B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-805/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
20. Mai 2009 illegal über den Flughafen von Colombo, gelangte am
22. Mai 2009 von Italien her kommend in die Schweiz und suchte glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um
Asyl nach. Am 26. Mai 2009 wurde er zur Person (BzP) befragt; am
2. Juni 2009, 16. Juni 2009 und 23. Januar 2013 hörte ihn das BFM zu
seinen Asylgründen an. Für die Aussagen wird auf die Akten und die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materiel-
ler Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 4
und 5 aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2013 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestäti-
gung gut und lud das Bundesamt zur Einreichung einer Vernehmlassung
ein.
E.
In seinem Schreiben vom 1. März 2013 wies der Beschwerdeführer dar-
auf hin, er werde nicht mehr von der Asylfürsorge unterstützt. Gleichzeitig
reichte er einen Arbeitsvertrag seines Arbeitsgebers zu den Akten.
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F.
Das Bundesamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 7. März 2013 fest,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln.
3.
3.1 Behörden haben die Pflicht, ihre Verfügungen und Entscheide zu be-
gründen; dies wird aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleitet. Die Behörde hat die
Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen. Diese Anforderungen sind unter Be-
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rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der
Betroffenen festzulegen. Dabei müssen zumindest kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen (vgl. BGE
129 I 236 E. 3.2), wobei sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken. Das Recht, angehört zu werden, ist gemäss
langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts formeller Natur und hat
zur Folge, dass eine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung führt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch
die Rechtsmittelbehörde kann geheilt werden, dies unter der Vorausset-
zung, dass es sich nicht um eine besonders schwere Prozessrechtsver-
letzung handelt und der betroffenen Partei die Möglichkeit offensteht, sich
vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche den angefochtenen
Entscheid mit derselben Kognition überprüft.
3.2
3.2.1 Vorliegend ist die Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts
in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 massgebend. In
diesem hält das Gericht unter anderem fest, der Wegweisungsvollzug in
das sogenannte Vanni-Gebiet Sri Lankas werde als unzumutbar beurteilt.
Der Wegweisungsvollzug in die übrige Nordprovinz sei zumutbar, wobei
sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskrite-
rien ebenso aufdränge wie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elemen-
tes: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet
erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten,
sei der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für
Personen, die aus der Nordprovinz stammten und deren letzter Aufenthalt
dort längere Zeit zurückliege, seien die aktuellen Lebens- und Wohnver-
hältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender
Faktoren zu prüfen (vgl. E.13.2.1.2).
3.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer von seiner
Geburt an bis zum (…) mehr oder weniger durchgehend in B._______ im
Distrikt Jaffna (Nordprovinz) lebte, bevor er sich nach C._______ (eben-
falls in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebietes liegend) begab.
Dort hatte er bis kurz vor der Ausreise aus Sri Lanka seinen letzten
Wohnsitz. Angesichts dieser Umstände wäre das BFM, wie vorstehend in
Erwägung 3.2.1 ausgeführt, gehalten gewesen, die aktuellen Lebens- und
Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begüns-
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tigender Faktoren zu prüfen. Als Begründung des ablehnenden Entschei-
des hält es diesbezüglich indessen lediglich fest, dem Beschwerdeführer
sei eine Rückkehr in seine Heimat aufgrund seines jungen Alters und sei-
ner guten, soliden Ausbildung zuzumuten. Zu Recht wird daher in der Be-
schwerde darauf hingewiesen, dass es das Bundesamt versäumt hat, ei-
ne sorgfältige und seriöse Einzelfallprüfung vorzunehmen. Zwar verfügt
das Gericht vorliegend über volle Kognition (Art. 106 AsylG), jedoch han-
delt es sich um eine schwere Verletzung des Anspruchs auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs, welche auf Beschwerdeebene nicht geheilt wer-
den kann.
4.
Die angefochtene Verfügung wird daher, soweit die Dispositivziffern 4 und
5 betreffend, aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und der Antrag um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid gegen-
standlos.
5.2 Eine obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist
in seiner Kostennote vom 15. Februar 2013 einen Betrag von Fr. 770.–
aus, welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt fünf Stunden zu ei-
nem Stundenansatz von Fr. 150.– und Auslagen von Fr. 20.– zusammen-
setzt. Dieser Betrag erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14
VGKE). Die Parteientschädigung wird deshalb in entsprechender Höhe
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 wird, soweit die Dispo-
sitivziffern 4 und 5 betreffend, aufgehoben, und die Sache wird im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 770.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Migra-
tionsamt des Kantons D._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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