B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8053/2010
U r t e i l 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Laura Wayllany.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N (…).
E-8053/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer
Ethnie aus B._______ (Jaffna), suchte mit Eingabe vom (…) bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) um
Asyl nach.
A.b Nach eigenen Angaben verliess er am 10. März 2009 sein Heimat-
land und gelangte über Ägypten und Italien am 27. April 2009 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ erneut um Asyl nachsuchte. Am 28. April 2009 wurde er da-
selbst zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt
und am 13. Mai 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor,
er habe im (…) am (…) holen wollen und dabei eine Leiche entdeckt.
Dies habe er sofort dem (…) gemeldet, welcher die Polizei verständigt
habe. In der Folge seien insgesamt (…) Leichen geborgen und mehrere
Richter, Rechtsmediziner und die Militärpolizei über den Fund informiert
worden. Daraufhin sei er aufgefordert worden, als Zeuge vor Gericht zu
erscheinen. Da aber am selben Tag ein (…) erschossen worden sei, sei
er zunächst aus Angst nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen, jedoch
tags darauf zur Polizei und anschliessend zum Gericht gegangen. Wäh-
renddessen sei draussen und zuhause nach ihm gesucht worden, wes-
halb er sich in der Folge bei einem Kollege versteckt habe, bis er
schliesslich nach Colombo gegangen sei. Die Polizei sei aber nach Hau-
se gekommen und habe ihm durch seine Frau ausrichten lassen, er solle
zur Gerichtsverhandlung erscheinen. Aus diesem Grunde sei er nach
Jaffna zurückgekehrt, habe an weiteren Gerichtsverhandlungen teilge-
nommen und sei anschliessend wieder nach Colombo gereist. Er habe
sich abwechslungsweise in Colombo sowie D._______ und jeweils an un-
terschiedlichen Orten aufgehalten. Das CID (Criminal Investigation De-
partment) beziehungsweise die Polizei habe ihn wiederholt verhaftet, und
er sei nur mit Hilfe des (…) und nach entsprechender Bezahlung freige-
kommen. Von D._______ aus habe er bei der Botschaft ein Asylgesuch
gestellt. Da er sich nicht länger habe verstecken können, sei er ausge-
reist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren nebst seiner Identitätskarte einen Ehe- und
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Geburtsschein, einen Heimatschein, mehrere Zeitungsartikel, das Schrei-
ben eines Richters des Amtsgerichts von E._______ vom (…) und ein
Schreiben des Gerichts von E._______ aus dem Jahre (…) (allesamt in
einer Fremdsprache, teils mit englischer Übersetzung) zu den Akten.
A.c Da der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise in die
Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, wurde dessen erstes Asylgesuch
am 7. Juli 2010 vom BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 – eröffnet am 18. Oktober
2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete denn Vollzug an.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 17. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und der Fall
sei zur Sachverhaltsergänzung und zu neuem Entscheid an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Vorinstanz beziehungsweise der Bundeskasse.
In der Beilage fanden sich als neue Beweismittel mehrere fremdsprachige
Gerichtsunterlagen (allesamt in Kopie) und ein Schreiben der Ehefrau
des Beschwerdeführers vom (…) (in einer Fremdsprache mit englischer
Übersetzung).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2010 stellte der Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, setze ihm Frist zur Einzahlung eines Kostenvor-
schusses und forderte ihn auf, die mit der Beschwerde eingereichten Be-
weismittel in eine Amtssprache des Bundes übersetzt einzureichen.
Der Kostenvorschuss ging dem Gericht in der Folge fristgemäss zu.
E.
Vom Gericht mit Verfügung vom 6. Januar 2011 zur Stellungnahme einge-
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laden hielt das BFM in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2011 ohne
nähere Begründung vollumfänglich an seinem Entscheid vom 15. Oktober
2010 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit, das Gericht erwäge, die Vorbringen nicht unter dem
Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, sondern unter
dem Aspekt der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu würdigen (Motiv-
substitution). Er räumte dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtli-
che Gehör ein, indem er ihm Gelegenheit gab, sich innert Frist zur Frage
der Asylrelevanz seiner Vorbringen zu äussern, verbunden mit dem Hin-
weis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Akten entschieden
werde. Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist ungenutzt
verstreichen.
G.
Die Vernehmlassung vom 19. Januar 2011 wird dem Beschwerdeführer
mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt. Damit hat er ein schutz-
würdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der
Verfügung und ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden insgesamt den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flücht-
lingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
Im Einzelnen führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe in
Bezug auf den Zeitpunkt der Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang
mit dessen Abreise nach Colombo und zu seinem Wohnort vor der Aus-
reise widersprüchliche Angaben gemacht. Auch bezüglich der angebli-
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chen Haft habe er sich mehrfach widersprochen. Weiter sei nicht nach-
vollziehbar, dass (…) beziehungsweise Unbekannte den Beschwerdefüh-
rer aufgrund der Entdeckung eines (…) in der geschilderten Weise verfol-
gen würden. Das Vorbringen, das CID habe ein spezielles Interesse an
ihm gehabt, erscheine in Anbetracht der protokollierten Aussage, er sei
stets durch Bezahlung freigekommen, ebenfalls unlogisch. Ferner seien
die Vorbringen wenig konkret und unsubstanziiert.
Auch die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine asylrele-
vante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Des wei-
teren habe sich die Lage in Sri Lanka seit dem Jahre 2006 grundlegend
verändert. Extralegale Tötungen und Verfolgung im Zusammenhang mit
dem Bürgerkrieg würden kaum noch vorkommen, weshalb er zum heuti-
gen Zeitpunkt selbst bei Annahme der Richtigkeit seiner Aussagen keine
begründete Furcht vor Übergriffen haben müsste.
Ein Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas sei zur Zeit zwar nicht
zumutbar, aber der Beschwerdeführer könne gestützt auf die mit seiner
Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit in einem anderen
Teil seines Heimatlandes Wohnsitz nehmen. Insgesamt bestehe im Sü-
den und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Vorliegend würden zu-
dem individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in
Colombo sprechen, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig, zumut-
bar, möglich und praktisch durchführbar sei.
Für die weitere Begründung wird auf die angefochtene Verfügung verwie-
sen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird diesen Erwägungen entgegengehal-
ten, der Beschwerdeführer sei in der Empfangsstelle nur äusserst kurz
befragt worden, und die rasche Abfolge von Fragen im Rahmen der An-
hörung hätten ihn verunsichert und ein Reflektieren des zeitlichen Ablaufs
der geltend gemachten Geschehnisse verunmöglicht. Der Umstand, dass
die Ereignisse (…) Jahre zurückliegen würden und verschiedenste Be-
hörden, Institutionen und Personen involviert gewesen seien, habe deren
zeitliche Einordnung zusätzlich erschwert. Wie den eingereichten Be-
weismitteln entnommen werden könne, seien die Leichen in der Nähe ei-
nes (…) gefunden worden. Es sei offensichtlich, dass die (…) für die Tö-
tungen verantwortlich sei, weshalb die geltend gemachte Verfolgung
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nicht – wie vom BFM beanstandet – der allgemeinen Logik widerspreche.
Das Bundesamt verkenne offensichtlich die Tragweite des Falles. Es sei
im Interesse der (…) und damit auch der (…), das diesbezügliche Ge-
richtsverfahren im Keim zu ersticken. Obwohl es noch andere Zeugen
geben würde, sei er mit gleich (…) Aussagen von relativ grosser Bedeu-
tung und laufe als unliebsamer Zeuge Gefahr, beseitigt oder mundtot ge-
macht zu werden. Solange das Verfahren nicht definitiv abgeschlossen
sei, bestehe diese Verfolgungsgefahr weiterhin. Da er als Zeuge in einem
faktisch gegen die (…) gerichteten Prozess ausgesagt habe, würde er un-
ter dem Titel der LTTE-Unterstützung (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
höchstwahrscheinlich verfolgt werden. Aufgrund dieser Umstände erfülle
er die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen.
Allein die Tatsache, dass die LTTE den Bürgerkrieg in Sri Lanka endgültig
verloren hätten, lasse noch keinen Frieden aufkommen. Die Menschen-
rechtssituation für die tamilische Bevölkerung Sri Lankas sei nach wie vor
sehr schlecht. Der Vollzug der Wegweisung sei weder nach B._______
(Jaffna) noch nach Colombo zumutbar.
5.
5.1 In der Beschwerde wird vorab eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes (äusserst knappe Erstbefragung und rasche Abfolge von
Fragen bei der Anhörung) und eine falsche Anwendung der Grundsätze
nach Art. 7 AsylG sowie damit verbunden eine nicht ausgewogene und
unangemessene Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Vor-
bringen durch das BFM gerügt. Da noch keine eigentliche Prüfung der Er-
füllung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt sei, wird beantragt, die Sache
zur ergänzenden und vertieften Sachverhaltserfassung und zum neuen
Entscheid an das BFM zurückzuweisen.
5.2 Im Asylverfahren gilt – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheb-
lichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sach-
verhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten
kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).
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Seite 8
Im vorliegenden Fall kann dem BFM nicht vorgehalten werden, es habe
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und damit
den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Vorwurf, die Erstbefragung sei
äusserst knapp verlaufen und die Anhörung habe in einer (allzu) raschen
Abfolge von Fragen bestanden, lässt sich durch die Befragungsprotokolle
vom 28. April 2009 und vom 13. Mai 2009 nicht stützen. Ferner gab der
Beschwerdeführer im Anschluss an die Befragungen jeweils zu Protokoll,
dass er diesen nichts mehr beizufügen habe, was er zudem unterschrift-
lich bestätigte (vgl. Akten BFM A 1/8 S. 6 und A 7/15 S. 13 f.); auch die
bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hat diese nicht bean-
standet (vgl. A7/15 Unterschriftsblatt der Hilfswerkvertretung). Demnach
gab es keinen Anlass, bezüglich des Sachverhalts weitere Abklärungen
vorzunehmen. Im Übrigen wurden auf Beschwerdeebene derselbe Sach-
verhalt und keine ergänzenden Vorbringen geltend gemacht, weshalb
festzustellen ist, dass dieser vom BFM zu Recht als erstellt erachtet wur-
de.
Weiter erscheint das Begehren in der Beschwerde, die Sache sei an das
BFM zurückzuweisen, weil es zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen geschlossen habe, als unbehelflich. Der Umstand, dass das
Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beur-
teil hat, beruht vorliegend nicht auf einer Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes, sondern ist das Ergebnis der rechtlichen Würdigung des
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts unter dem As-
pekt von Art. 7 AsylG. Die vorgenannte Kritik am Ergebnis dieser Würdi-
gung rechtfertigt indessen nicht, die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
– wie vorstehend in Bst. F. ausgeführt – im vorliegenden Entscheid die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, sondern unter dem Aspekt der Asyl-
relevanz gemäss Art. 3 AsylG prüft. Auf das beabsichtigte Vorgehen des
Gerichts wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar
2011 hingewiesen, und es wurde ihm im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äussern. In-
nert der angesetzten Frist erfolgte keinerlei Reaktion. Aus diesem Grunde
erübrigt es sich, auf das Vorbringen, die geltend gemachten Ereignisse
seien zu Unrecht nicht auf ihre Asylrelevanz hin geprüft worden, weiter
einzugehen, und es kann auf die Ausführungen in den nachfolgenden
Erwägungen verwiesen werden. Festzustellen bleibt, dass zusätzliche
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Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sach-
dienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vo-
rinstanzlichen Verfahren nicht entscheidwesentlich gewesen wären. Eine
ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung könnte bei der Beurteilung
des vorliegenden Verfahrens ohnehin nicht zu einem anderen Entscheid
führen, da die Vorbringen offensichtlich nicht asylrelevant sind (s. nach-
folgend E. 6).
Der Antrag, das Verfahren sei zur Vervollständigung des Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist nach dem
Ausgeführten abzuweisen.
6.
6.1 Im Falle eines Verzichts auf Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz beantragt der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Stellung als wich-
tiger Zeuge bei (…) Gerichtsverhandlungen in einem faktisch gegen die
(…) gerichteten Prozess und der daraus resultierenden Verfolgung durch
Unbekannte in B._______ und das CID in Colombo sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
6.2 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
(Art. 7 AsylG) und verzichtete auf eine Prüfung der Asylrelevanz dersel-
ben.
Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vor-
instanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, die-
ser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution).
Die Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen begründet (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt
das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne
vor und würdigt nachstehend die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demje-
nigen der Asylrelevanz.
6.3 Wie bereits in Erwägung 3.1 ausgeführt, setzt der Flüchtlingsbegriff
unter anderem voraus, dass eine Person ernsthaften Nachteilen ausge-
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Seite 10
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als solche gelten namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Diese Umschreibung macht klar, dass eine gewisse Intensität der Eingrif-
fe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Mass-
nahmen, wie sie in Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Hand-
lung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei
geringeren Eingriffen (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Beläs-
tigungen) in die genannten Rechtsgüter die physische oder psychische
Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den
gesamten Umständen zu setzen. Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen ei-
nes der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Frei-
heit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende
Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der vormaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) festgelegten und vom Bundesverwal-
tungsgericht weitergeführten Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an
derartige Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernst-
haft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdi-
ges Leben verunmöglicht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 1996 Nr. 28).
6.4 Zunächst ist festzustellen, dass die geltend gemachten Nachstellun-
gen durch Unbekannte keine asylrechtlich relevanten Eingriffe im Sinne
der Ausführungen in Erwägung 6.3 darzustellen vermögen.
So führte der Beschwerdeführer auf die Frage, wie die Drohungen durch
die Unbekannten ausgesehen haben, einzig aus, sie hätten ihn in seiner
Abwesenheit zuhause aufgesucht, seien in sein Haus eingedrungen und
hätten überall nach ihm gesucht. Ein anderes Mal hätten ihn (…) Männer
mit Motorrädern ohne Nummernschilder in B._______ angehalten und
gefragt, ob er eine Person namens A._______ kenne, er habe sich diesen
aber nicht zu erkennen gegeben (vgl. A 7/15 S. 10 und 12). Zudem habe
er in Colombo keinen Pass beantragen können, weil er auch dort von
Unbekannten bedroht worden sei (vgl. A 7/15 S. 11 f.). Die vergleichswei-
se geringe Intensität der erlittenen Nachteile zeigt sich überdies auch im
Umstand, dass der Beschwerdeführer erst im März 2009, fast (…) Jahre
nach dem Fund des (…), aus Sri Lanka ausgereist ist. Die geschilderten
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Seite 11
Vorkommnisse sind demnach nicht genügend intensiv, um als ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG angesehen zu werden.
Des weiteren ist davon auszugehen, dass es den (…) wohl eine Leichtes
gewesen wäre, den Beschwerdeführer, welcher immerhin (…) Mal vor
Gericht erschienen ist und sich bis im (…) in B._______ aufhielt (vgl. Be-
schwerde S. 3), zu beseitigen, hätten sie ihn als eigentlichen Zeugen von
Menschenrechtsverletzungen, welche Personengruppe starken Pressio-
nen ausgesetzt ist (vgl. nachstehend E. 7.5.2) betrachtet und tatsächlich
weitere Aussagen vor Gericht verhindern wollen. So wird denn auch in
der Beschwerde selbst vorgebracht, den Unbekannten wäre es durchaus
möglich gewesen, ihn ausfindig zu machen und umzubringen, aufgrund
der grossen Publizität des Falles habe die (…) aber nicht einfach jeden
Beteiligten des Verfahrens beseitigen können (vgl. Beschwerde S. 6).
Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint es plausibler, dass der Aussa-
ge des Beschwerdeführers, welche einzig darin bestand, seine Persona-
lien anzugeben und zu erklären, wo und wann er die Leichen gefunden
hatte (vgl. A 7/15 S. 8 f.), von den Behörden geringe Bedeutung zuge-
messen wurde.
Nach dem Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdefüh-
rer wäre zum heutigen Zeitpunkt und mithin bald (…) Jahre nach dem
Leichenfund am (…) und längere Zeit, nachdem Unbekannte den Be-
schwerdeführer zum letzten Mal aufgesucht haben (vgl. Schreiben der
Ehefrau vom (…) [Beschwerde Beilage Nr. 4]), bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgesetzt.
6.5 Was die geltend gemachte Verfolgung durch das CID in Colombo an-
belangt, ist anzumerken, dass solchen Kontrollen und kurzen Fest-
nahmen aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität kein Verfolgungscha-
rakter zukommt. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich denn auch
einzig zu Protokoll, er sei zwei, drei Mal verhaftet worden, würde sich in-
dessen nicht mehr an das genaue Datum erinnern und habe sich jeweils
freikaufen können (vgl. A 7/15 S.11 f.). Diese Übergriffe durch das CID
beziehungsweise die Polizei sind zwar zu verurteilen, erreichen aber die
vorstehend geforderte Intensität (vgl. E. 6.3), welche Voraussetzung für
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bildet, nicht. Des weiteren
fehlt es den Festnahmen am Erfordernis der Gezieltheit einer asylrele-
vanten Verfolgung. Der Beschwerdeführer machte zwar im Rahmen der
Kurzbefragung geltend, das CID habe sich aufgrund des Leichenfundes
in B._______ speziell für ihn interessiert (vgl. A 1/8 S. 5), relativierte die-
E-8053/2010
Seite 12
sen Zusammenhang auf Beschwerdeebene aber, indem er vorbrachte, es
sei notorisch, dass das CID durch Kontrollen, Verhaftungen und an-
schliessenden Freikauf von der tamilischen Bevölkerung Geld erpresse
und diese zur Flucht in den Norden und ins Ausland zwinge, jedoch wür-
den seine Verhaftungen nicht in direkter Verbindung zum Leichenfund in
B._______ stehen (vgl. Beschwerde S. 6). Auch das Bundesverwaltungs-
gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Fest-
nahmen in Colombo in keinem Zusammenhang mit den Zeugenaussagen
des Beschwerdeführers stehen. Kontrollen und kurze Festnahmen durch
das CID (und andere Sicherheitskräfte), wie sie der Beschwerdeführer
angeblich erlebt hat, müssen vor dem Hintergrund der damals sehr ange-
spannten Lage in Sri Lanka gesehen werden, und es ist diesbezüglich
ohne weitere Erwägungen zu schliessen, dass die geltend gemachten
Behelligungen nicht über das hinausgehen, was weite Teile der sri-
lankischen und insbesondere tamilischen Bevölkerung zu ertragen hat-
ten.
6.6 Wie vorstehend dargelegt, vermögen die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG
nicht zu genügen, weshalb sich Ausführungen im Zusammenhang mit der
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erübrigen. Unter diesen Umständen
kann darauf verzichtet werden, auf die von der Vorinstanz festgestellten
Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Ebenfalls erübrigen sich Ausfüh-
rungen zu den diesbezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene und
den zu den Akten gereichten Beweismittel, weil sie am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen.
6.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
heute bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Die Vorinstanz hat demnach im
Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht
angeordnet wurde.
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Seite 13
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.4 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be-
schwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 33 Abs. 1 FK
und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder
aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür, dass er im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5
7.5.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
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fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem zur Publikation vorge-
sehenen Urteil festgestellt, dass sich die Menschenrechts- und Sicher-
heitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert hat (vgl. BVGE E-6220/2006
vom 27. Oktober 2011, E. 12). Allerdings präsentiert sich die Lage nicht in
allen Landesteilen gleich. Es muss unterschieden werden zwischen der
Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist,
und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der
Wegweisungsvollzug nicht (Vanni-Gebiet) oder nur unter bestimmten
Voraussetzungen (übrige Nordprovinz) zumutbar ist. Die Rückkehr in alle
anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist
grundsätzlich zumutbar (E. 13 des erwähnten Urteils).
7.5.3 Das Dorf B._______, aus dem der Beschwerdeführer stammt, be-
findet sich auf der Halbinsel Jaffna und liegt in der Nordprovinz, ausser-
halb des Vanni-Gebietes. Damit ist der Wegweisungsvollzug dorthin unter
Berücksichtigung der individuellen Kriterien zumutbar (vgl. a.a.O.
E. 13.2.1. und E. 13.2.2.1). Der Beschwerdeführer lebte bis im März 2009
mit seiner Ehefrau und (…) in B._______, welche noch immer dort leben.
Im nahegelegenen Jaffna leben zudem seine Mutter, seine Schwester
und sein Schwager (vgl. A1/8 S. 3 und A 7/15 S. 3 f.), womit davon aus-
gegangen werden kann, dass er auf ein existierendes, tragfähiges famili-
äres Netz zählen kann. Schliesslich hat er bis zu seiner Ausreise als (…)
und (…) gearbeitet (vgl. A 1/8 S. 2 und Beschwerde S. 3) und ist in der
Schweiz als (…) in einem (…) tätig. Damit sollte es dem gemäss Aktenla-
ge gesunden Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka
möglich sein, sich wirtschaftlich und sozial zu integrieren.
7.6 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltung [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 10. Dezember 2010 in gleicher Hö-
he geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit gedeckt
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet, womit sie gedeckt sind.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für
Migration des Kantons F._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Laura Wayllany
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