Abtei lung V
E-8054/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Familiennachzug der Ehefrau B._______; Verfügung des
BFM vom 24. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8054/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 1999 in der Schweiz Asyl
beantragte und dieses ihm vom damals zuständigen Bundesamt für
Flüchtlinge am 22. November 2004 gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 20. November
2009 mit dem Titel "Familienzusammenführung" an das BFM gelangte
und beantragte, seiner Ehefrau B._______ sei die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen,
dass er dazu Belege einreichte, wonach am 20. August 2009 mittels
Heiratsvertrag zwischen der im Nordirak lebenden B._______ und ihm
die Ehe geschlossen worden sei, wobei er vor dem Zivilstandsgericht
Kreis (...) durch Vollmacht vertreten worden sei,
dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 25. November 2009
ablehnte, mit der Begründung, die asylrechtlichen Voraussetzungen
zum Familiennachzug seien nicht erfüllt, da die Ehe erst nach der
Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak durch einen Bevoll-
mächtigten geschlossen worden sei, der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise aus dem Irak nicht mit seiner nachmaligen Ehefrau in einer
Familiengemeinschaft gelebt habe, womit die Ehegatten nicht durch
die Flucht getrennt worden seien, und aufgrund der Akten erhebliche
Zweifel bestünden, ob sich die Ehegatten überhaupt gegenseitig ken-
nen würden,
dass es dem Beschwerdeführer aber unbenommen bleibe, beim Kan-
ton Basel ein Gesuch um Familiennachzug nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu stellen,
dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2009 gegen diese Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die BFM-Verfügung vom 25. November 2009 sei aufzuheben,
die Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz sei zu bewilligen und das
Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen,
dass er vorab rügte, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt,
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dass er auf je einen Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission und einen solchen des Bundesverwaltungsgerichts verwies
und geltend machte, eine im Ausland durch Stellvertretung zu Stande
gekommene Ehe verstosse nicht notwendigerweise gegen den schwei-
zerischen "Ordre public" und das BFM habe das Gesuch abgelehnt,
weil es von einer Scheinehe ausgehe, ohne seine Verfügung entspre-
chend zu begründen,
dass er wegen psychischer Beschwerden in fachärztlicher Behandlung
stehe und aus dem ärztlichen Bericht hervorgehe, dass das Zusam-
menleben mit seiner Ehefrau eine positive Auswirkung auf seinen Hei-
lungsprozess haben könne,
dass er in formeller Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung von Verfah-
renskosten beantragte mit der Begründung seine Begehren seien nicht
aussichtslos und er sei bedürftig,
dass der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt am 29. Dezember
2009 einen Bericht nachreichte, worin er insbesondere ausführte, es
sei ein grosser Wunsch seines Patienten, mit einer Ehefrau zusam-
menzuleben und eine eigene Familie zu gründen, und es werde aus
fachärztlicher Sicht durch einen Nachzug der Ehefrau eine deutliche
Stabilisierung seiner psychischen Situation erwartet,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Januar
2010 über die Rechtslage aufklärte und ihn insbesondere auf den An-
spruch auf Familiennachzug aufmerksam machte, den er gestützt auf
das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) und internationales Recht habe,
dass er ihn gleichzeitig darauf hinwies, dass demgegenüber die Be-
schwerde gegen die BFM-Verfügung vom 25. November 2009 betref-
fend Familiennachzug kaum Erfolgsaussichten haben dürfte,
dass er den Beschwerdeführer aufforderte, bis am 18. Januar 2010
mitzuteilen, ob er angesichts dieser Sach- und Rechtslage an seiner
Beschwerde festhalten, oder diese allenfalls zurückziehen wolle, an-
dernfalls das Beschwerdeverfahren fortgeführt werde,
dass der Beschwerdeführer innert Frist nicht reagierte,
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dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 16. Februar 2010 das Gesuch des Beschwerde-
führers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und ihn aufforder-
te, bis am 9. März 2010 den Betrag von Fr. 600.– als Kostenvorschuss
einzuzahlen,
dass er zur Begründung ausführte, eine summarische Prüfung der Ak-
ten liesse die Erwägungen des BFM, wonach die Voraussetzungen zur
Familienzusammenführung im Rahmen der asylrechtlichen Bestim-
mungen nicht gegeben seien, zutreffend erscheinen,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht einbe-
zahlte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2010 geltend
machte, er sei in ärztlicher Behandlung und sein Gesundheitszustand
behindere ihn bei seinen Bemühungen um den Erhalt einer Arbeits-
stelle, so dass er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, die
"normale Familienzusammenführung" zu bewerkstelligen, weshalb ihm
die Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer dem BFM eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht vorhält,
dass er dazu ausführt, das BFM verdächtige den Beschwerdeführer
und seine Frau der Scheinehe und habe deshalb das Gesuch um Fa-
miliennachzug abgewiesen, ohne diesen Verdacht zu begründen,
dass sich der Beschwerdeführer auf ein Urteil der ARK (Entscheidun-
gen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 7) und einen Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgericht (D-6475/2009) beruft,
dass er dabei übersieht, dass es in jenen Entscheiden um den Fami-
liennachzug vorläufig aufgenommener Flüchtlinge ging, während dem
Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl gewährt wurde,
dass sich demzufolge sowohl die Sach- als auch die Rechtslage vor-
liegend anders als in den vom Beschwerdeführer genannten Urteilen
darstellt,
dass die angefochtene Verfügung zwar knapp, aber hinreichend und
zutreffend begründet wurde und dem Beschwerdeführer eine sachge-
rechte Anfechtung ermöglichte, weshalb der Rückweisungsantrag ab-
zuweisen ist,
dass unter anderem Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge an-
erkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände
dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG),
dass ihnen die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn sie
durch die Flucht getrennt worden sind,
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dass gemäss der auch heute noch zutreffenden Rechtsprechung der
ehemals zuständigen ARK im Falle von in der Heimat lebenden Ehe-
gatten für die Gewährung des Familienasyls namentlich erforderlich
ist, dass sie mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Mo-
ment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt
haben (EMARK 2006 Nr. 8, E. 3.2, S. 94),
dass diese Bedingung vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, das BFM habe die originä-
re Flüchtlingseigenschaft seiner Frau zu Unrecht nicht geprüft,
dass er dazu in allgemeiner Weise auf die Praxis der Asylbehörden
verweist,
dass zwar ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten
nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst dann erfolgt, wenn die einzubeziehende
Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG
erfüllt (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen, AsylV 1, SR 142.311; BVGE 2007/19),
dass vorliegend weder im ursprünglichen Gesuch um "Familienzusam-
menführung" vom 20 November 2009 noch im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens auch nur ansatzweise eine Gefährdung der Ehefrau des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht wurde,
dass auch nach der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 11. Januar 2010 – dort hielt der Instruktionsrichter aus-
drücklich fest, es gehe aus den gesamten Umständen hervor, dass
hinter dem Gesuch des Beschwerdeführers von allem Anfang an sein
Interesse am gemeinsamen Ehe- und Familienleben stehe, und weder
den Akten noch den Eingaben ein Hinweis darauf zu entnehmen sei,
beim Gesuch könnte ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv der Ehe-
frau eine Rolle spielen – keine solche Geltendmachung erfolgte,
dass insgesamt weder flüchtlingsrechtlich relevante Gründe der Ehe-
frau des Beschwerdeführers vorgebracht werden, noch sich solche aus
den Akten entnehmen lassen, namentlich auch nicht aus den Asylak-
ten des Beschwerdeführers,
dass der Beschwerdeführer vielmehr seit Beginn des vorliegenden
Verfahrens das Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau ausschliesslich
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mit dem – legitimen – Interesse der Ehegatten an einem gemeinsamen
Ehe- und Familienleben begründete,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf das AuG sowie auf interna-
tionales Recht einen grundsätzlichen Anspruch auf Ehe- und Fami-
lienleben mit der rechtmässig mit ihm verheirateten Ehefrau hat,
dass dieser Anspruch jedoch bei den dafür zuständigen ausländer-
rechtlichen Behörden geltend zu machen und von diesen zu prüfen ist
(EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2., S. 95),
dass der Einwand des Beschwerdeführers, dieser Weg sei ihm aus fi-
nanziellen Gründen verwehrt, nicht standhält und nichts zu bewirken
vermag,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu än-
dern vermögen, zumal sie sich überwiegend auf einen Sachverhalt
beziehen, der sich vom hier zu beurteilenden unterscheidet,
dass ergänzend auf die Erwägungen in den Zwischenverfügungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar und vom 16. Februar 2010
verwiesen wird,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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