Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8052/2009
Urteil vom 20. April 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am ________,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Daniel Albietz, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
September 2008 auf dem Landweg über die Türkei verliess, am 22.
Oktober 2008 in die Schweiz gelangte und am 24. Oktober 2008 um Asyl
nachsuchte,
dass er am 31. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel befragt und am 1. Juli 2009 durch das BFM zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe den Iran verlassen, um seine
Religion im Ausland zu wechseln,
dass er sich mit der islamischen Religion nicht mehr habe identifizieren
können und sich seit zirka zwei Jahren vor seiner Ausreise keiner
Religion zugehörig gefühlt habe,
dass er begonnen habe, sich für das Christentum zu interessieren und
die Bibel zu lesen,
dass er beim Ausfüllen von Personalformularen jeweils die Rubrik
Religion habe leer stehen lassen und deshalb beinahe seine Arbeitsstelle
verloren habe,
dass es für ihn aufgrund seiner Abkehr vom islamischen Glauben immer
gefährlicher geworden sei,
dass er im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens in der Schweiz zum
Christentum übergetreten ist und deshalb bei einer Rückkehr in den Iran
Gefängnisstrafen oder den Tod durch den Strang befürchten müsse,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, seit seiner
Ankunft in der Schweiz engagiere er sich als Mitglied der Demokratischen
Vereinigung für Flüchtlinge (DVF), die verschiedene Demonstrationen
und Kundgebungen in der Schweiz organisiere, an denen auch er
teilnehme,
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dass die DVF Bilder von ihren Veranstaltungen im Internet veröffentliche
und der Beschwerdeführer entsprechendes Fotomaterial zu den Akten
reichte,
dass er in der DVF die Funktion eines (…) innehabe,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2009 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung
des BFM vom 20. November 2009 sei aufzuheben, es sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft besitze und es sei die Vorinstanz
anzuweisen, ihm entsprechend Asyl zu gewähren, eventuell sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass im Weiteren darum ersucht wird, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen,
dass er in prozessualer Hinsicht zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung mit dem unterzeichneten Anwalt als
Rechtsvertreter und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass mit der Rechtsmitteleingabe unter anderem öffentlich zugängliche
Medienberichte, private Referenz- und Unterstützungsschreiben, ein
Anmeldeformular für die Universität Tabriz samt Formular zur
Verschiebung des Militärdienstes und Unterlagen bezüglich der
exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz zu den
Akten gereicht wurden,
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dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5.
Januar 2010 feststellte, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen
wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung ausführte,
nach einer summarischen Prüfung der aktuell vorliegenden Akten würden
die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren als aussichtslos
erscheinen,
dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten,
dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss innert
Frist leistete,
dass das BFM auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Januar 2010 mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2010 zur
Beschwerde Stellung nahm, ausführte, die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung durch das
Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde nicht weiter einzugehen ist, da der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen
entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender
Form beurteilen und somit zu bestätigen sind,
dass das BFM richtigerweise feststellte, der Beschwerdeführer habe
keine bereits erlittene Verfolgung aufgrund seiner Abkehr vom
islamischen Glauben geltend gemacht, sondern lediglich vorgebracht, er
habe Angst um seinen Job gehabt und befürchtet, er könnte ins
Gefängnis kommen,
dass entgegen der Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe
flüchtingsrechtlich bestehende Vorfluchtgründe aufgrund der
vorliegenden Aktenlage ohne weiteren Begründungsaufwand nicht zu
bejahen sind,
dass selbst alleine die Konversion zum Christentum im Iran grundsätzlich
nicht zu einer staatlichen Verfolgung führt, sondern eine Verfolgung erst
dann zum Tragen kommt, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer
missionarischen Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des
Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat
angesehen werden (BVGE 2009/28 E. 7.3.4 S. 361),
dass, wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden sei, subjektive Nachfluchtgründe geltend macht (Art.
54 AsylG), die zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
begründen, jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl führen,
dass die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Addieren solcher Gründe
mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen, verbietet
(BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352),
dass die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zur Apostasie
und bezüglich der Folgen einer Glaubenskonversion von Iranern im
Ausland als in entscheidwesentlicher Hinsicht der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts konform zu bezeichnen ist,
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dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung im Einzelnen verwiesen werden kann,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im oben zitierten BVGE 2009/28
ausführlich mit der Situation der Christen im Iran auseinandergesetzt hat,
dass das Gericht hierbei unter anderem feststellte, eine christliche
Glaubensausübung vermöge im Iran dann Massnahmen auszulösen,
wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert werde
und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das
heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar
missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfahre (a.a.O.
E. 7.3.5),
dass vorliegend aufgrund der Akten - wie bereits in der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2009
festgestellt - nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den
christlichen Glauben in einer solchen Art und Weise ausübt,
dass bei Konversion im Ausland bei der Prüfung im Einzelfall neben der
Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen
Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden muss
(a.a.O. E. 7.3.5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insbesondere zu Recht
zum Schluss kommt, eine Konsultation der vorliegenden Akten zeige,
dass der Beschwerdeführer nicht zu den gefährdeten Personenkreisen
gehöre,
dass die Vorbringen in der zwar sorgfältig abgefassten und mit
zahlreichen themenbezogen gehaltenen Unterlagen angereicherten
Rechtsmitteleingabe aufgrund der Aktenlage für den vorliegend zu
prüfenden Einzelfall keine andere Beurteilung zulassen,
dass die Verweise in der Rechtsmitteleingabe auf unterschiedliche
öffentlich zugängliche Medienberichte und Artikel verschiedentlicher
Institutionen keine Rückschlüsse auf eine flüchtlingsrechtlich relevante
Gefährdung des Beschwerdeführers zulassen,
dass das Gericht die Einschätzung des Beschwerdeführers zumindest
insoweit nicht teilt, wonach sich die Situation im Iran bezüglich
Konvertiten seit dem Erlass des Urteils BVGE 2009/28 bezüglich
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entscheidwesentlicher Aspekte verändert beziehungsweise verschlimmert
hätte,
dass diesbezüglich entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen
Meinung auch den politischen Unmutsbekundungen iranischer Behörden
im Nachfeld der Abstimmung über das Minarettverbot in der Schweiz
keine entscheidrelevante Bedeutung beigemessen werden kann,
dass demnach der Einwand in der Beschwerde, in dieser Hinsicht seien
die Sachverhaltsabklärungen und -feststellungen durch das BFM
unvollständig und teilweise unrichtig oder veraltet, nicht durchzudringen
vermag und der implizite Antrag auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzuweisen ist,
dass im Weiteren - nach der Lektüre der beiden entsprechenden
Entscheide - unverständlich ist, wie in der Beschwerde festgestellt
werden kann, es sei eine Tatsache, dass weder das BFM in der
angefochtenen Verfügung noch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
BVGE 2009/28 eine Unterscheidung zwischen Angehörigen traditionell
christlicher Gruppierungen und christlichen Konvertiten gemacht werde,
und sich weitere Erörterungen unter Verweis auf die E. 7.3.3 – 7.3.5 des
letztgenannten Urteils erübrigen,
dass die Einwände in der Rechtsmitteleingabe und die aus Sicht des
Beschwerdeführers unterschiedlichen Gewichtungen der
Wahrscheinlichkeit einer potentiellen Gefährdungslage in Beachtung der
geltenden Rechtsprechung nicht durchzudringen vermögen und eine
begründete Furcht, im Iran von ernsthaften Nachteilen in
flüchtlingsrechtlich relevanter Form überzogen zu werden, nicht darlegen
können,
dass vielmehr der in der angefochtenen Verfügung zentralen Erwägung
zu folgen ist, wonach eine potentielle Gefährdung im Iran neben einer
blossen Konversion zusätzlich voraussetzt, dass der Konvertit innerhalb
seiner neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung
beziehungsweise Funktion inne hat, indem er sich etwa aktiv für die
Verbreiterung seiner neuen Religionsüberzeugung einsetzt und zusätzlich
gegen staatliche Interessen handelt,
dass diese Voraussetzungen auf den Beschwerdeführer klarerweise nicht
zutreffen und demnach festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die
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Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Konversion zum Christentum in
der Schweiz nicht erfüllt,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, aufgrund seiner
exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe
gesetzt zu haben,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ebenso überzeugend und
in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung erwog, dass der
Beschwerdeführer aus seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz
keine subjektiven Nachfluchtgründe darzulegen vermag, die eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht begründen könnte,
dass aufgrund der Aktenlage - auch in Berücksichtigung der Vorbringen
und eingereichten Beweismittel auf Beschwerdeebene - nicht ersichtlich
wird, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Kundgebungen
besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte,
dass ferner fraglich erscheint, ob eine mögliche Identifizierbarkeit
aufgrund eines unterschwelligen politischen Profils ausreicht, eine
flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den
Iran anzunehmen,
dass es angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von
iranischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa unwahrscheinlich
erscheint, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen
Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Kundgebungen soweit Notiz
genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und
ihn bei einer Rückkehr in den Iran deswegen verfolgen würden und eine
Identifizierung hier in der Schweiz im Übrigen auch kaum wahrscheinlich
sein dürfte, da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, bereits im
Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen zu sein,
dass eine exilpolitische Tätigkeit zudem erst wahrgenommen wird, wenn
sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen die
territoriale Integrität oder das politische System Irans gerichtet
interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit
nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der Exilszene darstellt,
dass unterhalb dieser Schwelle ein Rückkehrer nicht mit gezielter
Verfolgung zu rechnen haben wird,
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dass vorliegend aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und in nicht namhafter Position an
politischen Kundgebungen teilgenommen hat, nicht damit zu rechnen ist,
dass er aus Sicht der Behörden in den Kreis ernstzunehmender
regierungsfeindlicher Aktivisten eingebunden würde,
dass demnach vorliegend aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer würde bei der Rückkehr in den Iran nicht aus
Gründen, die erst nach seiner Ausreise aus dem Heimatland entstanden
wären, mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen
Behörden zu rechnen haben und somit eine begründete Furcht, künftig
flüchtlingsrechtlich relevanten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu
werden, zu verneinen ist,
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte
erkennbar sind, wonach er in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in
absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein
könnte und vor dem Hintergrund der diesbezüglichen gefestigten
Rechtsprechungspraxis die Beschwerde offensichtlich unbegründet
erscheint,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der [damaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Iran auch unter Berücksichtigung aktueller Protestkundgebungen
zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird,
dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen
sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um
eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
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(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1996 Nr. 2, S. 12 f. und
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215),
dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener
Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) mit Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht abgewiesen wurden und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die aufzuerlegenden Verfahrenskosten mit dem geleisteten
Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.− werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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