft sowie Wegweisung aus der Schweiz und Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs abgewiesen. Das BFM erkannte die vorgebrachten Ver-
folgungsmotive als unglaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
wurde. Die dagegen erhobenen Beschwerden vom 11. April 2014 wies das
Bundesverwaltungsgericht – nach Vereinigung der Beschwerdeverfahren
der Beschwerdeführenden – mit Urteil vom 6. Oktober 2014 als offensicht-
lich unbegründet ab, wobei es die auf Beschwerdeebene eingereichten Be-
weismittel als Gefälligkeitsschreiben bezeichnete. Hinsichtlich des Weg-
weisungsvollzugs kam es zum Schluss, dass auch in Anbetracht der gel-
tend gemachten interreligiösen Ehe und der in Pakistan zwar angespann-
ten Menschenrechtslage sowie der individuellen Situation der Beschwer-
deführenden dieser zulässig, zumutbar und möglich sei.
B.
Am 5. Dezember 2014 stellten die Beschwerdeführenden beim BFM ein
(gemeinsames) Wiedererwägungsgesuch. Sie begründeten dieses damit,
sie hätten durch Vermittlung der Familie der Beschwerdeführerin Doku-
mente erhältlich machen können, welche beweisen würden, dass sie am
(…) August 2013, nach dem auf sie verübten versuchten Mordanschlag auf
dem Polizeiposten vorgesprochen hätten. Diese Bestätigung datiere vom
(…) November 2014. Da sie nicht gewusst hätten, wer die Attentäter ge-
wesen seien, sei kein formeller First Information Report (FIR) aufgenom-
men worden. Ein weiteres Dokument enthalte die Anzeige des Vaters der
Beschwerdeführerin beim Polizeiposten wegen anhaltender Drohungen
gegen ihn, als man ihn nach dem Aufenthalt der Beschwerdeführenden ge-
fragt habe. Gleichzeitig wurden drei Beweismittel (Kopien von zwei Bestä-
tigungen des Polizeipostens in Islamabad vom […] November 2014 und
Anzeige von C._______ vom […] August 2014) samt englischer Überset-
zung eingereicht. Am 10. Dezember 2014 wurden die Originale der drei
Beweismittel zu den Akten gereicht. Für den weiteren Inhalt des Wiederer-
wägungsgesuchs wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit (separaten, inhaltlich identischen) Verfügungen vom 9. November 2015
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– eröffnet am 10. November 2015 – wies das SEM die Wiedererwägungs-
gesuche vom 5. Dezember 2014 ab und erklärte die Verfügungen vom
11. März 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme.
D.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzu-
heben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die angefochtenen Verfü-
gungen aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen
und zwecks Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung. Es sei ihnen der unterzeichnende Rechtsvertreter
als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner wurde das Vorgehen der Vor-
instanz kritisiert, trotz einem für beide Beschwerdeführenden gemeinsam
eingereichten Wiedererwägungsgesuchs zwei identische Verfügungen er-
lassen und dabei die Kosten der Verfahren zweimal auferlegt zu haben.
Die Eingabe wurde mit handschriftlichen, in englischer Sprache ausgeführ-
ten Angaben der Beschwerdeführenden ergänzt. Zudem wurde eine Sozi-
alhilfebestätigung vom 24. November 2015 eingereicht.
E.
Am 11. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der
Wegweisung per Telefax gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aus.
F.
Am 14. Dezember 2015 wurde ein Bericht (Situationsbeurteilung zu Pakis-
tan) von amnesty international, Frau Denise Graf, eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Es ergingen für die Beschwerdeführenden zwei separate vorinstanzli-
che Verfügungen. Aus diesem Grund wurden auch beim Bundesverwal-
tungsgericht zwei Beschwerdeverfahren eröffnet. Aufgrund des engen per-
sönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die zwei Verfahren
E-8049/2015 und E-8050/2015 vereinigt und in einem Urteil darüber befun-
den.
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen (zwei) Verfügungen, mit
denen ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerde-
verfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungs-
gründe zu Recht oder Unrecht verneint hat.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
Es bezweckt die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich erfolgte erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unange-
fochten – oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem blossen Pro-
zessentscheid abgeschlossen – können auch Revisionsgründe einen An-
spruch auf Wiedererwägung begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Be-
weismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht
von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3).
6.
6.1 Da die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 5. Dezember 2014 beim
BFM eingereichten Beweismittel erst nach dem materiellen Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2014 (D-1975/2014 und D-
1973/2014) entstanden sind, hat die Vorinstanz die Eingabe vom 5. De-
zember 2014 zu Recht nicht an das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
handlung als Revisionsgesuch überwiesen. In der Folge hat es die Eingabe
als Wiedererwägungsgesuch behandelt. Es stellt sich angesichts der
Rechtsprechung von BVGE 2014/39 zwar die Frage, ob es bei der vorlie-
genden Sachlage – lediglich Anfechtung im Asylpunkt und Flüchtlingsei-
genschaft – als Folgegesuch zu behandeln gewesen wäre. Indessen kann
dies angesichts der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. So kam das
SEM im vorliegenden Verfahren in zutreffender Weise zum Schluss, dass
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die von den Beschwerdeführenden zusammen mit ihrer Eingabe vom
5. Dezember 2014 eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, der
rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen etwas
entgegen zu halten. Es kann vorab der vorinstanzlichen Argumentation ge-
folgt werden, wonach Bestätigungen der eingereichten Art in Pakistan
leicht käuflich sind, womit deren Beweiskraft eingeschränkt ist.
Unbesehen dieser Feststellung geht das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, dass die pakistanischen Behörden sowohl schutzfähig als auch
schutzwillig sind. Pakistan verfügt über die erforderliche Infrastruktur zur
Strafverfolgung (Gesetze, Polizeiwesen und Rechts- und Justizsystem),
weshalb vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen Schutzes aus-
gegangen werden darf. Den eingereichten zwei polizeilichen Dokumenten,
die bestätigen würden, dass die Beschwerdeführenden nach dem im erst-
instanzlichen Verfahren vorgebrachten Mordanschlag auf dem Polizeipos-
ten vorgesprochen hätten, kann schliesslich nichts entnommen werden,
welches gegen diese Annahme spricht. Ausserdem kann den Behörden
auch nicht angelastet werden, die Anzeige der Beschwerdeführenden nicht
entgegen genommen zu haben. Vielmehr ist darin festgestellt worden,
dass die Beschwerdeführenden nach dem auf sie verübten Mordanschlag
durch unbekannte Dritte zwar am(…) August 2013 zwischen drei und vier
Uhr nachmittags auf dem Polizeiposten vorgesprochen hätten, indessen
keine Anzeige erstattet hätten, da sie sich bezüglich ihrer Angaben nicht
sicher gewesen seien. Somit haben sie die vorhandenen Möglichkeiten der
Schutzsuche in ihrem Heimatstaat nicht ausgeschöpft. Den eingereichten
Unterlagen (Bericht von amnesty international vom 14. Dezember 2015,
der sich mit der Gefährdungssituation von interreligiösen Ehepaaren in Pa-
kistan auseinandersetzt) kann auch nicht entnommen werden, die lokalen
Behörden würden die Beschwerdeführenden vor weiteren Angriffen nicht
schützen wollen. Daher vermögen die dort gemachten Ausführungen an
der festgestellten fehlenden Asylrelevanz nichts zu ändern.
6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat.
Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden näher einzugehen, da sie
an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
7.
Mit dem vorliegenden direkten Entscheid wird das Gesuch um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
9.
9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren der zwar bedürftigen Beschwerdeführenden
gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen und
die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht er-
füllt sind.
9.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben
werden.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'200.‒ festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener